1892 / 267 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

S 27

Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welhe aus landwirthschaftlihen Zöllen eingehen, an die Communalverbände, vom 14. Mai 1885 (Geseß-Samml. S. 128) Pr außer Kraft.

Soweit die Kreise bis zum 1. M [l 1895 die ihnen 4 das Rechnungsjahr 1894/95 zu üÜberweisenden Summen no cht empfangen oder über die Verwendung diefer Summen noch keine end- güliige Entscheidung getroffen haben, kommen die Vorschriften jenes

seßes au ferner zur Anwendung.

Die Bestimmungen der §§ 1—26 finden auf die Hohenzollernschen

Lande keine Anwendung. Die Umgestaltung des Systems der directen Steuern in diesen

n Landen bleibt einem Sifouderen Gesetze vorbehalten.

Bis zum Erlasse eines solchen Geseßes wird für die Hohen- zollernshen Sade vom 1 April 1896 ab p fester Galresbäbrng von 02 V Dirite Betrag did, tes eer Belbtltnissen der durth die legt

Dieser Betrag wird na er issen der durch die leßzt- vorangegangene oltSzählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die En zu.

Das gegenwärtige So tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur glei{zeitig mit dem Communalabgabengeseße und dem Er- gänzungssteuer eee in Kraft; die Bestimmungen der §§ 7, 10 Abs. 1, L 11 Abs. 3, & 14 Abs. 3, S2 17, 24, Abs. 1 gelangen mil dem Tage der Verkündigung zur Geltung.

Die Veranlagung für die Zwecke der communalen Besteuerung

Tilgungstafel.

3 Abs. 2, § 4 lgt den V i dieses es zuni A. das lan E R n Vorschriften dieses Geseyes zunächst

Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den SS 1, 2

bezeihneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden

Bestimmungen zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Nach- teuern und Strafen im Bereiche der Grund-, Gebäude- und Ge- werbe- (Betriebs-) Steuer. D6

Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich 2c. Beglaubigt:

Der Minister des Innern. Der

inanz-Minister. Graf zu Eulenburg.

iquel.

Anlage zu 8 23 des Geseyzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern

pom 1893.

Tilgung eines mit 34 vom Hundert verzinslichen Kapitals von 100 4 durch eine jährlihe Rente von 5 vom Hundert

Das Ablösungskapital beträgt für die jährliche Tilgungsrente

und es 1; bleiben oui L, Sue DEB

; Rechnungs8- Kapital : s jahres zu tilgen | vom 1. April

treffen von der

Nach Rente auf

Jahren

Zinsen | Kapital

von

8 M. 7 M 6 M. 9 M. 4M | 3M 1 M

Bemerkungen

M. M. M M.

100,0000 | 1895—1896 | 200,00 98,5000 | 1896—1897 | 197,00 96,9475 | 1897—1898 | 193,90 95,3407 | 1898—1899 | 190,68 93,6776 | 1899—1900 | 187,36 91,9563 | 1900—1901 | 183,91 90,1748 | 1901—1902 | 180,35 88,3309 | 1902—1903 | 176,66 86,4225 | 1903—1904 | 172,85 84,4473 | 1904—1905 | 168,89 82,4030 | 1905—1906 | 164,81 80,2871 1 1906—1907 | 160,57 78,0971 | 1907—1908 | 156,19 75,8305 | 1908—1909 | 151,66 73,4816 | 1909—1910 | 146,97 71,0566 | 1910—1911 | 142,1 68,5436 | 1911—1912 | 137,09 65,9426 | 1912—1913 | 131,89 63,2506 | 1913—1914 | 126,50 60,464 | 1914—1915 | 120,93 57,5807 I 1915—1916 | 115,16 54,5960 | 1916—1917 | 109,19 51,5069 1917—1918 | 103,01 48,3096 | 1918—1919 96,62 45,0004 | 1919—1920 90,00 41,6764 1 1920—1921 83,15 38,0306 f 1921—1922 76,06 34,3616 | 1922—1923 68,72 30,5643 1923—1924 61,13 26,6341 1924—1925 53,27 22 5663 1925—1926 45,13 18,3661 | 1926—1927 36,71

4,3575 13,9986 | 1927—1928 28,00

4,5100 9,4886 | 1928—1929 18,98

4,6679 4,8207 1929—1930 9/64

4,8313 ar E

3,5000 1,5000 1,5525 1,6068 1,6631 1,7213 1,7816 1,8439 1,9084 1,9752 2 0443 2,1169 2,1900 2,2666 2,3459 2,4280 2,5130 2,6010 2,6920 2,7862 2,8837 2,9847 3,0891 3,1973 3,3092 3,4250 3,5449 3,6689 3,7973 3,9302 4,0678 4,2102

l i j A A A A O IIRNINNNR N OOIANNARPN O

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2) Entwurf eines Ergänzungssteuer-Geseßzes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Aus\{luß der Hohen- zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt.

8 1. Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nah Maß- gabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

L. Steuerpflicht. 2

Der Ergänzungsfteuer unterliegen :

1. Die im § 1 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 18391 (Geseß-Samml. S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeihneten physishen Per- fonen nah dem Gesammtwerthe ihres steuerbaren Vermögens 4);

IT. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiß oder Auf- enthalt alle physishen Personen nah dem Werthe

a. ihres preußischen Grundbesißtzes, z

h. ihres dem Betriebe der Land - oder Forstwirthschaft, ein- {ließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden Anlage- und Betriebskapitals.

Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des Ein- fommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten gFersquen,

Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im § 2 zu IT bezeihnete Vermögen und bleiben in denjenigen ne ausge\schlossen, in welhen in den betreffenden Staaten Gegen- eitigkeit niht gewährt wird.

LL, Maßstab der Besteuerung. 1) Be Vermögen.

Der Besteuerung unterliegt das gesammte beweglihe und un- bewegliche Vermögen nah Abzug der Schulden 8). __ 1. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zu- behör, Bergwerkseigenthum , Nießbrauhs- und andere selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schäßbaren Werth

aven 2) das dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft eins{ließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues , dem Betriebe des Ti “oa eines Gewerbes dienende Anlage- und Betriebs8- apita j 3) das fonstige Kapitalvermögen 7). 11. Von der Besteuerung sind jedoh ausges{lofsen : 1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstüe; : 2) das dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, des Berg- baues oder eiñnes stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage- und Betriebskapital. U Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Geseßes gelten nicht: ; Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperlihe Sachen, in- sofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (1 Nr. 1) oder 2 da ais eines Anlage- und Betriebskapitals (1 Nr. 2) an- zusehen sind.

8 5. Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugeneSuet:

1) die zu einer Fideicommißstiftung 3 des Erbschaftssteuer- geseßes in der Fassung vom 24. Mai 1891 Gesey-Samml. S. 78) ge-

. einlagen;

M. M. M. M. M. M. M. M.

160,00 | 140,00 | 120,00 | 100,00 80,00 60,00 40,00 20,00 157,60 | 137,90 | 118,70 | 98,50 78,80 59,10 39,40 19,70 155,13 | 135,73 | 116,34 | 96,96 77,56 8,17 38,78 19,39 152,66 | 133,8 | 1144 | 95,34 76,27 57,20 38,14 19,07 149,88 | 131,15 | 112,41 | 93,68 74,94 56,21 37,47 18,74 147,13 | 128,74 | 110,35 | 91,96 73,57 55,17 36,78 18,39 144,28 | 126,44 | 108,21 | 90,17 72,14 54,10 38,07 18,03 141,33 | 123,6 | 106,00 | 88,33 70,66 53,00 35,33 17,67 138,28 | 120,99 | 103,711 | 86,42 69,14 51,85 34,57 17,28 135,13 | 118,23 | 101,34 | 84,4 67,56 50,67 33,78 16,89 131,4 | 115,36 98,8 | 82,40 65,92 49,44 32,96 16,48 128,46 | 112,40 96,34 | 80,29 64,23 48,17 32,1 16,06 124,96 | 109,34 93,72 | 78,10 62,48 46,86 31,24 15,62 121,33 | 106,16 91,00 | 75,88 60,66 45,50 30,33 15,17 117,688 | 102,88 88,18 | 73,48 58,79 44,09 29,39 14,70 113,69 99,48 895,27 | 71,06 56,85 42,63 28,42 14,21 109,67 95,96 82,25 | 68,654 54,83 41,13 27,412 13,71 105,51 92,32 79,13 | 65,94 52,76 39,57 26,38 101,20 88,55 75,90 | 63,26 50,60 37,95 25,30 96,74 84,65 72,566 | 60,46 48,37 36,28 24,19 92,13 80;61 69,10 | 57,58 46,06 34,56 23,03 87,36 76,43 65,52 | 54,60 43,68 32,76 21,84 10,92 82,41 72,11 61,81 | 51,61 41,21 30,90 20,60 10,30 77,30 67,63 57,97 | 48,31 38,65 28,99 19,32 9,66 72,00 63,00 54,00 | 45,00 36,00 27,00 18,00 9,00 66,52 58,21 49,89 | 41,58 33,26 24,95 16,63 8,32 60,85 53,24 45,64 | 38,03 30,42 22,82 15,21 7,61 54,98 48,11 41,23 | 34,36 27 ,49 20,62 13,74 6,87 48,90 42,79 36,68 | 30,56 24,45 18,34 12,23 6,11 42,61 37,29 31,96 | 26,63 |“ 21,31 15,98 10,66 5,33 36,11 31,59 27108 |. 22.87 18,05 13,54 9,03 4,61 29,37 25,70 22,03 | 18,36 14,68 11,01 7,34 3,67 22,40 19,60 16,80 | 14,00 11,20 8,40 5,60 2,80 15,18 13,28 11,39 9,49 7,69 D,69 3,80 1,90 7T,n 6,75 5,78 4,82 3,86 2,89 1,93 0,96

12,65 12,09 11,52

hörigen Vermögen oder Vermögenstheile dem jeweiligen Nußungs- berechtigten ;

2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben nach Verhältniß ihres Erbtheils ; f

3) die zum Anlage- und Betriebskapital einer nicht gemäß § 1 Nr. 4, 5 des Einkommensteuergesezes der Einkommensteuer unter- Ne Erwerbsgesellshaft gehörigen Werthe den einzelnen Theil- habern nah Maßgabe ihres Antheils;

4) dem Haushaltungövorstande das Vermögen derjenigen Haus- haltungsangehörigen, deren Einkommen ihm gemäß § 11 des Ein- kommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist.

8 6. __ Das Anlage- und Betriebskapital 4 T Nr. 2) umfaßt die muten dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und echte, welche einen in Geld {äßbaren Werth haben.

Bei Steuervflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, N t Ein- oder Verkaufsstätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Theil des Anlage- und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb entfällt, außer Ansaß.

S7;

Das sonstige Kapitalvermögen 4 T Nr. 3) umfaßt:

a. verzinslihe und unverzinslihe, verbriefte und unverbriefte Kapitalforderungen jeder Art einshließlich des Werthes von Actien oder Antheilscheinen, Commanditantheilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genofsenshaften, Geschäftsantheilen} und anderen Gesellschafts-

b. baares Geld, Banknoten und Reichskassensheine, mit Aus- {luß der aus den laufenden Iahreseinkünften des Steuerpflichtigen 7 des Einkommensteuergeseßes) vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, insoweit die Werthe zu a und b nit als Theile eines Anlage- und Betriebskapitals G 6) anzusehen sind;

c. den Kapitalwerth der Rehte auf Apanagen, Renten, Leib- renten, Altentheilsbezüge und auf andere periodishe geldwerthe Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines Anderen, auf unbestimmte Zeit oder quf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerthen oder aus leßt- willigen Verfügungen oder E E oder vermöge haus- geseßlicher Bestimmung zustehen.

Die Bestimmung zu c findet keine Anwendung auf Pensionen, welche mit Nücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältniß, sowie auf Renten, welche auf Grund einer Kranken- oder Unfall- oder der geseßlichen Alters- und JInvalidenversicherung gezahlt werden, oder welche in leßtwilligen Verfügungen Personen, die zum Hausstande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältniß zu demselben ge- standen haben, mit Rücksicht auf die dem Erblasser geleisteten Dienste zugewendet sind.

8 8.

Von dem Activvermögen find in Abzug zu bringen: 1) die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuer- pflichtigen mit Ausschluß der zur Bestreitung des laufenden ushalts eingegangenen Verbindlichkeiten (Haushaltungs-

chulden), : 2) der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden nagen, Renten, Altentheile und fonstigen periodischen eldwerthen Leistungen, auf welche die Vorausseßungen im : 7.zu c Absaß 1 zutreffen, insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Vermögens- theilen haftèn, welche béi der Veranlagung außer Betracht zu lassen

find 4 T1). auf die im § 2II zu

E

rstreckt \ich diese Besteuerung ledigli a und b bezeihneten Vermögenstheile, so find- nur diejenigen

1 Beispiel. Jst ein Kal n S zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 20 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag . . .. . . . . 9520,00 , Dee Uai S 6 nebst Zinsen ist sofort zurückzuzahlen und für den Betrag von 520 M. ist eine jährlihe-Tilgungsrente von S = 26 6 zu entrihten. Soll der Gesammtbetrag dieser Rente, nachdem sie für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1910 gezahlt worden is, im Rechnungsjahre 1910—1911 abgelöst werden, so berehnet sich das hierfür am 1. April 1910 zu zahlende Ablösungskapital wie folgt : für 10 A Rente auf 142,1 M T2 V y 5 L D zusammen für 26 4 Mente auf 369,19 M.

2, Beispiel. Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theile zer- stückelt, und werden bei der Vertheilung der darauf ruhenden Tilgungsrente von 34 4 jährli für die Zeit vom 1. April 1918 ab die Antheile der beiden Stücke auf 23,76 4. und 10,24 M festgestellt, fo betragen die weiter zu zahlenden Renten 23 # und 10 M jährlich, während die überschießenden Rententheile von 0,76 6. und 0,24 (A dur Kapitalzahlung abzulösen Ua Die am 1. April 1918 zahlbaren Ablösungskapitalien berehnen sih im Rechnungsjahre 1918—1919:

für 0,70 A. auf oa f 10 57,97

100

536,85 M.

= 6,763 M.

008 & = 0,6797 »

zusammen für 0,76 4 auf

O S

zusammen für 0,24 M auf

Schulden u. \. w. abzugsfähig, welche auf diesen Vermögenstheilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.

Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleichß auf s\teuerbaren und nicht \steuerbaren Pérménegsthellen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Verhältnisse dieses Theiles zu dem Gesammt- vermögen in Abzug.

2) Werth beiwmung.

Bei Berechnung und Schäßung des steuerbaren Vermögens wird der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden etwas Bares bestimmt ift.

0.

Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude), selbständige Rehte und Gerechtigkeiten 4 1 Nr. 1) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmung und Benutzungsart, der sämmtlihen Zubehörungen und der darauf ruhenden dauernden Lasten na dem Verkaufswerthe zu veranschlagen, welcher denselben nah den bekannten für gleihartige Vermögensgegenstände wirklih erzielten Kaufpreisen beizulegen ist. Bei Grundstücken, welhe dem Betriebe der Land- oder Forstwirth- schaft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst- oder Gartenbau dienen, sind behufs Ermittelung des Verkaufswerthes auch das gesammte lebende und todte Wirthschaftsinventar, die Futter- und Erntevorräthe, sowie die sonst zum Anlage- und Betriebskapital 6) gehörigen Werthe einshließlich der den gewerblihen Nebenbetrieben dienenden Gegen- ständen mit in Anschlag zu bringen.

Der Werth derjenigen Grundstücke, welhe einem bergbaulichen, einem Handels- oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Er- mittelung des dem betreffenden Betriebe dienenden Anlage- und Be- triebsfapitals zu berüdsichtigen.

1H: Baares Geld Deutscher Wäkrung, Neichskassenscheine und Reichs-

banknoten „gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren*

mit dem Verkaufswerth in da

Andere Werthpapiere und \remde Geldsorten werden, falls die- selben in Deutschland einen Börsencurs haben, nach diesem, anderen- falls nah ihrem Verkaufswerthe berechnet.

_ Bei Anwendung des Curswerthes is derjenige Curs maßgebend, mit welchem das Papier oder die Geldsorte am 15. Tage des der Veranlagung (Vermögensanzeige) vorhergehenden Monats an der Berliner oder der dem Veranlagungsorte nächst gelegenen Deutschen Börse amtlich notirt wird. :

Alle übrigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerth in Ansatz zu bringen, insofern niht die Vorausseßungen

‘des § 16 Absayß 4 oder andere Umstände vorliegen , welche die An-

VADOE, S von dem Nennwerth abweichenden Verkaufswerthes egründen.

_ Für Kapitalien, welche weder einen Börsencurs noch einen be- stimmten Nennwerth haben, ift der Pertauiqwerlh maßgebend.

Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes von Nießbrauchsrechten, Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen YEmODILOEN Nuzungen und Leistungen ist, sofern niht der im § 9

r. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwerth der einjährigen Nußung oder Leistung nah Maßgabe der folgenden Vorschriften zu Grunde zu legen:

I. Bei immerwährenden Ztuhuogen und Leistungen wird das sage des einjährigen Betrages, bei ritte und Leistungen von

estimmter. Vauer, falls niht die Vorschriften unter 11 und II1

U N veneiRs finden, oder anderweite die längste Dauer Me

Umstände nachgewiesen werdgn, das 12!/sfache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen. j I1. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berehtigten oder einer

anderen Person beschränkt, so bestimmt \sih der Kapitalwerth nah

E

ur Zeit der Veranlagung (Verm ensquiei ige) erreihten Lebens- N er erson, bei leren Tode a E und wird bei

einem LÆbensalter derselben : von 15 Jahren oder weniger auf das. . . 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Sähren auf das 17 , 0 551 O 0; 5% 249 14-3 45 ¿09 : 4 R D ¿05 65 O E T5 O ¿00 ¿G HOS der einjährigen Nußung oder Leistung angenommen. j

III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Fetonen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nußung oder Leistung erlischt, so is für die nah der Bestimmung u IT vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Perfon maßgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der leßt- versterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berehnung nah dem Lebensalter der jüngsten Person. i

IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeshränkten Nußungen oder Leistungen is für den Zeitpunkt der Veranlagung Vermögens8anzeige) unter Zugrundelegung eines 4procentigen Zins-

ßes nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedo die Dauer des Rechts noch außerdem dur die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen R aL so darf der nah den Bestimmungen zu II und III B berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.

V. Bei Nußungen oder Leistungen, welhe ihrem Betrage oder ihrem Geldwerthe nach nicht feststehen, wird der Geldwerth des im leßten Leistungsjahre entrihteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwerth des muth- Bats für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu Grunde gelegt.

S 14. !

Dem Kapitalwerth verzinslicher Forderungen oder Schulden und fortlaufender Hebungen oder Leistungen wird der Geldwerth der rück- ständigen Zinsen oder Leistungen hinzugerehnet, sofern deren Unbei- treiblihkeit nicht feststeht; die seit dem leßten Fälligkeitstermine laufenden Zinsen und Leistungen bleiben außer Ansa.

Vom Kapitalwerth unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit 4 %/% Jahreszinfen

in Abzug gebracht. in Abzug gebrach 8 15

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Renten- versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der vom Ver- siherten eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungsanstalt die Police ztlaufen würde, mit diesem Nückkaufswerthe in Anrechnung.

Die Bestimmung im Abs. 1 findet keine e auf An- sprüche an Wittwen-, Waisen- und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfall- sowie aus der geseßlihen Alters- und Invalidenversicherung.

16.

Außer im Falle des § 15 Abs. 1 bleiben die von einer noch nit eingetretenen- aufshiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht. / E

Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht ein- tale auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte ehandelt.

Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen find gleihmäßig auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiß is, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden. j

Unbeitreiblihe Forderungen bleiben außer Ansaß.

3) Berücksichtigung S eHEr Verhältnisse.

Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen:

1) diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesammt- werth von 6000 M nit übersteigt; j

9) diejenigen Personen, deren nah Maßgabe des Einkommen- steuergeseßes zu berehnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 M. niht übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Ver- mögens nicht mehr als 16 000 M. beträgt; D E

3) weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbs- unfähige, insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag von 16 000 (4 und das nah Maßgabe des Einkommen- steuergeseßzes zu berechnende Jahreseinkommen derselben dèn Betrag von 1200 M nicht übersteigt.

TETx. Steuersäte.

S 18. : Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem \teuerbaren Vermögen

bis eins{ließlich M.

83 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 28 000 32 000 36 000 40 000 44 000 438 000 92 000 56 000

von mehr als M. 6 000 8 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 28 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 52 000 56 000 60 000 28 60 000 70000 30 und steigt bei höherem Vermögen bis eins{hließlich 200 000 M für jede angefangenen 10000 M um je 5 M Bei Vermögen von mehr als 200000 A bis einschließli 220 000 M beträgt die Steuer 100 Æ und steigt bei höherem Ver- mögen is einshließlich 2 000 000 4 für jede angefangenen 20 000 M um je M. Bei Vermögen von mehr als 2000000 Æ bis Lied 2 100 000 M beträgt die Steuer 1000 4 und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 100 000 Æ um je 50 M

jährli M.

LV. Veranlagung.

1) Ort und Vorbereitung der Veranlagung.

S119,

Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welhem der Steuerpflichtige cemád 8-20 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 zur Einkommensteuer zu veranlagen is oder im Falle seiner Einkommensteuerpfliht zu veranlagen sein würde. i

Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen An- ordnungen erläßt der Finanz Miuilet.

Die Personenstandsaufnahme 21 des Einkommensteuergeseßes) Pilbet zuglei die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungs- euer. : /

Jeder Gemeinde- (Guts-) Vorstand hat die im § 23 des Ein- Tommensteuergeséßes. vorgeshriebenen Ermittelungen au auf alle die- jenigen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urtheil über den Umfang und Werth des steuerpflihtigen Vermögens begründen können, und das citene in eine nach näherer Bestimmung des Finanz-Ministers einzurichtende Nahweisung einzutragen.

2) Vermögbnsanzeige

Ieder nach den Vorschriften dieses Geseßes bereits mit e Vermögen von mehr als 6000 s veranlagte Steuerpflichtige i die vor der jedesmaligen Berqulagung ergehende difentti®e Aufforderung zur Vermögensanzeige verpflichtet. Letztere is innerhalb der auf min- destens vierzehn Tage zu bemessenden Frist nach dem vom Finanz-

inister vorgeschriebenen , kostenlos zu vérabfolgenden Formulare bei dem Vorsitzenden der BVeranlagungscoutunt ston (S 31) sch{riftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nah bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Zum Zwee - der ersten r diesem Gesetze stattfindenden Ver- anlagung ist auf Grund der öffentlihen Aufforderung (Abs. 1) zur Vermögensanzeige Jeder verpflihtet, wélhem gemäß § 24 Abs, 1 des Einkommensteuergeseßes die ae Fer Steuererklärung obliegt.

Andere Steuerpflichtige sind zur Vermögens8anzeige verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungs- commission an sie ergeht. Sie nd, falls leßteres niht geschieht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Vermögensanzeige innerhalb der im 8 21 bestimmten Frist zuzulassen. 5

In der Vermögensanzeige ist das steuerbare Vermögen, getrennt

nach den einzelnen Bestandtheilen (§8 4, 5), und insbesondere anzugeben

1) hinsichtlich der Grundstücke 41 Nr. 1): s die Art und Belegenheit (Gemeinde, Gutsbezirk) derselben sowie der Gesammtwerth jeder eine wirthscaftlihe Einheit bildenden Belipung 10 Abj. 1 und 2); E,

2) hinsichtlich der selbständigen Rechte und Gerechtigkeiten : der Gegenstand und Werth. derselben;

3) hinsichtlich des Anlage- und Betriebskapitals (8 4 T Nr. 2, § 6): der Gegenstand und Ort des Betriebes, welchem dasfelbe ge- widmet ist, sowie der Gesammtwerth des Anlage- und Betriebs- kapitals für jeden selbständigen Betrieb;

4) der Gesammtbetrag a. des sonsugen Kapitalvermögens 4 T Nr. 3, § 7),

b. der Schulden 8), deren Abzug beansprucht wird. Periodishe Hebungen und Leistungen 7 zu c, § 8 E A find jedoch besonders mit ihrem Jahresbetrage au zuführen, unter Ingabe derjenigen Thatsachen und Verhältnisse, welche gemäß § 13 für die Berechnung des Kapitalwerthes bestimmend sind. : /

Auf Erfordern des Vorsitzenden der Veranlagungscommission ist binnen der von demselben zu bestimmenden Frist ein zuglei die er- forderlichen Werthangaben enthaltendes vollständiges Verzeichniß sowohl der einzelnen Bestandtheile des Kapitalvermögens, als auch der an- gegevegen Sghulden dem Vorsitzenden zur persönlichen Kenntnißnahme vorzulegen.

8 24. S Insoweit die Werthe, deren Angabe im § 23 erfordert ist, nicht nach Maßgabe der Vorschriften §§ 11 bis 15 durch den Nenn- oder Curswerth oder den Betrag der geleisteten Zahlungen bestimmt sind, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag gestattet werden, statt

‘der Werthangaben in die Vermögensanzeige nur diejenigen thatsäch-

lihen Mittheilungen aufzunehmen, welhe er behufs Schätzung des Werthes beizubringen im stande ist.

Als solche sind insbesondere anzusehen :

1) bezüglih des Grundbesißes: M : die Mittheilung des leßten Erwerbspreises und der sonstigen Bedingungen, unter welchen der Erwerb stattgefunden hat , der zu Beleihungs- oder Versicherungszwecken aufgenommenen Taxen und die Angabe der seit dem leßten Erwerbe bezw. der Tar- ausuine zur Erhöhung des Kapitalwerthes aufgewendeten

eträge ;

9) bezügli des Anlage- und Betriebskapitals: die durch Bücherauszüge zu belegende Angabe des Buchwerthes nah der leßten Inventur und der stattgehabten jährlichen Ab- {reibungen sowie der seit der leßten Inventur zur Verbesserung und Erweiterung des Betriebes und der Betriebs8anlagen auf- gewendeten Beträge; :

3) bezüglich der Werthpapiere, Forderungen und sonstigen Rechte: die Angabe des Erwerbspreises sowie derjenigen Umstände, welche eine vom Curs- oder Nennwerth abweihende Schäßung des Werthes begründen.

Die Aufforderungen zur Abgabe der Vermögensanzeige müssen den Hinweis auf die im § 27 angedrohten Rechtsnachtheile sowie auf die Strafbestimmungen des § 46 aalen.

Die Vermögensanzeigen sind für Personen, welhe unter väter- liher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, von deren Ver- tretern abzugeben. ; : j

Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeige selbst abzugeben, kann folche durch Bevollmächtigte erfolgen. 8 97

Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige oder das vom Vor- sitzenden der Veranlagungscommission erforderte vollständige Verzeichniß (8 23 Nr. 4 Abs. 3) na innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert die geseßlichen Rechtsmittel gegen seine Einshäßung für das betreffende Steuerjahr, oder falls mehrjährige Veranlagungsperioden angeordnet sind, für die betreffende Veranlagungsperiode (S 40), insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entshuldbar machen. i

Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige oder das vom Vor- fißenden erforderte vollständige Verzeichniß 23 Nr. 4 Abs. 3) nicht längstens innerhalb vierzehn Tagen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden besonderen Aufförderung, welche auch nah ge\hehener Ver- anlagung ergehen kann, abgiebt, hat, insofern nicht Umstände dar- gethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen, neben der veranlagten Ergänzungsfteuer einen Zuschlag von 259% zu derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate ent- zogene Steuer zu entrichten. l

Die Festsezung des mit der veranlagten Steuer zu entrihtenden Zuschlags steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an den Finanz-Minister zulässig ist.

Pa Ire Lees

Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Einkommensteuer dur die gemäß §§ 33, 34, 50 des Einkommensteuergesezes vom 24. Juni 1891 gebildeten Ver- anlagungscommissionen. i E (

Eine Voreinshäßzung dur die Voreinshäßungscommission findet nicht statt.

29. Für jeden Beranlatntnasb ei wird ein Schäßungsaus\{huß ge- bildet, zu welchem gehören: Î 1) der Vorsitzende der Veranlagungscommission oder der von dem- selben zu bezeichnende Stellvertreter, e f 2) mindestens vier S von wel{chen zwei ständige durch die Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mit- glieder (stellvertretenden Mitglieder) der Bercnmaes An ion durch SRRE Miene werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der inanz-Minister. j M N Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in ewer Weise die erforderlihe Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet. : S : Das Ausscheiden aus der Veranlagungscommission hat für die durch die Commission abgeordneten itglie®er und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus dem Q ungsausschusse zur Folge.

§ 30.

Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuer- pflichtigen Aen Werthermittelungen vorzunehmen und den Werth der steuerbaren Vermögen, insbefondere die Verkaufswerthe der im Veranlagungsbezirke belegenen Grundstücke sowie die Werthe der gewerblichen Anlage- und Betriebskapitale zu begutachten.

Der Ausschuß erhält zu diesem Zwecke Kenntniß von allen dur den Vorsitzenden der Veranlagungscommission gesanmznelten Nachrichten (S '31) und ift befugt, Auskunftspersonen ju vernehmen oder mit berathender Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen.

“Im übrigen wird die Geschäftsordnung des Schätzungsausschusses durch den Finanz-Minister E

. Der Vorsigende der Veranlagungscommission, welcher zugleih die Interessen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und is dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung n seinem Bezirk nah den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.

Der Vorsitzende hat insbesondere die Vermögensnahweisungen : 90) zu prüfen, die öffentliche Bekanntmahung wegen Abgabe der ermögensanzeige zu erlassen und diejenigen niht bereits auf Grund der öffentlichen Aufforderung 21) zur Bexmögensanzeige ver- pflihteten Steuerpflichtigen, bei welhen ein steuerbares Vermögen von mehr als 6000 M anzunehmen ist, zur Vermögen8anzeige besonders aufzufordern. Diese Auffordêrung kann mit der AuffS&Kng zur Steuererklärung 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesehes) verbunden werden. Die sämmtlichen eingegangenen Vermögensanzeigen find von ihm zu prüfen. : : Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere behufs Prisung der Vermögensanzeigen, hat der Vor- sibende, soweit dies niht bereits zum Zwecke der Einkommensteuer- veranlagung 35 Abf. 3 des Einkommensteuergeseßes) gesheben ift, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werth- ug der steuerbaren Vermögenstheile erforderlihen Unterlagen zu beschaffen.

Hierbei kann er \sich nah seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- (Guts-) Vorstände bedienen, welche feinen Aufforderungen Folge zu leisten s{huldig sind. Er ist befugt, die NVoreinschäßungs- commission 31 des Finkommensteuergeseßzes) zu einer befonderen Aeußerung über die Vermögensverhältni}se einzelner Steuerpslichtiger zu veranlassen.

Der Vorsißende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblihen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.

Sämmtliche Staats- und Communalbehörden und Beamte ein- \{ließlich der Notare haben die Einsicht aller die Vermögensverhält- nisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Acten, Urkunden u. . w. zu_ gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern niht besondere geseßlihe Bestimmungen oder dienstlihe Nück- sichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Acten u. st. w. der Sparkassen ist nicht gestattet. s j

Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen zugeordneten Hilfsbeamten 37 des Einkommensteuergeseßes) Xönnen nach den hierüber vom Finanz-Minister zu erlassenden allgemeinen Ans weisungen auch bei der Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten E werden.

Der Vorsitzende der Veranlagungscommission hat nah Einholung des Gutachtens des Schätungsaususses das nah seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Vermögen getrennt nah den verschiedenen Bestandtheilen 4) in die Nähweisung oder Steuerliste einzutragen, den nah Vorschrift dieses Gesetzes zu entrihtenden Steuer- sat vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungscommission zur Beschlußfassung vorzulegen. 8 34 »

Die Veranlagungscommission unterwirft die Fingegangenen Ver- mögensanzeigen, die Nahweisungen und das Gutachten des Schäßungs- aus]chu}ses einer Uen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nah § 31 Abs. 4, 5 wd 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfs- mitteln au ihrerseits Gebrau zn machen.

Die Commission seßt den nach threm Ermessen zutreffenden Steuersaß auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest, ohne an die Werthangaben des Steuerpflichtigen gebunden zu sein.

Werden die sonstigen thatsächlihen Angaben einer Vermögens8- anzeige durch die Veranlagungscommission oder den Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, si binnen einer Pi von einer Woche, welchê# vom Vorsißenden im Bedürfnißfalle

is auf vier Wochen verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Nichtigkeit der Vermögensanzeige niht gehoben, fo ift die Veranlagungscommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige zur Feststellung der Thatsachen erforderliche SrE gen zu veranlassen.

Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Vorausseßungen ablehnen, welhe nach der Civilprozeß- ordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses bezw. Gutachtens berechtigen.

Bleiben troßdem die Zweifel an der Richtigkeit der Vermögens- anzeige bestehen, so ist die Commission bei Schäßung des Vermögens auch an die thatsächlihen Iman Des Steuerpflichtigen nicht gebunden.

D;

Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Ver- anlagung8commission dem Steuerpflichtigen mittels einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern auch die Veranlagung zur CEin- fommensteuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über die= selbe 39 des Einkommensteuergeseßes) verbunden werden kann.

4) Rechtsmittel. a. Berufung.

Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer- pflichtigen als aud dem Vorsitzenden der Os binnen einer Aus\{lußfrist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß §§ 41, 50 des Einkommensteuergesetzes gebildete Betusütigseomintssion zu. : :

Die Vorschrift im § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes findet sinngemäße Anwendung. : R

Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Gin- fommensteuerveranlagung in D Schriftsatze angebraht werden.

Der A der Berufungscommission hat die ihm im § 42 des Einkommensteuergeseßes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit Bezug auf die Sn eee wahrzunehmen.

Die Berufungscommission entscheidet über alle gegen das Ver- fahren und die Entscheidungen der Veranlagungscommissionen und der Scbägungtauelatfe angebrahten Beschwerden und Berufungen.

ehufs Prüfung der Berufungen können die Berufungscotnmision und deren Vorsißender eine genaue Feststellung der Vermögensverhält- nisse des Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den Veranlagungscommissionen und deren orsißenden le eas Hilfsmitteln 31 Abs. 4 bis 6, § 34) Gebrauch zu machen.

Die Berufungscommission und deren Vorsißender können ferner die cidlihe Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der ver- nommenen Zeugen oder Sachverständigen vor dem zuständigen Amts- geriht fordern. (

Die Berufungscommission hat die Vermögensnahweisungen sorg- fältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen find bet der nächsten Veranlagung 40) zu beachten. J

t gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der Einkomménsteuèr als auch wegen der Ergänzungssteuer Berufung eingelegt, so kann der Vorsitzende die Erörterung und Ent- scheidung der Rechtsmittel in einem Verfahren herbeiführen.

b. Béschwerde.

39.

Gegen die Entscheidung der Berufungscommission steht sowohl dem Steuerpflihtigen als auh dem Vorsitzenden der Berufungs- commission die Beshwerde an das Ober-Verwa tungsgeriht in Gemäß- heit der Vorschriften im § 44 des Einkommensteuergeseßes zu.