I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft Gebrüder Bethmann, Frankfurt a. M.; J. Dreyfus & Co., Frankfurt a. M.; Georg Hauck & Sohn, Frankfurt a. M.; M. M. Warburg & Co., Hamburg; Sal. Oppenheim jr. & Cie., Köln; J. H. Stein, Köln; Bayerische Hypotheken- München; Bayerische Vereinsbank, München; H. Aufhäuser, München; Merck, Finck & Co., München; und Wechsel-Bank ferner nur in Leipzig: Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt. Teilschuldverschreibungen Em. 1928: RM 250 000 000.— mit nachstehend wieder- gegebenen Rechten: Verzinsung: Die Teilschuldverschreibungen sind mit 6 % jähr- lich verzinslich. Sollte die I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft auf die Stammaktien eine Divi- dende von mehr als 12 % verteilen, so erhöht sich für das betreffende Jahr die Verzinsung der Teil- schuldverschreibungen für jedes Mehrprozent Divi- dende um % % Zusatzverzinsung. Die Zinsen der Teilschuldverschreibungen ein- schließlich etwaiger Zusatzverzinsung sind am 1. Juli eines jeden Jahres für das vorausgegangene Kalender- jahr fällig, erstmalig am 1. Juli 1929, und zwar für den vollen Nennwert. Recht der Inhaber auf Tausch gegen Aktien: Gegen Einreichung von je nominal RM 200.– bzw. RM 400.– bzw. RM 2000.—– Teilschuldverschrei- bungen können nominal RM 100.– bzw. RM 200.– bzw. RM 1000.– Stammaktien der I. G. Farben- industrie Aktiengesellschaft zu folgenden Kursen er- worben werden: Im Jahre 1936 zum Kurse von 148 % 7 „ . 77 „ 139 % 7 „ 93838 77 „ 130 % „% „ 75 „1949 75 „ 110 % „„ .. „ „ 100 % Die Aktien sind ab 1. Januar des jeweiligen Er- werbsjahres dividendenberechtigt. Kündigungsrecht der Gesellschaft: Die Gesellschaft kann jederzeit die Teilschuld- verschreibungen unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten zur Rückzahlung zu 110 % zuzüglich Zinsen pro rata temporis in Höhe des auf den zuletzt fällig gewordenen Zinsschein berechneten Zinssatzes kündigen. Der Inhaber von Teilschuldverschreibun- gen ist jedoch in diesem Falle berechtigt, das vor- gesehene Erwerbsrecht zu 90 % des Erwerbskurses, aber nicht unter pari, unter Anrechnung der Teil- schuldverschreibungen zum Nennwert auszuüben. Für diesen Erwerbskurs ist das Jahr maßgebend, in das der Ablauf der Kündigungsfrist fällt. Innerhalb einer am Tage der Kündigung beginnenden Frist von 3 Monaten hat der Inhaber der Gesellschaft gegen- über die Erklärung abzugeben, ob er sein Recht auf Erwerb von Stammaktien ausüben will. Die Er- klärung ist für ihn bindend. Wird innerhalb der Frist 4248 keine Erklärung abgegeben, so erlischt das Erwerbs- recht. Umtausch: Bei Einreichung der Teilschuldverschreibungen zwecks Erwerb der Aktien sind die Zinsscheine für die Zeit miteinzureichen, für welche die zu erwerbenden Aktien dividendenberechtigt sind. Uebersteigt der Nennwert der eingereichten Teilschuldverschreibun- gen den Erwerbspreis der gegen sie zu übernehmen- den Aktien, so wird der übersteigende Betrag dem Einreicher bei Ausübung des Erwerbsrechts nach Wahl der Gesellschaft ganz oder teilweise in Teil- schuldverschreibungen, auf denen die Ausübung des Erwerbsrechts vermerkt ist, unter Anrechnung zum Nennwert oder in bar zurückerstattet. Die zurück- gegebenen Teilschuldverschreibungen sind vom Be- ginn des Jahres an zinsberechtigt, in welchem das Erwerbsrecht ausgeübt wird. Ihre Kündigung kann unabhängig von derjenigen der noch mit Erwerbs- recht im Umlauf befindlichen Teilschuldverschreibun- gen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Im übrigen gelten für sie, ab- gesehen von dem Wegfall des Aktienerwerbsrechts, die gleichen Bedingungen hinsichtlich Verzinsung und Rückzahlung wie für die übrigen Teilschuld- verschreibungen. Insbesondere hat also auch ihre Rückzahlung zu 110 % zu erfolgen. Erfolgt für den übersteigenden Nennwert der eingereichten Teil- schuldverschreibungen eine Barvergütung, so sind dem Einreicher Stückzinsen von 6 % vom Beginn des Er- werbsjahres bis zum Tage der Auszahlung zu vergüten. Am 31. Dezember 1935 waren nom. Reichsmark 80 342 400.– im Besitze der Gesellschaft. Zukünftige Bezugsrechte: Falls die Gesellschaft ihren Stammaktionären bis zum 31. Dezember 1941 einen Bezug auf neue Stamm- aktien einräumt und den Inhabern der Teilschuld- verschreibungen nicht ein entsprechendes Bezugsrecht auf neue Aktien anbietet, ist der Wert des Bezugs- rechtes ohne Zwischenzinsen bei dem Aktienerwerb zu vergüten. Der Wert des Bezugsrechtes wird be- rechnet auf Grund des Durchschnitts der amtlichen Notierung an der Berliner Börse, höchstens aber zum rechnerischen Wert des Bezugsrechtes. Rückzahlung: Die am 1. Januar 1945 noch ausstehenden Teil- schuldverschreibungen werden zur Rückzahlung am 1. Juli 1945 zu 110 % unter Vergütung von Zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1945 in Höhe des für 1944 maßgeblichen Zinssatzes fällig. Die Teilschuldverschreibungen wurden an den Börsen von Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Ham- burg, Leipzig, München und Stuttgart eingeführt. Auf die Teilschuldverschreibungen ist den In- habern der Stammaktien ein Bezugsrecht im Ver- hältnis 4: 1 sowie gemäß früher getroffener Verein- barungen auch den Inhabern der Stammaktien der Dynamit-Actien-Gesellschaft vormals Alfred Nobel & Co., Hamburg/Troisdorf, der Gustav Genschow & Co. Aktiengesellschaft, Berlin, und der A. Riebeck'schen Montanwerke Aktiengesellschaft, Halle a. S., ein Be- zugsrecht in dem vertraglich festgelegten Verhältnis angeboten worden. Sämtliche Obligationsanleihen der Gründergesell- schaften waren am 1. Mai 1927 zur Rückzahlung ge- kündigt worden. Am 31. Dezember 1935 befand sich von diesen Anleihen nur noch ein Restbetrag im Ein- lösungswert von etwa RM 236 928.– im Umlauf.