1899 / 107 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichstag. 77. Sißung vom 5. Mai 1899, 2 Uhr.

Auf der Tageßordnung steht zunächst_ die erste_Beraihm_1g des Geseßentwurfs, betreffend die Gebuhren fur die Venußung des Kaiser Wilhelm-Kanals.

Staaichkretär des Innern, StaatS-Minister ])r. Graf von Posadowsky:Wehner: ck

Meine Herren! Die Vollmacht, den Tarif für den Kaiser Wilbrlm-Kanal festzusteüen. die wir schon einmal von Ihnen ein- geholt haben," erbitten wir uns auf neue. Die Art des Schleppver- kebrs sowir der Umfang der Schißsfabrzeuge, die Art ihrer treibendén Kraft, die Richtungslinir und dir Eniwickeluna des Verkehrs nach Maßgabe der praktischen Bedürfniffe des Handels unterliegen, wie Sie aus dem statistisäpen Material ersehen, welches der Vorlage beigefügt ist, einst fortgesrsten Veränderung. Diese Veränderung der Ver- hältniss Macht es aber nothwendig, daß wir in der Lage bleiben, diesen Verbältniffen auch durch die Gritaliung unseres Tarifs alsbald Rechnung zu tragen.

Die Verkehrsverbältniffe im Kaiser Wilbelm-Kanal babm fich noch nicht derartig gestzltet, daß man sagen könnte, sie sind zu einem gswiffen fasten Brbarrungözufiand grdiebrn. Im Gegrntbeil, wir Hoffen, daß sich der Verkehr, wie auc!) biSber, fortgesetzt weiter ent- wickeln wird, und €:? uns namentlich durch die Art “rer Tarifierung der Grbübren gelingen ms,;r, Schiffabrtsintereffcnien dem Kanal zuzu- führen, die bis irrst zu unserem Bedauern sick) demselben noch fern gehalten babrn. Daraus folgt abrr, daß man die Gebührenordnung, um die Erfahrungen nutzbar machen zu können, die wir selbst aus dern Kanalverkebr ziebsn, nicht ges e Flick) festlegen kann, sondern die Festsetzung de_m Bundeskoti) überlaffen muß. Wir haben die Frist nur aui 5 Fabre bemeffkn, um aiich dem Rricbstage seinrr- seits Grlrgrnbrit zu gebrn, dic Wünsche, die er in Bezug auf die Gestaltung der Tarife? 5291, von Zeit zu Zrit und zwar in nicht zu lanssn inträurrirn zur Geltung zu bringen. Wir bitten Sie deshalb, die Vorlage, so wir fis Öirr bbrgrx'cbiagen ifi, namentlich bezüglich der Vollmacht für die Feststeilung dss TarifS, genebmigen zu wollen. Ich glaube, ick) kann mich aiif dirse wrnigen Worte beschränken. Die übrigrn andrrungcn find Untrrgeorbneter Natur und meines Erachtens in den Mciiben aqukicbend dar,;rlsgt.

Abg. Broemel (fr. Vaa.):ck Es wird _ksixiem Bedenken unter- liesrn, die Feßstxung rer Tariie rem Kaiyer rm Einvernebnxen mit drm Vundexratbr zu ükcrlaffen; dadurch wird der Tarif bener de_n Verbältniffén auscraßt werden können als durch rin ©2188. Die Vorlaße brtriffr abrr auck) cinrn anderen wichitgrn “Pauli: die Neseylicbr Nrgrlung rer Erbübrenerbebung, die Einrichtung des BLsÖWCTkékCTbetéUZ ::. Dir Vorlage ichitéßt fich den Vor- schrifrkn Über bir ZbU-erbrbung :e. im Großen und (Ganzen an. Die Einnabuxrn MZ drn Kanalinifen zeigen einen erfrrulicben Forkcbrirt, ibdaß gebri'tx werdrn kann, daß in nicht zu langer 3511 die Einnakmxn die Unxxrbaltunzé-kostcn decken werden. Der Kanal !::in 3:1 Unrechi Nbrd-Oitier-Kanal, rr )oUte eigentlich Ofiser-Eib- mündr-Karal brißxn. TMN wenn auch die Schiffe der Oit'eebäfén m-cÖr ais bixbrr in di? Nerdiée kcmmen, so_bat dock) noch_ mehr der Verkrkr H::nburg-Z mir drr Ostire sicb griirisert, Wenn _in der Be:- aründunz brbaurfet wird, daß „Stettin viele Tranérbrte_ verloren babrn rriU“, i.“ ist das Unzutrrffrnd, dknn es ist xine Tbatiache, daß Siriiin Tranxrorie iniclge der Eröffnung drs NNd-Ostsee-Kanals rkrirrrii bat. erner brantragt schlirßlich die Urbrrweisung der Vbrlaze „7:1 6171! Krmmiifirn.

b;. 1): Habt: (b. 1. F.): Die Kanalgebübren sollen Etwas ber.:bzesrZ-r werden: man darf also vielleicht darauf boffrn, dai; ncoh Keizer? (FÜTiÖTZTUKZM, wenn fie fiir gewiss Kategorirri von Swißen 58:73:er werden, zrwäbrt wrrden. Redner weist aur die Wüniche kin, ri? i: drm Zabrkxbrrérbr drr Harburger Handelxkammer ausge- irircbix ::.-Urn icixu, nant-xxnlicb bézüzlicb rer klrineren Fabrzeugr. W-xtr ::“r ;?Éierr12bn ir Kriirn res Sck1errdiknfies noch nicht TLK, ": Z:":x d:..5 “:x“. r-e'rirbiekrrrn Uriacben irinrn Grund, namcmiich ruriri, d:“: dix Mxxriäxxitrn nicbt so Fark beranZSZY-m würden wir im T:"niir r.“: Prir-*L".irxrrnrkmxr. Rxdriér Erklärt zum SÖluß, daß rr ab*:r NW! ::“.1 WWW LIZZ, ::? birr kik? Aenrrrur-z eintrete.

Grbrim-Ir bex-N-xxé-rrxrizx-Nxtb r*:n JIUQUiQ-rrré: Nur Ein raar W011! drr Er:?kkr'xxz :::-' die BImrkunzrn der Herren Vor- rednsr. J:!) WZÖTZ ZUKZÖF bxm enixezxmrsrrn, wcnn Hrn Broemel 5118 der AKZÜZZ :*.xi Ski:: 31 der szründUng drr inrbß- vrrwakunz an!":b-xer": i:".ruiixri, si? babe ren ibr aus Stettin ngegangsnrn ViiiierTUU-zxki übrr' [“T-: Einwirkurzx drs Kan_al§ 3:1 Gur-strn *:):wang 1:71: ;;: Urzxxiirn STCTUNZ nicbt 5211-31 Glauben !cbrrk's: :::!1-7., indrm rie Brzründxmz sagt: ,Andereririis will errti: rxxrb rie :*rrmxkrren Verbizdanzrn HZm- bxrg? mit den östlichen, namer-riZÖ rsa r:*'y*:““chr.". Ha'sn in dirirm Vsrkxbr birle Tianéprrié, i:;"ceiMderr :n :UWÉM, nacb Berlin zekxndrm Getreide vrrlbrrn [::-7:55." Wir baben_ dirirn W::tlarir dxxéxl': gkwäblr, wril diejeni-Zén Zierr, wrirbr xrrr Brr'rrrirl aum BIZZ“)? :xiz-iübrr bar, uns mal;! zugeganzrn 77.35, rbrrvbl wir cFen- bar 2:5 elbe 21682 baben, nämlich dis Fachl.“,mmiisirn drr Kauimann- fck:ir ZU Zirrrir. erizlickp rrcil wir 111chl ir! dm Bxfis des 3.1le- x:::-:ri;1,=' ZZiSZT wkrrrn find, haben wir 7:17"? ,unrxiiimmte F:.mmg ;€*.':'-1:. Fm Üörizcn bemerke ich,_daß dir RriÖKrrwaliunNW Frzz. TSL TÜTLTSRZZNUUJ der Tarik? KQÖ der Zaza der Haier: 7.523: Ja;?rxblck urch krire Stxllung grnrmmxn bai. DIZ iii ja Six:? :!:: Strririraze„ die ?ck ichrn r:r drxi Jabren ab,:xiréslt 1:2. W:;u rrir risxmal Zelanzrn rrrrrrn, fickt rxbin. Wir w:»ren ir". rj? (Frértsrring bixrüber erst einirrrrri, 5551:er rrr (Zrir'zxxrwuri :er:':*':bi::sr sein wird. Dem Hrrrn Ab:, Or. Hubi“. WZÖTI tab aui irime Frage r*:xzxn Erhöhung er Scblerrlobnz Fri,;rri- k-ZH ':emrrken: Lb w:.- HZ :;r::3 für raiionrll baltrn karn, das; Eine VérrrÜxxmz bei srnrm ":lIkxxn Bririrbxkxweis jäbrlrcb 61:1? Sumi??? O:). 2380));% zUiHrZr -- ::: :ikx TK:".jil mas; w::bssn, j? mrbr 11:5 dcr Z.:blrrrbsrrir“: au-Z-dxérx: -. iii 61118 Frag? für sich. Abrr wsnn FZZ K:a:1:€rwalrung in dr“: errüxrzxz anzcbéuist bat; dzr"; s:! _:_n

' Ernitr Prüfung ::r Fr.“.ze einrretrn 515112, r': _ iir intand ixrncr VITIKWRTM kmn, 55 bar dabei einen Ei.“?x? x-ükr dixirnize Erwägung, :is 'in Jritrrriikntsnkreisrn berbrr- a-„Trxirn iii -- Ob sie richtig ist, 1:5? ich :crläykrg rabmgeiwlit -, "; die r-irkrizNSchirrriÖixne drn USZNM KÜNHiMÖifférn in Wirk- krir .::: ri:bi zu Zur? idmmrn, d:“: :irlmxbr rer Brirachtrr es in 52:2 bsbx, ri? Frachtsäxzk zu difiixren, Uk-T narü:lich sie danach ?Ie, 5:1? für 1172151,"th drr KleénsÖÉFSr ir. GZ:":ÜT ron Kanai- '. “„In 1: t - Mit andrrrn Worrrn; 1:11:51“, ::? Zcblrrrlébne rr- 'rxn, ": müßte d;“r Befruchtrr um ?: kbbérr Jr;:1:!_ 3351911; 22:2?11 s:? :bsr bérabsrikyi, so bat nicht der firire SÄKer erikrile d:?rr, *":nkrrx'. der Vexrxhter, der nirdrizere FraHT'éx-e ";;“:sr. Dixie I15-'.„*..5 Zit u."?- 79 r*:NTiv enißeßrngeirrten, das; wir 132 rékrr :::-.:"kci We,".- dix Lsiire, denen wir durch nisdrrx TIM“? brikrn

rx: 77111? Hili-x baron bakxn. würde ich nicht €ini.b?n, wozu die ?Ks'äxkxI- kin erér :rri 2360)0 „46 jäkrli „* biingén 1011, xin Br- :zx, rcSLÉZr 35 KZ:- Üst ;erixnct ift, dcn für im nächktrn Eizr r*?r- aricbizxixx: l::k-xerrixxn Zuichzß zu brcken. (ZI ist bon Ösrrn "T 3,3. V::rmel eriié darauf b::izrwiesen, daß nach 5851 (Trais-voran- Tél:;r 7:1! im käch€irn Jabre mit nicbt mkkr als etwa 333030 =“ TMM! zu kéchnkn bäiirn. TUM, dsn ganzxn SA:». kwa in die HM: rr: Priratanternebmura binüérrz'aibiélen, drnken wir UE:; rrér *.rerT-m rrn r*:rbandcnrn Bestand an rizzrnrn Schierk- 7arxrirrn iuxxrbÜb kk? .Kirxlr-krwaltunz unter aÜkn Umständen rr- ]:ÜTIU, urs: zwar 15:95 mir RßcksiT-t aiif die Mxrinr, wclche, wie ich

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fest überzeugt bin, ein starkes Veto einlegen würde,_wenn wir auch fie darauf verweisen wollten, mit ihren großen L_)amprern, dix zum theil auch im Schlepp durch den Kanal geben, um en, und fur aUe ihre Péanövrierzwecke sicb "wegen der Scblcppbilfe ediglicb an den Privy- betrieb zu balken. Herr Abg. Dr. Habu ist dann auf die Steine im Kanal zurückgekommen. Zur Richtig- und Klarstellung brmerke ich zunächst: die Steine sind nicht deswegen gefabrlicb, Weix sie im Kanalbette, auf der Sohle, liegen. Der Kanal hat 9 m Tiefe, „und da kann sckon ein ziemlich tief gebendes Schiff ob'ne Schabrn uber etuiaige Steine am (Grunde binwegfabrenx Die Stemx sind vielmehr dekwxgen gefährlich, weil sie an der Seite in den Boschuna_en WM und nicht immer beraußragcn, sondern, unter der Oberflache der Böschung lirgend, durch dünne BodensxbiÉtc'n verdeckt find, sodaß sie beim Abiucben nicht brmrrkt werden. Lauft ein Schiff auf die Böschung und auf einen solchen an oder dicht unter der Obrrflache sißenden Strin, so kann es sich bei den dünnen Eiferplatten der Schiffsbaut leicht ein L9ch in den Leib stoßen. So sind bisher dirsx Unfaile in der Regel vor sich gegangen. Ich kann aber konstaiixren, daß rzach den getroffenen Maßnahmen im leßtkn Jahre kein einzrgxr deraxirgrr Unfall wicht vorgekommen ist. Das liegt daran, daß wir fleißig, die Böschungen naeh den Steinen abgesucht uud die vorßrfundenen beseitigt babrn. Wir böten abrr nun nicht etwa mit dern Absucbcn der Böschungen auf. Drnn die Steine wachsen bekanr-tlicb wie auidrm Felde a_us drm Bodem heraus, sodaß das Absuchen eine ganz standige Beschaf- tigung unsersr Kanalverwaliung ist, solange wir kein radikaleresMittel baben. Auch unsererseits ist bereits eine Verbreiterung_des Kanals an den gefährdeten Siellen erwogen; 'Eine solche nacbtraglickpr Ver- breiterung fwsiet abcr unvrrbältnißmaßtg viel Geld, sodaß wir uns noch nicht haben entschließen kiinnen, mit entiprechrndkn Nachforde- rungen beroorzutrcren. Einsiwrilen werdcn wir das Mittel des Ab- suchens, wrlches, wie die Erfahrung zeigt, bisbrr mit gutem Erfolge zur Anwenduns gekommen ist, auch fernerhin an- wenden. Nun muß ick) noch einer Bebauptung des Herrn Abgeordnetcn entgegentreten. Sie benifft die Verschlickung des Freiburger Haier-s. Der Herr Abgeordnete hat es bankrnd anerkannt, daß die preußixcbe Verivaltung drr Gemeinde Freiburg 10000 .“ Beihilfe gegrbrn habe, um die Verschlickung zu beseitigen. Er bat hinzugefügt, die vreußiscbe Vrrwaliung würde fich diese Beisteuer mit Rsch von der Kanalderwalrung zurückerbiiren können. Demgrgenübcr möchte ich bemerken, daß in den Ka_nalderwaltungsbrrichien im vorigen Jahr bereits mitgetheilt ist, daß iestgestelltermaßen, wie von xuftä_ndiger amtlicher Seite anerkannt ist -- ich k_ann binzusügen, daf; dirie zuständige amiliche Seite das preußijcbe Arbeiis-Ministerium ifi, - ein Zusammenhang zwischen der Verfcblickung .und den Aukscbüttungrn des Baggerguts der Kanal- verrraltung nicht befikbt. Die preußikckoe Verwaliung würde aus diesem Grunde, weil sie selbst das Fehlen drs Zusammenhanges zwischen drn beiden Erscheinungcn fefisirllt, wobl kaum vrrsucben, die 10000 .léjbon der Kanalwerwaltung zurückzuerbitrea. Auf die Frage der Koblen glaube ich irrst nicht eingehen zu folien.

Abg. Möller-(nl.) erklärt sich für die Vorlage; es würde fiÖ überhaupt nicbt exnvseblen, _die Tarife gesetzlich feiizuleaen; höchstens könnte m_axi quiuiaiiarife„resisteüen. Wenn einzelne Ostiaebäfen ge- schädiai_ieien, 11) 1er das 1111er die Folge einer jeden Verbrfferung oder Wanderung des_ Verkehrs, die man in den Kauf nehmen müffe. Der Kleimcbiffabrt wäre man die Vorrbeile, welche ihr gewährt seien, auch weiter erhalten.

Abg. Freiherr von Maißan (d. kons.) bedauert, daß die Ein- nabmrn drs Kanqls die Koitrn der Verrvaltung immer noch nicht drckcen. Gegen die; Vorlaae an ficb bäiten die Konservativen nichts einzuwenden; ße semi brreit, die Fsststeuung der Grbübren dem Bundes- ratb zu Überlanrxi. Ein; allgcmeine Herabfeßung des Tarifs sei nicht an- gebracht; denn einmal itebe zu hoffen, daß auch obne eine solche (Ermäßi- gung der Verkehr nameiiilicb von ausländiicbrn Schiffen zunehmen werde, und eZ bestebe die Gefu br, daß bei ciner erbeblichen Ermäßigung der Ver- kehr Pcb zu sehr steigere, was Unzuiräßlichfriten mit sich bringen könnte. Aus den Ausführungen dcs Abg. Brormel gebe bervor, daß Stettin durch den 'Nord-Oßire-Kanal Schaden gélittrn babe., Es babe also ebentwwenig von iemrm Jreibafrn einen Vortheil gehabt, wie Kopen- bagen. Dian könnte bixlleicbt daran dcnkrn, für gewisse Wanken die Kanalgrbübren zu _crmaßigrn, ri-lieicht für Koblen. Denn wrnn in den östlicher; Probirzrn xine Jndxftrie geschaffsn Werden sollte, so brauchi_e_n, diefe billige Kobieu. Anch fur kiejsniäen Schiffe, welcbe rrgelmaßrg d(n Kanal pazUrrten, könnten Ermäßigungen eingeführt Werdén.

Nach weiteren_ Bemerkungen der Abgg. 1)r. Habu, Broemel und Möller erklart

Abg. yon Staudv (d. konÜ), 17:15 der Abg. don Malßan mit seinen Yuxiübrungrn übrr die Jndustrialifirrung des Ostens nicbt dir AmrÖtcn der Putri, sondern nur seine eigenen Ansichten vor- gstrazen babe.

Dic erstx Lesung ist damit beendet; die zweiteLesung wird ohne kommrnarische Beraihung im Picnum statifinden.

_Es folgt die wciteBrrathung ch Gesrßentwurfs, be- treffend das laggenrccht der Kauffahrteischiffe, dcr- von „_der Kommission in zwei untergeordneten Fällen ukw gcandcrt 11:.__Tas Haus nimmt diese Aenderung an, nachdem drr _Unter: ;:tczat§_sckretär im Rcickxsamt des Innern Rothe erklart hat, daß die verbüiidrtsn Regisrungcn dagegen wobl mchrs einzuwenden haben würden.

"Darauf folgcn Wahlprüfungen.

De Wahlrn der 21559. [)1'. Kropatscheck (d, kons.) und Jacobskottcr (“d. kcms.) werdrn für gültig erklärt, die Wabikwder Abgg. Firzlaff. (d. kors.), Börner (nl,) und Emil (st-„Vgg.) werdcn beanstandet; bc-«üqlicb drr drei leisten Wabien wird Bewciécrhrbung über dir Bchauptung der Wahl- Prot€1:e_be1chlosicn

Tie Wahl “des Abg. von Loebell (d. kams), bezüglié» deren ebrnfalls Beanfmndang und BeweiSerdebungen brantragt warkn, wird an die Kommission zurücküberwic-sen mit einem Antrags des Abg. von Brockhausen (d. fans,), der die BeweiNrHr-bungrn irritrr UUSgrdrhnt wissen will.

Es folgt “die Berathung ron Petition en. Die Prtitionen, beircffend Entschädigung§ansprüche der Gebrüder Tenhardt und betreffend die BraufsicFUigung von Wasserstraßen, werden für erlediqt erchir infolge der bei der Beraibunq drs ReichshaußhaLtS-Etais bes losscncn, darauf bezüglichen Resolutionen. Pctiiidncn 11120811 Abänderung drs Kranfenversicherunng-eseßcs (freic Arztwahl), wrgcn Einführung einer Minimal-Nachtruhezeii im Schiffergewerbe, wcgen dcr Arbeithxit der Heizer, wegen Abänderung des Zuckersreucrgeietzes iind wegen drr Dienstverhältnisse der technischen Hi1f§1chreiber der Artilleriewerkstätten wcrdsn der Regierung als Material überwiesen.

Die Petition, bctrrffrnd Rückerstattung 5an Zoll (1 uf Reifenstä b e, wird dem Reichékanzlcr zur Bcrücknchtigung Überwieien.

Zch1uß51/4 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. (Anträge, zurrir zweite Berathung des Antrages wrgrn des Schächiverbots.)

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Parlmennris-he Nachrüsten.

Dem Reichstage ifi der nachstehende Entwur eiuer Reichsschulden-Ordnung zugegangen: f

§ 1.

Die Bereitsiellrzng der außerordentlicben, im Wege des Kredits nr bescbaffenden Geldmittel, welcbe m dem Reicbs-Xusbaltsplan zur Be- streitung einmaliJer Aussaben für Zwecke der eichsverwaltung vor- geZeben find, er o.! t auf Grund einer besonderen ges lichen Er- macbtigung des Rei rkanzlers bis zur Höhe der bewilligten umme in dem zu ilirer'Befchaffurig erforderlichen Nennbetrage durch Aufnahme einer verzinsluben Anleihe oder dura) Auögabe von Schaßauweisrmgen. Ueber die AusführunZ des die Ermächtigung ertbeilendcn Geseses hat der Reichskanzler dem Reichstage bei deffen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abxulegen. .

' Die Ermächtigun des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Ver- starkung der ordenili en Betriebsinittel der Reicbs-Hauptkaffe nacb learf Schaßanweisunsen auszugeben, bat gleichfalls durch Gases zu e 9 gen.

§ 2.

Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle und in welchen Betragen Schuldverschreibungen der verzinslichen An- leihe außgegeben werden spllen, steht dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssaßes, der Kündi ung!- bedingungen und des Kurses, zu welchem die AUIJabe erfolgen oll.

§ 3. Die Schuldverstbreibungen nebst den dazu gehörenden insscbeineu und ?triäetuerungsfcbeinen werden von der Reichsfchulden- erwaltuna ausge : .

§ 4.

Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lautenden Schuldverfcbreibungen, Zinsscbeine und Erneuerungsscbeine hängt von der Ausfertigung ab, ohne daß es der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf.

Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durcb eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks „Ausszeiertigt' seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zinsscheinen und Emeuerungsscheinen durcb Aufdruck eines den Reich§adler enthaltenden Trockensiempels.

§ 5.

Die Tilgung der Anleihe geocbiebt in der Weise, daß die durch den Haukbaltsvlan dazu bestimmten Mutel zum Ankauf einer ent- sprecbsnden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.

Die durch besondere Geseße angeordnete Verminderung der Schuld durcb Absrßung vom Anleibesoll ist einer Tilgung gleichzuachten.

§ 6,

DM Reicbbleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befind- lichen SchuldVLricbrribungen megefammt oder in angemessenen Theil- bcträgen zur Einlösung gegen Baarzablung bes Nennbetrags binnen einer gesrßlicb festzuießeuden Frist zu kündigen.

Den Inhabern der'Scbuldverichreibunsen steht ein Kündigungs- recht gegen das Reich nicht zu.

§ 7.

Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Be- trägen Schaßanweisungen außgegeben werden sollen, steht dem Reichs- kanzler zu. Das Gleicbg gilt yon der Bestimmung des Zinösaßes und der UYlaufszeit; der Faüigkeiistermin ist in den Schatzanweisungen anzuge en.

Innerhalb der Umlaufözeit kann nach Anordnung des Reichs- kanzlers der Betrag der Schaßanweisun en wiederholt. jedoch nur zur DeTung der in den Verkehr gelangten cha5anweisungen ausgegeben wer en.

Die Umlaufßzeit der zur vorübergehenden Verstärkung der ordent- lichen Betriebßmittel der Reichs-Hauptkaffe bestimmten Scbaßanwei- sungen darf den Zeitraum von_sechs Monaten nach dem Ablauf: des betreffenden Rechnunßsjabres nicht überschreiten.

Die Scbaßanweisungen werdet) von der ReiWSchuldenxerwal- tung ausgestküt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriiten des § 4 Anwendung. Die Audgabe der Schaßamveisungen wird durch die Reichskaffe bewirkk.

§ 8.

Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie für die Verzinsuna und Einlösung der Schaßanweisungen erforderlichen Be- träge müffen der Reichsschulden - Verwaltung zur Verfaüzeit aus den bereitesten Einkünften des Reichs ziir Verfügung gefteUt werden.

Welche Theile der Anleihe getilgt werden soUen, bestimmt in Er- mangelung besonderer gescßlicber Vorschriften der Reichskanzler.

§ 9.

Die Verwaltung der Reichs-Anleibe vcrhleibt bis auf weiteres ber prsußiscben HaUUTVerwaltuna der Staatdichulden unter der Be- zeichnung .Reichsckyulden-Verwaliung“. Für die Verwaltung sind_die Vorschriften des preußischen Geseses vom 24. Februar 1850 (Gesek- Samml. S. 57) maßgebend. Die sicb aus § 6 des; genannten (Ge- seßes ergebende unbedingte Verantwortlicbkeit der Rerchsschulden-Ver- waltung erstreckt sich auch darauf, daß eine Umwandlung der Schuld- verscbreibungrn nur auf Grund eines sie anordnenden oder zulaffcnden GesegeÖ und nach Bewilligung der erforderlichen Mittel Vorge- nommen wird.

§ 10.

Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit

der der R€ichsschu1den-Verwa1tung beigelegten Unabhängigkeit Vereinbar ifi. 11

§

Der Präsident und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwal- tung der Staatsschulden haben z_u Protokoü zu erklären, daß sie den yon ibnen gemäß § 9 des prelißtsében Geseßrs vom 24. Februar 1850 und § 1 des preußischen (352er85 v_om „29. Januar 1879 (Geseh- Samml. S. 10) geleisteten Cid aiich fur die durch bundes- oder reichs- geseßlicbe Bestimmungen ihnen Ubertragene Verwaltung der Reichs- schulken als maßgebend anerkennen. ,

Das Protokoll ist dem Bundesrat!) und dem Reichstage Vor-

ule en. 1 9 12

§ .

Die Geschäfte der im § 1 des preußischer) Geseßes vom 24. Je- bruar 1850 bereichnetezi Staatsschulden-Kommrsfion werden von einer Reichsfcbulden-Kommijsion wahrgenommen. " ,

Die Reich5schu1den-Kommisfion besteht aus sechs Brvolimacbtigten oder stellvertretenden Bedrllmächtigten zum Bundesratb, und zwar aus dem jedeßmaligen Vorfiyenden des Ausschuffes für das Rech- nungswesen oder eine__m Struvertreier des Vorfißmden und fünf Mit- gliedern des Ausschuxirs, sowie aus sechs Mitgliedern des Reichstages und bis zur Errickiiung einer eigenen Rechnungsbcbörde für das Reich aus dem Cbrf-Präfidenten der preußischen _Ober-Rechnungskammer in seiner gleichzeitigen Ei enscbaft als Cbef-Prasident des Rechnungshofs für das Deutiwe Rei ; der Cbef-Prä dent ist für die durch dieses Grieß ibm vorläufig übertragenen Verpflichtungen besonders zu beeidigen.

§ 13.

Der Bundrsratb wählt alljabrlicb aus den Mitsliedern des Aus- scbuffes für das Rechnungswesen die der Reichssckouldenkommisswn hinzu- tretenden Mitglieder. Die aus dem Reichstaxe zu exngnnenden Mit- gliersr drr Kommission werden mit Srimmenmebrbert für die Dauer drr Legiélaiurveriode gewählt. ' , _

Scheidet vor dem Ablauf der im Abs. 1 bestimmten kisten em Mitglied 19: Kommiifion aus dem Bundeskatb oder dem xichstage aus, so cnbigt damit auck) ssine Mitgliedschaft in der Kommiifion.

Die Vrrpfiéäxtung der nacb Abs. 1, 2 ausscheidenderi Mitglieder eriissch jsdoch erst mit dem Eintritt ibrer Nachfolger in die Kom- mt ion. .

§ 14.

Den Vorfiß in der Kommixfion führt der Votfißende des Aus- schuffrs des Bundeskarbs für das Rkchnungswefen oder sein Stel]- vertreter, im Falle ihrer Verhinderung ein anderes dem Bundeöratk angehörendes Mitgliéd der Kommtffwn.

' Di B e der Kommission Werden nacb Stimmenmrbrbeit esaßt. eVeisthStisxuruengleicbheit entscheidet die Stimme des Vor-

5 . MZ? einem Beschluß ift die Anwesenheit von mindeftcns fünf Mkt. gliedern erforderlich. 15

§ .

Die Reichsschulden - Kommission bat dem Bundesratb und dem Reichstage gegenüber dieselben Verpflichtiinaen. weiche der,preußischen Staatöscbuldm-Kommifsion den beiden Hausern des preußischen Land- tages gegenüber obliegen.

§ 16. Wird der Reichsscbulden-Verwaüung der Verlrift einer Schuld. verschreibung oder Sebaßanweisung von dem bisherigen Inhaber mit

der Behauptung angezeigt, daß die Schuldurkunde vernichte! sei, so.

hat ibm auf seinen AMF die Reich_sschulden-Verwaltung eine neue Schuldberjchreibung oder (havanweiiung zu ertbetlen.. faUs sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen _eracbtet. Die Kosten hat der biSberige Inhaber zu tragen und vorzuicbießen. ,

Isi ein Zinsscbein abhanden gekommen oder vcrnicbiet, so ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschloffen, ohne daß es der „Aussckdließung in deux Scheine bedarf.

Behauptet der bisherige anqber eines Zinsichcins, daß der Schein vernichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 An- wendung. ( § 17

Für das Aufgebotéverfabren zum Zwecke der Kraftloßerklärung einer auf den anabrr lautenden Schuldverscksreibung oder Schas- anweisung ist das'eniF Amtsgericht ausfchlteßlich zuständig, in dessen Bezirk die Reichsicbu den-Verwaliung ibreu Siß hat.

Durch Anordnung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vorschrift des Abs.1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus angefcblsfien werden. Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung hat der Reiibkkanzler dem Reichsta 8, wenn dieser drrsammelt ifi, sofort, anderenfalls bei dessen näch er Zusammenkunft Rechenschaft

ab Ulk en. * § 18.

Soll eine Schuldverfckyrribung oder Schaßanweisung für kraftlos erklärt werden, so muß die öffentliche Vekanntmacbrmg bes Auigebots und des Außscblußurtbeils, unkeécbadkt der Vdrschriften der §§ 1009, 1017 der Zivilprozeßordnung, auch, durch Einmalig? Einrückung in eine in Hamburg, eine in Leipzig, eine in Frankfurt a. M. und eine in München erscheinende intung erfolgen; die:- Bestimmun und die Veröffentlichung dieser ZIitungen im ,Deutichen Reicbs- nzeiger' find jäbriich durch den Reichskanzler zu veranlafsen.

§ 19. Die Rrich5schulden-Verwaltung bat jährlich amtliche LisiZn der im abgelaufenen ReYnungsjabre für kraftlos erkiärten Schuld- vsrschreibungen und S aßanweifungen durch den .Deutschen Reichs- Anzeiger' und die im § 18 bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den Börsen der im § 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen. ' Die ReichsschuldcneVerwa11ung kann noch andcre Veröffentlichungen veranlassen. § 00

Dieses Grieß tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Der § 6 drs (Gesetzes vom 9. Novrmber 1867 (BundsE-Ecsrßbs. S. 157) und das Eesev vom 12. ZNai 1873 (Reicbs-Gesssbl. S. 91), sowie der § 3 des Geseßes vom 23. Februar 1876 (Reichs-chrßbl. S. 24) Treten außer Kraft. _

Jm § 16 Abs. 2 des Bankgescßes Vom 14. Marz 1875 (Reichs- Gesesbl. S, 177) werden die Worte: „welcher zu diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntcs Mitglied biniutritx“ gestrichen. _

Die noch Maßgabe des § 3 des Gsießes UYU 23. Fevruar 1876 gewählten Mitglieder der Reichsschulden-Kommimon, sowie das auf Grund des § 16 des Gesetzes Vom, 14. März 1875 vom Kaiser er- nannte Mitglied werden für die Zeit, für weiche" 8 gewählt oder er- nannt sind, vollberechtigte Mitglieder der Komma wn.

§ 21.

Von dem Inkrafttreten dieses Geseßes an gelten für die vorher außgestellten, auf drn Inhaber lautenden Schuldvrrschrribungen, Zins- scbeirie und Schavanweisungen die Vorschriften der §§ 798 bis 800, 802, 805 und des § 806 Saß 1 des Bürgerlichen Weseybychs, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das AufgebotSVerfabren zum Zwecke der Kraftloßerklärung ciner abhanden gekommenen oder „Ort- Ycßtetcn Urkunde sowie die Vorschriften der §§ 17 bis 19 dieses

€.? es.

* ie Verjährung der Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten dieses Geseses angeitrÜien anabetpavierrn der im Abs.1 bezeichneten Ari bestimmt sicb, unbeschadet der Vorsckiriften des § 802 des Bürger- lichen Geseßbuchs, nach den bisherigen Gsiesrn.

Dru dor deijxikrafttreicn dieses Gefeyes ausgestellten Schuld- berscbteibunaen, erisjchcinrn .und Schaßanwrisungen sieben diejenigen Schuldverfchreibungrn,_ ZinSicbeinr und Schaßanweisungen gleich, welche nach dieser Zrit auf Grund einrr früheren geseßlicben Er- mächtigung aussegebrn werden.

§ 22.

Ein vor drm Inkrafttreten dieses (Gesetzes o_nbängiges gerichtliches Aufgebotsberfabrrn zum Zwecke der KraftloSerklärung einer der im §_ 21 Abs. 1 bczrichneien Schuldvrrfchreibungen und Schaßanweisungen iii nach den bisherigen Geiesrn zu erledigen. Nach diesen Gesetzen ?Zstixrimen sich auch die Wirkungen drs Vkrfabrcns und der Ent-

ri ung.

Ferner ist dem Reichstage Gefrßes wegrn Verwendung don Mitteln Jiivalidenfonds Vorgelegt wordrn:

folgender Entwurf eines des Reichs-

§ 1.

Die im Artikel 1 des Geießes vom 22, Mai 1895 (Reichs- Gescßbl. S. 237) vorgesrbene Beschräxikung der VerWendung von Mitteln des Reichs-Jnvalidenionds für die daselbst bezeichneten Zwecke auf die Zinsen drs entbehrlichen Aktivbestandrs wird auf- gsboben. § 2

Für das Rechnung§ja5r 1899 wird der AuGgabebedarf drs Reichs- Invalidenfonds zu Unterstürsungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel 1 2, Artikel 11 2 und Absaß 2 des Geseßes vom 22. Mai 1895) auf Eine Miüion und Einbundertiausend Mark, zu Beihilfen an bedürfiige rbemalige Kriesstbeilnebmer (Artikel 1 3, Artikel 11 3 und Absas 2 a. a, O.) auf vier Miüionen und Achtzigtausend Mark andrrweit festgesetzt.

§ 3.

Aus den Mitteln des“ Reichs-Jnvalidenfonds werden vom 1. Avril 1899 ab ferner thrage zur Verfügung grsteÜi, um im Falle und für die Dauer des Brdürfnisses Wittwen und Kindern der im Kriege gefallenen. odcr infolge des Krieges gestorbenen Militärpersonen neben den gef? lichen Bezüsen (§§ 41, 42 Abs. 1, 43 bis 45, 56, 94, 95, 97 des iiiitätpknfionégejeses vom 27. Juvi 1871, Reichs- Gesetzbl. S. 275, §§ 3 und „4 drs Gesetzes vom 14. Januar 1894, Reichs-Geschbl. S. 107) Zuschüsse gewähren zu können,

§ 4.

Fßr das Rechnungsjahr 1899 wird der AuSciabebedaif bes Reichs- Jnvalidenfonds zu den im § 3 bezeichneten Zuschüssen auf Sechs- bunderitausend Mark festgese t.

Hiervon wirden überwie cn

1) Preußen . . . 2) Sachsen . . . 3) Württemberg 7633 , 4) Bayern . . . . . . . 33411 „, _ ' 5) der Kaiserlichrn Marine . . 657 „_ Fur die spätere Zeit erfolgt die Festsetzung dxr xcweils erforder- lkch€n Bedarfsiummen und deren Vertheilung aus die einzelnem Kon- tingente durch den Reichsbaushalts-Etat.

535165 „44 23134

/

_ § 5- Die im § 3 bezeiikneten Zuicbüffe unterlie en ni t der Ves la - nahme. Jbre Bewilligung erfolgt unter Außiihluß chdeß Rechther durch die Militarbebörden.

Literatur.

Die_ prxaßiscbe StaatSa-waiticbaft. Au! Anlaß ibres 501abrtgen Besiebens als bistoriscb-kriiiscbe Studie nacbamt- lieben Qaeüm bearbeitet von Dr. Otto, Iustiz-Ratb. 210 S. Berlin, Verlag von _J. Gnitentag. _ Am 1. April d. J. waren 50Ja,bre verstofferi, feitdem die preußische Staatdaiiwalrscbaft in Wirk- samkxit getreien ist, ein Zeitraum, [.in-,; genug, um einer solchen Institution die mannigfaclzftrn Wandlungen zu bringeu, sodaß man nach [einem. Ablauf angeregt wird, die Vrrgangenbxit noch cinxrial su ubxrbltcken und den dadurch hervorgebrachten Zustand der Dinar zu Yrufen und zu, beurtbetlen. Dies ist auch der Anlaß zu der vor- liegenden Studie gewesen, dix cinen früheren StaaLSanwalt beim biesiaen Landgericht] zurn Verfasser hat und in ihrem nach amtlichen Queich! bearb_eiteten historischrn Theile vieles bisher unbekannte Material enthalt. Es Wird darin zunächst gezeigt, wie dieJnstiiution der StaaiSanwaltscbaft aus Frankrrich, wo sie (TUWZJLÉTS 555110 gepannt) sich vom ersten Keim bis zur vonommcnstsn Stufe ent- wickelt bat, wo"der Staatsa'nwalt als brrufener Wäckoirr der Geseke, als Aufsichtsbeborde kraft einer von der höchsten JUstizverwxaltungs- spiße_ direkt abgeleiteten 'Voümacht das Fsammte Justizwrsen zu uberwachexi,“ also MZH! ,nur im trafprozeß, sondern auch im ivzlyrozeß mitzuwirken hat, auf dem WTI? durch die hein'lande zu uns gekommen und wie fich das Gebiet ibrer_Tbattgkrit aui diesem Wege allmählich vöÜig veränderte. .StaaiSanwalte'. gab es in Preuß-n schon seit dcm Jahre 1844, aber mäxt solche im heutigen Sinne des Worts. Die Vr_rordnung „uber das Verfahren in Ebksachrn vom 28. Juni 1844 fuhrte sie cm zu dem Zweck, „daß in Ehescheidungssachn ein _Stgaißaanli _als „(161811501'1111817111101111 zugezogrn wrrdcn folie“. Erms Tbatqueix blieb" aber bis zum 1. April 1849 hierauf beschränkt. Die ersten Erwagungen und Vérbandlungen übr'r die Errichtung einer Stgatßaanltscbaft als Anklagebebörde in drr prerÉischrn Monarckpie dairerrn bis in das Jabr1843 zurück und batten ihren rund vornehmlich in einer tieien Mißstimznung über die Rrchtsprechung der damaligén Strafgrrtchte, beionders der Einzslricbtrr. Dieses Miß- trauen erregte aiich die Arifmerksamkeit der Staatsregierung und der- aniaßte namentlrg) die briden damals gleichzeitig amtierenden Justiz- thster Hon Mubler und von Savigny, yon denen der lriztere zu- Feich „Minister der Gefeßes-Nevifion' war, Sieliung zu nehmen.

5 ist von Jniereffe, in dem'oben genannten Buche die V?x- bgndlungen z_wrschen deri beibeiltgten Justiz-Ministern zu verfolgen, die ihr vorlaufigeß Exide fanden, als das Staats-Minifterium am 23. Dezember 1845_mit aUen Stimmen gegen die der Iustiz-Minister den Plan ,der Einiubrung der Staatsanwaltschaft in der vorgeschla- ge_netz Werke ablebyte. Cs mehrten fich indrffen die Klagrn über sach- widrtgx Erkenntnine der Strafgerichte. Die Präsidenten der Gerichts- bose 'iublien fich veraxilaßt, solche dem Justiz-Ministerium einzureiében, und in dtesrm kam tt_nmer mehr die UrberzeugunL-zum Durchbruch, daß gzgerr ]olche Vdrialle nur die Einführung der StaatSanwaltschaft undsein tn deren Hande gelegtes,_dem Staate zuftebendssReckptsmittel Abhilfe schaffen könne. Infolgedknen legten die Justix-Minister in einem gememschaf1licheri Prbmemoria Vom 23. Viärz 1846 noch einmal dem S_taatS-Mtnisieriunz ihre ganze Steüungnabme zu der Frage dar und widrrlegten die Grunde, "weiche dasselbe zu seiner ablehnenden Haltung besitmmt batten,_ daß ngmltck) .das Institut in der ibm vindizierten breiten Basis mit der in den alten Provinzen bestehenden Gerichts- und Polizei-Verfaffung nicht vereinbar sei, mithin nicht nur nicht einem chck entsprechen, „sondern auch in die Funktionen der

olizei iiberhaupt, un_d bei pblttischyn Umtrieben insbesondere, böchst storend und labmend eingreifen würde, und daß der bedeutende _ Kostenaufwand, für die beabsichtigte Einrichtung mit drm moglichen Erfoige 'in keinem Verhältniss stehen möchte.“ Ungefabr um diesrlbe Zett ging von anderer Seite die Anregung aus, zunachst _, gewrsiermaßen ziir Probe - in Betreff der bei dem Kawwergericbt und dem _Krtminalgericbt zu Berlin zu führenden Kriminaluntersuchungen eine. Neuregelung des Verfahrens ein- treten _zu lassen und Hierbei auch die Einführung einer Staats- anwaltjcbaft vvrzusebrn. Die Veranlassung hierzu war der im Jahre 1846 beabsichtigte Polenaufstand, infolge deffen eine große Anzahl Vrin Personen wegen Staatswerbrecben in Untersuchung und Haft gerietbrii. Der Prozeß gehörte zum Forum des Kammer- gerichtg. Ware er naß) den Bestimmungen drr alte'n Kriminal- ordnung und den Grundsaßen des geheimen und schriftlichen anuifitions- prozesses gefuhrt worden, ,so war vorauSzusehen, daß er jahrelang daurrn werde., Das offentlrcbe _Jniereffe erbeischte aber eine möglichst rczscbe Aburtbetlung. Daher beiabl der König Friedrich Wilhelm 11". die" schleuxnge Außarbeitung eines die Oeffenilichkeit und die Mundlicbkett in Untersuckpungssackorn einführenden Geseßes für den genanntrn geographischen Bezirk, und schon am 1. Ok- tober 1846 trat das, „Grieß, betreffend das Vrrfabren in den bei dem Kammergericht und drm Kriminalgericbt zu Brrlin zu führenden Untrrsuchurigen, vom 17. Juli 1846“ in Kraft. Dasselbe fuhrte cin mündlixbes Verfabkn vor dem erkrnnendkn Ge- richt rin, bei welchem der Staatßanwalt und der Angeklagte zu hören sei, ferner unter Ausschließung bon Zwangßmitteln eine einigrrmaßrn freie Beweiswürdigung, für Staatßanwait und Angeklagten eine Apveüaiion gegen die Erkenntnisse erster Instanz und schließliéh, falls die Enticbeidung'der zweiten Instanz von derjenigen der ersisn ab- weicht, eine Revision für den Angeklagten, soweit das Urtbeil zu seinem Nachibeil, für den Staatéanwalt, wenn es zu Gunsten dss Angeklagten abgeändert worden ist. Troy seiner Mängel machte man „mit diesem Gesctze keine üblen Erfahrungen. Seine Beliebtheit wuchs, und so erließ denn der König Anfang Januar "1849 auf Grund der von ibm oktroyierten Verfassung Vom 5. Dezember 1848, welche auch Oeffentlickpkeif sowie Mundiicbkeit im Strafprozeß und ein ©8- schworenengericht derbie , die beiden am 1. April* 1849 in Kraft ge- treienen inbaltreichen erordnungen, welche die Grundlage unseres gesammten Strafverfahrens werden soUten und auch für den ganzen Umfang der Monarchie rnit AuSnabme der Rheinlande, in denen man es bei den aus dem franzößschn Recht überkommenen Einrichtungen beließ, die Justiiution dor StaatSanwalisxhaft einiübrten. Als nach dem Kriege von 1866 dim preußikcben Staat neue Landestbeile zugefiihrt wurden, machte man 1867 im Verordnungswege für dieie neuen Gebiete den Versuch, der StaatSanwaltkcbafi auch die Straivollstrcckung zusübertragen. und bei drr Justiz-Reorganisation von 1879 ist dann dicke Nrmruna für das ganze Gebiet der Monarchie cingc*_1_ührt wordrn. -- NW dem ge- schichtlichen Rückblick geht der VerfaUer des genannten Werkes in einem Schlußkapitel |ur Widerlegung ker Abgriffe_ über, wrlcbe die Staatxanwaltschait in einer Zahl und Heftigkeit, wie wohl kaum jemals eine Institution, seit, Jahrzehnten erfahren hat. Er weist nach, daß sich die preußische StaatSanwaltschaft in den 50 Jahren ihres Bkstkbklis ausgrzeickynrt bewährt hat, und erstrebt noch eine Ausoebnung ihrer Bcfiignisse, indem er die gesammte Auffiébt und Vertraltun über (111€ Gexängiiis'se und Strafanstalten für die Justiz und für die Staatsanwalticbafr in Anspruch nimmt, wogegen er die letztere von alien Anhängieln ihres Wirkungskreis“, die außerhalb des Strafyrozesses liegen, wie der Tbeilnabme an Ehe- und Eutmündigungdsacben und an drm DiözipiinarVerabren gcgen Justizbeamte, befreit zu sehen wünscht. - Otto Lueger's Lexikon drr gesammten Technik und brer Hilfswissenscbafirn. Im Verein mit Fackxgknofsrn beraus- gegebcxi. Mit zahlreichen Abbildungen. Stuttgart Deutsch Ver- lags-Ansialt. Sieben Bände in Halbfranzband, r, je 30 «ck - Mit dcm jkßt abgcschloffrnem besonders umfangreichn fiebenicn Bande

ist das Werk in dem relativ kurzen Zritraum von fünf varcn zu

Ende gebracht worden. Ermöglicht wurde dieses Resultat nur dureh dre Vertheilung der Arbeit auf über hundert Autoren, die ihrer Auf- gabe bis zum Schluß treu geblieben sind; nur auf wenigen Gebieten ifi ein Wrcbsel in der Person des Verfaffers zu bemerken, der theilweise [rider auch durch Todesfälle veranlaßt wurde. Das Programm des Lexikons: „möglichst umfassende Trennung dez“; Stoffs durch Behandlung unter bekanntrn, allgemein gebrauchten Einzelsiichwörrern, knappe, aber klare Darstellung der Wortbegriffe iind Vylistandigkeit drr Wortesammlung im Gebiet der Technik und ilirer Hilfswiffenfcbaflen' ist im aUgrmeinen eingehalten worden. Die ., Einzelbebandlung unterscheidet“ sich in wesentlichen Punkten von erken abnlickoer Art. Die Kürze Wurde nicbt erreich auf Kosten der Wiffésisibaftliäzkeit ; im (Gegentbeil ist überall, wo es der Gegenstand erforderte, die mathemariche Behandlung an Stelle der bchßen Beschreibxin'g getreten, welcbe letztere man auch in dm popularen Encyilovgdten findet, wozu es also eines neuen Werks nicht brdurxt batte. Ergänzend trctrn hinzu zahlreiche Literajurnäcbweise, die in jeder Sprzialität ein eingehendes Studium ermöglichen und das Werk zu kmcm Kompendium machen, das der Lösung jeder teeb- niscbexi Arifgabx rasche und gründliche Unterstüßung bietet. In Bezug auf die raurnlicbe Außdebnung, die durch den Zwang bei der Ein- haltung emrs bestimzmrn Umfanos obne Einschränkung des geiammien Stoffs für ein lexikaliscbks Werk bedinzt war, will es scheinen, als sei manchen Artikeln, wie „Elektro- metallurg'ir“, .Pbotogradbie“, .Wgfferdersorgunq', .Wirkerei“ rc. zu wentg,_ andern, wie .Bedürfnißanstalten', ,Bodenpbvsik“, den geodgtiscbew Artikslxi :(., zu viel Raum zugstbeilf worden; auch ist d:; Architektur nicht so umfaffend bebandrlt wie zum Beispiel die Jngcmeurwiffensävaften. Diese kleinen Beanstandungen können aber den- Wrrtli drs Lexikons in keinkr Weise beeinträchtigen, denn das Werk bali im ubrigen, bezüglich des Umfangs, der Wiffenschaftlicbkeit des Inhalts und der [orgiältigen typogravbiscben Ausstattung alles, wgs beim BUMM Veribrockyen wurde. Bei der gro artigen Eni- wtckeiung der Technik in dcr Neuzrit entspricht das «*rikon einem wirklichen Bebürfniß und _isi wobl greignet, ein umfassendes Bild von dem Stande der techniycben Wissenschaften am Ende dieses Jabr- bunderts der Nachwxlt zu übsrlirfern. Das Wrrk drrdient daher zungchst in den Krsiien der T*:chniker, besondrrs der Studierenden, gebubrende Bracbiuxg; aber auch Verwaltungsbeamirn, die sich über ZSKckonifchkf Einzelfragen informieren wollen, dürfte dasselbe von ußrn em.

In Ysrbindung mit drr bekannten iÜustriertrn Zriiscbrift „Sport im Bild ' (Verlag und (Expedition: Berlin 17., Kurfürsten- datxim 239) erscheint Von jstzt ab ein Beiblatt „Svort im Wort“. Wahrend, in dem erstÉenannten Tbeil der Zeitschrift svezikll Jllizstratwnexi dus alikn ebieicn des Sports mit den dazu gehörigen Artikelii sowie mtrrrffante Aufsase und Erzählungen dargeboten werden, soll, .Sport im Wort“ vornehmlich über die aktuellen Sportereignisse berichten, Vorbesprechungen über die kommenden Ereigniffe bringen und durch Notizen aÜer Art jedem _Sportliebbaber mit den besten und peuesten Jniormattonen zur Serie sieben. „Sport im Wort“ erfcheint auch als getrrnnir Zeitung für sich (Einzrlnummer 10 „_5 Abonnemrxit pro Quartal 1,50 446), die über alles Wiffenswertbe aui den Verschiebrnexn Gebietrri des Svoris schnel] und genau informiert. Der Brzugxprsts der Zettjchrift nrbst Beiblatt beträgt vierteljährlich 4 .“, die einzelne Nummer kostet 35 „_3.

Gefundheitöivesen, Thierkrankheiten uud Absperrungs- Maßregeln.

Das Erlßjcben der Maul- und Klauenseuche ist dem Kaiserlichen (_GeiundbeitSamt gemeldet worden vom Viebbofe zu Meß an) 5. VKM- der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche vom Vtebbofe zu Oachs8_nba'u1en an demselben Tage; der betreffende Transport wird abgeicblachtet werden.]

_ Nach der im Kaiserlichen,Gesundheitsamt brarbeiteten Statistik uber die Verbreitung von Tbierseucben im Deutschen Reich während drs 4. Vtettrljabrs 1898 ist dir Maul- und Klauenseuche in 15973 Geboiren (gegen 9425 im 3.Vierte1jabr 1898) mit einem Gesammtbcsiand von 150 243 Rindxrn gegen 82134 im 3. Vierteljahr, 49 673 Schasen gegen 39 453 im . 1 911 Ziegen gegen 1475 im , 40114 Schweinen gegen 19007 im . . zusammen 241941 Thieren grgen 142069 im 3. Vierteljabr1398 ausgebrochen. Die Auxbxücbe veribeilen fich auf 19 Stadien ' gegen 19 im 3. Vierteljahr 1898, 72 Regtrrungs-Ic. Brzirke JSJSU 64 im . . 551 Kreise :e. gegrn 373 im , , 2927 Gernrindrn :c. gegen 1402 im , , Gegenübkr dem 3. Viertsljabr 1898 bat die Seuche erheblich zu- genommen. Die größte räurnli-Be Verbreitung nach der Zahl der brtroffenen Gémeinden erlangte die Sracbe in den Reaierungs- rc. Bezirken Koblenz, Düsseldorf, Köln, Trier, Aachen, Obrrbayern, ;PfFlz, Oberpfalz, Schwaben, im Neck», Schwarzwald- und Jagst- re e, - Am Schluffr des 4. Viertcljabrs 1898 herrscht: die Seuche in 17 Staaten grgen 17 bei Beginn, 68 Regierungs- 2c. Bezirken 51 395 Krrifen ic. 219 , 1472 Gemeinden 711 , 4955 Gebösten , 4296 , Gegeziübcr dem Stand der Seuche bei Beginn des 4, Vierteljahr] 1898 ergiebt sich eine Zunahme drr verseuchten Kreise um 80%, der vrrseuchikn Grmeinden um 107 0/0, während die Zaßl

'

dex brtroffenen_G_ehöfte annähernd dieselbe aeblieben isi. Verbältni - maßig am serkiten Verbreitét war die Seuche um diese Zeit im Nsckar- und Schwarzwaldkreise, in welchen je 27,8 0/0 aUer in diesen Bezirken vorhandenen Gemeinden verseucht waren; ferner im Jagst- krei (16,7 0/0), in den Regierungs- 2c. Bezirken Schwaben (13,6 0/a), eldorf (13,5 0/0), Rheinhessen (12,9 0/9), Pfalz (12,4 0/9), Köln (11,5 0/9), Donaukreis (10,5 0/9), Aachen, KarlSrube (je 8,5 0/0).

N a ck w e i s u n 9

über den Stand von Tbierseuchen im Deutschen Reich am 30. April1899.

(Nach den Berichten der beamtetrn Tbierärzte zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.)

Nachstehend sind 'die Naan dcrljenigen Kreise (Amts- ic. Bezirke) verzeichnet, in welcbrn Roß, Mau - und Klauenseuche, Lungenseucbe oder Schweinxseuche (ein]chl. Schiveinrprst) am 30. April herrschten. Die Zablrn der betroffcnen (Gemeinden und Gehöfte sind -- leytere in Klammern - bei jedem Kreise vermerkt; sie umesen alle Wegen vorhandener SeucheniäUe oder auch nur wegen Seu Luberdnchis gesperrten Grböfte, in nwlcben die Seuche nach den geltenden Vor1christcn noch nicht für erloschen erklärt werden konnte.

Rotz (Wurm). PreuZeu. Stadtkreis Berlin1(4). Neg.-Bez.Potsdam: Potsdam Stadt 1 (1), Spandau Stadt 1 (3). Reg.-Bez. c*zirank- furt: Züllichau-Scbwicbus 3 (5). Rsa.-Yez. Posen: Wreschen 1 (1), Schrimm 1 (1). Reg.-Vez. Bromberg: Jnowrazlaw 2 (2), W:!kowo 3 (3). Rrg.-Bcz. Bresmu: Breslau Stadt 1 (1). Reg.-Bez. Liegniß: Sagan 1 (1), Hoyers- werda 1 (1). ch-Bkz. Oppeln: Kattowitz 1 (1). Reg.-Bez. Merseburg: Merseburg 1 (1). Reg.-Bez. Stade: qubaus a,O. 1(1). ch.-Bez. Arnsberg: Me!chede1(1). Sachsen. Kreis- bauptmannscb. Bautzen: Bausen 1 (1). Württemberg. Ia st- kreis: Nrrrshsim 2 (2). Donaukreis: Chin rn 1 (1), Kl!!! 1(1). Elsaß-Lothringen. BezirkUnter-Elsaß: chlettsiadt1(1).

Zusammen: 26 Gemeinden und 33 Gehöfte.