Deutsche Golddiskontbank, Berlin Gesellschaft rund Hypothekarschuldscheine übernommen. währen. RM 356 Mill. Im Juli 1927 hat die Gesellschaft, um gegen un- Insgesamt hat die erwartete Kreditansprüche gesichert zu sein, mit einem amerikanischen Bankenkonsortium einen Be- reitschaftskredit abgeschlossen. Nachdem durch die Verordnung des Herrn Reichs- präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 das Fortbestehen der Gesellschaft entschieden war, setzte eine starke Ge- schäftsbetätigung ein. Gleichzeitig wurde das Arbeitsfeld der Gesellschaft wesentlich erweitert, in- dem ihr als besondere Aufgabe die Finanzierung mittel- und langfristiger Ausfuhr geschäfte zugewiesen wurde. Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Ge- winnverteilung der Reichsbank, die als Entschädigung für die Anteilseigner u. a. auch ein Gratisbezugsrecht auf Golddiskontbank-Aktien gewährte, wurde Ende 1930 das Kapital der Gesellschaft vollgezahlt. Nach dem Angebot der Reichsbank wurde ein Bezugsrecht dergestalt gewährt, daß auf je 4 Reichsbankanteile über RM 100.– eine neue Reichsbankaktie zu RM 100.– und eine Aktie der Deutschen Golddiskont- bank zu $£ 10.-- gratis bezogen werden konnte. An Stelle der Golddiskontbank-Aktie wurde nach freier Wahl der Anteilseigner unter Zugrundelegung eines Kurses von 110 % eine Barvergütung in Höhe von RM 224.40 für je £ 10.- gewährt, wodurch die Dividende für 1930 mit abgegolten wurde. 1931. Infolge der andauernden ausländischen Geld- abzüge, die die Gold- und Devisenreserven der Reichs- bank stark zusammenschmelzen ließen, wurde der seit Jahren bestehende, mit einem amerikanischen Banken- konsortium abgeschlossene Bereitschaftskredit in Höhe von § 50 Mill. Anfang Juli in Anspruch ge- nommen und dieser Betrag der Reichsbank zur Ver- fügung gestellt. Die Bank beteiligte sich an der Gründung der Akzept- und Garantiebank A.-G. mit RM 20 Mill.; ferner übernahm sie eine Beteiligung an der Diskont- Kompagnie A.-G. in Höhe von RM 31 600 000.– bei 25 % iger Einzahlung. Die Aktien der Bank, Gruppe B, in Höhe von 5 Mill. wurden von der Zulassungsstelle der Berliner Börse zum Handel und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen. In der Mube nichen Generalversammlung vom 21. Dezember 1931 wurde die in 8 3 Abs. 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 591) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung der Bank vorgesehene der Satzung in bezug auf die Umstellung des bisher auf Pfund Sterling lautenden Grundkapitals auf die deutsche Reichswährung beschlossen. Die Genehmi- gung der Reichsregierung hierzu wurde am 31. De- zember 1931 erteilt. Demzufolge wurde das ur- sprünglich auf £ 10 000 000.- lautende Aktienkapital der Bank am gleichen Tage auf RM 200 000 000.– um- geste Ilt. Die außerhalb des eigentlichen Betätigungsfeldes der Gesellschaft liegende auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirt- . vom 8S. Juli 1931 übernommene Auf- gabbe ist die Nutzbarmachung dieser Garantien für die deutsche Wirtschaft durch Vermittlung der Ge- Sellschaft. Träger dieser Garantie ist ein Verband der größeren deutschen Unternehmungen, der bis zur Höhe von RM 500 Mill. für Ausfälle aus Kredit- geschäften haftet, die die Deutsche Golddiskontbank 5928 im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredites mit Zustimmung eines Ausschusses der haftenden Unternehmer (Siebener-Ausschuß der Deutschen Golddiskontbank) tätigt. Gestützt auf diese Rückbürgschaft, ist die Deutsche Golddiskontbank im Basler Stillhalte- abkommen die Verpflichtung eingegangen, die aus- ländischen Gdäubigerbanken von einem Teil ihres Kreditrisikos in der Weise zu entlasten, daß sie auf Antrag bestimmte Prozentsätze der nach Deutschland gegebenen kurzfristigen Kredite übernimmt oder garantiert. Die Bearbeitung der damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte erfolgt durch eine von dem eigentlichen Betrieb der Deutschen Golddiskontbank getrennte Abteilung. Bei der Abtragung der unter dem Basler Still- halteabkommen eingegangenen Verbindlichkeiten, die durch das Deutsche Kreditabkommen von 1932 mit rückgreifender Wirkung einheitlich in die Form selbstschuldnerischer Bürgschaften gekleidet worden sind, hat die Deutsche Golddiskontbank das Recht, die von ihr zu leistenden Zahlungen vor der Fällig- keit als Beauftragte (agent) der ausländischen Bank- gläubiger von dem betreffenden deutschen Schuldner zum Einzug zu bringen. Für etwa entstehende Aus- fälle ist ihr der Rückgriff auf das erwähnte Garantie- syndikat gegeben. 1932. Laut Generalv ersammlungsbeschluß vom 16. März 1932 wurde das Aktienkapital durch Ausgabe von Aktien der Gruppe C um RM 200 Mill. auf RM 400 Mill. erhöht. Diese Aktien wurden ausschließ- lich zum Zwecke der von der Reichsregierung und der Reichsbank für notwendig erachteten Bereinigung der Privatbanken geschaffen. Die der Gesellschaft hierdurch zugeflossenen Beträge berühren das eigent- liche Geschäft der Bank nicht. Die Verwaltung dieser Geschäfte ist in die Hände der zu diesem Zweck gegründeten Treuhandgesellschaft der schen Golddiskontbank für Bankbeteiligungen G. b. H., Berlin, gelegt worden. Von den RM 200 M. waren Ende 1935 RM 178.8 Mill. verwendet. Von dem in Anspruch genommenen, der Reichs- bank zur Verfügung gestellten amerikanischen Bereit- schaftskredit von § 50 Mill. wurden Mitte Juni 1932 § 5 Bill. zurückerstattet. Bis Ende Juni 1933 ist der ge- samte Restbetrag von § 45 Mill. zurückgezahlt worden. Die im Januar 1933 zum Zwecke der Beschaffung der erforderlichen Mittel der Vorlagebeträge ge- gründete Garantie-Finanzierungs G. m. b. H., Berlin, hat ihren Geschäftsbetrieb infolge Rückganges der Inanspruchnahme von Garantien nicht aufzunehmen brauchen. Neu beteiligte sich die Bank an der Deutsches Finanzierungs Institut A.-G., Berlin. Die Gesamtverbindlichkeiten für aus dem Kredit- abkommen geleistete Garantien gingen von dem im Jahre 1933 erreichten Höchstbetrag von Reichsmark 445.7 Mill. durch Rückzahlung Ende 1933 auf Reichs- mark 261.6 Mill., Ende 1934 vauf RM 186.7 Mill. und Ende 1935 auf RM 131.8 Mill. zurück. 1934 Die Beteiligung an der Akzeptbank A.-G., Berlin, wurde im Laufe des Jahres abgegeben. Ein neuer Geschäftszweig ist der Bank durch das Anleihe- stockgesetz erwachsen. 1935 Die ao. Generalversammlung der Deutschen Golddiskontbank vom 21. Juni 1935 genehmigte die Erhöhung des Kapitals um RM 200 Mill. Aktien der Gruppe A, wonach das Gesamtkapital nunmehr RM 600 Mill. beträgt. Die Kapitalerhöhung erfolgte im Zusammenhange mit den neuen Geldmarkt-