. ―f,. Staßfurter Chemische Fabrik vorm. Vorster & Grüneberg Actien-Gesellschaft in Staßfurt i. L. Liqu.-Eröffn.- 20. 10. 1934 Passiva Bilanz 20. 10. 1932 20. 10. 1933 20. 10. 1935 per 21. 10. 1931 Liquidationskonto — 1 476 029.17 1 479 697.66 1 440 574.33 1 342 585.70 Aktienkapital 2 690 800.– — — — Genußscheine „ (2 000 000.‒) (2 000 000.–) (2 000 000.–) (2 000 000.–) (2 000 000.–) Nochnichteingelöste Dividende 636.40 614.80 — — Verbindlichkeiten. 6 629.05 15 319.18 — 2 198.75 Rückstellungen... 162 078.78 157 902.78 104 800.– 133 000.– 191 000.– Bürgschaft für Goldanleihe des Dt. Kalisyndikats (9 992 151.20) (9 774 307.16) (9 456 835.64) (4 450 824.17.9) ( 411 670.17.5) Reingewiin.. „ — — (3 668.49) == =– RM 2 860 144.23 1 649 865.93 1 584 497.66 1 575 773.08 1 533 585.70 Revisionsvermerlk der Prüferinstanz für 1934/35 (i. Originalwortlaut): „Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtgemäßen Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften. Magdeburg, den 20. Februar 1936. – gez. Dr. G. Blume.“ Letzte ordentliche Generalversammlung: Bemerkungen über das Liquidationsjahr 1933/34: Die Abwicklung der Liquidation ist abhängig von der vorherigen Auseinandersetzung der Gesellschaft mit der Anhaltischen Salzwerke G. m. b. H. über den Interessengemeinschaftsvertrag vom 9. Januar 1925 und der Klärung aller sich daraus ergebenden Rechts- fragen. Im Jahre 1933/34 wurde daher zur Förderung der Liquidation das Schiedsgerichtsverfahren gegen die Anhaltische Salzwerke G. m. b. H. eingeleitet. In diesem Verfahren machen die Liquidatoren in der Hauptsache folgende Forderungen geltend: a) Sofortige Herausgabe der Werke der Gesell- schaft sowie aller materiellen und immateriellen Werte, evtl. Barentschädigung; b) Erstattung der der Gesellschaft belasteten Ver- waltungskosten und gewisser Steuern; c) Zahlung von rückständigen Barvergütungen; d) Gewährung einer angemessenen Provision für die von der Gesellschaft zugunsten der Anhaltische Salzwerke G. m. b. H. übernommenen Bürg- schaften; e) Richtigstellung der von der Anhaltische Salz- werke G. m. b. H. zu erteilenden Ueberschuß- berechnung im Sinne des I.-G.-Vertrages. Zur Vorbereitung des Schiedsspruches sind von beiden Seiten umfangreiche Schriftsätze eingereicht. Die Liquidatoren haben mit Rücksicht auf das von der Preußag vorgelegte Gegengutachten des Senatspräsidenten Dr. Baumbach zwei weitere Gut- achten des Reichsgerichtsrats a. D. Dr. Brodmann ein- geholt, der den in seinen ersten beiden Gutachten bereits eingenommenen, für die Gesellschaft günstigen Standpunkt aufrechterhält und noch näher erläutert. Als weiteren Rechtsbeistand haben die Liquida- toren Herrn Professor Dr. Geiler, Mannheim, Binzu- gezogen. Das Schiedsgericht hält die Sachlage an- scheinend bereits für soweit geklärt, daß es nach einer Mitteilung des Herrn Obmannes annimmt, in der ersten Hälfte dieses Jahres zu einer Entscheidung des Rechtsstreites zu kommen. Die Anhaltische Salzwerke G. m. b. H. haben auch im 3. Liquidationsjahr die Anlagen und Werte der Gesellschaft genutzt, eine Barvergütung aber trotz 6606 19. Juni 1936. Aufforderung weder für das Geschäftsjahr 1932/33, noch für 1933/34 gewährt. Aus der Gewinnbeteili- gung an den Erträgnissen der Salzwerke G. m. b. H. . H ist der Gesellschaft auch im Berichtsjahre eine Ver- gütung nicht zugeflossen. Bemerkungen über das Liquidationsjahr 1934/35: Im Berichtsjahre hat die Verwertung des Grund- besitzes der Gesellschaft beachtliche Fortschritte ge- macht. Ein Teil ist von der Gesellschaft freiwillig veräußert. Bei einem anderen Teil ist ein Enteignungs- verfahren eingeleitet worden. So veräußerte die Ge- sellschaft das Wohnhaus mit Garten in Staßfurt, Bodestraße 1, für RM 28 000.–. Die Verhandlungen über die Veräußerung eines Transformatorenhauses stehen vor dem Abschluß. Ueber den Verkauf von Siedlungsgelände schweben noch Verhandlungen mit der Stadtgemeinde Staßfurt. Das Enteignungsverfahren erstreckt sich auf das gesamte Gelände der Fabriken II und IV mit den darauf befindlichen Bauten. Auf Grund des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 ist der Firma I. G.-Farben-Industrie Akt.-Ges. in Frankfurt/Main am 27. Juli 1935 das Recht verliehen, für den Bau einer Fabrikanlage das bezeichnete Ge- lände der Gesellschaft im Wege der Enteignung zu erwerben. Es ist weiterhin bestimmt, daß die Vor- schriften des Gesetzes über ein vereinfachtes Ent- eignungsverfahren vom 26. Juli 1922 Anwendung finden sollen. Es hat inzwischen das Planfeststellungs- verfahren stattgefunden. Widersprüche gegen die Planfeststellung sind nicht erhoben. Ein Beschluß über die Feststellung der Entschädigung und ein Ent- eignungsbeschluß sind bisher nicht erlassen. Die Einleitung des Enteignungsverfahrens hat auf den Rechtsstreit zurückgewirkt, den die Gesellschaft vor dem Schiedsgericht gegen die Anhaltische Salz- werke G. m. b. H. wegen ihrer Ansprüche aus dem I. G.-Vertrage angestrengt hat. von der Tatsache des Enteignungsverfahrens betroffen dert von der dafür geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in Geld. Es führte dies zu Verhandlungen zwischen Insbesondere wurde Gesellschaft erhobene Anspruch auf Rückgewähr der gesamten Anlagen und Vermögens- werte in vertragsmäßigem Zustand und der hilfsweise