geschloss. Vertrages. Elektrizitätswerke, elektrotechnische Industrie. 3395 n Hanb. Staat wurde ein Konzessions-Vertrag etr. Fernheizung abgeschlossen. – Zur Deckung ver- aliedener Versicherungsrisiken der Ges., namentlich muuf dem Gebiete der Feuerversicherung, ist die Hamb. Hektricitätswerke Selbstversicher, Ges. m. b. H. (Firma 1920 geändert in: Minerva Versicherungsges. m. b. H.) gegründet worden, deren sämtl. Anteile die Ges. besitzt. ur Abrundung des Versorgungsgebietes übernahm le Ces. am 1./4. 1933 das Elektrizitätswerk Billstedt von der Gesfürel-Loewe Berlin. Die von diesem Verk versorgten preußischen Gemeinden Billstedt, Ost- eenbek, Havighorst, Barsbüttel und Wandsbek-Jenfeld verden nunmehr durch die Ges. unmittelbar beliefert. Die Geschäftsführung für dieses Gebiet wurde der vnomversorgung Wandsbek G. m. b. H. übertragen. erner übernahm die Ges. von der Labiko Wegweiser , n. b. H. mit dem 10./10. 1932 die von dieser Ges. in Leem Stromversorgungsgebiet der Ges. aufgestellten elektrisch beleuchteten Reklamewegweiser. Zweck: Versorgung des hamburgischen Staatsgebietes mit flektr. Energie, unter der sich danach ergebenden Be- vlcksichtigung der staatl. Interessen sowie die Betreib. eer damit in Verbind. stehenden Geschäfte, u. zwar znächst in Ausführ. des von der Finanzdeputation Hamburgs 10./5. 1893 mit der Firma Schuckert & Co. .M., Das Versorgungsgebiet, welches zunächst nur gewisse Teile des hamburgischen Staatsgebiets um- alte, ist später durch mehrere Verträge erweitert Vorden. Es umfaßt heute das gesamte hamburgische staatsgebiet und darüber hinaus große Teile des be- mchbarten preußischen Gebietes. Auch ist die Ham- wurger Hochbahn A.-G. vertraglich verpflichtet, den gesamten für die Hamburger Straßenbahnen benötigten strom von der Ges. zu beziehen. Die Hamburgischen Electricitäts-Werke haben das Recht, die Stromversor- gung über die Grenze des hamburgischen Staatsgebietes auszudehnen. Von diesem Recht haben sie bereits in größerem Umfange Gebrauch gemacht. Auch ist die Ges. befugt, sich an anderen Elektrizitätswerken u. an industriellen Unternehmungen, die mit der Elektrizi- tätslieferung in wirtschaftl. Zusammenhang stehen, zu beteiligen, diese käuflich zu erwerben oder auf andere Weise mit ihnen eine Lieferungs- oder Interessen- gemeinschaft einzugehen. Besitztum: bDer Grundbesitz der Ges. umfaßt rd. 127 470 qm und liegt meist in wertvollem, bebautem Stadtgebiet. Dem Betriebe dienen z. Zt. 4 Kraftwerke (Neuhof, Tiefstack, Barmbeck, Cuxhaven), 7 Umspannwerke (Barmbeck, Bille, Carolinenstr., Kuhwärder, Bergedorf, Volksdorf, Cuxhaven), 3 Fernheizwerke (Bille, Carolinenstr., Post- straße) u. 30 Unterwerke, von denen 20 auf eigenen Grundstücken der Ges. u. die übrigen auf langfristig gepachtetem, hamburgischem Staatsgrund liegen. Ge- pachtet ist das Elektrizitätswerk der Stadt Bergedorf. Gesamte eingebaute Maschinenleistung der Kraft- Verke 223 000 kW, Transformatorenleist. der Umspann- verke 218 000 kVA, Leistung der Drehstrom-Gleich- nr in den Unterwerken und Kraftwerken Leistung der Wandlerstellen 60 000 kVA u. 13 eistung der Akkumulatorenbatterien 16 300 kW. fi Kraftwerk Neuhof verfügt über eine Maschinen- eistung von 131 000 kW, die nach Bedarf auf etwa kW gesteigert werden kann. Das Kraftwerk . über eine Maschinenleistung von Kabelnetz der Ges. hatte am 30./6. 1933 eine Sy- 9 3 von 3570 km, das Freileitungsnetz eine solche I m, das Dampfrohrnetz eine solche von 15.1 km Warmgs eizwasserrohrnetz eine solche von 2.4 km. Der Spelch hat 2650 cbm Inhalt u. rd. 100 MWE erfähigkeit. Die Anzahl der angeschlossenen Elek- rizitätszähler b it ei von 730 804 „ 367 664 mit einem Anschlußwert * Sonstige Mitteilungen: 1. Konzessions-Vertrag mit dem Ham- Mösen d aat: Derselbe hat das Recht, das gesamte Ver- Sen der Ges. mit allen Aktiven u. Passiven käuflich zu erwerben. Der Erwerb kann erstmalig zum 1./7. 1960 u. dann immer von 5 zu 5 Jahren ausgeübt werden. Als Erwerbspreis ist der 20fache Betrag der Div. zu zah- len, die die Ges. im Durchschnitt der letzten 10 Ge- schäftsjahre unter Ausschaltung des besten und des schlechtesten Geschäftsjahres verteilt hat. Wird das Ges.-Vermögen liquidiert, ohne daß der hamburgische Staat dasselbe übernimmt, so erhält zunächst die Vorz.-A. 25 % ihres Nennwerts, alsdann erhalten die St.-A. 25 % ihres Nennwerts vergütet, und der verbleib. Rest wird auf alle Aktien entsprechend ihrem Nennwert gleich- mäßig verteilt. Tritt dagegen die Liquid. infolge Ueber- nahme des Ges.-Vermögens durch den Staat ein, so wird der Erlös auf alle Aktien entsprechend ihrem Nennwert gleichmäßig verteilt. 2. Vertrag mit der Hamburger Hochbahn A.-G. Die Hamburger Hochbahn-A.-G. ist verpflichtet, den gesam- ten, für die Hamburgischen Straßenbahnen benötigten Strom von der Ges. zu beziehen. 3. Pachtvertrag, bis 1944 geltend, mit der Stadt Bergedorf betr. das Electricitätswerk. 4. Stromliefer.-Vertrag mit der Stadt Cuxhaven, bis 1960 geltend. 5. Vertrag mit der Stadt Wandsbek, bis 1959 geltend u. am 1./4. 1929 in Kraft getreten mit ausschließl. Kon- zession für den Kaufpreis von 3 000 000 RM für die er- worbenen Anlagen und einer Konzessions-Abgabe von 2 000 000 RM. 6. Nach einem 1929 getroffenen Uebereinkommen mit der Preußischen Elektrizitäts-A.-G. wird diese Ges., die im Besitz der Aktienmajorität der Norddeutschen Kraft- werke A.-G. ist, diese Werke in Zukunft nicht mehr er- weitern, sondern jeden über die Leistungsfähigkeit hin- ausgehenden Bedarf bei der H. E. W. decken. 7. 1930/31 Abschluß eines Vertrages mit der Reichs- bahn wegen Mitbelieferung der Stadt- und Vorortsbahn sowie 8. 1930/31: Abschluß eines Stromaustauschvertrages mit dem Elektrizitätswerk Unterelbe A. G. (Altona). Außerdem Verträge mit verschiedenen Gemeinden des hamburgischen Staatsgebietes und verschiedenen preu- gischen Gemeinden. Satzungen: Geschäftsjahr: Juli/Juni. — G.-V. meist Anf. Ökt. (1933 am 5./10.); jede St.-A. = 1 St., jede Vorz.-A. = 40 St. – Der jährlich erzielte Ueberschuß wird nach Vornahme von Abschreib. u. nach Ausschüt- tung von Gewinnanteilen u. Gratifik. zu gleichmäßigen Dividenden auf sämtliche Aktien sowie zu Reingewinn- abgaben an den hamburg. Staat in der Weise verwandt, daß der Staat zweimal, u. zwar nach Erreichung von 965 u. von der zur Ausschüttung gelangenden Gesamtdiv., jeweils die Hälfte des verbleibenden Restbetrags als Reingewinnabg. erhält. Die erste Reingewinnteil. 8011 jedoch frühestens nach Erreichung von 6 %, die zweite frühestens nach Erreichung von 8½ % Div. erfolgen. Der etwa verbleibende Restbetrag wird auf neue Rech- nung vorgetragen. – Zur Abänderung der vorstehen- den Bestimmungen bedarf es neben dem Beschluß der G.-V. einer in gesonderter Abstimmung sich ergebenden Mehrheit der in der G.-V. vertretenen, nicht im Besitz des Staates befindlichen Aktien. – Der A.-R. bezieht aus dem nach Abzug sämtl. Rückl. restier. Reingewinn eine Tant. von 5 %, aber nicht mehr als 150 000 RM. Beschlüsse über die Ausgabe von Oblig., die Fest- stellung, Abänderung oder die Ergänz. des Ges.-Ver- trages einschl. der Erhöh. oder Herabsetzung des A.-K., sowie die Veräußerung oder Verpfändung des Vermö- gens oder Auflösung der Ges. unterliegen der Geneh- migung der Finanz-Deputation der Freien u. Hansestadt Hamburg. Zahlstellen: Hamburg, Berlin, München, Frankf. a. M. und Köln: Commerz- u. Privat-Bank; Hamburg: M. M. Warburg; München: Bayer. Vereinsbank. Beteiligungen: Minerva Versicherungsges. m. b. H., Hamburg (Kap. 50 000 RM, Beteilig. 100 %). Die Firma dieser Ges. lautete bis 1931: Hamburgische Elektricitäts- Werke Selbstversich.-Ges. m. b. H. Stromversorgung Wandsbek G. m. b. H., Hamburg (Kap. 200 000 RM, Beteilig. 100 %). Die Ges. besitzt weiter Anteile der Hamburger Luftschiffhallen G. m. b. H., Hamburg.