Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank), Berlin. verschreibungen gegenüber diesen und den 6 % Dollarschuldverschreib. von 1928, fällig am 15./4. 1938 haben, erhalten die Einreicher von Stücken dieser beiden Anleihen anstatt 1500 RM 4 % Schuldver- schreibungen 1600 RM dieser Schuldverschreibungen (näheres über die 4½ % Schuldverschreibungen siehe weiter unten). An das vorstehende Angebot hielt sich die Ges. bis zum 15./1. 1934 gebunden. 6 % Meliorations-Auslandsanleihe v. 1930: 25 000 000 Schw. Fr.; Stücke zu 1000 Schw. Fr. Zs. 1.06. ―§12 Tilg.: Das Kapital ist fällig am 1./6. 1960; Tilg, lt. be- sonderem Tilg.-Plan vom 1./6. 1935 an bis 1./6. 1960 durch Rückkäufe am Markt oder durch Auslosung zu pari. Die am Betrag der Tilgungs-Quote noch fehlen- den Schuldverschreibungen werden jeweils in den beiden ersten Wochen des Monats April zum 1./6. ausgelost. Unabhängig vom Tilgungsplan hat die Zentralbank vom 1./12. 1935 an das Recht, den noch ausstehenden Betrag der Anleihe ganz oder teilweise – im letzteren Falle in Beträgen von mindestens 500 000 Schw. Fr. nom. – mit einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Monaten auf einen Cpn.-Termin vorzeitig zurückzuzahlen. Die vorzeitige verstärkte Tilgung kann erfolgen durch Rückkauf von Obligationen am Markt oder durch Rück- zahlung zu pari. Für den Fall teilweiser vorzeitiger Tilgung werden die zu tilgenden Obligationen, soweit sie nicht zurückgekauft wurden, durch Auslosung be- zeichnet. Durch die vorzeitige verstärkte Tilgung wird diejenige auf Grund des Tilgungsplanes nicht unter- brochen. —– Zahlstellen: In der Schweiz: Schweizer. Kreditanstalt, Schweizer. Bankverein, Eidgenössische Bank, Schweizer. Bankgesellschaft und Aktiengesell- schaft Leu & Co.; in Holland: Nederlandsche Handel- Maatschappij. Mendelssohn & Co., Pierson & Co., Handel-Maatschappij H. Albert de Bary & Co. und R. Mees & Zoonen. –— Zahlung von Kapital und Zinsen sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten ohne Rücksicht auf die Nationalität des Obligations-Inhabers und ohne Abzug für irgendwelche gegenwärtigen oder zukünfti- gen Steuern und Abgaben, die im Deutschen Reich durch das Reich, seine Länder, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erhoben werden, nach Wahl des Inhabers in der Schweiz in Schw. Fr. und in Holland in holländ. Gulden zum Tageskursée. Die schweizerische Couponsteuer in der jetzigen Höhe von 2 % ist durch Pauschalzahlung abgelöst. – In Hol- land 6 250 000 Schw. Fr. am 1./7. 1930 zu 91.50 % (Amster- damsche Usance), weitere 6 250 000 Schw. Fr. in der Schweiz am 8./7. 1930 zu 95.50 % aufgelegt; restliche 12 500 000 Schw. Fr., mit mehrjähriger Sperre, im Aus- lande placiert. – Kurs in Amsterdam Ende 1930–1935: 90, 34, 65, –, 26, 22 %. Umlauf ult. 1935: 18 875 000 schw. Fr. 4 % Schuldverschreibungen, Ausgabe 1934, Serie A. 50 000 000 RM. — Stücke: 30 000 zu 1000 RM Buchstabe A Nr. 1–30 000, 28 000 zu 500 RM Buchstabe B Nr. 1–28 000, 20 000 zu 300 RM Buchstabe C Nr. 1–20 000. Zinstermine am 15./4. und 15./10. Erster Zins- termin am 15./4. 1934. – Rückzahlbar zum Nennwert, spätestens am 15./10. 1960. Durch Beschluß der Reichregierung vom 20./1. und Ergänzungsschreiben vom 7./6. 1934 ist der Anstalt die Genehmigung zur Ausgabe der 4 % Schuldver- schreibungen erteilt worden. Die auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen waren im wesentlichen zum Umtausch von im Besitz von Inländern befindlichen Dollar-Schuldverschreibungen der von der Anstalt auf- genommenen 1. – 4. Amerika-Anleihe bestimmt, und zwar in der Art, daß für je 1000,– Dollar Dollar- schuldverschreib. der 1. u. 4. Amerika-Anleihe 3200 RM und der 2. u. 3. Amerika-Anleihe 3000 RM Reichsmark- Schuldverschreibungen ausgegeben werden. Die ein- getauschten Dollarschuldverschreibungen wurden zu einer außerplanmäßigen Tilgung verwandt, so daß ein entsprechender Teil der Deckung dieser Anleihen frei wurde; für die Reichsmarkschuldverschreibungen wird eine neue Sonderdeckungsmasse gebildet. 6684 Tilgung: Die Schuldverschreibungen sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Tilgung erfolgt durch freihändigen Ankauf oder durch Auslosung zum Nennwert mit jährlich mindestens 1.9 % des Gesamt- betrages der ausgegebenen Schuldverschreibungen zu- züglich der durch die fortschreitende Tilgung er- sparten Zinsen, erstmalig zum 15./4. 1934. Soweit die Tilgung nicht durch zurückgekaufte Stücke vorgenom- men wird, erfolgt die Auslosung im Dezember und Juni jeden Jahres mit der Wirkung, daß die aus- gelosten Schuldverschreibungen zum folgenden 15./4. bzw. 15./10. zur Rückzahlung fällig werden. Die Til- gung ist spätestens am 15./10. 1960 beendet. Die An- stalt ist berechtigt, eine verstärkte Tilgung oder eine Gesamtkündigung vorzunehmen. Sicherheit: Für die Forderungen aus den Schuldverschreibungen haften außer dem Vermögen der Anstalt als Sonderdeckungsmasse nach § 12 des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Renten- bank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) in der durch die Aenderungsgesetze zu diesem Gesetze vom 28./11. 1925 und 4./3. 1931 festgelegten Fassung in voller Höhe des Nennbetrages dieser Emission Hypotheken, welche für staatliche, landschaftliche, kommunale oder andere unter staatlicher Aufsicht stehende Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutsche Hypothekenbanken oder für öffentlich-recht- liche Sparkassen an inländischen land- und forstwirt- schaftlichen Grundstücken bestellt und an die Anstalt verpfändet oder abgetreten sind, oder Pfandbriefe deutscher Grundkreditanstalten. Die Hypotheken liegen innerhalb von 40 % des im Jahre 1924 berich- tigten Wehrbeitragswertes oder einer gleichen durch amtliche Schätzung ermittelten Beleihungsgrenze. Die Sicherheiten werden nach den Ss 2 ff. der zweiten Durchführungsvorschriften zum Gesetz über die Er- richtungg der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) betreffend Treu- handschaft vom 16./5. 1929 von durch die Reichs- regierung bestellten Treuhändern überwacht. Ist in- folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus ande- ren Gründen die Deckung nicht vollständig vorhanden und eine Ergänzung nicht sofort durchführbar, wird die fehlende Deckung in entsprechender Höhe durch Geldbeträge ersetzt, welche bei einer von der Reichs- regierung bestimmten Bank in der Weise angelegt werden, daß hierüber ausschließlich der von der Reichsregierung hierzu bestellte Haupttreuhänder verfügen kann. Kurs: Zulassung der Anleihe an der Berliner Börse im Juli 1934. – Kurs am 23./7. 1934: 87.50 % Ult. 1934–1935: 94.25, 94.50 %. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn ist mind. ein Viertel einer Hauptrücklage so lange zuzuführen, bis diese den zehnten Teil des Kapitals erreicht. Sind Schuldverschreibungen ausgegeben, so ist eine Sonder- rücklage zu bilden; dieser ist mindestens ein Drittel des Reingewinns zuzuführen, bis 5 % der ausgegebenen Schuldverschreibungen erreicht sind. Der Rest des Reingewinns wird, soweit nicht weitere Rücklagen be- schlossen werden, der Hauptrücklage zugeführt oder zur Erhöhung des Kapitals der R.-K.-A. verwendet. Soweit der Reingewinn nicht zur Erhöhung des Kapi- tals, zu Rücklagen, für die Sonderrücklage oder zur Ueberweisung an den Rentenbankschein-Tilgungs-Fonds verwendet wird, bedarf die Bestimmung über die Ver- wendung des Reingewinns der Genehmigung der Reichsregierung. Zur Ausführung des Liquidierungsgesetzes in seiner abgeänderten Fassung vom 1./12. 1930 war der Ab- schluß eines Vertrages zwischen dem Deutschen Reich, der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank und der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt erforderlich. Da- nach war die Anstalt verpflichtet, ihren bilanzmäßigen Reingewinn aus den Geschäftsjahren 1929 bis ein- schließlich 1933, abzüglich der etwa zu einer Dotie- rung der Sonderrücklagen erforderlichen Beträge, aus- schließlich zur Verstärkung ihres Kapitals und der