Verkehrs-, Transport- und Lagerhausgesellschaften. 4007 ―― Amerikanische Freigabe: Die Ansprüche der Ges. an die Vereinigten Staaten wegen des beschlag- nahmten Eigentums auf Grund des Settlement of War Claims Act waren bis Ende 1929 nur insoweit zu über- sehen, als die verschiedenen Guthaben beim Alien Pro- erty Custodian mit einem Betrage von insgesamt 2268 975.28 § anerkannt waren, auf die nach gesetz- licher Vorschrift Zinsen seit dem 4./3. 1923 liefen. Hier- auf ist im Jan. 1929 die erste Zahlung im Betrage von 6600 580 RM eingegangen. Das Verfahren wegen der Festsetzung der Entschädig. für die in den Vereinigten Staaten beschlagnahmten Schiffe wurde 1930 beendigt. Am 13./6. 1930 wurde der Ges. für die beschlagnahmte Tonnage eine Entschädig. von 27 249 000 $ zugesprochen, von der die erste Rate mit 7 340 000 § am 18./7. 1930 ausgezahlt wurde. Es waren Entschäd.-Ansprüche für 20 beschlagnahmte Schiffe mit einer Tonnage von ca, 235 900 Br.-R.-T. angemeldet. – Im Sept. 1931 wurde dem Lloyd die zweite Rate von 6 280 000 $ ausgezahlt, die zur Abdeckung kurzfristiger Betriebskredite u. als Betriebsreserve verwandt wurde, Die ausstehende rest- liche Kapitalentschädigung des Lloyd betrug ult. 1932 einschl. Zs. rd. 17 325 000 $, über den Zeitpunkt ihres Eingangs kann Sicheres nicht gesagt werden. Arbeitsgemeinschaft mit der Hamburg-Amerikanischen Packetfahrt-A.-G. Unter dem Zwange der weltwirtschaftlichen Lage haben mit Zustimmung der G.-V. v. 15./4. 1930 der Norddeutsche Lloyd u. die Hapag in einem Vertrag von 50jähr. Dauer ihre gesamte wirtschaftliche Betäti- gung unter Verzicht auf jedweden Vorrang in gegen- seitiger Unterstützung u. Förderung nach einheitlichen Gesichtspunkten u. unter einheitlichem Zusammen- wirken auszuüben. Beide Ges. bleiben selbständig, mit dem Sitz in Hamburg u. Bremen, sie bewahren ihren bisherigen Charakter dadurch, daß sie getrennte Auf- sichtsräte behalten, deren Mitglieder wie bisher in ihrer Mehrzahl in Hamburg u. Bremen ansässig sein müssen. Zzur Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten freten die Aufsichtsräte durch eine Anzahl ihrer Mitglieder zu einem Gemeinschaftsrat zusammen. Eine volle Vereinigung der Interessen erfolgt: 1. In den Vorständen. Der Vorst. beider Ges. soll aus den gleichen Personen bestehen. Dadurch ist eine Majo- risierung für den Fall einer zeitweisen zahlenmäßig nicht gleichen Besetzung von beiden Seiten ausgeschlos- sen, 2. In der Verteilung des Jahresertrages ihres ge- samten Geschäftsbetriebes. Beide Ges. machen auf gleicher Grundlage ihre jährl. Bilanzen auf. Die sich ergebenden Gewinne werden so verteilt, daß beiden Ges. der gleiche Betrag für Abschreib., Reservebildung u. event. Verteilung einer Div. zur Verfügung steht, die künftighin für beide Ges. die gleiche sein wird. In dem Schiffahrtsbetrieb. Sämtliche Dienste beider Ges. werden einheitlich geleitet u. führen eine auf den Gemeinschaftsbetrieb hinweisende Bezeichnung. Die Fahrpläne werden gegenseitig so abgestimmt u. ver- einheitlicht, daß der größtmöglichste Nutzen erzielt vird. Die Schiffe werden auf den für sie wirtschaft- lich am meisten geeigneten Linien angesetzt, wobei auf Besetzung der Dienste mit möglichst gleichmäßigem u. gleichwertigem Betriebsmaterial Bedacht genommen wird. Die Ankündigung der Dienste sowie ihre Re- klame- u. Propaganda-Maßnahmen geschehen für beide 6s, gemeinsam. Fahrtausweise in den gemeinschaftl. Diensfen werden wahlweise auf Hamburg u. Bremen ausgestellt. Erweiterung bestehender und Aufnahme neuer Schiffahrtsdienste, Ankauf u. Bau von Schiffen lsw. erfolgen auf gemeinsamen Beschluß. Das gleiche gilt für das Verhältnis einer der beiden Ges. zu Dritten. Diesem Zwecke gemeinsamer wirtschaftl. Betätigung vird die altbewährte Arbeits- u. Werbeorganisation beider Ges. in wechselseitiger Unterstützung dienstbar gemacht: 1. Für die Annahme von Passagieren und Tadung. Diese erfolgt durch die Vertretungen der bei- 0 Ges. im In- und Auslande für die Schiffe beider arteien. Eine den Bedürfnissen entsprechende Neu- Lestaltung der Werbeorganisation wird vorbehalten, auf tunlichste Erhaltung des Werbewertes der estehenden Einrichtungen (Reisebüros, Agenturen, Makler usw.) Bedacht genommen wird. 2. Für die Abfertigung der Schiffe. Beide Ges. übernehmen wechselseitig in ihren Heimathäfen die Abfertigung ihrer Schiffe. Sie stellen zu gegenseitiger Benutzung ihre Piers u. Hafenanlagen im In- und Auslande den Schiffen der anderen Ges. zur Verfügung. 3. Für die Entwicklung der Heimathäfen Hamburg und Bremen. Die Ges. werden in gegenseitiger Unterstützung alles tun, um ihre Häfen entsprechend ihrer geographischen u. verkehrspolitischen Lage u. nach Maßgabe der vor- handenen Einrichtungen zu entwickeln, wobei das Ge- setz der Wirtschaftlichkeit ausschlaggebend sein soll. Unabhängig voneinander verbleibt jeder Ges. die Bewirtschaftung der Schiffe, die in ihrem Eigentum stehen. Sinn und Zweck der Vereinbarung ist, den wirt- schaftlichen Erfolg einer Fusion zu erzielen, ohne durch formelle Durchführung einer solchen auf die großen sich auch praktisch auswirkenden Werte zu verzichten, die in den engen Beziehungen der Parteien zu ihren Heimathäfen sowie in dem Eigenleben u. der Werbekraft ihrer altbewährten Organisation liegen. Dabei wird beiderseits auf die Erzielung absoluter Er- sparnisse ausschlaggebend Gewicht gelegt. Dieser Zu- sammenschluß erfolgt auf der Grundlage absoluter u. bleibender Parität. Die Parteien sehen ihre Schiffs- werte u. ihre sonstigen Aktiven, Ansprüche und Pas- siven als durchaus gleichwertig an, so daß auch ein Austausch von Schiffen nicht in Frage kommt: Sie verzichten ausdrücklich darauf, während des Vertrags- verhältnisses auf Kosten der anderen ihre Position in irgendeiner Weise zu stärken. –— Mit dieser Gesamt- lösung haben die Vorstände dem Wettbewerb der In- teressen zwischen der Hamburg-Amerika Linie u. dem Norddeutschen Eloyd ein endgültiges Ende bereitet. Die G.-V. v. 28./6. 1932 bestimmte überdies die Schaffung eines gemeinsamen A.-R. Linien: Das Liniennetz des Norddeutschen Lloyd umfaßt alle Hauptstrecken der großen u. der kleinen Fahrt, nach Nord-, Süd- u. Mittelamerika (Ost- u. West- küste), Asien, Australien, Afrika, dem Mittelmeer, der Levante u. den Kanarischen Inseln. Die kontinentalen Linien vermitteln einen regelmäßigen Verkehr mit Eng- land., Finnland, Norwegen, Schweden u. weiteren Ost- u. Nordsee-Staaten. – Auf der Linie Bremen-New York sind die zur Zeit schnellsten Passagierdampfer des transatlantischen Verkehrs, „Bremen“' und „Europa“, beschäftigt. Auf dieser Linie werden ausgehend sowohl als auch heimkommend Kanalhäfen angelaufen, insbes. mit den schnellen Dampfern Southampton u. Cherbourg, während die Kajütendampfer auch Boulogne u. irische Häfen bedienen. Frachtdampferlinien fahren nach fast allen übrigen Häfen der Ost- u. Westküste Nordamerikas. – Nach der Westküste Zentralamerikas u. nach West- indien unterhält der Norddeutsche Lloyd, in Verbindung mit der Hapag/Kosmos je einen regelmäßigen Dienst sowie auch allein einen monatlichen Passagierdienst nach Havanna und Galveston und daneben einen drei- wöchentlichen Frachtdienst nach Havanna u. sämtlichen Nebenhäfen Cubas u. weiter nach New Orleans. Mit der Uebernahme der Ozean-Linie trat die Ges. in den direk- ten Passagierdienst nach Mexiko ein. – Nach der Ost- küste Südamerikas unterhält der Norddeutsche Lloyd in Verbindung mit dem K. H. L., Amsterdam, verschiedene Linien, deren hauptsächlichste die Passagierdampfer- Linie nach Brasilien u. dem La Plata ist. In diesem Verkehr werden neben den Schnelldampfern, die I. und III. Klasse führen, auch Mittelklasse-Dampfer mit Mit- tel- u. III. Klasse beschäftigt. Die Frachtdampfer laufen sämtliche brasilianischen u. La Plata-Häfen an. – Der Dienst nach der Westküste Südamerikas wird sowohl via Panama-Kanal als auch via Magellan in Gemein- schaft mit Hapag/Kosmos unterhalten. – Nach Ostasien hat der Norddeutsche Lloyd einen wöchentlichen Dienst mit Passagier- u. Frachtdampfern in Gemeinschaft mit der Hapag insgesamt 2 Linien. – Nach Australien einen Gemeinschaftsdienst mit anderen Reedereien (Holt und Hapag). – Im Nordseebäderverkehr bestehen in den Sommermonaten regelmäßige Verbindungen von Bremer- haven nach Wangerooge, Helgoland u. Norderney, in- direkt auch nach den nordfriesischen Inseln über Helgo-