Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt in Leipzig 5. Eigene Wertpapiere: RM 21 567 635.74, RM 1 347 226.74 sonstige verzinsliche Wertpapiere; davon RM 1 061 804.48 börsengängige Wertpapiere; RM 16 880 818.06 Anleihen und verzinsliche Schatz- RM 2 277 786.46 sonstige Wertpapiere. anweisungen des Reichs und der Länder; 6. Konsortialbeteiligungen: RM 2 822 169.27. Verträge. 1. Vertrag mit dem Deutschen Reich, der Deutschen Golddiskontbank und dem Freistaat Sachsen. Abgeschlossen: 28./30. April 1932 (genehmigt in der Generalversammlung vom 4. Mai 1932). Wesentlicher Inhalt: Nach dem Vertrag wurden die von der Kapitalzusammenlegung ausgenommenen RM 14 Mill. Adca-Aktien an die Deutsche Gold- diskontbank zum Kurse von 115 % zuzüglich 4 % Stückzinsen seit dem 1. Januar 1932 verkauft. Von der Pflicht, die erworbenen Aktien den Aktionären auf deren Verlangen anzubieten (2. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapital- herabsetzung in erleichterter Form vom 20. Februar 1932), ist die Deutsche Golddiskontbank durch Be- schluß der Generalversammlung vom 4. Mai 1932 befreit worden. Mit der Deutschen Golddiskontbank sind Vereinbarungen getroffen worden, wonach der Gesellschaft der Rückerwerb von Aktien zwecks Placierung in Aussicht gestellt ist. Der Gesamtbetrag der der Adca zur voll- ständigen Bereinigung der Bilanz und zur Bildung von Rücklagen überlassenen Schatzanweisungen von RM 18 500 000.– setzt sich zusammen aus RM 10 250 000.– unverzinslichen und RM 5 750 000.– zu 6 % verzinslichen Schatz- anweisungen des Reichs und je RM 1 250 000.– unverzinslichen und zu 6 % verzinslichen Schatzanweisun- gen des Freistaates Sachsen. Sämtliche Schatzanweisungen sind zu pari ein- zulösen. Sie haben durchweg einjährige Laufdauer, können aber jeweils bei Fälligkeit um ein weiteres Jahr prolongiert werden mit der Maßgabe, daß je RM 3 000 000.– unverzinsliche und je Reichsmark 1 500 000.–— verzinsliche Reichsschatzanweisungen endgültig am 15. Januar 1936, 15. Januar 1937 und 15. Januar 1938, je RM 1 250 000.— verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und des Freistaates Sachsen endgültig am 15. Januar 1939 und je RM 1 250 000.– unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und des Freistaates Sachsen endgültig am 15. Januar 1940 fällig werden. Bezüglich einer Rückerstattung der in Schatzanweisungen ge- gebenen Beträge sind folgende Vereinbarungen getroffen worden: Dem Reich bzw. dem Freistaat Sachsen ist ein Betrag zu erstatten, der dem Nennbetrage der über- lassenen Schatzanweisungen entspricht, jedoch nur insofern, als sich ein Reingewinn der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt ergibt. Bei der Errech- nung des zu erstattenden jährlichen Betrags wird Zunächst der Reingewinn ohne Berücksichtigung der Tantiemen, die an Vorstand und Aufsichfsrat zu zahlen sind, jedoch abzüglich der garantierten Mindestvergütungen, ermitteft. Von dem so er- 4520 mittelten Betrage sind 15 % je zur Hälfte dem Reich und dem Freistaat Sachsen zu erstatten. Be. trägt der Reingewinn, der nach Ausschüttung der vorerwähnten 15 % und nach Zahlung der satzungs- und vertragsmäßigen Tantiemen verbleibt, mehr als 6 % des Aktienkapitals, so ist weiter ein Betrag, der 60 % des über 6 % des Aktienkapitals hinaus- gehenden Betrages entspricht, je zur Hälfte dem Reich und dem Freistaat Sachsen zu erstatten. Das Reich bzw. der Freistaat Sachsen hat, soweit die zu erstattenden Beträge sich auf verzins- liche Schatzanweisungen beziehen, Anspruch auf Zinsen in dem gleichen Betrage, der an Zinsen auf die Schatzanweisungen zu zahlen ist. Soweit die verzinslichen Schatzanweisungen vom Reich bezw. dem Freistaat Sachsen in bar eingelöst werden, be- trägt der Zinssatz £ % unter dem jeweiligen Reichsbankdiskont. Die an das Reich bzw. den Freistaat Sachsen zu zahlenden Beträge werden bis zu 50 % auf die für das vorangegangene Jahr ge- schuldeten Zinsen und in Höhe des Restes auf das Kapital verrechnet. Die Verpflichtung zur Zins- zahlung beschränkt sich auf die vorgenannten bis zu 50 %; eine Nachzahlungspflicht für frühere Jahre besteht nicht. Die Tilgungsraten werden in erster Linie auf die verzinslichen, in zweiter Linie auf die unverzinslichen Schatzanweisungen verrechnet. Nach Tilgung von je RM 1 250 000.– verzinslichen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs und des Freistaates Sachsen (insgesamt also RM 5 000 000.‒) ermäßigt sich der jährlich aus dem Reingewin zu erstattende Betrag von 15 % auf 10 %. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für die Berechnung der dem Reich bzw. dem Frei- staat Sachsen zustehenden Beträge. Im übrigen bleiben das Recht und die Pflicht der Generalver- sammlung unberührt, die Bilanz gemäß den Be- stimmungen des Gesetzes und des Gesellschafts- vertrages aufzustellen. Falls bis 31. Dezember 1943 die Hälfte des auf die Reichsschatzanweisungen zu erstattenden Betrages getilgt ist, ist die Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt berechtigt, binnen weiterer drei Jahre den Rest unter Abzug eines Drittels dieses Restes entweder in bar oder in Reichsschatz- anweisungen zu tilgen. Im Falle der Liquidation wird der alsdann noch ungetilgte Teil der dem Reich bzw. dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Beträge aus dem Ueber- schuß gezahlt, der sich nach Abdeckung aller sonstigen Schulden und nach Zahlung von 100 % des Nennbetrages auf die Aktien der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt ergibt. Dabei gilt hin- sichtlich der dem Reich auf RM 9 000 000.—– ver- zinsliche und RM 4 500 000.– unverzinsliche Schatzanweisungen zu erstattenden Beträge die