Noten-, Kredit- und Hypothekenbanken. 2843 ―――― zzolini (Gouverneur der Bank von Italien), 0 e (Bank von Japan), D. Nohara (Vokohama Specie Bank Fil. London), Prof. Dr. G. Bachmann (präsident der Schweizerischen Nationalbank); Stellv.: Charles Farnier (Paris), H. A. Siepmann (London), Dr, Pasquale Troise (Rom), Dr. Wilhelm Vocke (Ber- lin), Paul van Zeeland (Brüssel). Entwicklung: egründet: 1930. Die B. I. Z. konstituierte sich des Young-Planes u. des im Haag am 20./1. 1930 abgeschlossenen Abkommens zwischen Deutsch- and, Belgien, Frankreich, England, Italien u. Japan einer-, der Schweiz andererseits. Das genehmigte Aktienkapital wurde auf 500 000 000 Schw. Goldfr. in 200 000 Aktien zu 2500 Goldfr. festgesetzt, wovon 112 000 Aktien sofort von den Notenbanken Deutschlands, Eng- lands, Frankreichs, Italiens, Belgiens sowie von einer amerikanischen Bankgruppe, bestehend aus d. Hause J. P. Morgan & Co., der First National Bank of New Tork u. der First National Bank of Chicago, u. von einer japanischen Bankgruppe al pari übernommen vurden. Die Bank von Frankreich u. die Belgische Nationalbank legten ihre Tranchen (in Frankreich 16 000 Aktien) al pari zur öffentl. Zeichnung auf; in Paris wurde die Emission 159fach, in Brüssel Ięfach überzeichnet. In den übrigen Ländern fand keine öffentliche Begebung statt; in U.S. A. gab die Ueber- nahmsgruppe die Aktien an eine größere Anzahl von Privatbanken weiter. Bald darauf wurden von der B. I. Z. weitere 12 000 Aktien al pari ausgegeben, u. zwar an die Notenbanken von Holland, Schweden und der Schweiz. Weitere 40 000 Aktien in Tranchen zu je 4000 Stück wurden von den Notenbanken der zehn Länder Oesterreich, Ungarn, Polen, Rumänien, Tsche- choslowakei, Danzig, Bulgarien, Finnland, Griechen- and u. Freie Stadt Danzig al pari übernommen. Im Okt. 1930, Dez. 1930 u. März 1931 erwarben die Ban- ken von Estland, Lettland u. Litauen 1100 Aktien u. im zweiten Geschäftsjahr der Bank wurden weitere 6500 Aktien an d. Jugoslawische Nationalbank u. an die Nationalbanken von Norwegen u. Albanien be- geben; die restl. 26 400 Aktien wurden im Mai 1932 unter die sieben Gründerbanken verteilt. Die Einzah- lung erfolgte vorderhand nur zu 25 %. Die Bank nahm am 20./5. 1930 offiziell ihre Tätigkeit auf. Die Rechtsstell. der Bank basiert auf einem be- sonderen schweizerischen Gesetz, das ihr verschiedene Sonderrechte verleiht. Das Gesetz kann ohne Einver- ständnis der anderen Regierungen, die das Haager Ab- kommen vom 20./1. 1930 unterzeichnet haben, von der schweizer. Regierung nicht abgeändert oder auf- gehoben werden; auch gewisse Statutenartikel der Bank dürfen ohne ein solches Einverständnis nicht abgeindert werden. Die Statuten und deren ordnungs- gemäß durchgeführten Aenderungen werden rechts- Virksam, auch wenn sie vom schweizerischen Recht abweichen. Steuerfrei sind: Kapital, Reserven und Gewinne der Bank, ihre auf Grund des Young- Planes gemachten Geldeinla gen, die Bezüge ihrer Hchtschweizerischen Angesfellten, ihre Verträge be- züglich deutscher Reparations-Bonds sowie die auf emem ausländischen Markt untergebrachten Bonds ieser Art; außerdem ist die Bank von verschiedenen Sempeln u. Abgaben im Zusammenhang mit ihrer fündung u. der Emission ihrer Aktien befreit. Die ihr Eigentum, ihre Aktiven, Einlagen u. die Mr anvertraufen Werte sind in Friedens- u. Kriegs- leiten von allen Maßnahmen wie Enteignung, Requi- lierung, Beschlagnahme usw. ausgenommen, ebenso Jon leder Beschränkung der Ausfuhr von Gold oder Derisen und allen ähnlichen Eingriffen. Streitfälle zwischen der Schweiz u. der B. I. Z., oder zwischen er Schweiz und den anderen Signatarmächten der Vereinbarungen hinsichtlich der B. I. Z. kom- len vor das Haager Schiedsgericht. ―― nn Zweck 3 10 mat ist: die Zusammenarbeit der Zentralbanken Finanz Skha neue Möglichkeiten für internationale a schäfte zu schaffen u. als Treuhänder ce) oder Agent bei den ihr auf Grund von Ver- trägen mit den beteiligten Parteien übertragenen in- ternationalen Zahlungsgeschäften zu wirken. Solange der Sachverständigenplan vom 7./6. 1929 in Kraft ist, hat die Bank 1. die ihr im Plan übertragenen Auf- gaben auszuführen, 2. ihre Geschäftstätigkeit so zu gestalten, daß die Durchführung des Planes erleichtert wird und 3. bei ihrer Geschäftsführung u. Geschäfts- tätigkeit die Bestimmungen des Planes einzuhalten; und zwar alles innerhalb der Grenze der ihr in diesen Statuten übertragenen Befugnisse. In dem besagten Zeitraum hat die Bank in ihrer Eigenschaft als Treu- händer (Trustee) oder Agent für die beteiligten Re- gierungen 1. die von Deutschland auf Grund des Planes gezahlten Annuitäten in Empfang zu nehmen, zu verwalten u. zu verteilen, 2. die Kommerzialisie- rung u. Mobilisierung bestimmter Teile der genann- ten Annuitäten zu überwachen u. dabei mitzuhelfen, 3. alle Aufgaben zu übernehmen, die mit den deutsch. Reparationen u. den damit verbundenen internationalen Zahlungen im Zusammenhang stehen u. zwischen der Bank und den beteiligten Regierungen vereinbart werden. Die Geschäfte der Bank müssen mit der Politik der Zentralbanken der beteil. Länder übereinstimmen. Bevor durch oder für die Bank ein Finanzgeschäft auf einem bestimmten Markt oder in einer bestimmten Währung ausgeführt wird, hat der Verwaltungsrat der Zentralbank oder den Zentralbanken, die unmittel- bar beteiligt sind, Gelegenheit zum Einspruch zu geben. Falls innerhalb einer angemessenen, von dem Verwaltungsrat zu bestimmenden Frist Einspruch er- hoben wird, hat das beabsichtigte Geschäft zu unter- bleiben. Diese Vorschrift bedeutet jedoch nicht, daß die Ermächtigung einer Zentralbank erforderlich ist, wenn aus ihrem Markt Beträge zurückgezogen wer- den, gegen deren Anlegung sie keinen Einspruch er- hoben hatte. Die Geschäfte der Bank für eigene Rech- nung dürfen nur in solchen Währungen gemacht wer- den, die nach Ansicht des Verwaltungsrates den prak- tischen Erfordernissen der Gold- oder Goldkernwäh- rung genügen. Im besonderen ist die Bank befugt: a) gemünztes u. ungemüngztes Gold für eig. Rechnung oder f. Rech- nung von Zentralbanken zu kaufen u. zu verkaufen, b) Gold für eig. Rechnung in Sonderdepots bei Zen- tralbanken zu halten, c) Gold für Rechnung der Zen- tralbanken in Verwahrung zu nehmen, d) gegen Gold, Wechsel u. sonst. kurzfristige erstklassige Schuld- titel oder gegen erstklassige Sicherheiten den Zentral- banken Darlehen zu gewähren oder solche bei ihnen aufzunehmen, e) Wechsel, Schecks u. sonst. kurzfrist. Schuldtitel von erstklassiger Liquidität, einschl. Staats- schatzwechsel u. anderer kurzfristiger jederzeit markt- gängiger Staatsschuldverschreibungen zu diskontieren, zu rediskontieren, zu kaufen oder zu verkaufen, und zwar mit oder ohne ihr Giro, f) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken Devisen zu kaufen u. zu verkaufen, g) für eigene Rechnung oder für Rechnung von Zentralbanken börsengängige Wert- papiere, jedoch keine Aktien, zu kaufen u. zu ver- kaufen, h) den Zentralbanken Wechsel zu diskontie- ren, die deren Portefeuille entstammen, u. an sie Wechsel aus dem eigenen Portefeuille zu rediskon- tieren, i) bei Zentralbanken laufende Konten od. Ein- lagekonten zu eröffnen u. zu unterhalten, 1) Einlagen anzunehmen, und zwar: 1. Einlagen von Zentralban- ken auf laufendem oder Einlagekonto, 2. Einlagen auf Grund von Treuhandvereinbarungen, die zwischen der Bank und den Regierungen mit Bezug auf den Internationalen Zahlungsausgleich getroffen werden können, 3. sonst. Einlagen, die nach Ansicht des Ver- waltungsrates innerhalb des Aufgabenkreises der Bank liegen. Die Bank ist ferner befugt: k) als Agent oder Korrespondent von Zentralbanken aufzutreten, 1) mit Zentralbanken zu vereinbaren, daß diese als ihr Agent oder Korrespondent auftreten, m) Vereinbarungen zu treffen, um im Zusammenhang mit international. Zah- lungen als Treuhänder (Trustee) oder Agent aufzu- treten. — Die Bank kann mit den Zentralbanken be- sondere Vereinbarungen treffen, um die Abwicklung internationaler Zahlungsgeschäfte zwischen ihnen zu erleichtern. Die Bank ist nicht befugt: a) auf den 179*