Hypothekenbank Saarbrücken, Akt.-Ges., Saarbrücken. dienenden Frankenhypotheken und auf Franken lau- tenden Forderungen umgestellt. Durch Verordnung vom 17./7. 1935 sind alsdann die inländischen Inhaber der Schuldverschreibungen der Ges. verpflichtet wor- den, die in ihrem Eigentum befindlichen Schuldver- schreibungen nebst Zins- und Erneuerungsscheinen bis zum 15./8. 1935 bei der Ges. einzureichen. Durch die Verordnung wurde die in den eingereich- ten Schuldverschreibungen verbriefte Schuld zum Kurse von 16.45 RM für 100.– ffrs. in eine auf Reichsmark bzw. Goldmark lautende Schuld umgewandelt. Die der Deckung der Schuldverschreibungen dienenden Hypoth. sind gleichzeitig zum gleichen Kurse auf Reichsmark bzw. Goldmark umgestellt worden. Weiterhin wurde die Ges. in der Verordnung er- mächtigt, den Inhabern ihrer Schuldverschreibungen eine Herabsetzung des Zinsfußes auf jährlich 4 % mit Wirkung vom 1./7. 1935 ab und eine Entschädigung von 2 % anzubieten. In der Verordnung wurden die Schuldverschreibungen für reichsmündelsicher erklärt. Ein gleichartiges Umtauschangebot ist auch von der Tochtergesellschaft der Allgemeinen Bodenkreditbank Aktiengesellschaft zu Saarbrücken an die Inhaber ihrer Schuldverschreibungen erlassen worden. Da es nicht zweckmäßig ist, zwei Hypothekenbanken nebeneinander bestehen zu lassen, ist von der Ges. den inländischen Inhabern der Schuldverschreibungen der Allgemeinen Bodenkreditbank der Umtausch in gleichartige Schuld- verschreibungen der Hypotheken-Bank Saarbrücken an- geboten worden. Verwaltung: Vorstand: G. A. Köhl, Saarbrücken. Aufsichtsrat: Vors.: Beigeordneter Dr. Max Bauer, Saarbrücken; Stellv.: Dir. Oskar Neufang (Neu- fang-Jänisch-Brauerei A.-G.), Saarbrücken; sonst. Mit- glieder: Heinrich Braun (in Fa. Heinrich Braun, Holz- großhandlung und Sägewerk), Saarbrücken; Bankdir. Dr. Frowein (Deutsche Bank u. Disconto-Ges.), Saar- brücken; Bergassessor Ludwig Kredel, Saarbrücken; Reg.-Baumeister a. D. H. Purper, Saarbrücken; Archi- tekt Gustav Schmoll, Saarbrücken; Landrat Dr. Fried- rich Vogeler, Saarbrücken. Reichskommissar: Landgerichts-Präsident Dr. Schäfer, Saarbrücken. Treuhänder: Finanzdirektor Wittneben, Saar- brücken; Stellv.: Kreissyndikus Strathmann, Saar- brücken. Bilanzprüfer für 1936: Rheinische Treuhand A.-G., Mannheim. Sonstige Mitteilungen: Verbandszugehörigkeit: Centralverband des Deutschen Bank- u. Bankiergewerbes. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Stimmrecht: Je 10 RM einer St.-Aktie = 1 ― je 10 RM einer Vorz.-Akt. = 10 St. Gewinnverteilung: 5 % zum R.-F. (Grenze 10 % des A.-K.), 5 % für Abschreib. oder sonstige Rücklagen, vertragsmäßige Tant. an Vorst. u. Beamte, 6 % Div. an Vorz.-Akt., 4 % Div. an St.-Akt., 10 % Tant. an A.-R., 2 % weitere Div. an St.-Akt., Rest weitere Div. an beide Aktien-Gattungen gleichmäßig. Zahlstellen: Ges.-Kasse; Saarbrücken: Deutsche Bank u. Disconto-Ges.; Frankfurt a. M.: Deutsche Bank u. Disconto-Ges., J. Dreyfus & Co.; Berlin: J. Dreyfus & Co.; Luxemburg: Alfred Levy & Co. Beteiligungen: Allgemeine Bodenkreditbank A.-G., Saarbrücken. — A.-K.: 850 000 RM; Beteiligung: 55 % (weitere 45 % Allgem. Bodenkreditbank A.-G. selbst). Statistische Angaben: Aktienkapital: 1 250 000 RM in nom. 1 125 000 RM St.-Akt. zu 20 RM, 50 RM und 200 RM sowie nom. 125 000 RM Vorz.-Akt. Die Vorz.-Akt. haben Anspruch Vorz.-Div. von 6 % Div. und 10faches Stimm- recht. Kapitalveränderungen: Urspr. A.-K. 2 000 000 M, übernommen von den Grün- dern zu pari. Die G.-V. v. 6./12. 1920 beschloß Erhöh. um 3 000 000 M in 1500 Akt. Lit. B, begeben zu 110 %. 5554 Das A.-K. bestand bis 7./3. 1921 in 110 Gem.-Akt. zu 10 000 M u. 1950 Priv.-Akt. zu 2000 M. Sämtliche Aktien sind lt. G.-V. v. 7./3. 1921 auf den Nennwert von 1000 M umgeändert. Lt. G.-V. v. 10./8. 1923 wurde das A.-K. v. 5 000 000 M in 400 000 Fr. umgewand. u. alsdann erhöht auf 5 000 000 Fr. in 4000 vollgez. St.-Akt. zu 100 Fr. (Lit. A Ser. I), 41 000 St.-Akt. zu 100 Fr. Lit. A Ser. II mit 25 % eingezahlt) u. 5000 Vorz.-Akt. Lit. B. zu 100 Fr., eingezahlt mit 25 %. Die Vorz.-Akt. haben 10 faches Stimmrecht. Der Umtausch erfolgte derart, daß gegen Akt. zu 1000 M 4 neue Akt. Lit. A Ser. I zu bis 30./1. 1924 gegeben wurde. Die (nicht vollgez.) St.-Akt. Lit. A Ser. II wurden den Aktion. im Verh. 1 (Ser. I) : 10 (Ser. II) zu 25 % £ 10 % Agio zu- züglich 6 % Stückzinsen ab 1./7. 1923 angeboten. Die G.-V. v. 27./3. 1929 beschloß die Einberufung des Rest- Kapitals. Die G.-V. vom 24./6. 1936 beschloß Umstellung des A.-K. von 5 000 000 Fr. auf 1 250 000 RM mit der Maß- gabe, daß auf jede Aktie von 100 ffrs. eine Aktie von 20 RM und eine Spitze von 5 RM, auf je 2 Aktien von 100 ffrs. eine Aktie von 50 RM und auf je 8 Aktien von 100 ffrs. eine Aktie von 200 RM entfällt. Die Gesell- schaft übernimmt den Spitzenausgleich für Rechnung des Aktionärs. Auf je eine Sammelaktie von 1000 ffrs. entfallen eine Aktie von 200 RM und eine Aktie von 50 RM. Auf Antrag kann dem Aktionär für Aktien im Gesamtwerte von 200 RM oder 1000 RM je eine neue Aktie von 200 RM oder 1000 RM ausgefertigt werden. Der A.-R. ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der hiernach festzustellenden Stückelung anzupassen. Pfandbriefe und Kommunaloblig.: Aufwertung der Pfandbriefe in Markwährung: Laut Verordnung der Regierungskommission vom 8./10. 1932 und Ausführungsbestimmungen vom 9./11. 1932 sind die Markpfandbriefe alter Währung mit 30 % ihres Goldmarkwertes aufzuwerten und zwar entfallen: bei Serie I auf je 1000 PM 140 Fr., bei Serie II auf je 1000 PM 113 Fr., bei Serie III auf je 1000 PM 86 Fr., bei Serie IV auf je 1000 PM 33 Fr., bei Serie V auf je 1000 PM 3 Fr. (1 Fr. = 0, 05895 g Feingold). Die Auf- wertung beschränkt sich auf den Kapitalbetrag, Zs.- Scheine werden nicht aufgewertet. – Die Ansprüche der Pfandbriefinhaber sind in der Weise zu befriedigen, daß die Schuldnerbank ab 1. Dez. 1932 den Gläubigern Schuldverschreibungen, und zwar solche, bei welchen die zu zahlende Geldsumme durch den amtlich festge- stellten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird, in Höhe des Aufwertungsbetrages kostenlos aushändigt (1 GM des Aufwertungs-Be- trages = ½790 kg Feingold). In den Schuldverschreib. wird die Feingoldmenge in der gesetzlichen Währung ausgedrückt (1 Fr. = 0, 05895 g Feingold). Die Aus- zahlung der Zs.- und Tilgungsbeträge erfolgt in der gesetzlichen Währung. Die Schuldverschreibungen werden ausgestellt auf den Inhaber und sind zu je einem Drittel ihres Nominalbetrages zuzüglich 6 % Zs. seit dem 1. Jan. 1932, am 2. Jan. 1933, 2. Jan. 1934 und 2. Jan. 1935 fällig. – Die Vorschriften des Hypotheken- bankgesetzes finden auf diese Ausgabe von Schuldver- schreibungen keine Anwendung. Zur Deckung der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen sind von der Hypothekenbank Goldpfandbriefe der Hypotheken- bank von einem Gesamtnominalwert, der den Nennbetrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen um 20 % über- steigt, dem Treuhänder der Hypothekenbank zu über- geben. Der Treuhänder hat die Schuldverschreibungen vor ihrer Ausgabe mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß ihm Goldpfandbriefe im vorgeschriebenen Werte übergeben worden sind. Die Goldpfandbriefe sind der Hypothekenbank nach Maßgabe der getilgten Schuldverschreibungen zurückzuerstaften. – Die Hypo- thekenbank ist berechtigt, an Stelle der Uebergabe von Schuldverschreibungen an die Pfandbriefinhaber Bar- zahlungen in Höhe des Aufwertungsbetrages zuzüglich 6 % Zinsen seit 1. Jan. 1932 zu leisten. Dabei erfolgt die Auszahlung des Aufwertungsbetrages in der gesetz- lichen Währung. –— Die Pfandbriefinhaber haben bis zum 30./11. 1936 ihre Ansprüche unter Angabe von Serien und Stücknummern, Anzahl und Nennbetrag der Stücke bei der Schuldnerbank anzumelden. Der An- spruch auf Aufwertung kann nach dem 30./11. 1936 nicht mehr geltend gemacht werden.