I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft verträge und Vereinbarungen auf wiehtigen Produktionsgebieten Interessengemeinschafts-Verträge 1. Dynamit Actien- Der Vertrag beginnt rückwirkend mit dem 1. Januar 1926 und umfaßte ur- Gesellschaft vorm. sprünglich gleichzeitig die Rheinisch-Westfälische Sprengstoff A.-G., Köln, und die Alfred Nobel& Co., Actiengesellschaft Siegener Dynamitfabrik, Köln, die durch Fusion in 1931 in der DAG. Hamburg/Troisdorf aufgegangen sind. Der Vertrag endet mit dem 31. Dezember 2024. Der auf Grund einer besonderen V orbilanz, für die gewisse Mindestabschreibungen garantiert sind, errechnete Gewinn und Verlust eines jeden Geschäftsjahres der Nobel- Gesellschaft wird der I. G. gutgeschrieben oder belastet; die I. G. vergütet ihr dagegen denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um auf die Stammaktien der Nobel-Gesell- schaft eine Dividende in Höhe der halben Stammaktiendividende der I. G. verteilen zu können. Sollte sich bei der I. G. nach Uebertragung des Gewinns oder des Verlustes der Nobel-Gesellschaft ein Bilanzverlust ergeben, so wird er auf die Nobel-Gesell- schaft in dem gleichen Verhältnis verteilt wie die sich nach dem angegebenen Schlüssel errechnende Dividendensumme. Räumt die l. G. ihren Aktionären im Falle einer Kapitalserhöhung ein Be- zugsrecht ein, so ist auch den Aktionären der Nobel-Gesellschaft ein Bezugsrecht auf I. G.-Aktien zu den gleichen Bedingungen einzuräumen, mit der Maßgabe, daß auf RM 200.– Aktien der Nobel-Gesellschaft halb so viel neue I. G.-Aktien ent- fallen wie auf den gleichen Nennwert alte 1. G.-Aktien. Die I. G. kann jederzeit erklären, das Vermögen der Nobel-Gese IIs Ha ßt in dem angegebenen Verhältnis im ganzen durch Fusion gemäß §§s 305 und 306 HGB. übernehmen zu wollen. Lehnt die Generalversammlung der Nobel-Gesellschaft die Fusion ab, so ist die I. G. berechtigt, den Vertrag zum Schluß des laufenden Geschäfts- jahres zu kündigen. In diesem Fall kann die I. G., gleichviel ob sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht, verlangen, daß ihr die am Schlusse des alsdann laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Liegenschaften, Gebäude, Apparate und Beteiligungen oder der von der I. G. nach freiem Ermessen zu bestimmende Teil dieser Gegenstände zum Buchwert der letzten Bilanz überlassen wird. Vom 1. Januar 1937 ab hat jeder einzelne Aktionär der Nobel-Gesell- schaft das Recht, den Umtausch seiner Aktien in dem oben angegebenen Verhältnis in I. G.-Aktien zu verlangen. Das gleiche Umtauschrecht steht den Einzelaktionären auch dann zu, wenn der vorstehende Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben oder abgeändert werden sollte. 2* Deutsche Celluloid- Die Köln-Rottweil Aktiengesellschaft, Berlin, hatte unterm 27. Oktober fabrik, Eilenburg 1922 einen Anschlußvertrag mit der Deutschen Celluloidfabrik, Eilenburg, abgeschlossen. In diesen Vertrag ist die I. G. Farbenindustrie Aktien- gesellschaft am 30. August 1926 eingetreten. Die I. G. garantiert Eilenburg eine Dividende auf ihr jeweiliges Aktienkapital in Höhe der Hälfte der Stammaktien Dividende der I. 6. 33 A. Riebeck'sche Der Vertrag ist abgeschlossen am 14. Oktober 1926, und zwar rückwirkend Montanwerke ab 1. April 1925 bis 31. März 2033. A.-6., Halle a. d. S. Beide Gesellschaften behalten ihre volle rechtliche Selbständigkeit. Die I. G. garantiert den Riebeck-Aktionären 6 des Prozentsatzes, den die I. G. als Dividende verteilt. Die I. G. hat jederzeit das Recht, die Uebernahme des Vermögens als Ganzes im Verhältnis RM 100.– Riebeck- zu RM 60.—– 1. G.-Aktien zu verlangen. Dagegen hat jeder Riebeck-Aktionär ab 1. April 1930 das Recht, den Umtausch der Riebeck- Aktien in gleichem Verhältnis zu verlangen. Bei Neu-Emission von Aktien wird die I. G. den Riebeck-Aktionären ein ent- sprechendes Bezugsrecht einräumen. Das Recht, den Umtausch der Aktien in dem angegebenen Verhältnis zu ver- langen, steht den Aktionären der A. Riebeck'schen Montanwerke während der Dauer des Interessengemeinschaftsvertrages zu. Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben und macht die I. G. alsdann von ihrem Recht Gebrauch, die bei der Ver- tragsauflösung vorhandenen Kohlen-Abbau-Gerechtigkeiten und das Bergwerkseigen- tum, die Liegenschaften, Wohngebäude, Betriebsanlagen, Maschinen, Betriebsein- richtungen und Beteiligungen ganz oder zum Teil zum Buchwert der letzten Bilanz zu übernehmen, so steht auch in diesem Fall den Aktionären der A. Riebeck'schen Montanwerke Aktiengesellschaft das erwähnte Umtauschrecht zu. 4242