Deutsche Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Actiengesellschaft, Berlin Neckarbischofsheim–Hüffenhardt. Wiesloch-Meckesheim-waldangelloch, sind auf 90 Jahre genehmigt; von dem Land Baden sind für alle Bahnen verlorene Zuschüsse geleistet worden. Nach Ablauf der Konzessionen gehen die Bahnanlagen ohne den Lokomotiven- und Wagenpark unentgeltlich in das Eigentum des Landes bzw. des Reiches über. Das Land bzw. das Reich ist aber be- rechtigt, die Bahnen einschließlich des Lokomotiv- und Wagenparks schon nach Ablauf von 25 Jahren, vom Zeitpunkte der Betriebseröffnung an gerechnet, eigen- tümlich zu erwerben gegen Entrichtung des 25 fachen Betrages der dufrchschnittlichen Reineinnahme, welchem die dem Ankaufstermin vorausgegangene fünfjährige Betriebsperiode zugrunde gelegt werden soll. Sofern die Reineinnahme 4 % der aus unseren eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten über- steigt, wird der Mehrbetrag an Reineinnahme auf den vom Staat geleisteten Baukostenbeitrag und auf die gesamten übrigen Anlagekosten der Bahn im Ver- hältnis der Kapitalbeträge verteilt. Der auf den Staatsbeitrag entfallende Anteil des Mehrbetrages kommt bei Ermittlung des Kaufpreises an dem ge- samten Reinertrag in Abzug. Ist jedoch der ?Öfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme kleiner als die aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlage- kosten, so sind letztere zu erstatten. 3eträgt bei den Bahnen Biberach-0Oberharmers- bach, Oberschefflenz–Billigheim, Wiesloch–Meckes- heim Waldangelloch und Neckarbischofsheim — Hüffenhardt die Betriebseinnahme mehr als 6 % der nachgewiesenen Selbstkosten, so ist das Land bzw. das Reich an dem Mehr beteiligt und zwar nach dem Verhältnis seines verlorenen Zuschusses zu den ge- samten übrigen Baukosten. b) Kleinbahn Orschweier–Ettenheimmünster. Die Bahn Orschweier-Ettenheimmünster ist auf 60 Jahre, vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung der vollspurigen Strecke an gerechnet, genehmigt. Ein unentgeltliches Heimfallrecht nach Ablauf der Kon- zession ist nicht vorgesehen; sonst enthält die Konzession im wesentlfchen die gleichen Bestim- mungen der anderen badischen Bahnen. c) Nebenbahn Möckmühl-Dörzbach. Die Genehmigungsurkunde für diese in den Län- dern Württemberg und Baden gelegene Nebenbahn ist eine gemeinsame und entspricht im wesentlichen denen der badischen Bahnen. Der Erwerb durch die Länder vor Ablauf eines 50jährigen Betriebes erfolgt nach den Grundsätzen der badischen Bahnen, nur ist der Rückkaufswert in der Höhe beschränkt. Es werden nicht mehr als die eigenen Anlagekosten nebst einem Zuschlag von 10 % vergütet. Erfolgt der An- kauf nach Ablauf des 50jährigen Betriebes, so werden nur die eigenen Anlagekosten vergütet. Beträgt die Betriebsreineinnahme für drei Betriebs- jahre 6 % der nachgewiesenen Selbstkosten, so nehmen für die folgenden Jahre mit einem 6 % übersteigenden ..............Q..]Q]]].]..Q.QQQQQQQQQQQQQQ .. Erträgnis die Länder Baden und Württemberg bzw. das Reich an dem Mehr teil, und zwar nach dem Ver- hältnis der verlorenen Zuschüsse zu den gesamten übrigen Baukosten. d) Albtalbahn (Nebenbahn): Für die in Baden und nur mit ihrer Endstation in Württemberg gelegene Nebenbahn ist von jedem Lande eine besondere Genehmigungsurkunde er- lassen, die im wesentlichen denen der badischen Bahnen entsprechen. den Staat kann nicht fordert werden. Dem Kaufpreis wird der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Be- triebsperiode zugrundegelegt. Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebsein- nahme die in dem betreffenden Rechnungsjahr auf- gewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Be- triebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs- und Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu be- streitenden Ausgaben übersteigt. Sofern die hiernach berechnete durchschnittliche Reineinnahme 4 % eines Betrages von RM 2 Mill. zuzüglich der nach dem 1. Januar 1932 genehmigten Zuschreibungen zum Anlagekapital, die vom Kon- Zzessionär aus eigenen Mitteln für spätere Erweite- rungen und Ergänzungen aufgewendet wurden, über- steigt, wird der Mehrbetrag an Reineinnahme bei der Ermittlung des Kaufpreises nur zu zwei Dritteln be- rücksichtigt. Ist jedoch der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme Kleiner als ein Be- trag von RM 2 Mill. zuzüglich der nach dem 1. Januar 1932 genehmigten Zuschreibungen zum An- lagekapital, die vom Konzessionär aus eigenen Mitteln für spätere Erweiterungen und Ergänzungen aufgewendet wurden, so soll dieser letztgenannte Betrag als Kaufpreis vergütet werden. Mit der Uebergabe der Bahnen ist auch der an- gesammelte Erneuerungsfonds als Bestandteil der Betriebsmittel abzuliefern. Wenn die Reineinnahme aus dem Betrieb beider Linien (nach Herrenalb und Ittersbach) zusammen in einem Jahre 6 % des Mindestübernahmepreises übersteigt, so fällt ein Drittel des Mehrerträgnisses an den Staat. Die Abtretung dieser Bahn an vor dem 1. Januar 1947 ge- e) Kleinbahn Voldagsen-Duingen-Delligsen: Die Dauer der Genehmigungsurkunden für die in den Ländern Preußen und Braunschweig gelegene Kleinbahn Voldagsen-–Duingen-Delligsen ist unbe- schränkt. Irgendwelche belastende Bedingungen wegen Heimfalles oder Rückkaufes der Bahn sind in den Genehmigungsurkunden nicht enthalten. Ein Er- werb durch das Land Preußen oder das Reich kann nur für den preußischen Teil nach den Vorschriften des Kleinbahn-Gesetzes erfolgen in Anlehnung an die Be- stimmungen des Eisenbahn-Gesetzes von 1838. Die Gesellschaft gehört folgenden verbänden An: Verein Mitteleuropäischer erlin; Deutscher Eisenbahn-Verkehrsverband, Berlin; Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen, Berlin; Verband Deutscher Kraftverkehrsgesellschaften, Dort- mmund; Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen, Berlin; Eisenbahnverwaltunge u, 7188 Versicherungsverband Deutscher Eisenbahnen und Kleinbahnen, Berlin; Gegenseitigkeitsversicherung der Privatbahnen (Feuer- und Funkenflugversicherung), Dessau. Mit diesen Mitgliedschaften sind auf Grund des Gegenseitigkeitsverhältnisses gewisse Haftungen ge- geben, die sich in einem für Verkehrsgesellschaften allgemein-gültigen Rahmen bewegen.