22 Cap. V. De iure Medicouvut et similium circa cama worden: ob erwehnter Clagmann dieser veruͤbten Sache halber / von an⸗ dern Chirurgis mit Recht gescholte m und getadelt werden könne? Weil wir dann die gantze lpecienß tacti fleißig durchlesen und befunden / daß gedachter Cl. von ehrlichen Eltern gebohren / seine Lehr⸗Jahr gebuͤhrend ausgestanden / und in seinem Vaterlande sich zum Meister (nach Auswei⸗ sung derer davon gut habenden Testimonien /machen lassen; Als erken⸗ nen wir hierauf / daß er Alphonsus Clagmann dieser Section halber keines weges gescholten noch getadelt werden koͤnne / sondern ihm alles dasjeni⸗ ge / was einem andern rechtschaffenen Chirurgo zugelassen / als Becken auszuhengen / Jungen und (desellen zu halten / Krafft seiner Innung und Priuilegien zustehet und zugelassen / zu exerciren auch zukomme. Inson⸗ derheit wenn er solches / wie zu vermuthen/bloß zu dem Ende gethan / damit er in seinen Coniecturen und Muthmassungen gestaͤrcket werden / u. durch die ocularem inlpectionem so viel erfahten moͤge / wodurch er dem mensch⸗ lichen Geschlecht bey einer und der andern Begebenheit heilsamlich dienen koͤnne. Und wuͤrden aus solchen unzeitigen und hoͤchststrafbahren Bezuͤch⸗ tigungen infnita ablurda erfolgen / wenn alle diejenigen / so inbrutis ihre Fundamenta sowol Medicinae als Chirurgiae vorsichtiglich zu suchen pfle⸗ gen / zu schelten / und vor untuͤchtig zu halten waͤren. Daherd dann ebge⸗ dachter Alphonsus Clagmann den angefuͤhrten Bmstaͤnden gemaͤß billig zu schuͤtzen. Welches wir ete. Leipzig den 29. Januari MDCLVI. vid. Da. VPeier. de eo, quod circa carnificeset excoriat. iustum est. Cap. Io. . 6, v. g6. seqꝙ. Pag. lob. Vbi responsum hoc inuenitur. L. 15 Ex verbis adducti Responsi insonderheit / wenn er solches / wie zu ver⸗ muthen / bloß zu den Ende gethan ⸗damit er in seinen Coniecturen &c. colligere licet, quod tale quid ipsis non sit permissum, si /sli lucri caussa v. gr. vt pellem vendant, hocfiat. Hoc enim casu excoriatores iure prohibendi contra eos vti possunt. Capui