1918 / 114 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung,

betreffend Großhandelsfirmen des deutschen Wollhandels.

Als Großhandelsfirmen des deutschen Wollhandels im Sinne des § 6 der Bekanntmachung W. I. 1771/5. 17. K R A, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schasshur und des Wollgefälles bei den deutshen Gerbereien vom 1. Juli 1917 in der abgeänderten Fassung der Nachtrags- befanntmahung W. I. 1771/1. 18. K R A, vom 25. April 1918 werden akibidébéude Firmen bezeichnet:

S. Abel, Cöln a. Rhein, B. Bernbard, Berlin NO. 18, Landsberger Str. 91, Fuhrmann G. m. b. H,, Berlin C. 25, Alexanderstr. 43, W. Karger, Berlin W., Xantenerftr. 3, oh. Lange Sohns Wwe. u. Co., Bremen, ehmann, Sonnenberg u. Go., Leipztg, Yan Ptèaas, Berlin C., Prenzlauerftr. 35, Se Den Reid iee Aftlinge\Mi&ati bai reu ampswollwä|schere engelellMast, Köntgéber ‘4 Jonas Meobe H EIehn, G I Ee ose

ins Raphael, n O. 1, Moriß Rofenbaum, Cassel, Victoriastr. 5, I. Sélesinger sen., Breslau IIL, S. S&önwald, Berlin O., Holzmarkistr. 55, C. L. Seiler, Crimmitschau, F: Sonnerberg, Peine,

. u. L. Stkebel, Etsenba, Marx Strauß, Straßburg i. Glsaß,

m. Vater, Magdeburg, Sreiner u. Schmidt, Forft i. Laufit,

» Guggenbeim, Frankfurt a. Main,

Max Hochgesang, Nordhaujen a. Harz, Paikstr. 22,

Kat, Sohn, Caffel,

oëbacher u. Co., Caffel, Emil Nubenfohn u. Co., Cassel-Bettenhausen, Eisenberg v. Struck, Berlin C., Burgstraße,

mann Exner, Hamburg,

ax Neumann, Danzig, Strack u. Co, Berlin C 25, Prerzlauerftr. 27, F. C. Aprath Söhne, Stadthagen, Deuts&e HandelsgesellsGaft Badt u. Co., Berlin NW. 21, Alt

Moabit Pugo SeibelïoM, Berlin W., Unter den Linden 10,

ermann Schiff Nahf., Leipztg. Berlin, den 13. Mai 1918,

i Kriegsministerium. Krieg8amt. Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Koeth.

pre Bekanntmachung.

Als L ausspiria für beschlagnahmte rohe Menschenhaare im Sinne fs 4 Ziffer 1d der Bekannt- machung Nr. W. [. 850/11. 17. KR À, E Beschlag- nahme uad Meldepfliht von gesammelten rohen Menschen- n vom 15. März 1918 find nachstehende Firmen zus gelassen:

Chr. Doering, Mühlhausen/Thür., Margaretbenstraße 25, Adam Hentri Biene 0 IGE Pdilipp Kullmann, Leinefelde,

Herd. Müller u. Co., . Friedr. enmeyer, lin W, 35, Potsdawer N P Pa Del 14 mann Siuger, Rothenkirhen/Vogtland.

Berlin, den 13. Mai 1918.

Kriegsminifterium. Kriegs3amt. Mos Ahleilung, oeth.

Bekanntmachung.

Als Sammelstellen zur Annahme beshlag- nahmter, nicht aufbereiteter Dorffa sern gemäß § 4 der Bekanntmachung W. I. 4100/1. 17. KRA vom 14. April 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Torffasern (Blattscheiden von Eriophorum), find noch nach- stehende Torfwerke zugelassen worden:

N. Hicken, Aurich i. Ostfriesland, Joks. von Beckum, Leer i. Ostfriesland.

Berlin, den 13. Mai 1918.

Kriegsministerium. Kriegsamt. Mali M-Ableltung, oeth.

verun ao

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerblihe Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts von mindestens 10 t monatlich im Juni 1918.

Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 3 1, 2: 3 und 5 der Verordnung über Auskunftspfliht vom 192. Juli 1917 und der 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Fe- bruar 1917 wird bestimmt :

§ 1. Zeitpunkt der Meldung.

Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Junt erneut zu eistatten. iche aus "tp

S 2. Meldepflihtige Personen.

1. Zur Meldung verpfl chtet sind alle gewerblich*n Verbraucher (natürlia,e und juristishe Personen), welde im Jahresdurchschnitt oder bel nicht dauernd axbeitenden Betrieben im Durs§schnitt der Betriebsmonate mindestens 10 (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsag beztehen. Meldepflichtig sind au Betriebe, denen die Breuprstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzutuhr zuriett weniger als 10 & monatlich verbrauhen, im Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mtndestens 10 & monatlich verbraucht haben (fiehe § 3,3). Auch die Betriebe des Reiches, der Bundesstaaten, Kommunen, öff:ntlih-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Monin, Gewehrfabriken, Werften, Straßenbahnen) sind melde-

g. 2. Der Meltevfliht unterliegen ni{t, und zwar o ne Rücksiht auf die Höbe des Verbrauchs : : h fh 2 die Staatseisenbahnen ; b) die Kaiserl. Marine für thre Bunkerkohlen; c) die H--resbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen à) Shfctenoes für (bés Be rf an Bunk S Diftsvesiper für ihren Bedarf an Bunkerkoble sowie Shiffsraumhetzungek'ohle *); M4

3,

der

und

ugeben onat etwa vo

eliefer

sondern

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sonderz

Für die zogenen [ländische

A

die

*) Die Meldepflicht ü indi f hterdurch nictüberi 2 gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird |

A

gemäß § 6 (j. So1ten (Fett-, Sé&lammkohke- bzw. Grob-, Nuß-,

trennen. Weiter sind zu melden:

d) d g

folgenden in

Erfolate die dies für diz

soll. Etwai eingestellt w

ftoffmenge oder als Bedarf auzu

4. Unter „Zusuhr im Vormonat* hilfen mit Nennung des Aushelfenden anzugeten.

5. Der Bestand is nicht nur auf Erund buhmößiger Errecnurg,

Der Meld an Brennstoffen nach

ndskohle*.

eReihskommi in Berlin

e) Zechznb: siger, soweit fie selbst erzeugte Koblen, Koks und Dip ‘tatkoble urd zur Aufc chterbaltuo Ie etriebe eigener Kokereien (mtt oder obne Neterprodultenanlagen), - Teerdesttllationen, Serieratorgas- oder Brikettfabriken ve1wendea (verkoken, brikeitieren), wenn diese We:ke in unm'ttelbzuem Anschluß an die demselben

Briketts ais

Gcrubentetri

ebes (Z:chenselbstverbrau) oder zum

Zechenbesiger gebörize Zehenarlaze erritet find;

f) die landwirtihaftliden Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtshaftlitem Zusammenbarg mit einem landwitt- {hatilihen Betriebe von dessen Inhaber gefüh1t werden, foweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen

Unternebmens sind;

g) Stlahthôfe, Gajiwktshaften, Saftböfe, Badeanflalten, Warenbäuser, Ladengeschäfte, Krankenbäuser, Strafanstait;n vyd ähulihe Betriebe, ferner Bäcker-:ten, Selächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder

sih vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

Ob

Zweifelsfalle zunätst Kriegsamtstelle. kann über die Me \cheiden.

S 3.

die an fch

biernah ein Verbraucker meldepflihtig ist, bestimmt im des Betriebes zuständige Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung ldepflidt abweihend von dieser Bestimmung ent-

die für den Siy

Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen=1000 kg zu er- folgen und sind unter genauer Adrefsenangabe des Lieterers oder Lieferer rah Mt (Steinkohle, Stéirko Braunkoblenbziketts, Zehenkoks und Gas bieten der Amtlichen Verteilungéstellen, B. Gebtete rechts der Elbe, Sa@&sen,

Ruhzgebiet usw. Stück-, N

Mager-, Föôrber-, uße,

ormonat onat (\. Asf. 3).

„Eizentr.“.

melden.

tatsähliher Feststellung zu melden. 4. Na@hprüfung der Angaben.

für den

r Mesldepflichti

Amtlicher Verteilungéstellen, so teilungéstelen Meldek aiten einzusenden; 4. an den Lieferer des pflichrige bei mehreren Lieserecn, so ist an jeden Leferer eine be- Meldekarte zu rlchten. Bezkieht ex von einem Liefzrer Brenn- offe aus mehreren Herkunftsgebteten, oviel Karten einzureihen, wie Herkunft3gebiete in Frage kommen.

von einem im böbmishen Koh

n Licferer, sondern Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausglet& Dresden ¡u senden, und zwar mit der Aufschrift: Betriebe, die diese Meldekarten mit derselben tetlungsstelle München 6, ?) zu senden. IL. Außerdem haben Absazaebtet des Kohlenkontors liegt, etne besondere na e EGinzelmeldekarte an den «Kohlenais8gleih u senden. 111. Sämtliche Meldekarten find gleihlautend auszufüllen. Au weun mebrere Karten an vers(ievene Lieferer zu richten find, müssen \ämtlihe Karten in allen Teilen genau gleich lavten.

Bezeichnung der Sorten und Mengen 1V. Für Gasfoks t die unter Absag L, Amtlich? Verteilungsftelle zu tihtende Meldekarte an die Adresse: fsar für die Kohlenverteilung,

6 Ziffer 7) Für

¡u senden. 86. Amtl

Berlin W. 8,

epflihtige bat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch Art, Herkunstsgebiet und Sorte tn soider Weise Buch zu führen, daß elne Nahprüfung der Bestände möalid ift.

§ 5, Meldestellen.

1. Die Meldungen sind zu erstatten: L an iy Retbskommissar für vie Kohlenverteiïung {n Berlin ; 2. an die Krizgsamtfsielle ; 3. an die unter Berüksihtigung der Herkunft der meldepfl chtigen Brennstoffe zuständige Amtiicke Verteilungsstelle (siere § 6). Be-

Betriebsort tes Meldepflichtigen zuftändige

ge Brennftoffe aus den Gebieten mehrerer sind an alle diese Amtlichen Ver-

Meldepflichtigen,. Besiellt der Melde-

so hat er diesem Lieferer

Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be- len find die Me!dekarten nit an den aus- (soweit es sich um riht tim Königreich

„Auê- im Kön!greih Bayern liegen, find Aufschri]t an die Amtliche Ver-

Meldepflichtige, deren A E im ,! zu aun heim“

versiedene Amtliche Verteilunosftellen oder

Dies beileht sid auch auf die und die Namen der Lieferer. Ziffer 3 genannte, an

Abteilung V, Gaskoks,

ihe Verteilungsftellen.

und NtedersSklesi:n:

Unter ben Lnden ¿9 esishe Steinkohle in

Amtliche Verteilungsstellen sind: 1, Für Steinkohle *) aus Ober- Amilihe Berteilungsstelle

2. Für Ruhrkohle *):

Das Rheinisch-Wesifälishe Kohlen-Syndikat in Efsen.

3. Für Steinkohle *) aus dem Aachener Amtliche Vertetlungsstelle für

Revter : die Stetnkohlengruben des

Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachzn).

4. Für die Steinkohle *) aus dem Saarrevter, der bayerishen Pfah hle *) aarrevier, Lothringen und

Amtliche Verteilungsflelle für das Saarrevier in Saar-

brüden 2.

9. Für die Braunkohle f) aus Autuahme von \sächsi\{cher Braunkohle f):

dem Gebiet rets der Elbe mit

Amtliche Verteilungsstelle tür die Braunkoblenw der Glbe in Berlin NW. 7, Reichotazsnie 10. erke rets

ch Steinkohlenbr uch, Braunkohlen

ifetts, Shlammkohle und Koks. briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks,

und sonstiger Sasanstalten

hlenbrikti8, Braunkohle, koïs), Herkunft nah Ge- mit der genauen E

Stauk-, Perlkoks, Kokegrieß usw.) zu

a) ge Giporiart der tm Vormonat bezogenen Mengen (siek e

b) Bestand am Anfang des Vormonats, Zufuhr im Vormonat,

Bestand zu Begian des laufenden Monats, e) Verbrau im / 8 Bedarf für den laufenden Monat (\. Abs. 3) vorausfihtliher Bedarf f. d. folz.

2. Die Transportart ist in Spalte 3a Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, fuhrenweise ab Zehe: . Landabsaßtz*;

S Nu vom Plazhändler oder dem Aushelfenden :

„Plaß“; mit der Bollbahn ab Zee: „Bohn“; mit der Klein- oder Straßenbahn: „Kleinbahn* ; mit der Vollbahn ab Stif: „Umschlag“ ; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“ ; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kieinbahn: „Si“; durh Ketten-, Seilbahn, Verbindung?gleis und fonfttge eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube : Lieferung auf vershiedene Transportarten, so ift betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3, Als Monatsbedarf (Spalien

zu melden durch die im bet Bezug

8 u. 9 der Meldekarte) i an- z1r Führung des Betriebs in dem angegebenen benôtigte Brennstoffmenge, gleihzültiz, ob dieselbe aus dem rhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden ge Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung erden. Betriebe, die laut amtliher Verfügung von der ung ganz auszeschlofsen find, haben als Bedarf Null zugeben; solhe, die von der Belieferung über eine bestimmte Brenn-

| -quote hinaus auêegeshlofsen sind, haben nur diese

find auch gelezentlihe Aus-

an-

k

6. Für die nilteltcutsche Brau: kokle {) (link Aua Hie agen gegan Fn E ) : uis der Glte) init milihe Verteilu-g-st-lle fär den mitteldeut j Fobtenbergbu tn Halle a. d. S, Landwehrftrage g Daun, 7, Für Braunkohle {) a: 8 dem König! eich Sabsen uy Heriogtum Sosen- Altenburg, sowte für böhmi\e nah Deut1ch[ (außer Bayern) civgefübrte Kohle uad für \äGßsche Stel-kobles) chlenauegleih Dresden, Linienkommandantur E Dieben 8. Für rheini'(: Brauukohle+{), Braunkohle f) ter Grube Ae bet Dettingen und Braurkcble aus dem Dillgebter, dem Westerwasd und dem Srcßkerzog'um Hessen: E Amiliche V-rtellöngsstelle für den rhein, bergbau ‘in Cöln, Unter Sa&senhausen 5/7.

9. Für Siein- *) und Braunkohle f) aus dem 1e t8rbein Bayern (ohne Srube Gustay bei Tet1ingen) und für Göb e 3 Bayern eingeführte Koble * 7): [

Amtliche Verteilungé stelle für den Kohlenbergbau im reditsrhein. Bayern, Münchzn, Ludwigstr. 16,

10. Für Steinkohle *) des Deiste!s und seiner Umgebun A

kirchen, Ba' singhauser, Ibbenbüren usw.): Send A Amtliche Verteilunassielle für die Steinkoblengruben des Deisters und seiner Umgebung, Bait singhausen a. Deifter,

11, Für Gaskols siehe § 5, IV.

8 7, Art der Meldung,

1. Tie Meldungen, die mt1 deutliGer Namen3unterschrift (Firmen- untershifr) des Meltepflichtigen verseben sein müssen, dürfen uur auf amtlithen funimeldekarten erftaitet werden, die jcder Meldepflhtige bet der zuständigen Orts- oder Bezirkskoblenstele, beim Feblen einex soïihen bet der zustäntizen Kriegwirtichafisstelle, wenn aug diese feblt, bei der zuständigen Krtegsamtftelle, gegen etre Sebühr von 0,29 #4 für ein Heft zu 4 Katten beiehen fann. Ave die etwa noch weiter erforderlihen Meldekarten (sebe § 95, 1,? und ‘, 8 5, 11 und § 9,?) sind dort für 0,05 46 das Stück ergäutlid.

2. Hat ein Meldepfl:chtiger Betriebe an verschiedenen Orten, müssen für jeden Betrieb die ‘Meldungen gesondert erfolgen, i

3. Jeder Meldepflichtice hat die fsüc ibn ta Frage kommende Verbrauttrgruppe (Vorderseite der Karte) durch Dur@kreujen kenntlich zu machen. Falls etn Meloepfli{tiger na§ der Art seines gewerblihen Betriebes zu mehrecen Berbrauergrupven gebört, {ft maßgebend, zu welcher Verbrauchergrupye der wesen!liste Teil setnes Betri:bes gehört. Ist ihm vom Reichtkoklenkommifsar eine Ver, brauchergruppe angewiesen wo-den, so hat er diese z1 durhkieuzen, Es ift unzulässiz, mehrere Verbrauthergruppen zu durihkreu!zen.

S 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflihtiger keinen Lteferer zur Annahme seiner Mesldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reihskommlssar in Berlin bestimmten Véeldekarte au die für den L'eferer bestimmte dem Reickskommissar in Berlin mit eir.em Begleitshreiben elnzus senden, in dem anzugeb-n tik, warum die Meldekarte nit an einen Lleferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird,

§ 9. Weitergabe der Meldungen dur die Liefezer,

1. Jeder Lieferer, dem eine Meltekarte zvgrgangen if, hat sie ohne Ver¡ug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Huuptliefecer“ gelangt. Hauptlieferec ist das liefernde Werk (Ze.ve, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufékartell oder Handelt firma) den Allciu- vertrieb seiner Produkttou übe:lafsen hat, dieser Oritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte ausge

führten Brennstoffe von mehreren Vorlteferern beztekt, so gitt er

nit die urscuiftlihe ‘Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Jn halt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen.

Lehtere hat er an die einzelnen Vorliefeier wetterzugeben, Die

Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten diüufen zusammen nft

L vat als dte der urschriftlien Katte. Jede neue Melde

a) die auf diese Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur- \ch{riftlihen Karte mit Nennung der Liefezer und der ton jedem bezogenen Einzelmergen und Sorten zu enthalteo. Die neuea Meldekarten sind mit vem Vermerk „Auf- geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu ver sehen. Die urschriftlihe Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfäitig aufzubewahren.

3. Jeder Ueferer S der von einem im Auslande

wohnenden Lieferer böhmische Kohlen be,leht, hat die betr: fenden

Meldekarten niht an den ausläadischen Lieferer, soadern, falls es si

um Meldekarten handelt, die voa im Köntgrei@ Bayern g-l-genen

Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilunpsitelie Yünhen

6,9), andernfalls an den Kohlenauszaleich Dresden (8 6 7) zu fenden.

Vie Karten für folche auländishen Lieferungen sind mit der Auf-

{rift Auelandskoble* zu versehen.

§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselb!n Bedarfemenge bet mehreren Lieferern sind verboten.

Braunkoß ley,

§ 11. Wirkung unterlassener M ERE d Ein Meldepflihtiger, der seiner Velderfl'cht nit oder ni fristgerecht genügt, oder falshe oder unvollsiänttge Angabeu matt, hat neben der Bestra‘ung gemäß § 14 ¡u géwätrtigen, daß ibn der Reichskommissor oder die Amtlihe Vertetlungéstelle toa der Bet- lieferung ausf{ließt.

§ 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Axträge, die diese Bekannimahuna betreffeo, mlt Ausnahme des im § 2,2? gedahten Zwi ck-5, find an den Reichskommifsar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu rihten.

§ 13. Verwendung von gewerblihen Kohlen für andere Zwecke. Es ift verboten, Brenustoffe, die nah Maßgabe dieser Bekannk- machung bezogen sind, ohne Genehmigung des Reihélk'omrmifsars etnen anderen als bem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.

8 14. Sirasen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nah 7 der B.-M. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu a Zahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Faßrlässigkeit aemäß § 5, Abs. 2, der Verordnung H N adenrass vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 estra

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsäßlihen guwite handelns auf Sinziehung der Brennstoffe erkannt werdey, au! tit ev die Sea dlknz bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 0

hôren oder nich 8 15, Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1918 kn Kraft. Berlin, 10. Mai 1918,

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stust.

*) Auch Steinkohlenbrikelts, Shlammkoble und Koks. 4) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpteßsteine und Grudetoks.

en D chWO on B

Vekanntmachung,

' vetreffend die Ausgabe von Shuldverschreibungen

5 tshen Bodeukreditbank in der Süddeuts den Anbadee ünchen auf

r Süddeutschen Bodenkreditbank in München arde die Genehmigung erteilt, innerhalb der atsbilidien Fug sagun smäßigen Umlaqufsgrenze ag ende, auf den Jnhaber (0b ende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, £00, 200 unt 100 eingeteilte E in den Verkehr zu bringen. cine weitere (77.) Folge 4 prozentiger verlosbarer, vom 31. Mai 1918 an längstens „binnen 60 Jahren im Wege der Verlosung oder dés freihändigen Nückkaufs einlösbarer Hypo- thekenpfandbriefe im Gesamtbetrage von zroanzig Millionen Mark.

München, 11. Mai 1918. Königliches Staatsministerium des Jnnern. J. A : Ministerialdireftor von Völ k.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ift für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. )

755, Lifte.

Erbanteile: Die Ebanteile der franzöfischen Staatsangebörtgen Amatol Hametstehtl in Les Lannes und Ehefrau Thomann, Marie geb. Hamezrftebtl, in St. Quentin am Nachlasse der am 12, Dezember 1917 zu Mey -Vorbrücken verstorbenen Melante Demange, Witiwe 1. Ghe Hamerstehtl, und Il. Ehe pop Denen ees (Zwangsverwalter: Rechtsanwalt Hoeppe in Meg).

Straßburg, den 7. Mai 1918.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. E __D. A.: Silihiar:

———

Bekanntmathung,

Dle Königlide Amtshauptmannschast Dresden-Neustadt hat die Nerfügung vom 25. Oktober 1917 betreffend das Verbot des Verkehrs mit Fleish und Fleishwaren in der Gastwirt- haft zur Totenmühle in Ullersdorf bei Dresden aufgehoben.

Dresten-Neuftadt, am 13. Mai 1918,

Die Königliche Amtshauptmannschaft. I. A, : Dr. von Schimp|ff-

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 68 des Reichs-Geseßblatts enthält unter

Nr. 6339 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- beslimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit fett-

losen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5, Ollober 1916

21. Juni 1917 (Reihs-Gesebbl. S. 1130) de A (Reichs-Gesepbl. S. 544) - vom 11. Mai 1918 und unter

Nr. 6340 eine Verordnung über die Sicherung des Heere®- bedarfs an Hafer, vom 14. Mai 1918.

Berlin W. 9, den 15. Mai 1918, Kaiserliches Postzeitunggamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Archivar Dr. Knetsch in Marburg den Charakter als Archivrat mit dem persönlihen Nang als. Rat vierter Klässe zu verleihen.

Seine Majeslät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsosekretären Grimm in Münster, Lem cke in Minden, Moll in-Cöln, Handke in Merseburg, Brimmer in Allenstein, von Kobilinski in Königsberg, Raettig in Merseburg, dem Regierungshauptkassenkassierer Bode in Han- nover, dem Regierungssekretär Gramzow in Oppeln, dem Regierungssekretär bei der Ministerialmilitär- und -baukom- mission Handtke in Berlin, den Regierungssekretären Frie in Schleswig, Riemer in Magdeburg, dem expedierenden Sekretär und Kalkulator bei der Ministerialmilitär- und -bau- fommission Bartsch in Berlin, dem Buchhalter bei der Ministerialmilitär- und -baukommission Pobanz in Berlin, den Regierungssekretären Denker in Oppeln, Shmude in Stralsund, Schulz in Oppeln, Jung in Wiesbaden, Veißborn in Potsdam, Oberfeld in Sihleswig, dem Regierungshauptkassenbuchhalter Bolz in Königsberg, den Reglerungssekretären Daubach in Potsdam, Schlüter in Schleswig, Dethloff in Minden, Meyer in Magdeburg, Vielke in Posen, Dreier in Posen, den NORIELUNgS Hau lassenbuchhaltern Magnus in Cöln, Borsdorff in Cöln, den Regierungssekretären Junck in Steitin, Reimann in Gumbinnen, dem Regierungshauptkassenbuchhalter Mühlen- weg in Minden, den Regierungssekretären Tabuschat in Düsseldorf, Schlinke in Posen, dem F tale, buhhalter Mamsch in Cassel, den Regierungssekretären Gruhn in Cassel, Sul ze in Arnsberg, Beer in Arnsberg, Meiners mann in Münster, Schlachter in Wiesbaden, Elshner in Arnsberg, Schmidt in Stettin, Mommer in Düseldorf, Nitter in Aachen, Peist in Stettin, Hiß in Fumbinnen, dem Regierungshauptkassenkassierer Fandler in P dêm Regierungssekretär Klar in ert dem Regierungs aup:kassenbuchhaiter Friese in Breslau, den egierungssekretären Ja gus in Breslau und Obers berger

[enstein den Charafter als Rechnungsrat zu verleihen.

d Auf Grund Allerhö&hsier Ermächtigung Seiner Majestät Si Königs hat das Staalsministerium infolge der von der ‘ladiverordnetenversammlung in Görliß getroffenen Wahl den isherigen dortigen Ei sten Bürger meister, Oberbürgermeister bestätigt in gleicher Amtzeigenschaft auf fernere zwölf Jahre

Ministerium der geistlichen und Unterrihts- angelegéèénuheiten.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbeassessor Lüschow in Dortmund ist zum (Bewerbeinspektor ernannt worden. M

Dem Gewerbeassessor Shaik in Bocholt ist eine plan- mäßige Hilfgarbeitezstelle verliehen worden.

Die durch Erlaß vom 18. September 1917 angeordnete A ASbILD altung über die Firma A. & H. Bloch in Königsberg i. Pr. und Danzig ist aufgehoben. Berlin, den 10. Mai 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

Bekanntma@MGung.

Der Chesrau Marie Susgin hier, Bremer Straße Nr. 167, haben wir den Handel mit Fischen wteder gestattet.

Harburg, den 7. Mai 1918. Die Pclizeidireklion. Tilemann.

Bekanntmachung-

Di- am 11. Februar 1918 auf Grund der Bunde€ratsverordnung rom 23 September 1915 RGBI. S. 603 —, betr. Fecnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, geschlossenen Betriebe des Megtgermeisters N ichard Zell, Rhey dt, Dahlenerstraße 290, des Met:germeisters Wilhelm Buscheliot, Nheydt, Haupt- straße Nr. 150, und der Bäderetinhxberin Ehefrau des Frig Junkers, Rheydt, Shloßstraße Nr. 102, sind mit dem heutigen Tage wieder freigegeben worden.

Nheydt, den 11. Mai 1918,

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Graemer.

BekanntmacGun(

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBI. S. 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird der Johanne Hoffmann in Remscheid, Kölner- ftraße 4, der Handel mit Leben3mitteln unter Auferlegung der Koften der Veröffentlichung untersagt.

Remscheid, den 10. Mat 1918,

Der Oberbürgermeister. Dr. Hartmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Beklanntma®Sung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBIl. S. 603) ift dem Bäckermeister Johann Reuther in Nheydt, Wickra!her Shiaße 142, der N mit Lebensmitteln, Back- und Kondttorwaren durch Verfügung vom 24. Apikl 1918 untersagt wo1den. Der von der Anordauug BVeiroffene hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.

Rheydt, den 11. Mat 1918.

Dtie Polizeiverwaltuna. Der Oberbürgermetjter. J. V.: Dr. Graemer.

Ane » naire s Bekanntmachung.

Dem Nofwmnegzger Ladislaus Proshazka hier, Casinofiraße 9 und Johauniétstcaßze 63, wird gemäß Bundesrat3verordnung vom 23. September 1915, NGBI. S. 603, und § 10, Tell 11, Titel 17 des Allgemeinen Landrechts die Ausübung des Meyzgergewerbes aus Gründen der öffentlidhen GBesundheitpflege und wegen Unzuver- 1ässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb hiermit vom 20. d. M. an untersagt. Die Kosten der Veröffentlihung der Untersagung hat Proscha¡ka zu tragen. ,

W tien, den 13. Mai 1918,

Die Polizeiverwaltung. Laue.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 16. Mai 1918.

Der Bundesrat versammelte sih heute zu einer Voll- sigung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie der Auss{uß für Handel und Verkehr Sißungen.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sizung zusammen.

ch der Bekanntmachung vom 15. Mai 1918 in dieser a des „Reichganzeigers“ find dem Ausfuhrverbot

terstellt worden: v e. aus Nr. 602 des Stalistischen Waren-

verzeichnisses.

Unter dem 7. d. M. hat das Königlich dänische Justizministerium nachstehende Verordnung erlassen :

Damit die Jnnehaltung der beftehenden dänischen Ausfuhr- verbote für Bekletdungsgegenstände kontrolliert werden kann, muß jeder Reisende, welcher nach Dänemark cin- reist ohne Unterschied der Staatsangebörigkett, bet der Ankunft der Zollbebör de ein Verzei@nis sämtiliher Bekleidungsarg?ustände, welche er mit\ührt und an hat, vorlegen. Dieses Verzeichnis wird von der Zollbehötde abgestemvelt, nachdem es sich durch eine Unte: suchung herausgestellt hat, daß das Verzeichnats die eiugeführten Gegeustänte

äß angibt.

v Aubeniie aus Dänemark muß diefes VerzeiWhnis mit dem Paß des Reisenden der Zollbehörde üb raeben werden, und es ift nit gestait-t, andere Sachen oder wehr auszuführen, als in bem Verzeichnis angegtben. Die Zollbebörde bat des ire-terea ble Pflicht, zu untersuhey, ob di* Gegenstände, d'e ausgeführt w-rden sokea, mit den eingesührten identisch find, und Bekleidur gg-geoftände, von we!chen angenommen wid, d ß fie in Dänemark gekauft stad, anstatt der eiageföhrten zuröckubalien und zu bishlagr ahmey, wenn dieselben nicht Polaude einem Gebrauch ausgeseßt gewejen sind, daß der Umtausch nicht ols ein Versuch, die bestehenden Ausfuh varbi zu umgehen, bezelchzet werden kaun.

Die duïh vorsiehente Bestimmungen notwendig gemath!e Maßnahme führt mit sich, daß die Zolluntersuhung lange Zit tn Anspruch nimmt. Es muß. daher den Reisenden deingend gcraten werten, nur wenig Gepäck mitzusühren; des weiteren wtrd die Auf-

„Dem Srauenarzt Dr. med. Asch in Breslau ist das Vrihikat Professor beigelegt worden,

merksamkeit der Reisenden darauf gelenkt, daß Reisende, die kein

T per führen, tu”eßt untersu&bti werden, Tue dur die dântschen Behörden

at 1918 in Kiast.

V:rjeichnis über ihr Gepäck mit si indem eta Berzeicnis B ies 6 aufgenommen werden wtrd. h : G 9 Nomliedenpe Berordnuvg tritt am 13. M

vielleiht auch

Dem Drängen der öffentlichen “lichkeit ihrer bisherigen

der Einsicht in die offffenba:e Unzutänglichkeit- ] er Wocherberihte über Schiffsverluste, hat die britische E wie „Wolffs Telegraphenbürco“ mitteilt, nicht (Us Mare gehalten und veröffentlicht jeßt nach deut Nem, alie monatlihe Mitteilungen über die dur a E, Maßnahmen der Mittelmächte herbeigeführten ¿E F 9 tonnageverluste. Die „Times“ vom 25. April ag e ersten Male eine solhe Zusammenstellung, die bis an A rem 1917 zurüdgeht, aber abweichend von den dense to g meldungen auch die durch Seegefahr verursachten Be e schließt. Hiernah umfaßt die seit 1917 bis Ende L Es nichtete feindliche und neutrale Bruttoräumte 7 749 13: L 2 amtlichen deutschen Zahlen beläuft sih das Gesamtergebn ans V-Bootkrieges ohne die Verluste dur Setgefagr visdien gleihen Zeit auf 11 398 500 t. Aus dem Unterschie 8 f den deutshen und den englischen Angaben ist mithi u schließen, daß die englishe Handelsflotte außer den von. x britishen Admiralität eingeitandenen Verlusien minde} lis weitère 3649367 t Bruttoverluste erlitten hai, we 2e Schiffe betreffen, die im Dienst der Marine und des Bes fahren, also Munitions- und Derubpenlranepo amp er d ay s rettschiffe, Wachfahrzeuge u. a. Schon der „Daily Te egray M vom 21. März wies darauf hin, daß die amtiichen engl E Verlustangaben diese sogenannten Marineoerluste nicht ent-

halten.

Wie bereits früher bekannt gegeben worden ift, können nach einer Miiteilung der österreichish-ungarischen Negterung deutshe Reichsangehörige die ihnen aus s m Krieges in Galizien entstandenen Schäden L politischen Bezirksbehörde des Schadensortes L A O E einer Meldung des „Wolfishen Telegraphenbüros“ ha 218 K. K. Statthalterei in Krakau neuerlich bestimmt, daß le Kriegsschäden in politischen Bezirken Ostgaliziens bis N Mai 1918 anzumelden sind, mit Ausnahme der N Brody, Skalat und Zbaraz, in denen die ani erst s e Juni 1918 abläuft. Vei berücksichtigungsroürdigen (Hründen wird die Statthalterei die Anmeldung von Kriegsschäden auch

nach Ablauf dieser Frijten zulassen.

Die Nachricht von der großen Kriegsbeute, die die deutsche Ofen im Westen im Vonat Marz enoracne, E nah „Wolffs Telegraphenbüro“ in der Heimat die i uf- fassung erweckt, daß nun die Durchsührung der behöcdlichen Bekanntmachungen über die Metallmobilisierung, ins- besondere von Einrichtungs3gegensländen (Bekanntmachung M. 8/1. 18 KRNA.) niht mehr notwendig fei oder s mindesten verlangsamt werden könne. Einige E verbände haben fogar die Weiterdurhführung B pi Bekanntmah“ng eingestellt. Der Nachricht über die Beute wird eine Tragweite beigemessen, die in dieser „Form nicht den tatsächlichen Verhäitnisjen enispricht, denn die L beute im Westen besteht nicht in einem Lager von Kupfer, Mesfing, Nickel, Aluminium, sondern ift in Gestalt von Ge- schüßen, Maschinengewehren, Minen- und Granatwe fern, Ft schossen mit Führungsringen, Teilen von Maschinen un anderem Kriegsgerät in unsere Hände geraten. Hier- von werden die gut erhaltenen Geschüße, Maschinen- gewehre usw. mit ihrer Munition ohne weiteres sofort von unserem Heer gegen den Feind verwendet, ein anderer Teil der Beute erst nah Umbau. Nur auz den unbrauchbaren Geschüßen usw. können die Metalle ausgebaut, gesammelt und zurüd- transportiert werden, um in der heimatlihen Kriegswirtschast verwendet zu werden. So ist dur die Kriegsbeute zwar eine erheblihe Steigerung unserer sofort verwendungsfähigen Kampf- mittel erreicht, aber keine folhe Erhöhung unserer zur O Neuherstellung nötigen Metallvorräte, daß die Metallmo ili- sierung in der Heimat dadurch überflüssig wäre. Berückfichtigt muß auch noch werden, daß die Metallmobilmachung in der

eimat ja nicht nur die unmiitelbarsten Bedürfnisse der Rene und Marine, sondern auch die der Hilfsindustrie und die notwendigsten dec übrigen Industrie befriedigen muß. Wie sehr auch die Metallenteignung und Ablieferung in die bisherigen Besißverhältmsse des privaten Haushalis und d c chäfts eingreift, die Schäden, diz durch cine Verminderuug der zur Verfügung stehenden Sparmetalle unsere Kriegsführung treffen wücden, wären weit schwerer zu ertragen.

Wirtschaftêabkommen zwischeu Deutschland und Rumänien.

Artikél T. h l

Nuthänfen verkäuft en Deutshiand, O-fterreih und Ungarn bie Ueberihüsse des Lantes an Getreide aller Art, einsck1lteßlich ODelsaaten, Futtermittel, Hülsenfrübte, Geslügel, Nieh und Fleisch, Géspinnpfianzen und Wolle für die Ernten . der Aahte 1918’ und 1919. Biotgetreide tann bis zu 6 Prozent änch in Form von Mahlérzeugnissen geliefert werden. Die Pretse für Getreide und Futtermittel ergebèn fich aus der Änloge. Die Preise für die übrigen Waren sowte die Einzelheiten der Lieserung werden von einer Komnuitssion ‘von Vertretern Leuth'ands, ODestet- reiz, Unyarns und Rumäniens in Anlehnung an die für Getreite uúnd Futtermittel festgeseßten Preise unter Berücksiduigurg der im Sabre 1917 bestandenen Preisverhältnifse bestimæt. Di- Kommission wird alsbald nad Natifikation des Friedens in Bukarest zusamntens

as Artikel 11, L j

üx die auf das Jahr 1919 fclgend.n 7 Jaßre verrflichiet fh u an Deutschland, Oesieire.ch und Ungarn ble Ueber'chüfe des Landes an Getreide aller Art, eins&ließlih Qelsaaten, Fuiter- mittel, Hülfenfröchte, Geflügel, Vieh und leis, Geipias pfl ¿nzen und Welle zu liefern, fals Deutshland, OD-ftetreih und Urg.ra di:8 ztlar gn. h : N Lie Neglierungen des Deuiscken NRe!ck{s und ODefle-re ch8 bew, Ungarns Labea fich, sobald cs ih1iea tegend mdügli, vud zwar für Setreide aller Act, Mablp' ozukte, Futiecmt't l, Gepirslpflanzin 1nd Wolle \pätesters bis wm l. Aycli jexen fah:e#, und zwar ezfmalig bis zum 1. Apuil 1920, für Wa!s \päteste, s tis zura 15. Juni, und ¿rar erfimalig Eis pu 15. Junt 1920, für dle übrigen Waren halts Jähn, und zart Unfa g fl! nid Äntang Ia uar, rstmaliz fig wu l, Jult 1920, zu erffâren, ib vnd wi el ß: aus Er ud dieser Vecpslibturg von den Ueheishüsjen übernehmen wollen. Oas Vers

largen kann entweder auf dn geiamter Uchershuß cd:r auf cine bes