Siemens & Halske Aktiengesellschaft Anleihen: Zur Zeit im Umlauf Dite § 14 000 000.– Gold-Debentures (Serie A) wurden von dem Bankhause Dillon, Read & Co. in New York übernommen und zum größeren Teil an die International General Electric Company, New York, verkauft, zum kleineren Teil zum Preise von $ 933.– für nom. §$ 400.– (= 233.50 %) zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Ein weiterer Teilbetrag von $ 3 000 000.— wurde in Holland untergebracht, davon $ 2 000 000.– in öffentlicher Zeichnung zum Kurse von 236 % Amsterdamer Usance. Die Schuldverschreibungen sind zum Handel an den Börsen zu Boston und Amsterdam zugelassen. Kurs „ ult. 1930–1935: 129, 607, 40.5, 40.5, 31.5, 38 %, 1936 (2. Juli) 3135 Ö. Kurs in New York ult. 1935: $ 250.– je Stück zu $ 400.–, 1936 (26. Juni) = $ 280.—. Die Ausstattung des amerikanischen Teils der Anleihe deckt sich in den wesentlichen Punkten mit dem deutschen Teil der Anleihe in Höhe von Reichs- mark 10 000 000.—. 1930: RM 10 000 000.— (deutscher Abschnitt) Teilschuldverschreibungen auf Feingoldbasis. Verzinslich in Höhe der Dividende auf die Stammaktien der S. & H., mindestens jedoch mit 6 %. Zins und Zu- satzzins zahlbar am 1. April jeden Jahres (erstmalig am 1. 4. 1931). Kündi- gungsrecht der Gläubiger erstmalig zum 1. April 2005, Kündigungsrecht für die Schuldnerin vom 2. April 1942 an für den Gesamtbetrag oder für Teil- beträge von mindestens RM 2 000 000.–; Einlösung bei Kündigung durch die Gläubiger zum Nennwert, bei Kündigung durch die Schuldnerin zu einem sechsmonatigen Durchschnittskurs, jedoch mindestens zum Ausgabekurs von 175 % zuzüglich einer Prämie von 15 %, die sich mit der Laufzeit verringert und nach dem 1. April 1960 fortfällt. Diese Teilschuldverschreibungen sind – ebenso wie der amerikanische Abschnitt von §$ 14 000 000.— – auf Grund des Beschlusses des Aufsichts- rates vom 21. März 1930 ausgegeben worden. Die Generalversammlung vom 21. März 1930 hat von der Emission nachträglich zustimmend Kenntnis ge- nommen. Die Teilschuldverschreibungen wurden durch Vermittlung der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft in Berlin den Inhabern der Stamm- aktien derart zum Bezuge angeboten, daß auf je RM 7000.– Stammaktien RM 700.— Teilschuldverschreibungen zum Kurse von 175 % unter Abzug von RM 1.05 für je RM 100.– als Abfindung für anteilige Zinsen und Zu- satzzinsen bis 31. März 1930 bezogen werden konnten. Kurs in Berlin ult. 1930–1935: 145, 85 (am 18. September 1931), 119, 129.25, 132, 150.5 %, 1936 (29. Juni) = 177 %. Der Reinerlös aus dem deutschen und dem amerikanischen Abschnitt der Anleihe von 1930 dient zur Verstärkung der Betriebsmittel und zur Be- schaffung des Kapitals für Finanzierungsaufgaben. – Das aus der Verwertung des den Aktionären an- gebotenen deutschen Abschnitts und der Begebung des amerikanischen Abschnitts entstandene Aufgeld wird in der Bilanz als Obligationenagio-Rücklage besonders ausgewiesen. Die Gesellschaft kann gemäß der von ihr übernommenen Verpflichtung über diese Agiorücklage nur im Verhältnis des Nenn- betrages der von ihr eingelösten Teilschuldverschrei- bungen zum Nennbetrag der ganzen Anleihe verfügen. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammaktienkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre oder durch Ausgabe von Gratisaktien, 80 sind den Inhabern der Teilschuldverschreibungen im gleichen Verhältnis neue Teilschuldverschreibungen entweder zum Bezugspreis der neuen Aktien oder — wenn Gratisaktien ausgegeben werden – gratis an- zubieten. Der Mindestrückzahlungspreis dieser Teil- schuldverschreibungen ist unbeschadet der Bestim- mungen des folgenden Absatzes ihr Bezugspreis. Werden die Teilschuldverschreibungen infolge Kündi- gung durch die Gesellschaft oder infolge Auflösung der Gesellschaft bis zum 1. April 1960 einschließlich fällig, so treten zu dem Mindestrückzahlungspreis die für die einzelnen Zeitabschnitte festgesetzten Prämien. Hat die Gesellschaft Gratisaktien ausgegeben, 80 haben die im gleichen Verhältnis unentgeltlich aus- gegebenen Teilschuldverschreibungen keinen Mindest- rückzahlungspreis. Die entgeltlich bezogenen und die gratis aus- gegebenen Teilschuldverschreibungen müssen im übrigen wie diejenigen der ersten Ausgabe aus- gestattet sein; dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt, zu dem die Gläubiger und die Gesellschaft erstmalig kündigen können. Bietet die Gesellschaft ihren Aktionären andere Wertpapiere als Stammaktien (z. B. Vorzugsaktien) oder sonstige Vermögenswerte einschließlich Baraus- schüttungen an, muß sie den Inhabern der Teilschuld- verschreibungen in demselben Verhältnis und zu den- selben Bedingungen gleiche Wertpapiere, Vermögens- werte oder Barzahlungen gewähren.