――― was die Gladbacher Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft, M.-Gladbach sprechend zu senken. Auf diese scharfe Herab- setzung der Prämie ist auch in diesem Geschäftszweig unsere Mindereinnahme zurückzuführen. Das nicht sehr umfangreiche Wasserleitungs- schäden-Versicherungs-Geschäft brachte, wie in den Vorjahren, einen angemessenen Ueberschuß. Die Unfallversicherung sowohl wie die Kraftfahr- zeug-Unfallversicherung (Chauffeur- und Insassen- versicherung) ließen der Gesellschaft einen mäßigen Gewinn, da sie von Todesfällen mit stark zu Buch schlagenden Versicherungssummen im Berichtsjahre verschont blieb. Ebenso hat die Autokasko-Versiche- rung, wie in den Vorjahren, mit einem kleinen Gewinn abgeschlossen. Sehr aufschlußreich ist das Ergebnis der für dieses Berichtsjahr erstmalig durchgeführten Trennung des allgemeinen Haftpflichtgeschäfts von dem der Autohaftpflichtversicherung. Während die allgemeine Haftpflichtversicherung einen dem Geschäftsumfang entsprechenden Gewinn ließ, brachte die Haftpflicht- versicherung von Kraftfahrzeugen einen ziemlich empfindlichen Verlust. Es wird damit erneut dar- getan, daß den Klagen der Versicherer über die für die übernommenen Risiken zu niedrigen Prämiensätze nicht Rechnung getragen wird. Ueber die Ursachen dieses Mißverhältnisses ist bereits in früheren Be- richten gesprochen worden, sie haben sich seitdem nicht geändert. Diese Ursachen werden das Ergebnis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung so lange zu einem Verlustgeschäft machen, bis durchgreifende Aenderungen in der Einstellung aller Beteiligten zu diesem sehr ernsten Problem erfolgen. Wenn auch, deutschen Versicherer gewiß nicht ver- kennen, im Interesse der Motorisierung Deutschlands die früheren Prämien gesenkt werden mußten, so ist man doch nicht der Gefahr entgangen, bei dieser Senkung die zulässige Grenze zu überschreiten. Es kommt hinzu, daß Fälle, in denen dem Grunde nach unberechtigte, besonders aber der Höhe nach über- triebene Ansprüche erhoben werden, immer noch häufig sind. In dieser Beziehung hat sich gegen früher nicht viel geändert; es bleiben deshalb an den Ver- sicherern erhebliche Beträge für uneinbringliche Prozeßkosten selbst dann haften, wenn Klagen ganz oder teilweise abgewiesen werden. Schließlich ist auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung kaum etwas anders geworden. Es ist nach wie vor zu beobachten, daß bei der Urteilsfindung in einem nicht immer zu rechtfertigenden Maße Momente berück- sichtigt werden, die weder im Gesetz noch in einem gesunden Rechtsempfinden begründet sind. Nicht nur, daß bisweilen das Mitleid mitspricht, wenn ein in schlechter Vermögenslage befindlicher Geschädigter eigentlich mit seinen Schadenersatzansprüchen gänz- lich abgewiesen werden müßte, es ist auch trotz der Reichs-Straßenverkehrsordnung vom Jahre 1934 noch nicht bei allen Gerichten der Grundsatz Gemeingut geworden, daß „jeder Teilnehmer am öffentlichen Ver- kehr' – also auch der Straßenpassant und Rad- fahrer – „sich so zu verhalten hat, daß er keinen anderen schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt“. Bezeichnend kür den Unterschied des Ergebnisses der allgemeinen Haftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeug-Haft- PDflichtversicherung ist eine Gegenüberstellung des Schadenverlaufes. Setzt man in beiden Zweigen die vorjährige Schadenrücklage plus Prämieneinnahme 1935 zu den im Geschäftsjahr gezahlten und reservierten Schäden ins Verhältnis, so ergibt sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein Satz von 97 %, während sich für die allgemeine Haft- bflichtversicherung 68 % ergeben. Von Interesse ist auch, daß von insgesamt 58 Rentenfällen 48 auf die Kraftfahrzeugversicherung entfallen und nur 10 auf die allgemeine Haftpflichtversicherung. Von den letzteren 10 Rentenfällen betreffen 3 die Jagdhaft- pflichtversicherung. Die Gesamtzahl der bei der Gesellschaft am Jahresende in Kraft befindlichen Versicherungen be- lief sich in allen betriebenen Sparten auf 339 817 gegen 331 404 im Vorfjahre.