Noten-, Kredit- und Hypothekenbanken. 1361 Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft. Sitz in Berlin SW 68, Schützenstraße 5. Verwaltung: Vorstand: Oberbaurat a. D. Georg Weigle (Berlin), Reg.-Rat a. D. Dr. Adolf Friedrichs (Berlin). Aufsichtsrat: Vors.: Oberreg.-Rat Dr. Dr. Rusch [SSächs. Arbeits- u. Wohlfahrtsministerium] (Dresden), Oberreg.-Rat a. D. Dr. Otto Kämper [Deutsche Bau- u. Bodenbank] (Berlin); sonst. Mitgl.: Präsident Dr. Her- mann Aichele Württbg. Landeskreditanstalt] (Stutt- gart), Landgerichtsrat Dr. Blechschmidt (Berlin), Prä- sident Dr. Haekel (Berlin), Rechtsanwalt Dr. Heyl (Berlin), Ministerialrat Dr. Imhoff [Bad. Ministerium des Innern] (Karlsruhe), Regierungsbaumeister a. D. Gen.-Dir. Knoblauch , Gagfah“', Gemeinnützige A.-G. f. Angest.-Heimstätten] (Berlin), Bergw.-Dir. Leopold (Berlin), Dr. Schrod [Hessisches Finanzministerium] (Darmstadt), Ministerialrat Dr. Wölz Reichsarbeits- ministerium] (Berlin), Geh. Reg.- u. Ministerialrat Dr. Pörschke [Reichsfinanzministerjum] (Berlin), Dir. Zehl (Dresden). – Kommissar des Deutschen Reiches: Ober- regierungsrat Durst [Reichsarbeitsministerium] (Berlin). – Treuhänder: Amtsrat Liebach Preuß. Ministerium für Volkswohlfahrt] (Berlin); Stellv.: Oberregierungs- rat Baumgarten Preuß. Ministerium für Volkswohl- fährt) (Berlin). Entwicklung: Gegründet: 15./11. 1924 durch die Deutsche Wohn- stätten-Bank A.-G. Berlin (jetzige Deutsche Bau- u. Bodenbank A.-G.) unter Mitwirkung der Preuß. Lan- despfandbriefanstalt, Körperschaft d. öffentlichen Rechts, Berlin, der Württemberg. Wohnungskreditanstalt, Stutt- gart, jetzige Württembergische Landeskreditanstalt, des Reichsverbandes der Wohnungsfürsorgegesell- schaften e. V., Berlin, u. des Hauptverbandes deutscher Baugenossenschaften e. V., Berlin. – Die Gesellschaft ist eine Hypothekenbank im Sinne des Reichshypo- thekenbankgesetzes. Zweck: Der Zweck der Ges. ist ausschließlich darauf gerich- tet, durch Hergabe von Darlehen die Herstellung u. Erhaltung von gesunden u. zweckmäßigen Wohn- u. Heimstätten für die minderbemittelte Bevölkerung zu fördern. Die Tätigkeit der Ges. ist gemeinnützig. Der sonstige Geschäftsbetrieb der Ges. erstreckt sich nur auf solche Geschäfte, zu denen eine Hypothekenbank außerdem noch nach den jeweils gültigen gesetzl. Be- stimmungen berechtigt ist. Sonstige Mitteilungen: Satzungen: Geschäftsjahr: – Kalenderj. – G.-V. an einem vom Vors. oder stellv. Vors. des A.-R. be- zeichneten Orte innerhalb des Deutschen Reiches (1932 am 16./2.) – Vom Reingew. 10 % dem R.-F. (Grenze 20% des eingez. A.-K.), dann Div. an die Aktionäre bis zu der für gemeinnütz. Unternehm. zulässigen Höchstgrenze, Rest zur Förder. des gemeinnütz. Zweckes des Unternehmens. Beteiligung: Lombard-Bank A.-G., Berlin. – Gegr. 1931. – Kap.: 5000 000 RM. – Beteiligung mit 30 000 RM, die mit 25 % eingezahlt sind. Statistische Angaben: Aktienkapital: 7 000 000 RM in 7000 Stücken über je 1000 RM, seit 1931 voll eingezahlt. – Die Aktien lauten auf den Namen u. dürfen nur an reichs- deutsche Inländer ausgegeben werden; zu ihrer Ueber- ins ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforder- Urspr. 1 000 000 RM, wurde das A.-K. durch G.-V. v. 10. 1926 um 3 000 000 RM erhöht und ist vollständig emgezahlt. – Lt. G.-V. v. 18./2. 1930 Kap.-Erhöh. auf Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1933, II. 7 000 O000 RM, vom Deutschen Reich, den Ländern Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen u. a. übernommen. Großaktionäre: Vom A.-K. der Ges. befinden sich in den Händen des Deutschen Reiches 2 000 000 RM, der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G., Berlin, 4 000 000 RM, der „Sächsisches Heim'' Landessiedlungs- und Wohnungsfürsorgegesellschaft G. m. b. H., Dresden, 500 000 RM, des Freistaates Baden 150 000 RM, der Württemberg. Landeskreditanstalt, Stuttgart, 100 000 RM, der Hessischen Landesbank, Darmstadt, 100 000 RM, des Freistaats Mecklenburg-Strelitz 3000 RM und im Eigen- besitz 147 000 RM aus einem Bestande von 247 000 RM, die dem Institut im Jahre 1931 von befreundeter Seite zum Nennwert zur Verfügung gestellt worden waren. Goldhypothekenpfandbriefe: Der Deutschen Wohnstätten-Hyp.-Bank Akt.-Ges. in Berlin ist vom Preuß. Staatsministerium die Genehmig. erteilt, auf den Inhaber lautende Gold-Hyp.-Pfandbr. über zusammen 40 059 000 GM (1 GM = ½790 kg Feingold) nach Maß- gabe der Satzung u. der ministeriell genehmigten allge- meinen Bestimmung. über die Ausgabe von Hyp.-Pfand- briefen auszugeben. Die Pfandbriefe können von den Inhabern nicht gekündigt werden. Die Einzieh. der Pfand- briefe geschieht durch freihändigen Ankauf oder durch Kündigung oder durch Auslosung. Die Tilgung beträgt mindestens % % jährlich unter Einrechnung der erspar- ten Zinsen und setzt spätestens mit dem fünften Jahre nach der Darlehnshergabe ein. Die Kündigung erfolgt spätestens 6 Monate vor dem Rückzahlungstermin. Die Einlösung der Stücke und Zinsen erfolgt in Reichswäh- rung zu dem letzten im Monat vor der Fälligkeit im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgegebenen Feingold- preise an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche wWährung nach dem letzten im Monat vor der Fällig- keit an der Berliner Börse amtlich notierten Mittelkurse für Auszahlung London. Als Deckung für die Pfand- briefe dienen in erster Linie die von der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank Akt.-Ges. gegen hypo- thekarische Sicherstellung gewährten Darlehen. Der Nennwert aller ausgegebenen Pfandbriefe darf den Ge- samtbetrag aller der Ges. zustehenden Hyp. unter Ab- zug aller darauf erfolgten Rückzahlungen nicht über- steigen. Außerdem haftet die Ges. für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus ihnen entspringenden Rechte mit ihrem gesamten Vermögen. Gold-Kommunal-Oblig. Das Preuß. Staatsministerium hat durch Erlaß vom 14./9. 1928 der Deutschen Wohn- stätten-Hypothekenbank A.-G., Berlin, die Genehmigung erteilt, auf den Inhaber lautende Goldkommunalobli- gationen über zusammen 10 000 000 GM (1 GM = 790 kg Feingold) nach Maßgabe der Satzung und der ministe- riell genehmigten allgemeinen Bestimmungen über die Ausgabe von Goldkommunalobligationen auszugeben. Der Zinsfuß der Goldkommunalobligationen darf 8 % nicht übersteigen. Diese Ermächtigung ist unter dem Vorbehalt der Rechte dritter Personen erteilt worden. Für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe über- nimmt der Preußische Staat durch diese Genehmigung keine Gewähr. Da sich auf Grund der Vierten Notverordnung vom 8./12. 1931 infolge der Zinsermäßigung die Tilgungs- pläne aller Deckungshypotheken u. Kommunaldarlehen ändern, tritt eine entsprechende Aenderung der Til- gungspläne für alle von der Ges. emittierten Pfandbrief- u. Obligationsreihen, mit Ausnahme der Reihe III (Aus- landsanleihe) ein. Die Tilgungsdauer verlängert sich bei den Pfandbriefreihen um bis zu 7, Jahre, bei der Obligationenreihe um etwa 5 Jahre. Pfandbr. Reihe 1: 2 000 000 GM. —– Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 GM. – 6 % (früher 8 %); 1./4. u. 1./10. – Kündig. bis 1./1. 1932 ausgeschloss. – Rück- zahlung bis 1./4. 1970. – Kurs: In Berlin 1928 zu- gelassen. Ult. 1928–1932: 97.50, 94, 98, 98*, 83 %. Pfandbr. Reihe 2: 5 000 000 GM. — Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 GM. – 6 % (früher 7 %); 1./4. u. 1./10. – Tilg. durch frh. Ankauf oder durch Kündig. 86