Oesterreichische Creditanstalt –— Wiener Bankverein Geschäftsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember. Generalversammlung (Stimmrecht): je 1 Stammaktie 1 Stimme, je 1 Vorzugsaktie 1 Stimme. Reingewinn-Verwendung: Der Gewinn der Anstalt besteht aus den Er- trägnissen nach Abzug aller Ausgaben und Verluste. Die danach verfügbaren, von den Rechnungs- Prüfern der Anstalt beglaubigten Gewinne sind jähr- lich zu verwenden wie folgt: Es ist zunächst als Beitrag zum „Allgemeinen Reservefonds“ ein Betrag auszuscheiden, der 10 % der verfügbaren Gewinne gleichkommt. Diese Zu- wendungen nehmen ihr Ende, sobald der allgemeine Reservefonds die Hälfte des begebenen Aktien- kapitals übersteigt. Ferner können weitere Beträge als Reserven zu- rückgelegt werden: solange „,aufrechte Forderungen“ der Auslandsgläubiger (s. Statut § 68) bestehen, mit Zustimmung der Bundesregierung und des Vor- sitzenden des Internationalen Komitees der Gläu- biger; wenn „aufrechte Forderungen' nicht mehr be- ――――― stehen. durch Beschluß der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 68, A8. 2. Sodann ist eine Vorzugsdividende von 5 % für das Jahr auf die Inhaber der Vorzugsaktien zu ver- teilen. An vierter Stelle ist eine Dividende von 5 % für das Jahr auf die Inhaber der Stammaktien zu verteilen, An fünfter Stelle sind von dem noch verblei- benden Ueberschuß aus den verfügbaren Gewinnen zunächst 2 % für die Dotierung der Sicherstellungs- fonds für von der Gesellschaft begebene Pfandbriefe, Kommunal-, Industrie-Kredit- oder Eisenbahn-Kredit- Obligationen zu reservieren, bis diese Zuwendungen in jedem einzelnen Falle die Höhe von 5 % des Ge- samtbetrages der jeweils im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe und Obligationen erreicht haben; zweitens erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates von dem eingangs erwähnten Ueberschuß 3 % als Tantieme, die unter sie nach einem vom Verwaltungs- rat aufgestellten Reglement aufgeteilt wird. Ein danach noch verbleibender Ueberschuß aus den verfügbaren Gewinnen ist als Superdividende unter die Inhaber der Vorzugsaktien und der Stamm- aktien im Verhältnis des Nennwertes ihrer Beteili- gung pari passu zu verteilen. Aufbau und Entwicklung des Unternehmens. Die im Mai 1931 bei der Credit-Anstalt einge- tretenen Schwierigkeiten finden ihre Ursache in den- selben Verhältnissen, die in den letzten Jahren zu den allgemeinen Erschütterungen der Weltwirtschaft ge- führt haben. In diesen kritischen Maitagen ist die Regierung der Anstalt zu Hilfe gekommen und hat durch das 1. und 2. Credit-Anstalts-Gesetz die Vor- aussetzungen für den Abschluß eines Stilhhalte- abkommens mit den Auslandsgläubigern bis 1. Juli 1933 geschaffen. Die am 4. August 1931 abgehaltene Generalver- sammlung faßte über die Abschreibung des per 31. Dezember 1930 ausgewiesenen Verſustes von § 140 Mill. durch eine Reduktion und Wiederauf- füllung des Kapitals auf S 177 500 100.– Beschluß. Die weitere Untersuchung der Aktivbestände des Instituts hat jedoch in der Folge ergeben, daß die Bilanzbereinigung per 31. Dezember 1930 unzureichend war, zumal die Wirtschaftsdepression fortschritt und immer weitere Gebiete umfaßte, in denen die Anstalt ihre Tätigkeit entfaltete. Als gegen Ende des Jahres 1931 die Haupt- beteiligten an der Anstalt, der Bund, die National- bank und die ausländischen Stillhaltekreditoren die Ueberzeugung gewonnen hatten, daß die Wirtschafts- depression keine vorübergehende Erscheinung sei, wurde beschlossen, die Anstalt auf der Basis einer Neubewertung der Aktiven und Präliminierung der Ertragsmöglichkeit zu reorganisieren. Den ersten Schritt bildete das Uebereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Nationalbank vom 18. August 1932 über die Regelung der aus der Haftungsübernahme nach dem 2. Gredit- Anstalts-Gesetz hervorgehenden Verpflichtungen des Bundes gegenüber der Nationalbank und über die Neuregelung der Verzinsung und Tilgung der Dar- lehensschuld des Bundes, welchem zufolge vom Bund die seitens der Credit-Anstalt bei der Nationalbank eingereichten, am 1. Juli 1932 unter Bundeshaftung stehenden Wechsel im Betrage von 8S 571 410 000.—–, Valuta per 1. Juli 1932, übernommen wurden. 5064 Der zweite Schritt war das zwischen der Bundes- regierung, den Auslandsgläubigern und der Credit- Anstalt abgeschlosseue Uebereinkommen vom 11. Januar 1933 samt Zusatzübereinkommen vom 27. April 1933. Auf Grund des Uebereinkommens vom 11. Januar 1933 hatte der Bund die ihm von der Nationalbank übergebenen Wechsel im Betrage von S 571 410 000.– der Credit-Anstalt auszuhändigen, 80 daß) letztere der Verbindlichkeiten aus diesen Wechseln ganz enthoben wurde, beziehungsweise die gesamten Rechte und Interessen an diesen Wechseln auf die Credit-Anstalt übergingen. Die Verpflichtungen gegenüber den Auslands- gläubigern im Gesamtbetrage von rd. S 422 200 000.— wurden in der Weise geregelt, daß von diesen jener Betrag, der nach der Neubewertung in den vor- handenen Aktiven keine Deckung finden konnte, durch eine Leistung des Bundes befriedigt werden wird. Zu diesem Zwecke war der Bund gemäß dem Uebereinkommen vom 11. Januar 1933 und dem Zu- satzübereinkommen vom 27. April 1933 und 1. Sep- tember 1934 verpflichtet, Schuldverschreibungen bis zur Höhe von S 212 000 000.– zu begeben. Die Bar- leistungen des Bundes für Kapital und Zinsendienst wurden aber bis zum 1. März 1936 hinausgeschoben. Auf Grund eines am 29. Januar 1936 geschlossenen Abkommens verpflichtete sich die Bundesregierung, den Auslandsgläubigern zur endgültigen Abfertigung ihrer am 31. Dezember 1935 bestehenden aufrechten Forderungen von rund S 215 000 000.– eine einmalige Zahlung in den geschuldeten Fremdwährungen im Gegenwert von S 60 000 000.– und weiter jährliche Zahlungen von je S 2 000 000.– durch 20 Jahre, be- ginnend mit 1. März 1937, zu leisten. Die für die einmalige Bezahlung von S 60 000 000.—– erforder- lichen Mittel wurden von der Oesterreichische Credit- anstalt — Wiener Bankverein zur Verfügung gestellt gegen die Verpflichtung des Bundes, durch 40 Jahre eine jährliche Annuität von S 3 000 000.– zu be- zahlen. Für diese Annuitäten gibt der Bund 4 %)s:ige Schuldverschreibungen an das Institut, die bestimmt