1894 / 103 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 May 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsch er Reichs-Anzeiger

und

§W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummeru kosten 25 -HZ.

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

T Bes Sous Metébgl vieriliähriih 4 A 50 5, Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; | für Berlin oußer den Post-Anstalten auch die Expedition

Hi&-

Juserate nimmt au:

Jusertiongpreis fär den Raum einer Druckzeile 30

die Königliche Expedition des Denutshen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßishen Staats-Anzeigers Verliu §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

¿ 103.

Berlin, Mittwoch, den 2. Mai, Abends.

194,

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

dem Geheimen Kalkulator im Auswärtigen Amt, Hofrath Lochau, dem emeritierten Oberpfarrer Graffunder zu Kallies im Kreise Dramburg und den emeritierten Pastoren Froböß zu Liegniß, bisher zu Koßenau im Kreise Lüben, und Kypke zu Schreiberhau im Kreise Hirschberg, bisher zu Klan im Kreise Saatig, den Rothen Adler - Orden vierter Klasse,

dem Major Schul, Bataillons-Kommandeur im Fuß- Artillerie-Regiment von Hindersin (Pommersches) Nr. 2, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem bisherigen unbesoldeten Beigeordneten, Guts-, Mühlen- und Kalkbrennereibesißer Krein zu Bergish-Gladbach im Kreise Mülheim a. Rhein, dem Gemeinde-Vorsteher, Hofbesizer Dengel zu Holm im Kreise Marienburg W.-Pr. und den Haupt- lehrern Gebauer zu Danzig und Türk zu Wiesbaden den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

den emeritierten Lehrern Poppenberg zu Belzig, Hering zu Herzberg im Kreise Schweiniz, Greulich zu Streckenbah im Kreise Bolkenhain, Shramm zu Friedrichs- holm im Kreise Rendsburg und Wichern zu Heeslingen im Kreise Zeven, bisher zu Wense, desselben Kreises, den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus - Ordens von Hohen- zollern, sowie,

dem Ersten Obergärtner und Oekonomie-Jnspektor Carl Becker -zu Quedlinburg, dem eer Gerhard Theißen zu Oberhausen im Kreise Mülheim a. Ruhr und dem pensionierten Gefangen-Aufseher Korkhaus zu Köln a. Rh. das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nahbenannten Personen die Erlaubniß zur An!egung

der ihnen verliehenen nichtpreußishcn Jnfignien zu ertheilen, und zwar:

des dem Großherzoglich hessishen Verdienst-Orden

Philipp's des Großmüthigen affiliierten silbernen Kreuzes:

dem Feldwebel Laube von der Schloß-Garde-Kompagnie ;

der Fürstlih s{hwarzburgishen Ehren-Medaille In Stlber: Rio dem Feldwebel Sowade von der Schloß-Garde-Kompagniec; owie

der Fürstlih shaumburg-lippischen silbernen

Verdienst-Medaille:

dem Feldwebel Thomas von der

Kompagnie, und :

den berittenen Gendarmen Nunnenkamp und Schlüter,

und den Fußgendarmen Genten und Griese, sämmtlich von der 7. Gendarmerie-Brigade.

Schloß - Gardc-

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht, den Ersten Staatsanwalt bei dem Großherzoglich badischen Landgericht in Mannheim. Dieß zum Reichsgerichts-Nath zu ernennen.

Dem vertretungsweise mit der Leitung der Geschäfte des Kaiserlichen General-Konsulats in Barcelona betrauten Vize- N Weber ist auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des General-Konsulats und für die Dauer seiner gegenwärtigen Geschäftsführung die Er- mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschliezungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

BVBeraunntmamhmung.

Am heutigen Tage werden eröffnet: i

bei den Großherzoglih badischen Staatseisenbahnen die 5,07 km lange Nebeneisenbahn von Gernsbach nach Weisenbach, Fortsezung der Murgthalbahn, mit den Stationen Scheuern, Obertsroth, Hilpertsau, Reichenthaler- straße und Weisenbach für den Gesammtverkehr,

bei den Königlih württembergischen Staatseisenbahnen der zwischen den Stationen Heilbronn und Neckarsulm ge- legene Haltepunkt Heilbronn - Sulmerthor für den Personenverkehr, |

im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion in Brom- 0 der Personen: Haltepunkt Parkor o auch für den Güter- verkehr, sowie im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion in Berlin die neuen, zwishen den Stationen Westend und Wedding am Nordring der Berliner Ringbahn gelegenen Stationen

Jungfernheide und Beusselstraße für den Personen- verkehr. Von demselben Zeitpunkt ab kommt die bisherige Ringbahnstation Moabit für den Personenverkehr in Wegfall. Berlin, den 1. Mai 1894. Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. Schul z.

Königreich Preufßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den ordentlihen Professor an der Universität zu Göttingen Dr. von Wilamowiß-Moellendorff zum Sekretär der Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften daselbst in der historisch-philologishen Klasse für den sehsjährigen Zeitraum vom 1. April 1894 bis dahin 1900 zu ernennen, sowie

die von der Königlichen Gesellshaft der Wissenschaften zu Göttingen vollzogenen Wahlen der ordentlihen Professoren an der dortigen Universität Dr. Dr. Fohannes Orth und Wilhelm Schur zu ordentlichen Mitgliedern der mathe- matisch-physikalishen Klasse, und

der ordentlichen Professoren an derselben Universität Dr. Dr. Max Lehmann, GustavCohn, Nathanael Bonwetsch, Friedrich Leo und Gustav Roethe zu ordentlihen Mit- gliedern der historish-philologishen Klasse der Gesellschaft der Wissenschaften zu bestätigen.

Seine'Mazjestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Zweiten Lotterie-Direktor Lilienthal in Berlin die nahgesuhte Entlassung aus dem Staatsdienst mit Pension zu ertheilen und an seiner Stelle den beim Finanz-Ministerium angestellten Rehnungs-Rath Strauß zum Zweiten Direktor bei der General-Lotterie-Direktion in Berlin zu ernennen, sowie dem Eisenbahn - Direktor Finckbein in Elberfeld aus Anlaß seines Uebertritts in den Nuhestand den Charakter als Geheimer Baurath zu verleihen.

SeineMajestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Königlih bayerishen Kommerzien - Rath Georg Pschorr, dem Kaufmann August Fischer-Dick und dem Bierbrauer A ugust Pschorr, Jnhaber der Firma „G. Pschorr“ zu München, das Prädikat als Königliche Hoflieferanten zu verleihen.

Auf den Bericht vom 20. März d. J., dessen Anlagen anbei zurückfolgen, will Jch der Stadtgemeinde Königs- berg i. Pr. auf Grund des s vom 11. Juni 1874 (Ges.-Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, das zur Ausführung der geplanten Herstellung einer Rohrleitung vom Fürstenteih nah Hardershof und zur Umwandlung des Fürsten- teihs in ein Klärbecken erforderlihe Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreihend ist, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Karlsruhe, den 15. April 15924.

WilhelmR. Graf zu Eulenburg. Thielen. Bosse. An die Minister des Juncrn, der öffentlichen Arbeiten und der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

Geseg, betreffend die Abänderung des § 211 des Allge- meinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865.

Vom 8. April 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für das gesammte Staatsgebiet, was folgt : Artikel I. An die Stelle des § 211 im Allgemeinen Berggesey vom 24. Juni 1865 treten gee E NMDeN:

Von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesehes sind ausgenommen die Eisenerze ly

1) in Neuvorpommern und der Jnsel Rügen und

2) in den Hohenzollernschen Landen.

a.

Jn dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glaß unterliegen die Eisenerze wie bisher dem Verfügungsrecht des Grundeigenthümers, und es werden die bestehenden Berechti- gungen zur Gewinnung E Me aufret erhalten.

Auf den Eisenerzbergbau in den im 8 211 a bezeichneten Landestheilen mit Ausnahme der Gewinnung von Rasen- aas kommen die nachfolgenden Vorschriften zur An- wendung:

aus- Tit. IIL, erster Abschnitt, „Von dem Bergwerks- eigenthum im allgemeinen“, die §8 58 und 59,

2) aus Tit. TTT, zweiter Abschnitt, „Von dem Betriebe und der Verwaltung“, die S8 66 bis 79,

3) Tit. TIL, dritter Abschnitt, „Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten“, §8 80 bis 93 unter Ausscheidung der auf die Knappschaftsvereine Bezug habenden Bestimmungen in den 88 80d Abs. 2, 80f Abs. 2 Ziff. 2, 89 Abs. 2 und unter der Maßgabe, daß die im § 92 bezeichneten Geldstrafen derjenigen Hilfsfasse zufallen, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Orts- armenkasse,

4) Tit. VITL, „Von den Bergbehörden“, 88 187 bis 195,

5) Tit. TX, „Von der Bergpolizei“/, §8 196 bis 209 a.

S 21G :

Wird der Eisenerzbergbau in den im § 211 a bezeichneten Landestheilen von mehreren Personen betrieben, so sind die- selben, fofern ihre Vertretung nicht durh die allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittels notarieller oder gericht- licher Urkunde einen innerhalb des Deutschen Reichs wohnenden Repräsentanten zu bestellen, welhem die Befugniß zusteht, álle Vorladungen und andere Zustellungen an die Betheiligten mit - voller rechtliher Wirkung in Empfang zu nehmen und leßtere bei den Verhandlungen mit den Bergbehörden und den auf den Bergbau Bezug habenden Jnstituten und Korporationen zu vertreten.

Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Eisenerz- bergwerks außerhalb des Deutschen Reichs wohnt.

Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung. der Berg- behörde nicht innerhalb einer L von drei Monate béstellt und unter Einreihung der Bestallungsurkunde namhaft ge- macht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, daß dies ge- schieht, einen Repräsentanten zu bestellen und diesem eine an-

emessene, von den Betheiligten aufzubringende und nöthigen-

Falls im Verwaltungswege exekutivisch einzuziehende Belohnung zuzusihern. Die Aufforderung gilt für zugestellt, wenn sie mindestens zwei Betheiligten behändigt ift.

Der von der Bergbehörde bestellte interimistische Repräsen- tant hat die vorstehend pa r de Befugnisse eines gewählten Repräsentanten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkungen eintreten läßt.

Artikel T1. ___ An die Stelle der im § 80f Abs. 2 Ziffer 3 und im 8 80i des Allgemeinen Berggeseßes in der Fassung des Gesezes vom 24. Juni 1892, sowie im Art. VIIT Abs. 2 des letzteren Gesetzes bestimmten Termine tritt für die durh dieses Geseß der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe der 1. Januar 1894, der 1. April 1894 und der 1. Juli 1895.

Artikel ITT.

Dieses Geseß tritt am 1. Januar 1895 in Kraft. Mit der Ausführung desselben wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Venedig, an Bord M. S. „Moltke“,

8. April 1894. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Bérlepsch. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse.

Geseg, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnneßes und die Betheiligung des Staats an dem Bau einer Eisenbahn von Witt- stock nach der Ane in der Richtung auf Mirow.

Vom 29. April 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: S1, Die Staatsregierung wird ermächtigt : I. zur Herstellung von Eisenbahnen und der dur dieselbe ne Vermehrung des Fuhrparks der taatsbahnen, und zwar:

a. zum Bau einer Eisenbahn: 1) von Gerdauen nach Angerburg die Gunmewon N 2) von Zinten nah Rothfließ die Summe von 3) vonGlaß nah Seitenberg dieSumme von 4) von Beeskow nah Königs-Wusterhausen

die Summe von

5) von Templin

den

3 273 000 M, 7 770 000 „, 3080 000 ,

3151 000

nach Prenzlau die Summe von r U e e O