Hessische Landes-Hypothekenbank Aktiengesellschaft. Sitz in Darmstadt. (Unter Leitung und mit Zinsgarantie des Staates.) Gründung: Die Bank wurde gegründet am 17./1. 1903 auf Grund des hessischen Gesetzes vom 12./7. 1902 als gemeinnütziges Institut; eingetragen 17./1. 1903. Gründer: Der Hessische Staat, Gemeinden, Gemeinde- verbände und öffentliche Sparkassen des Landes. Zweck: Förderung des ländlichen und städtischen Grundkredits und Entschuldung des ländlichen und städtischen Grundbesitzes im Volksstaat Hessen durch Gewährung von unkündbaren Tilgungsdarlehen, ins- besondere auch an die kleineren Grundbesitzer; Förde- rung des Kommunalkredits im Volksstaat Hessen durch Gewährung von Darlehen an Gemeinden und Gemeinde- verbände; Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; ferner ist die Bank befugt, alle in § 5 des Hypothekenbankgesetzes weiter vorgesehenen Geschäfte zu betreiben. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Nach dem Jahre 1923 hat die Ges. noch keine Neu- emissionen vorgenommen. Die Tätigkeit der Bank be- schränkte sich seither in der Hauptsache auf die Ab- wicklung der Aufwertungsgeschäfte und die Verwal- tung von staatlichen Baudarlehen. Ferner wurden seit dem Jahre 1933 in größerem Umfange Darlehen für Instandsetzung und Umbau von Gebäuden sowie zur Förderung des Kleinwohnungsbaues gewährt. Vorstand: Zur Zeit unbesetzt; Stellv.: Finanzrat Dr. Heinrich Bausch. Aufsichtsrat: Vors.: Ministerialdirektor i. R. Dr. h. c. Schäfer, Darmstadt; Oberlandwirtschaftsrat Dr. Görlach, Darmstadt; Sparkassedirektor Dr. Kuzel, Worms; Oberbürgermeister Ritter, Gießen; stellv. Gau- wirtschaftsberater Dr. Schlie, Darmstadt. Aufsicht: Gemäß Verordnung vom 28./9. 1934 untersteht die Bank der Aufsicht des Reichswirtschafts- ministers. Reichskommissar: Ministerialrat Hermann Hesse; Stellv.: Ministerialrat Dr. Petry. Treuhänder: Generalstaatsanwalt Dr. G. Eckert; Stellv.: Oberstaatsanwalt Dr. Philipp Volk. Grundbesitz: 4433 qm, davon bebaut 2230 qm. vVerbandszugehörigkeit: Wirtschaftsgruppe Oeffentlich-rechtliche Kreditanstalten; Verband deut- scher öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten e. V. Aktienkapital: 1 680 000 RM in 100 Aktien zu 12 000 RM, 120 Akt. zu 1200 RM, 200 Akt. zu 600 RM, 720 Akt. zu 200 RM und 720 Akt. zu 100 RM. Die Aktien, die an keiner Börse eingeführt sind, durfen nur an den Hessischen Staat, die Hessische Landesbank — Staatsbank —, eine hessische Gemeinde oder einen weiteren Kommunal-Verband oder an öffent- liche (mit Kommunalgarantie versehene) hessische Sparkassen begeben werden. Kapitalveränderungen: Urspr. 4 600 000 M. 1904 Erhöhung um 4 400 000 M, 1913 um 5 000 000 M. Lt. G.-V. vom 22./8. 1925 Um- stellung des A.-K. von 14 Mill. M. auf 1 680 000 RM. Großaktionär: Die Aktienmehrheit (98.75 %) befindet sich im Besitz des Hessischen Staates. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Stimmrecht: Je 100 RM A.-K. * 1 St.; besitzt ein Aktionär mehr als die Hälfte aller Aktien, so ruht sein Stimmrecht aus dem Mehrbesitz (Statut § %. Gewinn-Verteilung: Mind. 10 % an Rückl. A (bis 10 % des A.-K. erreicht; ist dies der Fall, dann Bildung einer Sonderrücklage [BJ1). Auf die Aktien dürfen nicht mehr als 5 % des A.-K. als Gewinn zur Verteilung gelangen. schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17./1. 1903 die staatliche Genehmigung zur Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen) unter den in den 88 6–9, 41 des Reichs-Hypothekenbank-Gesetzes bezeichneten Bedingungen erteilt worden. Gemäß Teil I Kapitel III § 6 der Notverordnung vom 8./12. 1931 ist zur Ausgabe der Schuldverschreibungen außer- dem die Genehmigung der Reichsregierung erforder- lich. Der Hessische Staat hat die Garantie für die Verzinsung der Pfandbriefe und Kommunal- Schuld- verschreibungen bis zu deren völligen Rückzahlung übernommen. (Gesetz vom 19./12. 1903.) Dieselben besitzen somit nach § 1807 Ziffer 3 BGB die Mündel- sicherheit im gesamten Reichsgebiet. 5½ % (früher 4½ %) Goldpfandbriefe (Liqu.-Gold- pfandbriefe) von 1928, Reihe 1–23, ausgegeben als T. Teilausschüttung von 10 % des Goldmarkbetrages der Papiermark-Pfandbriefe aus der Pfandbriefteilungs- masse zwecks Ablösung der Pfandbr. alter Währung. 11 028 000 GM Stücke zu 2000, 1000, 500, 200, 100 und 50 GM; Zs. 1./1. und 1./7.; ferner Goldpfandbrief-Zerti- fikate zu 20 und 10 GM mit Zs. ab 1./1. 1928. — Den Goldpfandbriefen und Zertifikaten waren ab- trennbare und gesondert verwertbare Anteilscheine mit je 4 Ratenscheinen beigegeben, wovon der Ratenschein Nr. 1 auf den 1./5. 1930 zur Erhebung der zweiten 7 % Teilausschüttung und der Anteilschein mit den restlichen Ratenscheinen Nr. 2–4 auf den 1./1. 1932 zur Erhebung der 2.7 % Endausschüttung aufgerufen wurde. – Die Goldpfandbriefe, die seitens der Gläubi- ger unkündbar sind, werden mit den auf die Deckungs- Hypotheken eingehenden ordentlichen und außerordent- lichen Rückzahlungen im Wege der Auslosung oder Kündigung zum Nennbetrag eingelöst. — Kurs Ende 1929–1935: Pfandbr. – (74), 84.60, 71, 87.50, 90.50, 94.50, 100.75 %. Die Einführung der Goldpfandbriefe und der Anteilscheine an der Frankfurter Börse er- folgte im Januar 1929. 5½ (früher 4½ %) Goldpfandbriefe (Liqu.-Goldpfand- briefe) von 1930, Reihe 24, ausgegeben für die II. Teil- ausschütt. auf die Pfandbr. alter Währ.: 4 995 000 GM: Stücke zu 1000, 500, 200, 100 und 50 GM; ferner Gold- pfandbrief-Zertifikate zu 20 und 10 GM mit Zs. ab 1./1. 1930. Sonst wie vor. – Kurs: Zugelassen in Frank- furt a. M. im Juni 1930. Notiz mit Reihe 1–23 zu- sammen. Außerdem wurden bei der Endausschüttung Gold- pfandbrief-Zertifikate zu 30, 15 und 10 GM mit Zs. ab 1./1. 1932 ausgegeben. Die Pfandbrief-Zertifikate sind inzwischen sämtlich zur Rückzahlung aufgerufen worden. 494 % Kommunal-Schuldverschreibungen (Liqu.-Kom- munal-Schuldverschreib.) von 1930, ausgegeben als I. Teilausschüttung in Höhe von 10 % des Goldmark- betrages der Papiermark-Kommunalschuldverschreib. der Ser. 1–16 und 17–24. 5 940 000 RM. Stücke zu 1000, 500, 100 und 50 RM; Zs. 1./4. und 1./10.; ferner Zertifikate zu 10 RM mit Zs. ab 1./10. 1929. Die Kommunal-Schuldverschreibungs-Zertifikate sind inzwischen sämtlich zur Rückzahlung aufgerufen worden. Den Kommunal-Schuldverschreibungen und Zerti- fikaten sind abtrennbare und gesondert verwertbare Anteilscheine mit je 4 Ratenscheinen beigegeben, von denen bis jetzt der Ratenschein Nr. 1 auf den 1./2. 1931 zum Bezug der zveiten 3 % Barausschüttung und der Ratenschein Nr. 2 auf den 15./7. 1932 zum Bezug der dritten 2 % Barausschüttung aufgerufen ist. Die Schuldverschreibungen, die seitens der Gläubi- ger unkündbar sind, werden mit den auf die Deckungs- werte eingehenden ordentlichen und außerordentlichen Rückzahlungen im Wege der Auslosung oder Kündi- gung zum Nennbetrag eingelöst. – Zulassung der RKomm.-Schuldverschreibungen und Anteilscheine zum Handel an der Frankfurter Börse im Juni 1930 erfolgt. – Kurs Ende 1930–1935: 79.75, 70, % 990) 9328 96.25 %; für Anteilscheine mit Ratenscheinen: 49, 19.2, 12.625, 15.25, 20.30, 23.50 RM für je 100 RM. Teilungsmasse-Ausweis für die Kommu- nalschuldverschreibungen am 31./12. 1935: Nach Abzug des Verwaltungskostenbeitrags und nach- dem auf die Serien 1–24 der teilnahmeberechtigten Kommunalschuldverschreibungen 10 % in 4384 % Liqui- dations-Kommunal-Schuldverschreibungen und 5 % in bar ausgeschüttet und die Inhaber der Nachkriegs- serien 26–50 in bar abgefunden sind: Aktiva (mit dem Nennbetrag eingestellt): Aufgewertete Kommunaldar- lehen 1 014 234, fällige u. anteilige Zinsen hieraus 2469, 5341