Noten-, Kredit- und Hypothekenbanken. 4361 Charakter der Umlage, die als zweckbe- %. einer einzelnen Wirtschafts- gruppe ohne organischen Zusammenhang mit dem öffentlichen Steuersystem seinerzeit zur Einführung gelangt war. Die an der Bereitstellung des Aufkom- mens aus der Aufbringungsumlage beteiligten Wirt- schaftskreise erboten sich, diese Mittel weiter zur Ver- fügung zu stellen, um sie im Kreditwege zugunsten der notleidenden Wirtschaftsgruppen, insbesondere des Ostens, einserzen zu lassen; auf diesem Anerbieten be- ruhen hinsichtlich ihrer Finanzierungsgrundlage das Industriebankgesetz, das Osthilfegesetz und das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung, die am 31./3. 1931 verkündet wurden. Hierdurch wurden der Bank bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der land- wirtschaftlichen und gewerblichen Kreditgewährung übertragen (s. auch Zweck). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben blieb die Bank als juristische Person des Privatrechts, in der Form einer Aktiengesellschaft des Handelsrechts, bestehen. Das ursprünglich 10 Mil- lionen GM betragende Grundkapital wurde auf 50 Mil- lionen RM erhöht; die zur Volleinzahlung erforderlichen Mittel wurden den bei der Bank gebildeten Reserven entnommen. Die auf Grund der Kapitalerhöhung aus- gegebenen neuen Aktien wurden den Aktionären nach Maßgabe eines Beschlusses des Aufsichtsrats zugeteilt. Die Aktionäre haben kraft Gesetzes die Stellung von Treuhändern für die Gesamtheit der Unternehmer, die nach dem Aufbringungsgesetz vom 30./8. 1924 bisher zu Leistungen verpflichtet waren oder nach dem Industriebankgesetz künftig verpflichtet sind (auf- bringungspflichtige Wirtschaft). Eine Dividende darf nicht ausgeschüttet werden (§ 12 Abs. 2 des Industrie- bankgesetzes). Der Aufsichtsrat übt sein Amt ehrenamtlich aus. Die Bestimmung über die Verwendung des Reingewinns bedarf, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird, der Genehmigung der Reichsregierung. Mit Rücksicht auf den Umfang und die Bedeutung der der Bank ob. liegenden Aufgaben steht sie unter der Aufsicht der Reichsregierung mit der Maßgabe, daß sich die Ueber- wachung der Geschäftstätigkeit der Bank auf die Ein- haltung der Gesetze, Satzung und sonstigen in ver- bindlicher Weise getroffenen Bestimmungen beschränkt, die Bank jedoch im übrigen in der Verwaltung und Geschäftsführung, insbesondere in der Anstellung des Personals, selbständig und frei ist. Das Geschäffsjahr wurde auf den Zeitraum vom 1./4. bis 31./3. festgesetzt. Auf Grund der Vorschriften des Industriebank- gesetzes vom 31./3. 1931, das gleichzeitig den allmäh- lichen Abbau der Aufbringungsumlage bis zum Jahre 1936 festlegt, wird, abgesehen von bestimmten Teil- auoten, die dem Reiche noch während der Rechnungs- jahre 1931 und 1932 zuflossen, das – ursprünglich auf 650 Millionen RM bezifferte – Gesamtaufkommen in jährlich anfallenden Teilsummen zugunsten der Bank erhoben, die nach dem Gesetz eigenes Vermögen der Bank werden. Die zugunsten der Industriebank erhobene Auf- bringungsumlage betrug für das Rechnungsjahr 1931 50 Villionen RM und für das Rechnungsjahr 1932 60 Villionen RM. Nach den Bestimmungen des Ge- setzes über die Höhe der Aufbringungsumlagen vom 30/5. 1933 (RGBl. I S. 315) wird die Aufbringungsumlage für die Rechnungsjahre 1933–1936 mit je 100 Mill. RM erhoben werden. Das Aufkommen fließt der Industrie- bank in voller Höhe zu; es wird jährlich mit 80 Mil- lionen RM zur Durchführung der landwirtschaftlichen Entschuldung und mit 20 Millionen RM für die Ge- vährung von Krediten an gewerbliche Betriebe ein- Sesotzt. Beträgt das tatsächliche Aufkommen aus der Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1933 Veniger als 100 Millionen RM. so wird der Unter- whiedsbetrag aus Mitteln des Reichshaushaltes der . gezahlt. Unter Berücksichtigung der der Bank B6 en Rechnungsjahren 1931 und 1932 zugegangenen sollen der Bank aus der Aufbringungsumlage att der Ursprünglich, nach §5§ 1, 3 des Indusfriebank- Vorgesehenen 650 Millionen RM nunmehr nur Min insgesamt 510 Millionen RM (50 – 60 ―ͤ 47*100 RM) zufließen. Diese Differenz von 140 Mil. 1 3 M setzt sich zusammen aus den 60 Millionen RM. ie die ursprünglich der Industriebank für 1932 zustehende Aufbringungsumlage von 120 Millionen RM auf 60 Millionen RM durch Art. 1 Kap. IV des dritten Teils der Notverordnung vom 14./6. 1932 herabgesetzt wurde, sowie aus den 80 Millionen RM, um den sich der Gesamtbetrag der Aufbringungsumlage 1933 bis 1936 nach Maßgabe des Gesetzes vom 30./5. 1933 auf 400 Millionen RM mindert. Der Betrag von 80 Mil- lionen RM kann unter gewissen Voraussetzungen gege- benenfalls durch eine Aufbringungsumlage für qdas Rechnungsjahr 1937 nacherhoben werden. Die eingehende Aufbringungsumlage zuzüglich der bei der Bank noch vorhandenen Reserven wird von der Industriebank als treuhänderischer Eigentümerin für die aufbringungspflichtige Wirtschaft verwaltet und somit die Ansammlung eines Sondervermögens ermög- licht, das für die allgemeinen wirtschaftlichen Inter- essen der Gesamtheit der an der Aufbringung beteilig- ten Unternehmungen eingesetzt wird. In Verwirk- lichung dieses Grundgedankens der Bildung eines Treu- handvermögens konnte die Bank das bereits vorhandene Eigenvermögen von rd. 72 Millionen RM um das Er- gebnis der effektiven Aufbringung verstärken, die sich im Geschäftsjahr 1931/32 auf 45 Millionen RM und im Geschäftsjahr 1932/33 auf 65 Millionen RM belief. Der Personalbestand der Bank betrug am 31./3. 1933 1160 und am 30./9. 1933 1336 Angestellte. Zweck: (vgl. §§ 7, 8 des Industriebankgesetzes v. 31./3. 1931): Die Bank für deutsche Industrie-Obli- gationen hat nach näherer Bestimmung des Industrie- bankgesetzes und der Satzungen folgende Aufgaben zu erfüllen: Zur Förderung der Ertragsfähigkeit der deutschen Wirtschaft Gewährung von Krediten an Industrie, Handel und Handwerk und Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Insbesondere lang- fristige und hypothekarisch gesicherte Ausleihungen an das Klein- und Mittelgewerbe sowie Hergabe von Wech- sel-Krediten gegen Warensicherheiten an die Groß- industrie. Mitwirkung an der Entschuldung der deutschen Landwirtschaft nach Maßgabe des Osthilfegesetzes, Her- gabe von Krediten zur Förderung der landwirtschaft- lichen Gütererzeugung und des Absatzes landwirtschaft- licher Erzeugnisse. Die Bank für deutsche Industrie-Obligationen hat die ihr nach § 3 des Industriebankgesetzes in der Fassung des Art. 1 Kap. IV des dritten Teils der Ver- ordnung vom 14./6. 1932 (RGBl. I S. 273, 283) und des Gesetzes über die Höhe der Aufbringungsumlagen vom 30./5. 1933 (RGBl. I S. 315) zufließenden Beträge für die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke zu verwenden. Nach den Bestimmungen des Industriebankgesetzes und des OÖst- hilfegesetzes war von der ursprünglich festgesetzten Summe des Gesamtaufkommens aus der Aufbringungs- umlage von 650 Millionen RM der Betrag von 500 Mil- lionen RM für die landwirtschaftliche Entschuldung und 150 Millionen RM für die gewerbliche Kreditgewährung einzusetzen. Nach Herabsetzung des Aufkommens aus der Aufbringungsumlage für 1932 und 1933 bis 1936 durch die Verordnung vom 14./6. 1932 und das Gesetz vom 30./5. 1933 (siehe oben) steht von den nunmehr ins- gesamt aus der Aufbringungsumlage aufkommenden 510 Millionen RM der Betrag von 415 Millionen RM für Entschuldungszwecke u. 95 Millionen RM für die Kredit- ausleihung an gewerbliche Betriebe zur Verfügung. Die Bank kann auf Grund der ihr künftig zufließenden Leistungen aus der Aufbringungsumlage Kredite auf- nehmen; sie darf zur Beschaffung weiterer Mittel für diese Zwecke gemäß § 8 des Industriebankgesetzes vom 31./3. 1931 mit Zustimmung der Reichsregierung Schuld- verschreibungen auf den Inhaber bis zum 6fachen Be- trage ihres auf 50 Millionen RM erhöhten Grundkapitals ausgeben. Die Schuldverschreibungen müssen dinglich gesichert sein und durch nach kaufmännischen Grund- sätzen gleichwertige Unterlagen gedeckt sein. Im Zusammenhang mit den im Jahre 1931 im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits ge- troffenen Maßnahmen ergingen die beiden Verordnungen v. 3./7. 1931. Danach haftendie Unternehmer aufbringungs- pflichtiger Betriebe im Sinne des § 2 des Aufbringungs- gesetzes vom 30./8. 1924, deren Betriebsvermögen 5 Mil- lionen RM übersteigt, anteilig bis zum Gesamtbetrage von 500 Millionen RM für etwaige Ausfälle aus Kredit-