3060 Bergwerke, Hütten- und Salinenwesen. Entwicklung: Gegründet: 6./4. 1900; bestätigt durch Bundes- ratsbeschl. v. 14./2. 1901 als Kolonial-Ges.; handelsger. eingetr. 3./3. 1904. – Neue Statutenänderung 12./3. 1921. Die Bergwerksrechte der Ges. beruhen urspr. in der Hauptsache auf der der South West Africa Company Limited, London, von der Deutschen Reichsregierung erteilten Konzession vom 12./9. 1892, durch die der South West Africa Company zugleich auch umfassende Landrechte erteilt worden sind; diese sind durch Ver- trag v. 12./5. 1903 auf die Otavi Minen- u. Eisenb.-Ges. übertragen worden. Wenn auch der unglückl. Ausgang des Krieges den Verlust des deutschen Kolonialbesitzes besiegelte, so gingen damit doch nicht die Rechte der Ges. verloren. Das Protectorate of South West Afriea beschränkte sie freilich u. knüpfte ihre Erhaltung an gewisse in der Proklamation v. 17./11. 1920 enthalteue Bedingungen, welche indes ohne allzu große Opfer erfüllt werden konnten. Die wesentlichsten Be. dingungen bestanden in Satzungsänderungen, durch welche die Aufsichtsrechte der Kolonialbehörden und die Sonderstellung deutscher Staatsangehöriger beseitigt wurden. Nachdem die a. o. G.-V. v. 12./5. 1921 den Vorschriften der Proklamation v. 17./11. 1920 nach- gekommen war, erhielt die Ges. durch Eintragung in die Register des südwestafrikanischen Protektorats als „Foreign Company' auch die Rechtsgrundlage für ihren Fortbestand in Südwest. Der Ges. sind hiernach fol- gende Rechte verblieben: 1. das Eigentum an allen ihren im Betrieb befindlichen Minen; 2. ihre Land- rechte in dem 1000 engl. Quadratmeilen-Gebiet sowie in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der Eisenbahn, in dem Gebiet der South West Africa Company; 3. das alleinige Recht zu Schürfungen in dem vorgenannten 1000 engl. Quadratmeilen-Gebiet auf die Dauer von 3 Jahren. Die Otavi-Ges. hat der Südwest- Afrikanischen Protektorats-Regier. von der Gesamt- förderung von Erzen aus den von ihr betriebenen Gruben, nach dem Verkaufswert am Orte d. Förderung berechnet, eine Abgabe von 2 % zu zahlen. – 1922 An- schluß von Erzlieferungsverträgen mit d. Norddeutschen Affinerie, Hamburg, u. mit der Sociéeté Genérale des Minérais, Brüssel. – Eine zur Erzeugung von Ferro- vanadium aus Vanadinerzen in Gemeinschaft mit den Ver. Aluminium-Werken gebaute Ferrovanadinfabrik in Lautawerk i. d. Lausitz ist im Monat April 1924 in Betrieb genommen worden u. hat befriedigende Resul- tate gezeitigt. Außerdem hat sich die Ges. gleichfalls in Gemeinschaft mit den Ver. Aluminium-Werken an der Ausbeutung von Bauxitgruben in Istrien beteiligt u. ihre Interessen im Bauxitbergbau durch Erschlie- bung eines Bauxitvorkommens in Westungarn erweitert. —– Die Beteiligung an dem Arghana-Syndikat bezieht sich auf ein Kupfervorkommen in Kleinasien. — Sept. 1928 Abschluß eines Vertrages mit der griechischen Konzessionsges. Barlos u. den Ver. Aluminiumwerken zwecks Errichtung einer Ges. zum Abbau der Bauxit- lagerstätte in Distomon am Korinthischen Meerbusen, wobei die drei Ges. je einen gleichen Anteil vom Abbau erhalten sollen. Von den 17 Kongessionen sollen zu- nächst vier in Angriff genommen werden. — 1932 Erwerb von nom. 2 000 000 RM Akt. der Hirsch Kupfer- und Messingwerke A.-G. Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum, Bergwerks rechten sowie and. Rechten jeder Art u. wirtschaftliche Erschließung u. Verwertung der gemachten Erwerbun- gen. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieses Zweckes dienlich erscheinenden Handlungen u. Ge- schäfte nach Maßgabe der dafür geltenden allgem. Ge- setze vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere steht der Ges. auch das Recht zu, ohne daß aus dieser Ausführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgem. Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen u. etwa noch von ihr zu erwerben- den Gebiete zu erforschen; b) Wege, Eisenbahnen, Tele- graphen u. and. Verkehrsmittel für den eigenen oder den öffentl. Gebrauch selbst oder durch andere her- zustellen oder zu betreiben; c) Ansiedlungen zu grün- den u. für nützlich erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft. überhaupt gewerbl. Unternehm. gehöriges Grundeigentum u. gungen zu veräußern oder zu verpachten eigentum u. Berechtigungen in e Be pachten; f) sich an irgendeinem Unternehm. weld mit den Zwecken der Ges. im Zus. hang steht zu 1 teiligen, sei es durch Uebernahme von Aktien Oblte u. dergl. durch Subsidien, Darlehen gegen oder bba besond. Sicherheit oder durch andere der Ges. zweck dienlich erscheinende Mittel; g) Zweigniederlass, im 1 und Auslande zu begründen. Besitztum: Bergbau: Nachdem bereits in den Jahren 1892 und 1893 die Kupfererzfundpunkte Tsumeb, Groß-Otavi Asis u. Guchab seitens der South West Africa Company näher untersucht waren, wurden in den Jahren 1900 u. 1901 diese Aufschlußarbeiten durch die Otavl-Ges fortgesetzt. Von den gen. Fundpunkten erwies sich die Erzlagerstätte von Tsumeb, deren Ausgehendes von 168 m Länge, 12 m Breite u. 9–10 m Höhe aus einem reichhaltigen Gemenge von Karbonaten u. Sulfiden des Kupfers u. Bleies besteht, als die zunächst abbau. würdigste. Durch 4 Schächte bis zur späteren 1. Sohle (20 m) u. 2 Schächte bis zur 2. Sohle (50 m) sowie durch Strecken u. Querschläge wurde eine von 08t nach West streichende, unter einem Winkel von ca. 00 bis 70 0 nach Süden einfallende Lagerstätte aufge. schlossen. Ihre Mächtigkeit an ihren stärkeren Als.- bildungen schwankt zwischen 10 u. 23 m, und ihre streichende Erstreckung wurde damals auf der 1. Sohle bis ca. 100 m u. auf der 2. Sohle bis 125 m festgestellt Es lassen sich in der Streichrichtung zwei mächtigere, erzreichere Teile u. ein in der Mitte derselben auftreten. des, weniger mächtiges, erzärmeres Mittel unterschel- den, welches eruptiven Ursprungs ist u. bezügl. der Genesis der Erzlagerstätte als der Erzträger eine grole Rolle spielt. Dieser sogenannte Eruptivkörper nimmt zunächst bis zu einer Tiefe von 85 m an Mächtigkeit ab, erweitert sich jedoch von da ab u. zeigt eine Erz- führung, die für die bergbauliche Zukunft von großer Bedeutung sein wird. Im Verfolg der seit Beginn des Abbaues im Jahre 1907 fortgesetzten Untersuchungs- arbeiten wurde im Westen der Lagerstätte durch Ab. teufen des Westschachtes bis auf 70 m eine neue Sohle vorgerichtet, wobei die Fortsetzung der Lagerstätte nach Westen mit Erzen nachgewiesen wurde, welche die der 2. Sohle an Kupfergehalt noch übertreffen. In den Jahren 1910–1912 wurde durch Abteufen von Ge. senken im West- u. Osterzkörper das Niveau der 4. (100 m) Sohle erreicht. Die Aufschlußarbeiten auf dieser Sohle wurden für die Entwicklung der Tsumeb— Mine insofern von besonderer Bedeutung, als sie den Nachweis dafür erbrachten, daß der Erzkörper unter- halb des Grundwasserspiegels, der in Tsumeb bei 8 m Tiefe liegt. in unveränderter guter Qualität in gröbere Tiefen sich fortsetzt. Sowohl der obenerwähnte Erup- tivkörper wie auch die Kontaktschichten des Dolomiß zeigen reiche u. abbauwürdige Vererzung. Im jul 1912 wurde mit dem Abteufen des Hauptschachtes von der 4. Sohle begonnen u. dieser bis Anfang Dez. a 132.5 m niedergebracht. Bei 130 m Teufe — 5. Sohle — wurde der Eruptivkörper in einer Mächtigkeit von 15.6 m u. der Erzkörper in einer Mächtigkeit von ca. 10 m festgestellt. Der Gehalt, der durch eine grobe Reihe von Schlitzproben festgestellt wurde, entsprac dem der oberen Sohlen. Bei Ausbruch des Krieges M. die 6. Sohle 160 m unter Tage nur zum geringen Teil aufgeschlossen. Im Juli 1915 wurde die völlige Auf. schliebung dieser Sohle beendet, deren Erzführung einen vollständigen sulfidischen Charakter trägt. Zu. gleich mit der Vorrichtung dieser Sohle wurden die Abteufarbeiten nach der 7. Sohle bei 190 m begonnen. Nachdem auch diese Sohle aufgeschlossen war, a Anfang 1918 durch Abteufen von Gesenken die 8, Sohle erreicht. Die Arbeiten im Hauptschacht wurden au der 7. Sohle eingestellt, da infolge des geneigten 18 fallens des Erzkörpers der Förderschacht diesen letz- teren durchteuft hätte. Die Vorbereitungen . Abteufen bis zur 12. Sohle sind bereits in Atgfte nommen. Beim Niederbringen des Hauptförderschachbes Bergbau Sowi Sowi m. au betreiben; e) in ihr zustehende Berechti.