Elektrizitätswerk und Straßenbahn Braunschweig A.-G., Braunschweig Besitz- Versorgungsgebiet: 169 798 Ein- aller Haus- Stadt Braunschweig (41 qkm mit wohnern). Angeschlossen sind 92.5 % haltungen. 1. Dampfkraftwerk Braunschyeig. Strom- und Spannungsart: Gleichstrom 274220 Volt (3 Leiter), Drehstrom Mittelspannung 6000 Volt, Drehstrom Niederspannung 220/380 Volt (4 Leiter). Anlagen: Drehstromwerk Uferstraße; Umformerwerk Wilhelmstraße. Maschinelle Einrichtungen: 7 Kessel, 5 Turbogenera- toren, 5 Einankerumformer und 7 Quecksilbergleich- richter. Gesamtanschlußwert: 69 452 KW. Leitungsnetz: 108 km Mittelspannungs- und 634 km Niederspannungsleitungen. 2. Fernheizwerk. Rohrlänge: 689 km. Angeschlossen sind die staatlichen und städtischen Gebäude im Innern der Stadt sowie Geschäfshäuser, Gastwirtschaften und Hotels. Leistungsfähigkeit: 30 * 106 kcal. stündlich. und Betriebsbeschreibung. 3. Straßenbahn. Gesamtgleislänge: 65.7 km. Streckenlänge: 41.9 km. 1. Richmond-–Siegfriedstraße, Schleinitzstraße–Nordbahnhof, Westbahnhof-–liesmarode, Madamenweg–riedhof, Augusttor–Oelper, Hauptbahnhof-–Stadtpark, Hauptbahnhof–Riddagshausen, Braunschweig–Wolfenbüttel. Gesamtwagenpark: 95 Motorwagen, 78 18 Arbeitswagen, 5 Salzwagen. ― 9― ― = 90 Anhänger, 4. Braunkohlengrube Georg Engelhardt bei Bornhausen i. Br. Größe der Grubenfelder: 1 435 931 qm. Anlagen: noch nicht in Betrieb genommen. 5. Wirtschaftsunternehmen „Sternhaus“ (verpachtet). Größe: 4000 am. Grundbesitz: 37 691 qm, davon 75 070 qm bebaut. Beteiligung. Braunschweigische Omnibusgesellschaft m. b. H., Braunschweisg. Gegründet: 15. Dezember 1928. Kapital: RM 20 000.—. Zweck: Betrieb von Kraftfahrzeuglinien. Wagenpark: 11 Omnibusse. Beteiligung: 100 %. Verträge. I1. Konzessionsvertrag mit der Stadt Braunschweig betr. das Elektrizitäts- werk. Abgeschlossen: 16. Juni 1898. Vertragsdauer: 31. März 1960. Wesentlicher Inhalt: Der Konzessionsvertrag von 1898 und Zusatzvertrag von 1913 wurde mit Vertrag vom 14. März 1920 bis zum 31. März 1960 verlängert. Zum 31. März 1960 kann die Stadt mit einjähriger Kündigung erstmalig die Uebernahme des Werkes zu den Eröffnungswerten zuzüglich der hinzu- kommenden Zugangswerte, abzüglich der vertrags- mäßig festgelegten Abschreibungen verlangen. Die Stadt erhält, wie im Zusatzvertrag 1913 vorgesehen, eine vertraglich festgesetzte, mit den Jahren stei- gende Mindestabgabe aus Lieferung elektrischer Arbeit, während dem Werk Tariffreiheit zuge- sichert wurde. 2. Konzessionsvertrag mit der Stadt Braunschweig betr. die Straßenbahn. Abgeschlossen: 21. Dezember 1896. 6082 Vertragsdauer: 31. März 1960. wesentlicher Inhalt: Die Stadt ist berechtigt, die Straßenbahnanlage bei Ablauf der Konzession zu einem dem derzeitigen Zustand entsprechenden, jedoch ohne Rücksicht auf die Rentabilität des Unternehmens festzusetzenden Taxwert zu über- nehmen, insofern sie die Ausübung dieses Rechtes ein Jahr vor Ablauf der Konzession ankündigt. Geschieht dieses nicht und erfolgt ein Jahr vor Ab- lauf der Erlaubnis keine Kündigung des Vertrags- verhältnisses von der einen oder anderen Seite, 80 gilt der Vertrag als um weitere 5 Jahre verlängert, und tritt je nach Ablauf dieser Frist dasselbe Ver- hältnis wieder ein. Findet jedoch im Falle der Kündigung keine Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhält- nisses statt und lehnt der Rat der Stadt den vor- behaltenen Ankauf der Gesamtanlage ab, so muß die Gesellschaft die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Außer den durch Statuten oder Gesetz einge- führten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Gesellschaft besondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen.