Colonia Kölnische Feuer- und Kölnische Unfall-Versicherungs-Aktiengesellschaft Verträge. 1. I. G.-Vertrag mit der Aachener und Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, Aachen. Abgeschlossen: 1921. Dauer: unbestimmte Zeit. Wesentlicher Inhalt: Jede Gesellschaft bleibt vollständig selbständig; ein Konzern besteht nicht. Ein gegen- seitiger Aktienaustausch ist derart erfolgt, daß bei etwaiger Kündigung des Vertrages die Austausch- aktien gegenseitig zurückgegeben werden. Die so gebundenen Austauschaktien der Aachener und Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft stehen bei der Colonia mit dem Kurswert der Colonia-Aktien in der letzten Bilanz zu Buch. 2. I. G.-Vertrag mit der „National“' Allgemeine Versicherungs-A.-G., Stettin. Abgeschlossen: 1930. Dauer: unbestimmte Zeit. Wesentlicher Inhalt: Jede Gesellschaft bleibt voll- ständig selbständig; ein Konzern besteht nicht. Die Gesellschaft gehört folgenden Verbänden an: 1. Wirtschaftsgruppe Privatversicherung, Berlin; 2. Verband Deutscher Privat-Feuer-Versicherungs- Gesellschaften, Berlin; 3. Arbeitsgemeinschaft privater Feuerversicherungs- Gesellschaften, Berlin; 4. Hansa-Industrie- und Hansa-Speicher-Tarif- voreinigung, Hamburg; 5. Einbruch-Diebstahl-Versicherungs-Verband, Erfurt; 6. Deutscher Transport- Versicherungs -Verband., Berlin; 7. Verband der Kraftfahrzeugversicherer, Berlin; 8. Deutscher Wasserversicherungs-Verband, Frank- furt a. M.; 9. Verband der in Deutschland arbeitenden Unfall- und Haftpflicht -Versicherungs -Gesellschaften, Berlin; 10. Kölnischer Privatversicherungs-Verband, Köln; Heutiges Aktienkapital: 11. Arbeitgeberverband deutscher Versicherungsunter- nehmungen e. V., Berlin; 12. Hansabund für Gewerbe, Handel und Industrie, Berlin; 13. Reichsverband der Deutschen Industrie, Berlin; 14. Verband Sächsischer Industrieller, Dresden; 15. Verband Südwestdeutscher Industrieller, Mann- heim; 16. Verein der Industriellen des Reg.- Bez. Köln, Köln; 17. Verein zur Wahrung der wirtschaftlichen Inter- essen in Rheinland und Westfalen (Langnam- verein), Düsseldorf; 18. Deutsche Gruppe der Internationalen Handels- kammer, Berlin; 19. Niederländische Handelskammer für land, Frankfurt a. M. Deutsch- Statistik. nom. RM 7 994 000.– mit 34 % eingez. Stammaktien in 79 940 Stücken zu je RM 100.– nom. RM RM 8 000 000.– Großaktionäre: 1. Aachener und Münchener Feuer-Versicherungs-Gesell- schaft, Aachen (27.84 %); Besondere Rechte: Je 10 Mark Nennbetrag der Vorzugsaktien gewähren bei Beschlußfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat, Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft 600 Stimmen, in allen übrigen Fällen 50 Stimmen. Sie erhalten aus dem jährlichen Reingewinn im Verhältnis der auf sie geleisteten Einzahlung vorab einen auf 6 % jährlich beschränkten Gewinnanteil auf den Nennbetrag mit der Maßgabe, daß, sofern der Reingewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre zur Zahlung dieses Gewinn- anteiles nicht ausreicht, die fehlenden Beträge aus den Reingewinnen künftiger Jahre vorweg auf den Gewinn- anteilschein des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres nachzuzahlen sind. An dem weiteren Reingewinn nehmen die Vorzugsaktien in der Weise teil, daß nach Ausschüttung einer Dividende von 6 % auf die Stammaktien ent- sprechend der auf diese geleisteten Einzahlungen der 6 000.– mit 34 % eingez. Vorzugsaktien in (Nr. 1 A–5625 A, 5626–7625, 13626–85940), 300 Stücken zu je RM 20.– (Nr. 1–300). 2. Rückversicherungs-Aktien-Gesellschaft Colonia. Köln (25 %). darüber hinaus zur Ausschüttung gelangende Gewinn auf die Stamm- und Vorzugsaktien so verteilt wird, daß eine Vorzugsaktie unter Einrechnung ihrer Vorzugsdividende zwei Drittel des auf eine Stammaktie im Nennbetrage von 100 Mark zur Verteilung gelangenden Gewinnes erhält. Bei Auflösung der Gesellschaft erhalten die Vorzugsaktien, ehe eine Rückzahlung auf die Stammaktien geleistet ist, 100 % der auf sie geleisteten Einzahlungen zuzüglich etwa rückständiger Gewinnanteilbeträge. Die Uebertragung der Aktien ist olme Genehmigung des Aufsichtsrates nicht möglich, die ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann; stirbt ein Aktionär, so haben die Erben binnen sechs Monaten einen dem Aufsichtsrat genehmen neuen Erwerber vorzuschlagen; niemand darf mehr als nom. RM 90 000.– des Aktien- kapitals besitzen. 4587