2338 Verkehrs-, Transport- und Lagerhausgesellschaften. neuen Straßenbahnen in und um Hamburg; Einrichtung und Betrieb von Kraftwagenlinien im selben Bereich sowie der dem öffentlichen Verkehr dienenden Schiff- fahrt auf der Alster und der Elbe; Bau und Betrieb von Werksätten für Herstellung von Fahrzeugen jeder Art und deren Zubehör sowie die Ausnutzung dieser Werksätten für die Erzeugung aller Gegenstände, die in ihnen hergestellt werden können, und der Betrieb aller mit diesen Zwecken der Ges. in Verbindung stehenden Geschäfte. Die Ges. ist auch berechtigt, der- artige Unternehmungen zu pachten oder ihr gehörige zu verpachten, auch sich an solchen in jeder Form zu beteiligen. Vertrag mit dem Staat Hamburg: Der Hamburgische Staat hat der Ges. folg. Be- rechtigungen verliehen: a) das Recht zum Betrieb von Schnellbahnen u. elektr. betrieb. Güterbahnen im ham- burgischen Gebiet; b) das Recht zum Bau u. Betrieb von Straßenbahnen im hamburgischen Gebiet; c) das Recht zur Uebernahme aller im hamburgischen Gebiet liegenden Straßenbahnen aus der Hand des Staates nach Ausübung seines Heimfallrechtes; ferner das Recht, auf diesen Straßenbahnen den Betrieb zu führen jedesmal von dem Zeitpunkt ab, an dem für jede Bahn die vom hamburgischen Staat gegebene Konzession abläuft, sowie zur Errichtung aller Anlagen, die zur Fort- führung des Betriebes gebraucht werden; d) das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Kraftwagen- Lirien; e) das Recht zum Anschluß von Straßenbahnen und Schnellbahnen in und um Hamburg und zur Ein- führung eines Durchgangsbetriebes auf diesen und auf den eigenen Linien; f) das Recht zum Betriebe der Alsterdampfschiffahrt und der Hafenfähre. Der Ham- burgische Staat hat sich Einfluß auf die Ges. durch Stimmenmehrheit in der G.-V. gesichert. Ein aus- schließliches Recht zum Betriebe der vorstehend unter a bis f bezeichneten Verkehrsunternehmen ist der Hochbahn-Ges. nicht erteilt worden. Die Verleihung erfolgte auf unbeschränkte Zeit; sie erlischt mit der Uebernahme des gesamten Unternehmens durch den Hamburgischen Staat, wenn dieser von seinem Erwerbs- recht Gebrauch macht, sowie im Falle der Auflösung der Ges. Der Hamburgische Staat hat das Recht, das Unter- nehmen mit allem Zubehör einschl. des Vorrats an Be- triebsstoffen sowie mit allen der Ges. erteilten Rechten u. auferlegten Pflichten ungeteilt zu erwerben. Er übernimmt im Falle des Erwerbes alle Aktiven u. Passiven mit Ausnahme des A.-K. Der Erwerb kann erstmalig zum 1./1. 1957 und dann immer nach Ablauf von je 5 weiteren Jahren ausgeübt werden, wenn die Absicht des Erwerbes 2 Jahre vorher der Ges. vom Staate bekanntgegeben worden ist. Der Erwerbspreis beträgt 150 % des Nennwertes des gesamten A.-K. Im Falle einer Auflösung der Ges. wird ihr Vermögen Zzwischen den A-, B- und C-Aktien nach Maßgabe des Verhältnisses dieser Aktienarten zu dem Gesamt-A.-K. der Ges. geteilt. Die B-Vorz.-Akt. werden — aus- genommen den Fall der Uebernahme des Ges.-Ver- mögens durch den Hamburgischen Staat — mit 25 % ihres Nennwertes vorweg befriedigt. Die G.-V. vom 15./6. 1925 genehmigte einen Vertrag mit dem Hamburgischer. Staate, wonach die Ges. dem Staate eine Abgabe von 3 Pfg. für den Einzelfahrschein und 12½ % für die Zeitkarten zahlt. Der Staat über- nimmt in voller Höhe der Beträge C-Aktien der Ges. (s. auch Kapital). Diese Aktien werden mit einer niedrigen Div. ausgestattet und belasten daher die Jahresrechnung des Unternehmens in erträglichem Um- fange. Falls sich herausstellen sollte, daß die im 8 10 der Verleihungsurkunde vorgesehene Verzinsung des A.-K. nicht erwartet werden kann, hat die Ges. das Recht, vom Staate nach dessen Wahl eine Verminde- rung der Abgabe oder eine weitere Erhöhung der Fahr- preise zu verlangen. Durch Nachtragsvertrag vom 2./5. 1930 wurde die Abgabe auf 2 Pfg. für den Einzel- fahrschein und 8 bzw. 3 % für die Zeitkarten ermäßigt. Um die Interessen der Privataktionäre zu schützen, ist vereinbart, daß bei Uebernahme des Unternehmens durch den Staat, frühestens 1957, vom Staate 150 % des A.-K. bezahlt werden müssen. Besitztum: Die Ges. besitzt und betreibt zur Zeit folgende V kehrsunternehmungen: 1. Die Hochbahn in Ham besteh. aus einer Ringlinie mit Abzweigung nach büttel, Ohlsdorf, Bahnlänge 33.459 Kkm; 2. das Straßenbahnnetz der früß Straßen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg auf hamburgisch. der früheren H Altonaer Centralbahn, Bahnlänge 235.505 Eus u. preußisch. Gebiet, u. Alsterdampfschiffahrt einschl. des Schleppverkeh der Alster. Laut einem mit der Pi „ Reimers, Hamburg, geschlossenen Vertrage vom 138œ 1923 übt die Ges. die ihr vom Hamburg. Staate ver. liehene Berechtig. zum Betriebe der Alsterschiffahrt für die Zeit vom 15./9. 1923 bis 31./12. 1942 für Rechn. der Fa. Lütgens & Reimers aus, auf deren Rechn. auch die Erfüll. aller Ansprüche, welche der Hamburg, Staat gegen die Ges. wegen des Alsterschiffahrtsbetriebes er- heben sollte, geht. 4. Einen Autobusbetrieb. Am 1./. 1930 übernahm die Ges. auch den gesamten Autobus: betrieb der Hanuseatischen Verkehrsges. m. b. H. in Harburg. Die Autobusse, Inventar, Maschinen u. Mate- rialien wurden käuflich erworben. 5. Ferner sind mit dem Hamburg. Staate unter dem 30./4.–1./5. 1914 Ver- träge abgeschlossen über Betrieb und Ausrüstung der Walddörferbahn und der Langenhornerbahn. Der Be- trieb der Langenhornerbahn wird lt. Vertrag v. 11./, 1925 für eigene Rechn. geführt. Gesamtlänge aller Strecken beträgt 71.134 km. Die Langenhornerbahn hat ein besonderes Gütergleis, auf welchem die Ges, vertragl. einen Güterverkehr für eigene Rechn. führt, Die Betriebsmittel für den Güterverkehr hat sie für eigene Rechn. beizustellen. Der Betrieb zu 1., 2. u. 3. erfolgt auf Grund des Vertrages vom 3./7. 1918 sovis der zu diesem Vertrage gehörenden Verleihungs- urkunde. Preuß. Regierung erteilt worden, u. es bestehen mit den Wegeunterhaltungspflichtigen eine große Anzaull bes. Verträge. Nach den Verträgen hat die Ges. für Benutz. der Straßen ein Entgelt zu gewähren. Betriebsstätten und Grundbesitz: Die Ges. besitzt ein eig. Kraftwerk an der Helß brookstr., daselbst befindet sich auch ein Betriebsbah hof mit Werkstättengeb. u. Wagenhallen. Ein zveiter Betriebsbahnhof befindet sich an der Flurstr, neben der Haltest. Stadtpark. Hamburgischen Staates. 81 auf Staatsgrund an der Heilwigstr., ein anderes im Tunnel bei der Haltestelle Hauptbahnhof, ein drittes a Dammtor. Mit Rücksicht auf die Verschmelz. mit der Straßen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg hat die Ges ak Verwaltungsgebäude das Kontorhaus „Posthof', straße 20, erworben. Sie angekaufte Gebäude verlegt u. es nannt. bahnzwecke (Gesamtgröße 425 629 am, davon a 141 000 qm bebaut): a) auf Hamburg. Gebiete: Mestet-- Nr. 1 und Hamburger Str. Nr. 180/), ke Mesterk (Nr. 116) u. Krohns:- Eduardstr. (Nr. 8), Dorotheenstr. 1 kamp 35, Vierländerstr. (Nr. 169 u. 229), Hornerhan straße (Nr. 279–285), Heußweg (Nr. 42), (Süderstr. Nr. 188 u. Ausschlägerweg Nr. 89 weg (Nr. 16/17), Angerstr. (Nr. 14–18), 5 (Nr. 13 u. 29), Sandweg (Nr. 7–17) Breitenfelder a1 (Nr. 9), Falkenried (Nr. 7–43), Bullenhuserdamm 900 Staatsgrund), Ohlsdorf (Fuhlsbütteler Straße Nr, 82/% Hamm-Geest (unbebaut), b) auf Preußischem Gebiet: straße Nr. 24), Schützenhof-Altona (Allee renfeld (Bahrenfelder Chaussee Nr. 39). ring (Gleisschleifengrundstück), Harburg f. %.. Wilhelmsburg-Harburger Landstr. burger Chaussee Nr. 264), Wilhelmsburg, (unbebaut), Stellingen -Langenfelde, Bram 6195 an stedt; für die Alsterschiffahrt (Gesamtgröbe hurte- davon 1766 qm bebaut); das Werftgründüück 1 str. Nr. 44. – Betriebsmittel: 300 eigene, 83 303 Strl- Hochbahnwagen, 778 Straßenbahnmotorwagen, Hohenzollerk Ueber den Betrieb der Straßenbahnlinien auß preuß. Gebiet ist der Straßen-Eisenbahn-Ges. nach den breuß. Kleinbahngesetz vom 2./7. 1892 die Genehm. der Stein. hat ihre Hauptverw. in ds „Hochbahnhaus be- Sie besitzt ferner Grundst. u. Geb. für Straßem. Süderstr. Lehm- Gärtnerst., 00% Groß -Borstel (unbebau vand demuth- Wandsbek 0 b (Winsenel burg, Rot Eins. othenburgsort und Jungfernsties 07* Das Gelände ist Eigent. des Ein elektr. Unterwerk liest