Verkehrs-, Transport- und Lagerhausgesellschaften. 2305 verwaltungsrat: Präs. Dr.-Ing. Carl Fr. v. Sie- nens, Berlin; 1. Vizepräs.: Staatssekretär a. D. Dr. Carl stieler, Bebenhausen; 2. Vizepräs.: Oberpräs. a. D. Wirkl. Geh. Rat Exz. Dr. Adolf v. Batocki, Bledau (0stpr.), Staatssekretär a. D. Carl Bergmann, Berlin, Dr. Bernhard Grund, Breslau, Dr.-Ing. Friedrich Gut- brod, Berlin; Matthäus Herrmann, Nürnberg; Reichs- bahndirektionspräs. a. D. Dr. Vitus von Hertel, Augs- burg; Ernst Kaiser, Münster; Min.-Dir. Dr. Erich Klien, Dresden, Geh. Kommerz.-R. Dr.-Ing. Peter Klöckner, Hartenfels, Duisburg; Herrmann Münchmeyer, Ham- bürg; Dr. Karl Renninger, Mannheim; Geh. Kommerz.- Rat Dr. Herm. Schmitz, Berlin; Min.-Dir. Hans Schulze, Berlin; Dr. Paul Silverberg, Köln; Landrat a. D. Dr. Tilo Frh. von Wilmowsky, Marienthal. Gründung: Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft ist am 11./10. 1924 auf Grund des Reichsbahngesetzes v. 30./8. 1924 (R.-G.-Bl. II, Seite 272), abgeändert durch Gesetz vom 13./3. 1930 (R.-G.-Bl. II, Seite 369), errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und steht nach Maßgabe der §s 31 ff. des Reichsbahngesetzes unter der Aufsicht der Reichsregierung. Die Deutsche Reichs- bahn-Ges. ist keine A.-G. im Sinne des HGB., jedoch ist ihre finanzielle Gestaltung der bei A.-G. üblichen nachgebildet. – Die Stellen der Ges. sind keine Reichs- behörden oder amtl. Stellen des Reichs. Sie haben jedoch die öffentl.-rechtl. Befugnisse und die damit ver- bundenen Pflichten in demselben Umfange, wie sie bis zum 11./10. 1924 dem Unternehmen „Deutsche Reichs- bahn' zustanden. Zweck: Betrieb der Reichseisenbahnen einschließl. der künf- tigen Erweiterungen, sowie die Ausführung aller da- mit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Ge- schäfte, wie es im Gesetze näher erläutert ist. Das der Ges. vom Reich übertragene ausschließl. Recht zum Betrieb der Reichseisenbahnen endet am 31./12. 1964, vorausgesetzt, daß alsdann alle fälligen Beträge der Reparationssteuer gezahlt und sämtliche Vorz.-Akt. eingezogen sind. Sollte die Verpflichtung der Ges. zur Abführung der Reparationssteuer vor dem 31./12. 1964 fortfallen, so kürzt sich das Betriebsrecht entsprechend ab und endigt zu diesem früheren Zeit- punkt, vorausgesetzt, daß alsdann sämtliche Vorz.-Akt. eingezogen sind. Wenn dagegen am 31./12. 1964 die bis dahin fällig gewordenen Beträge der Reparationssteuer nicht völlig gezahlt oder die Vorz.-Akt. nicht sämtlich eingezogen sind. verlängert sich das Betrieberecht unter den gleichen Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Beträge und der Beendigung der Einziehung der Vorz.-Akt. Betriebseinrichtungen: Die Deutsche Reichsbahn-Ges. ist das größte Be- triebsunternehmen der Welt. Ihr Eisenbahnnetz ein- schließlich der Bahnhofsanlagen besaß Ende 1931 eine Ausdehnung von 53 856 km. Die zahlreichen Stationen – ihre Zahl beträgt 12 111 –— sind neuzeitlich aus- sestattet; die Gleisanlagen und die Betriebseinrichtun- gen, insbesondere das Sicherungswesen, sind unter Be- nutzung aller Erfahrungen auf dem Gebiete moderner Fisenbahntechnik ausgebaut. Der Fuhrpark bestand Ende 1932 aus 21 489 Lokomotiven. 1255 Triebwagen, 04413 Personenwagen. 21 063 Gepäckwagen. 641 515 Güterwagen. An baulichen Anlagen sind außer den zahlreichen Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.) 113 719 ohnungen für das Personal, 8 Gaswerke, 104 Gas- erzeugungsstellen, 2112 Gebäude für Bahnwasserwerke, E.Wasserkraft- und Wärmekraftwerke, 1062 Umspann- mformer- und Gleichrichterwerke, 1868 Lokomotiv- schuppen vorhanden. Sonstige Mitteilungen: Verträge: P Abloommen mit der Reichspost über die Regelung des und Güterkraftverkehrs über Land (v. Juni 95 Das Abkommen verfolgt den Zweck, die Zer- 4 üterung des Kraftverkehrs der öffentlichen Hand ken diesen Verkehr wirtschaftlicher zu ge- alten und unter Rücksicht auf das Schienennetz der Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1933, II. Reichsbahn für die Allgemeinheit gedeihlich fort- zuentwickeln. Der öffentliche Omnibusverkehr soll künftig durch die Reichspost ausgeführt werden. Neue Kraftpostlinien werden nur nach Benehmen mit der Reichsbahn eingerichtet. Gegen Wettbewerbslinien kann die Reichsbahn Einspruch erheben; auch ist ihr die Beteiligung am Gewinn und Verlust bei neuen Kraftpostlinien und Sonderfahrten freigestellt. Die Güterbeförderung über Land ist der Reichsbahn vor- behalten. Vertrag mit der Deutschen Wagenbau-Vereinigung (D. W. V.), Berlin (vom Januar 1927 bzw. Febr. 1932): Der Vertrag bezweckt Preisregelung, Verteilung und Rationalisierung des Waggongeschäftes mit der Deut- schen Reichsbahn-Gesellschaft unter weitgehender Be- rücksichtigung des technischen Fortschrittes. Vertrag mit der deutschen Lokomotiv-Industrie (von 1931): Der Vertrag bezweckt die wirtschaftliche Her- stellung der Lokomotiven und Weiterentwicklung der Lokomotivbauarten in gemeinsamer Zusammenarbeit. Vertrag mit der Deutsche Bahnspedition G. m. b. H., Berlin (vom März 1932): Der Vertrag dient der Ab- wehr des volkswirtschaftlich ungesunden Kraftwagen- wettbewerbs; er hat die Rollgebühren wesentlich ver- billigt. Diese Maßnahme in Verbindung mit der Neu- ordnung des Sammelverkehrs hat dazu beigetragen, zahlreiche bereits abgewanderte oder von der Ab- wanderung bedrohte Transporte dem Schienenweg zu sichern. Satzungen: Geschäftsjahr: Kalenderj. – G.-V.: Eine G.-V. findet nicht statt. Deren Aufgaben ob- liegen im Rahmen des Reichsbahngesetzes und der Ges.- Satzung dem in regelmäßigen Zwischenräumen zusam- mentretenden Verwaltungsrat. Die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wird vom Verwaltungsrat in der Regel im Mai oder Juni des folgenden Geschäftsjahres vorgenommen. Gewinn-Verteilung: Der nach Zahlung der Re- parationssteuer (s. auch oben) und nach Deckung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebsüberschuß ist wie folgt zu verwenden: 1. Zunächst sind der Zinsen- dienst der Schuldverschreibungen und Anleihen der Ges. und die für notwendige Abschreibungen zu ver- wendenden Beträge zu bestreiten. 2. Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrages der Ges. und zur Sicherstellung der rechtzeitigen Zahlung der Repa- rationssteuer sowie der rechtzeitigen Befriedigung des Zins- und Tilgungsdienstes der Schuldverschreib. und Anleihen der Ges. ist sodann eine Rücklage (Aus- gleichsrücklage) zu schaffen. Der Rücklage sind jähr- lich 2 % der gesamten Betriebseinnahmen zu über- weisen, bis die Rücklage den Betrag von 450 000 000 RM erreicht hat. Nach Auffüllung der Ausgleichsrücklage bis zu dem vorgenannten Höchstbetrag ist sogleich eine weitere Rücklage (Div.-Rücklage) zur Sicher- stellung der Ausschüttung der Vorz.-Div. auf die Vorz.- Akt. zu bilden. Ihr ist 1 % der gesamten Betriebs- einnahmen zuzuführen, bis sie den Betrag von 50 000 000 RM erreicht hat. Die Ueberweisung aus dem Betriebsüberschuß an die Ausgleichsrücklage und an die Div.-Rücklage dürfen zusammen in einem Ge- schäftsjahr jedoch den Betrag von 2 % der gesamten Betriebseinnahmen nicht überschreiten. Müssen nach Erreichung ihres Höchstbetrages die Rücklagen ange- griffen werden, so sind sogleich die jährl. Ueberweis. zu ihrer Wiederauffüll. nach Maßgabe der vor- stehenden Bestimmungen aufzunehmen. Der aus dem Betriebsüberschuß nach den vor- stehenden Zahlungen und Ueberweisungen verbleibende Reingewinn ist in folgender Reihenfolge zu ver- wenden: 1. Sollte in früheren Jahren die Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. Gruppe A nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen. Sodann ist dio Vorz.-Div. auf diese Vorz.- Akt. auszuschütten. 2. Sollte in früheren Jahren die Vorz.-Div. auf die Vorz.-Akt. Gruppe B nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen. Sodann ist die Vorz.- Div. auf diese Vorz.-Akt. auszuschütten. 3. Beträge, die die Reichsregierung gemäß § 4 Abs. 4 des Ge- setzes mit Rücksicht auf die Gewährleistung der Reparat.-Steuer entrichtet hat, sind ihr zu erstatten. 145