... Rangverhältnisses zur Dividende vereinbart (s. auch unter Verträge). Ferner wurde am 1. Juli 1938 auf Grund eines Abkommens vom Jahre 1928 das Berliner Versorgungsgebiet der ,Märki- sches Elektricitätswerk Aktiengesellschaft“ Dahlem, Grunewald, Lankwitz, Mariendorf, Marienfelde, Süd- ende und Tempelhof) übernommen. Infolge dieser Maßnah- men wird das Gesamtgebiet von Berlin bis auf die kleinen Ortsteile Wannsee und Buch durch die BKL (BEWAG) ver- sorgt. Sie vereinigt in ihrer Hand ein großstädtisches Erzeu- gungs- und Verteilungssystem, das zu den größten der Welt zählt. Der zweite Weltkrieg, dessen letzte Kampfhandlungen sich gegen Ende des Geschäftsjahres 1944/45 zu einem wesent- lichen Teil mit außergewöhnlich zerstörender Wirkung im Versorgungsgebiet der Gesellschaft abspielte, hat in seinem Verlauf auch dem Unternehmen schwere Wunden geschlagen. Anlagen in den Kraftwerken und im Netz wurden durch Luftangriffe und im Zuge der Eroberung Berlins zerstört, Hunderte von Hochspannungsanlagen, Hunderttausende von Niederspannungsanlagen sind als Abnehmer ausgefallen, der gesamte elektrisch betriebene Verkehr stockte zu Zeiten vVöl- lig. Darüber hinaus lassen die Folgen des Krieges mit ihren vielen politisch und wirtschaftlich ungeklärten Fragen den vollen Umfang dessen, was an Schäden für die Gesellschaft zu verzeichnen ist, noch bei weitem nicht erkennen. 1946/48: Durch den am 1. Juli 1946 erfolgten Anschluß des Ortsteiles Berlin-Wannsee an das Versorgungsnetz der Ge- sellschaft wird von diesem Tage ab das gesamte Stadtgebiet von Groß-Berlin einheitlich von der BEWAG beliefert. Die Kriegsschäden an den Betriebs- und Verwaltungsgebäu- den wurden weiterhin beseitigt. Die Betriebsgebäude wurden so weit wetterfest hergestellt, daß der Betrieb im wesent- lichen störungsfrei durchgeführt werden konnte. Von den 6 demontierten Kesseln im Kraftwerk Klingenberg, die der Gesellschaft auf Grund von Befehlen des OSM im Jahre 1946 zurückgegeben worden sind, konnten 4 wieder eingebaut und in Betrieb gesetzt werden. Das Kraftwerk Unterspree ist planmäßig am 1. 1. 48 in den Dienst der Berliner Stromversorgung gestellt worden. Der Bau des Kleinabspannwerks Nikolassee ist beendet, außer- dem wurde das Kleinabspannwerk Schmidstraße wiederher- gestellt. Besitz- und Betriebsbeschreibung Anlagen: a) 8 Wärmekraftwerke; b) Übertragungs- und Ver- teilungsanlagen: 6 Aufspannwerke 6/30–10/30 kV, 5 Fern- strom-Übergabestellen, 19 Abspannwerke 30/6 kV, 12 Klein- abspannwerke 30/6 kV, 45 Umform- und Gleichrichter- werke, 53 Stützpunkte, 3219 Stationen, Trafo- Säulen, Scheibenhäuschen, 15,9 km Freileitungen 100 kV, 1199 km Kabel 30 kV, 25 127 km Kabel- und Freileitungen 6–1 KV einschließlich Schwachstrom; c) Nebenbetriebe: Die in den Kraftwerken zur Verfügung stehende Abwärme wird in beschränktem Umfange für Nebenbetriebe verwendet: 1. Stadtheizung. Die Abgabe von Wärme erfolgt aus 7 Kraftwerken. Wärmeträger ist hauptsächlich Dampf, da- neben Warmwasser. Beliefert werden Wohngebäude, öffent- liche Gebäude, Fabriken. Die gelieferte Wärme dient zur Beheizung, Warmwasserbereitung und für gewerbliche Zwecke. Das gesamte Verteilungsnetz umfaßt 21 285 m Rohr- leitungen. 2. Eis-Erzeugung. Das einem Kraftwerk angeglie- derte Eiswerk stellt nach dem Ammoniakverfahren aus dem Kondensat der Kraftwerksturbinen keimfreies Kristallkunst- eis her, z. Z. liegt es still. 3. Gartenbau. Auf dem Grund- stück eines Kraftwerkes ist auf einer Fläche von 25 000 am ein Gartenbaubetrieb mit Warmhäusern und Frühbeeten eingerichtet. Die Wärmebelieferung erfolgt vom Kraftwerk durch Warmwasser. d) Verwaltungs- und Wohngebäude: 1. Ein Verwaltungsgebäude-Komplex Schiffbauerdamm/Luisen- straße; Kaiser-Wilhelm-Str. (Ecke Rosenstr.); 2. vier weitere Verwaltungsgebäude im Gebiet der Stadt Berlin; 3. eine grö- ßhere Anzahl Wohngebäude. Die an obigen Anlagen und Gebäuden bis zum 30. 6. 47 fest- gestellten Kriegs- und Entnahmeschäden werden auf RM 181 735 574.06 beziffert. Verträge 1. Gesellschaftsvertrag der BKL. Abgeschlossen am 11. 5. 31. 2. Konzessionsvertrag (gem. § 21, Art. VI des Gesellschafts- Vertrages ist der Konzessionsvertrag als Teil des Gesell- schaftsvertrages anzusehen). 1004 (die Ortsteile . * 3 * Wesentlicher Inhalt der Verträge (nach de unter Berücksichtigung der Anderungen lt. H.-V. vo 1942 auf Grund der Kapitalberichtigung: Die Stadt Berlin hat der Gesellschaft das ausschließliche Recht zur Versorgung des gesamten gegenwärtigen Stadt- gebietes und seiner späteren Erweiterungen mit elektrischer Energie auf Grund eines besonderen Konzessionsvertrages übertragen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Preise für Elektrizität so zu bemessen, daß die Gestehungskosten einschließlich der er- forderlichen Abschreibungen und Rücklagen gedeckt werden, der tatsächliche Aufwand für Verzinsung und Tilgung des Anleihe- und Betriebskapitals gesichert ist und eine jähr- liche Verzinsung des Grundkapitals der Gesellschaft von mindestens 8 % erzielt wird. — Die Gesellschaft zahlt der Stadt als Gegenleistung für die Überlassung städtischer Grundstücke und für das ihr einge- räumte Stromversorgungsrecht neben der vertraglich verein- barten festen Abgabe für jedes Geschäftsjahr eine Konzes- sionsabgabe, die jeweils binnen einem Monat nach der or- dentlichen H.-V., die über die Bilanz des betreffenden Ge- schäftsjahres beschließt, fällig ist. Diese Konzessionsabgabe lehnt sich an den jeweiligen „ver- fügbaren Rohüberschuß“ an. Der „verfügbare Rohüberschuß“ besteht aus den Bruttoeinnahmen der Gesellschaft für das letzte Geschäftsjahr vor der betreffenden Hauptversamm- lung abzüglich a) der Summe aller Handlungsunkosten ein- schließlich Steuern jeder Art, Betriebskosten, einschließlich der festen Abgabe an die Stadt, Zinsen, Zuwendungen an die gesetzliche Rücklage, Abschreibungen und sonstiger von der H.-V. beschlossener Rücklagen für das letzte Geschäfts- jahr der Gesellschaft vor der betreffenden H.-V., b) des Be- trages in Höhe einer Dividende von 4,8 Goldmark auf je RM 100.– Aktiennennbetrag (bezogen auf das eingezahlte Grundkapital der Gesellschaft, soweit es im letzten Ge- schäftsjahr vor der betreffenden H.-V. dividendenberechtigt war) und des satzungsmäßigen Gewinnanteils des Aufsichts- rats. Die Konzessionsabgabe setzt sich zusammen aus: 1. einem Betrag von GM 8 Mill. als Wegebenutzungsentgelt. An die Stelle dieses Betrages tritt der Betrag des „verfügbaren Rohüberschusses“, falls dieser niedriger ist; 2. einem weiteren Betrag von GM 6 Mill. als Versorgungsabgabe (Monopol- abgabe). Dieser Betrag ist nur in dem Fall zu zahlen, daß außer der im vorigen Absatz zu b) genannten Dividende von GM 4.80 eine weitere Dividende von GM 1.60 auf je RM 100.– Aktiennennbetrag verteilt wird. An die Stelle des Betrages von GM 6 Mill. tritt, falls er niedriger ist, der Be- trag des „verfügbaren Rohüberschusses“, der sich nach Ab- zug des Betrages zu 1. und eines Betrages in Höhe der vor- erwähnten weiteren Dividende ergibt; 3. einen Anteil von 50% an dem den Betrag von GM 14 Mill., den Betrag der in Ziffer 2. vorerwähnten weiteren Dividende von wiederum GM 1.60 auf je RM 100.– Aktiennennbetrag etwa überstei- genden „verfügbaren Rohüberschusses“ (, weiterer Verfüg- barer Rohüberschuß*'), sofern und soweit ein gleich hoher Betrag als Zusatzdividende an die Aktionäre verteilt wird. Von der Konzessionsabgabe und der festen Abgabe an die Stadt werden nach dem 1. Juli 1937 neu eingeführte städti- sche Steuern und andere städtische Abgaben, die auf die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Versorgungsunterneh- men gelegt werden, jeweils abgezogen oder, soweit sie die Konzessionsabgabe und die feste Abgabe übersteigen, auf künftige Konzessionsabgaben und (oder) feste Abgaben ver- rechnet. Hierunter fallen nicht städtische Steuern und an- dere städtische Abgaben, die auf Grund gesetzlicher Er- mächtigung eingeführt werden, um eine durch höhere An- ordnung erfolgte Senkung der Konzessionsabgaben oder der festen Abgabe auszugleichen. Feste Abgabe: Für die Überlassung des Versorgungsgebiets der „Elektricitätswerk Südwest Aktiengesellschaft“ und des Berliner Versorgungsgebietes der ,Märkisches Elektricitäts- werk Aktiengesellschaft“ sowie als Beitrag zum Schulden- dienst für die früheren BEWAG-Anleihen verpflichtet sich die Gesellschaft, an die Stadt folgende Zahlungen zu leisten: Für das Geschäftsjahr 1937/38 RM 6 Mill.; für das Geschäfts- jahr 1938/39 RM 8,1 Mill.; für das Geschäftsjahr 1939/40 RM 8,25 Mill.; für das Geschäftsjahr 1940/41 RM 8, 4 Mill.; für das Geschäftsjahr 1941/42 RM 8,5 Mill.; für das Geschäftsjahr 1942/43 RM 8, 65 Mill.; für das Geschäftsjahr 1943/44 RM 8,8 Mill; für das Geschäftsjahr 1944/45 RM 8,95 Mill. und von da ab bis zum Ablauf des Konzessionsvertrages der Gesell- schaft jährlich RM 8,95 Mill. Die Zahlung erfolgt in gleichen Teilbeträgen am Ende eines jeden Monats. Die Konzessions- abgabe an die Stadt Berlin hat im Geschäftsjahr 1939/40 ein- schließlich der festen Abgabe die aus der Vergrößerung des