490 CoNSILTUu bu reden / welche jbrem Proyinciali, vnd summo Pontifei, an- derweitiger protection vnerwogen / zugerhan / Warumb solte Ko- manus Imperator deterioris conditionis sein / als summus Pontisex? In praejudicium Imperii st kan die landfaͤsserey / oder ein Anfang derselhen nicht statt haben. Der Reichs Abschied ist deß Adels halben in puncto Re⸗ ligionis, vnd dero Vnterthanen / sonsten nie gestritten worden / so haben ja die alte Herren Adleslores Camerae den Meichs Abschied auch verstanden. Koͤnig Ferdinand t hat Anno 1f,f. in seiner Resolu- tion den Adel fast hoͤher gehalten / als viel Staͤnd deß Reichs. Worauß denn abzunemen / daß der Gefreyte Adel F setnen Anfang mlt dem Keyserthumb genommen / tantum abest, daß der terminus à quo erst mit den Privilegien amuseten / dann dieselbe nur pro attestationibus deß alten Herkommens zu halten seyn. Jura parochalia gibt man an Ort vnd Euden / da man es ein Zeit hero hat haben wollẽ / auch ultro absqʒ scandalo geschehẽ di⸗ Exercitia, feine Klag ist darwider einkommmen / vnd in Exentum wird es an animadvotsionibus keines wegs ermangeln / So wird dem Mtttlern Eygenthumb nichts benommen / kempt es zur aper⸗ tur, so helstes: Resoluto jure Datoris, &c. ů Die Erfabrenheit F bezeugts / daß an denen Orten / wo jeo die Adenliche Vnterthanen resormirt werden / Ihrer Obrigkeiten elnigen Gehorsamb nit mehr leisten wollen / da man doch in Rell⸗ glonyrleden dahin gesehen vñ geschlossen / daß jeder Herꝛschafft in dero Geblet das zugelassene Glaubens Bekaͤnntnuß zu exerciren, vnd jhrt Vnterthanen dahin zu welsen macht haben soll. Wo wuͤrd einiger vom Adel bey solcher Relormations. ge⸗ slalt / by selnen F Guͤtern verbleiben toͤnnen / Er wird vnd muß dleselbe / als albereit von vielen beschehen / Nothdringlich vmb ha Gelt begeben / Hiersu finden sich schon Kauffleut W als Maintz / Bamberg / Wuͤrnbugt / Teutsch Orden / Aystadt / Julba / Gemeine Cloͤsler / die allefampt nichts anders suchen / als J Fuͤrstenthumb / Land vnd Geblet / durch Adenliche Guͤter zu erwrel⸗ terij. Da dann Rotbhalben F das Fraͤnckische Ritter Corpus dullolyirt, gusser land gerrieben / vnnd also ein End nemen ,