――――― ―§Ü=―― 24 = Staßfurter Chemische Fabrik vorm. Vorster & Grüneberg Actien-Gesellschaft in Staßfurt 1. L. den Parteien vor dem Schiedsgericht, und es gelang, hierüber mit der Anhaltische Salzwerke G. m. b. H. am 21. Juni 1935 einen Vergleich abzuschließen, dessen wesentlicher Inhalt darin besteht, daß der Streit der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren weitergehen soll, wie wenn die Enteignung nicht er- folgt wäre. Da die Betriebsgebäude und sonstigen Baulich- keiten der Fabrik IV von der Firma I. G.-Farben- Industrie Akt.-Ges. abgebrochen werden, mußte zuvor zur Beweissicherung der Ist-Wert der im wesentlichen betriebsfertigen Fabrik durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Ueber den Aufgabenkreis des Sachverständigen ist in dem Vergleich vom 21. Juni 1935 gleichfalls eine Vereinbarung zwischen der Ge- sellschaft und der Anhaltische Salzwerke G. m. b. H. folgenden Inhalts zustandegekommen: ,„Der Schieds- gutachter soll für beide Parteien feststellen: a) ob die Fabrik IV sich in dem für die Beendigung des 1. G.- Vertrages vorgeschriebenen Zustand befindet, b) was zur Erreichung dieses Zustandes etwa in tatsächlicher und in wertmäßiger Beziehung fehlt.' Die Kosten für diesen Schiedsgutachter hat die Firma I. G. Farben-Industrie A.-G. übernommen, da diese Beweis- aufnahme durch die Einleitung des Enteignungsver- fahrens notwendig wurde. Der vom Schiedsgericht hierfür zugezogene Gutachter Dr. Buchwaldt hat den wirklichen Zeitwert der Fabrik IV einschließlich des Grund und Bodens auf RM 534 833.– festgestellt und hat angenommen, daß zur Herstellung des vertrags- mäßig vorgeschriebenen Zustandes der Fabrik IV ein Betrag von RM 38 000.– von den Anhaltischen Salz- werken aufzuwenden wäre. Derselbe Sachverständige hat inzwischen auch in dem Enteignungsverfahren für den Enteignungs- kommissar ein Gutachten über den Zeitwert der Fabrik IV erstattet. Dieses Gutachten deckt sich im Endergebnis mit dem Gutachten, das er bereits für den Schiedsgerichtsprozeß abgegeben hat. Der Sach- verständige stellt also in diesem zweiten Gutachten fest, daß auch für das Enteignungsverfahren der wirkliche Zeitwert der Fabrik IV einschließlich Grund und Boden RM 534 833.– beträgt. Der Enteignungs- kommissar hat einen Entschädigungs-Feststellungs- Termin für die nächste Zeit in Aussicht genommen. Im Sommer vorigen Jahres hat vor dem Schieds- gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme Stattge- funden. Es hat jedoch, vor allem auch mit Rücksicht auf die unerwartete Einleitung des Enteignungsver- fahrens, ein Verhandlungstermin vor dem Schieds- gutachten beider Parteien eingehend erörtert. gericht noch nicht stattfinden können, zumal auch noch verschiedene wichtige Punkte der weiteren Klärung bedürfen, bevor die Sache spruchreif ist. So hat es das Schiedsgericht für erforderlich gehalten, durch einen Wirtschaftstreuhänder buchmäßige Fest- stellungen aus den Büchern und Unterlagen der Anhaltischen Salzwerke treffen zu lassen. Der um- fangreiche und schwierige Prozeßstoff ist durch eine Reihe weiterer Schriftsätze und Sachverständigen- Die Liquidatoren haben es für notwendig gehalten, mit Rücksicht auf die gewechselten Schriftsätze und die bisher durchgeführte Beweisaufnahme ihren Stand- punkt zusammenfassend in einem großen Schriftsatz dem Schiedsgericht darzulegen. Dieser Schriftsatz ist Anfang Februar 1936 an das Schiedsgericht einge- reicht. Dieses hat der Anhaltische Salzwerke G. m. b. H. eine Auflage erteilt, sich zu diesem Schriftsatz spätestens bis Ende Mai 1936 zu erklären. Daraus erklärt sich auch, daß bisher ein Verhandlungstermin vor dem Schiedsgericht noch nicht hat anberaumt werden können. Als technische Sachverständige hat die Gesell- schaft die Herren Professor Dr. Klages und Dipl.-Ing. Dr. ing. ehr. H. Pauling, beide Berlin, zugezogen. –— Diese Sachverständigen haben in von ihnen er- statteten Gutachten die Ansprüche der Gesellschaft, soweit sie technisch-wirtschaftlicher Natur sind, auch vom betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte aus für begründet erklärt. Aus der Beteiligung am Betriebs- gewinn der Anhaltischen Salzwerke G. m. b. H. ist der Gesellschaft auch im Berichtsjahre ein Ertrag nicht zugeflossen. – Ebensowenig hat die Anhaltische Salz- werke G. m. b. H. für das Berichtsjahr die der Gesell- schaft nach dem I. G.-Vertrag zustehende Barver- gütung gezahlt, obwohl sie behauptet, der I. G.-Vertrag bestehe unverändert fort, und obwohl sie demgemäß aus den Anlagen und Werten der Gesellschaft n: wie vor Nutzungen zieht. Die Haftungsverbindli keiten betragen £ 411 670.17.5. Erläuterungen zur Liquidations-Jahresbilanz für 20. Oktober 1935: Die Bilanz kann erst dann ein zuverlässiges Bild des Vermögensstandes der Gesellschaft bieten, wenn über die im Schiedsgerichtsverfahren und neuerdings im Enteignungsverfahren geltend gemachten An- sprüche rechtskräftig entschieden ist. Es wird darauf hingewiesen, daß die Ansprüche aus dem I. G.-Vertrag auch in der Bilanz 1934/35 nur mit einem Merkposten von RM 1.– aktiviert sind, und daß die Fabrik IV, die einschließlich Grund und Boden vom gerichtlich bestellten Sachverständigen mit RM 534 833.– be- wertet worden ist. nur mit rund RM 245 500.– zu Buche steht. Der Grundbesitz verminderte sich durch Verkäufe von 131 869 qm am 21. Oktober 1934 auf 129 549 qm; Wohnhäuser von 7 auf 6. Betriebs- Fabrik IV sind seit die Zahl der gebäude der unverändert. Bei den Quotenrechten ist unter Beibehaltung der tionsbeginn bisherigen Bewertungsweise wiederum eine Abschrei- bung von RM 47 000.— erfolgt. Der Verkaufserlös aus dem Grundstück Bode- straße 1 sowie die Pachtentschädigung für die Super- phosphatquote für 1935, zusammen RM 62 987.95. sind bei der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft, Stadtzentrale Berlin, zugunsten der Anhaltische Salz- werke G. m. b. H. und der Gesellschaft hinterlegt. Der Anspruch der Gesellschaft auf diesen Betrag ist im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht. Die Position Rückstellungen hat sich gegenüber dem Vorjahr um RM 58 000.— erhöht. weil durch = Enteignungsverfahren eine verstärkte Hinzuziehung und Inanspruchnahme von Sachverständigen nötig wurde und die Möglichkeit der Entstehung weiteren umfangreichen Rechtsstreits ins Auge gefab werden mußte. Zur Gewinn- und Verlustrechnung: Der Verlust beruht, wie ersichtlich, einmal auf der auf Quotenwerte, deren Be- ist, sodann auf der Erhöhung der Rückstellungen. Schon die im fahren nach dem Gutachten des 4 erwartende Entscheidung für die Fabrik 30 Problematik der bisherigen Die Liquidatoren rechnen damit, da 5 iquid- g jahr 1935/36 sowohl das „ W das Enteignungsverfahren eine endgültige 9 der Lage bringen werden. mäßige weiteren Abschreibung rechtigung umstritten 6607