* .. schaf- h1ffbauerdann/Iulseaetraße; Kaiser-Vilheln- straße (Beke Rosenstragse); 2. vier veatore Verwaltungsgebäude in Gebiet der sStadt Ber1an; 3, eine größere Anzahl Vonhngebäude. Die an obigen Anlagen und Gebäuden bas zun 30.6.1947 festgeste11ten Kriegs- und Intnahne- sohäden werden auf MI 181 735 574. 06 beziffert. e r Tt - 2 1. Gese11schaftsvertrag der X. Abgeschloesen am 11.5.1951. 2% Konzessdonsvertrag (gen. $ 21, Art. VT des Ge- Sellschaftsvertrages ist der Konzesstonsver-— trag als Te41 des Gesellechaftsvertrages an- Vesentlacher Inhalt der Verträge (nach der Ceriginalfassung) unter Berüoksichtigung der IAnderungen I1t. H. -V. von 22.12% 1942 auf Grund duer Kapitalberichtigung: 1e Stadt Ber1Iin hat der Gesel1lschaft das aus- schl1ie511 che Recht zur Versorguns des gesanten gegenvärtigen Stadtgebietee und seiner späteren ―――― nat elektrischer BEnergie auf Grund eines besonderen Konzessitonsvertrages Übertra-— Gen. Die Gese1Ischaft 1ct berechtagt, dze Predee fur Elektrizatät so zu benessen, daß dãe Gestehungs- kosten eanschlie11ch der erforder11ohen Ab- sohreibungen und Rücklagen gedeokt verden, der tatsächlache Aufwand für Verzineung und 74 des Anleihe- und Betriebskapttals gesichert 18t und e ine jührilache Verzinsung des Grundkapitals der CeseiTschaft von mindstens 8 %, erzielt vird. Cesellschaft zahlt der Stadt ale Gegenlei- für die Üpberlassung städtischer Grundstük- und für das ihr eingeräunte Stronversorgungs- reoeht neben der vertraglich vereinbarten festen Abgabe fur jedes Geschäftsjahr eine Konzessions- abe, die jevei18 binlen einen Monat nach der entiichen H.-V., die über die Bilanz des be- trerfenden Geschäftsjahres beschlaest, 741148 ist. Diese Konzessionsabgabe lehnt sich an den je-— vellagen verfügbaren Rohüberschuß“ an- Derlver- fFuügbare Rohübersohuß“ beseteht aus den Brutto-— oelinnahnen der GesellIschaft rur das letzte Ge- schäftsjahr vor der betreffenden Hauptversann- Iung abzüglach a) der Sunne al1ler Handlungeun- ten einschlieslich Steuern jeder Art, Be- ebskosten, einschließlich der festen Abga be an die stadt, Zinsen, Zuwendungen an die gesetz- tiohe Rüoklage, Abschreibungen und sonstiger von fer H. -V, beschlossener Rüoklagen fur das letzte schäftsgqahr der GeseI Ischaft vor der betreffen- den H. -V. , p) des Betrages in Hohe einer Div- 8 Goldnark auf je M 100.– Aktien- deschäftsqahr vor der betreffenden H.-V. dav1- dendenberechtigt var) und des sat zunganässigen Gewinnante18 des Aufsichterats. Die Konzesetons- abgabe setzt sich zusannen aus: 1. ednen Betrag von GM 8 M111, als Vegebenutzungsentgelt. Xn die 11e dieses Betrages tritt der Betrag des ver- baren Rohüberschusses, falls dieser niedriger 2. einen weiteren Betrag von dM 6 M11. als forgungsabgabe (Konopolabga be). Dieser Betrag nur in den fa11 zu zahlen, daß außer der in voragen Absatz zu b) genannten Dividende von ÖM 680 eine veitere Dlvidende von ÖM 1. 60 auf je 00.– Aktiennennbetrag Vertei1t Mrd. an die e11e dee Betrages von du 6 M111, tritt, fall1s r niedriger 16t, der Betrag des verfügbaren Rohbersohussesv, der szoh nach Abzug des Betra- zu 1, und eines Betrages in Höne der vorer- en velteren Dividende ergibt; 3. einen An- von 50 X$ an den den Betrag von ÖM 14 M411., den Betrag der in 21ffer 2. vorerwähnten veite- ren Dividende von wie derun Gu 1.60 auf je M 100.— Aktlennennbetrag etwa übersteigenden vyerfügbaren Rohüberschusses“ (Uwelterer ver- fugbarer Rohübers chuß), sofern und sovelt ein sletoh hoher Betrag al1s Zzusatzdividende an dae Aktaonkre vertei1t wird. von der Kongzessionsabgabe und der festen Ab- gabe an die Stadt verden naoh den 1. qul1 1937 neu eingeführte städtische Steuern und andere städtasche Abga ben, die auf die Gese11sohaft In ihrer Eigenschaft als Versorgungsunterneh- men gelegt verden, jevei11s abgezogen oder, 380— vedt sile die Zonzessionsabgabe und die feste Apgabe Überstelgen, auf künftige Konzesstons- abgaben und (oder) feste Abgaben verrechnet. Hierunter fallen nicht städtisoh Steue rn und andere städtasohe Abgaben, die auf drum 806— setzlicher Ernächtigung eingeführt verden, un eine duroh höhere Anordnung erfolgte Senkung der Konzessionsabgaben oder der festen Abga be auszugleichen. * Feste Abga be: Fur die UÜberlassung des Versor- gungsgebiets der Elektricitätswerk Südwest Aktiengese Ilschaft und des Berl1iner Versor- gungsgebietes der 'Märkieohes Elektricitäts- verk Aktiengese IIschaft sowie als Beitrag zum Schuldendienst fur die früheren BEVAG-An- lethen verpflichtet sich die Gese11schaft, an die Stadt folgende Zahlungen zu Ieastent das Geschäftsdahr 1957/38 M 6 M111,; das Geschäftsjahr 1938/59 M 8, 1 M111,; das Geschäftsjahr 1939/40 MM 8, 25 k111.; das Geschäftsjqahr 1940/41 M 8, 4 M111.; das CGeschäftsjahr 1941/42 RI 8, 5 M111.; das Geschäftsjahr 1942/43 MI 8, 65 H111.; das Geschäftsjahr 1943/44 RMI 8,8 M411.; für das Geschäftsjahr 1944/45 M 8, 95 M111.; und von da ab bis zun Ablauf dese Konzessions- vertrages der Gese11Ischaft jährlI1ch RM 8, 95 M11. Die sahlung erfolgt an glelohen Teilbe- brägen am Ende eines jeden Monats. Die Kon- zessionsabgabe an die Stadt Ber1in hat in Ge-— aohäftsqahr 1939/440 eim chlies1ich der festen Abgabe die aus der Vergrößerung des Versor- sungsgebletes folgende vertragliche Erhöhung auf Ml 22, 25 M111. erfahren. Die Stadt Ber1in hat sich ein Rückkaufsrecht vorbehalten, das erstnal11g an 30, qul1 1956 und sodann aum 30, qunt jedes fünften auf das Jahr 1956 folgenden Jahres nit sechsnonatiger Frast ausgeübt verden kann. Die Fest setzung des Kaufpreises erfolgt durch eine Schiedsgutach- terkonnisslon nach den Bestinmungen des 9$ 22 des Gesellsohaftsvertrages der Ber1iner Kraft- und Licht-Aktfiengesel1lschaft, in den auoh der Unfang der den Kaufrecht der Stadt unterlie- genden Gegenstände festgesetzt 1st. Pa11s die stadt in Jahre 1956 oder später von inren Kaufreoht Gebrauoh Moht, ist sle ver- Prlachtet, jeden Aktzonär der Gese 1Ischaft seane Aktien auf Erfordern abzukaufen. Der Hufpreie fur jede Aktie besteht aus: a) au 91, 2 für je M 100.— Aktflennennbetrag zuzüg- Iicn b) einer jähriichen Verzinsung von 61 8.— auf je M 100.— Aktaennennbetrag von dem Be- Sann der Dividendenberechtigung bis zun Stioh- 3 tag oder den etvwaigen frünheren Ankauf der Aktze, abzügleh der auf die Aktle von den Begiann iahre. Dividendenbereohtigung bis zu den Stichtage oder dem etwaagen früheren Ankauf der Aktie b = schlossenen Davidenden (an Goldnark nach den betreffenden Fa1I1gkeltstagen der Dividenden umgerechnet), Veder bei der Verzins nok bei den Dividenden sind Zinsen zu berücksichti- gen,