1858 / 203 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. n , ,

der PFulverladungen.

II. Verpflichtungen des Schi

1718

bezeichnefen dinderlichen oder gefährlichen Stellen sorgfältig zu nach 24 J r R fäbrlichkeit der Uebertretung abzumessenden Ordnu ꝑrafe von Einem d k es, oder im Falle

vermeiden.

bis zebn Thalern in der Wäbrn des Unvermogens mit verbältnißmäßigem Gefgng bleibt, insofern die strafbare Handlung ein kriminelles * ent;

8.31.

der größeren oder geringeren . tlichkeit, Schäblich keit oder Ge⸗

estraft. Daneben

Schiffe, welche Schießpulder geladen baben, dürfen nicht bei . hält, der zuständigen Gerichtsbebörde die Untersuchung und Bet rafung

Nacht fab ren, auch nie in der Nähe anderer Schiffe vor Anker geben. Auf der Fabrt müssen fie anderen Fabrzeugen moglichst fern und vor dem Winde bleiben, und sich denselben bemerkbar machen. Daneben sind die im §. 7 der Weserschifffahrts „Atte enthaltenen

Bestimmungen genau zu befolgen. Größere Militair oder andere ungewobnliche Pulvertrang⸗

orte unterliegen den besonderen Sicherbeitsvorschriften, die nach 3 Ermessen der dabei betbeiligten Uferstaaten entweder im Allgemeinen oder für den besonderen Fall als erforderlich an- e werden dürften.

KR. Gegenseitige Befugnisse und Obliegenbeiten 1 der Schiffafübrer, mn n und Passagiere:

Der Schiffsfübrer bat in Allem, was das Fahrzeug selbst,

dorbebalten.

XIV. Mithaftung ng * der Geldstrafe

§. 460. Wegen dieser Geldstrafen haften subsidiarisch: 1) der Schiffsfübrer für die verurtbeilten Indididuen von der Schiffg. mannschaft, auch für die Schiffs sieher und Leinpferdtreiber, insofern gegen dieselben weder die erkannte Geldstrafe, noch die subsidiarische Gefängnißstrafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffs. fübrer der Regreß gegen die Schuldigen vorbebalten bleibt; das Schiff für den Schiffsführer. XV. Uufbebung früberer schifffabrtspolizerlicher

Vorschriften. §. 41.

Alle neben der Weserschifffabrts Akte in den einzelnen Uferstaaten

dessen Leitung, Erbaltung, Ladung u. s. w. und die Äufrechthal. ̃ te In . tung der guten Ordnung auf demselben betrifft, den Oberbefebĺ' für die Weserschifffabrt bisher erlassenen schiifffabrtpoligeilichen Vorschrif— ten treten, so weit dieselben mit dem Obigen im Widerspruche steben hier⸗

über Mannschaft und Passagiere, welche verpflichtet sind, sich den don * in jenen Beziehungen ertheilten Anorduungen obne

Wiberspruch zu fügen. Widerspenstige, unrubige und Unordnung erregende Indidvi

duen können noch wäbrend der Fabrt don dem Schiffe entfernt und der nächsten Polizei! Bebörde zur Bestrafung überwiesen

werden.

durch außer seraft.

Anlage M 1 zur Anlage 4 der A ddittonal⸗ Akte zur Weserschifffahrts⸗ Atte

Formular eines Dienstbuches.

Dagegen ist der Schiffs fübrer verpflichtet, nicht allein gegen die ibm untergebene Mannschaft ein anständiges, das ibm noöͤtbige Anseben bei derselben sicherndes Benebmen zu beobachten, son— dern auch die Achtung gegen seine Passagiere niemals aus den Augen zu seßen, und denselben nichts zuzumutben, wozu sie in gedachter ihrer Eigenschaft nicht verbunden sind.

Insbesondere dürfen Handleistungen don den Passagieren nur in Fällen dringender Noth gefordert werden.

2) der Schiffsführer, nn,, Schiffsmannschaften:

So lange die ahn des Fabrzeuges einem KVootsen an vertraut ist, gebt alle Befugniß und Verantwortlichkeit in Be- treff der Leitung des Schiffes auf denselben über, und die Mann—

schaft ist zut unbedingten Befolgung seiner Befeble verbunden. enn und der Rannschaft

1) In Unsehung der Güter rg

Der Schiffsführer ist verpflichtet, auf die geladenen Fracht— und Passagiergüter die größte Aufmerksamkeit zu verwenden, um nicht allein das Abhandenkommen und Verderben, sondern auch jede Beschädigung derselben, 4 * auch insofern, als bei⸗ geladene chemische Präparate oder leicht entzündliche Stoffe dadon

die Ursache werden können, zu verhüten. Gleiche Fürsorge liegt jedem Einzelnen der Schiffsmann—

schaft ob. ꝛᷣ 2 bei entdeckten ö ,

An der Waarenladung vers bt Diebfslähle sind vom Schiffs, fübrer sogleich nach ibrer Entdeckung bei der nächsten weser⸗ schifffabris polizeilichen Beboͤrde, unter genauer ÄUngabe aller

Umstände, zur Anzeige zu bringen. 3) verbotener Handelsverkebr 6 Schifser.

§. 36.

Der auf Schiffen und Floßen dienenden Mannschaft ist es untersagt, neben den eingeladenen Gegenständen gleichnamige oder andere Waaren füt eigene Rechnung auf dem iffe oder Floße mit fich zu führen und Handel oder ähnliche Geschäfte mit in zu treiben. Niem and darf sich mit den Schiff éleuten oder mit bierzu

nicht gehörig legitimirten Schiffs- oder Floßfübrern in der— gleichen Handelsgeschäfte auf irgend eine Weise mittel oder un

mittelbar einlassen. 4 bei Unglücksfällen. §. 37.

Bei sich ereignenden, das Fabrzeug mit Gefahr bedrobenden Unglücksfällen durfen Führer und Mannschaft, bei Wergieidung scharfer Abndung, das Schiff oder Floß nicht eber verlassen, als bis sie auf die irgend mögliche Beseitigung der Gefahr, und in dringenden Fällen zunächst auf die Rettung der Passagiere, so⸗ dann aber auf die Se n der Waarenladung und des Fabr— euges ibre ganze n eit verwandt baben. Fübrer und er nge der in der Nähe befindlichen Fabrseuge aller Art sind zur schleunlgsten Haälfsleistung derpflichtet.

6 ist der nächsten zuständigen Behörde von solchem Vor— alle sofort Anzeige zu machen und deren weiteren Anordnungen 6. zu leisten, auch bat der Schiffsfübrer dem Eigentbümer es Fabrzeugeg und den Waarenabsendern baldmoglichst von

dem reigniffe Nachricht zu geben. II. Verpflichtung der Führer eines Fabrzeuges zum Halten eines Epemplars dieser Vorschriften. *. Fübrer eines Fahrzeuges muß während der Fahrt ein Exzem— vlar bieser Vorschriften an Bord baben. XIII. e nn , n nm §. 39.

S. 1. Dien sthuch für den (Schiffsknecht, Schiffsjzungen.)

Ausgefertigt zu den. 18 (L S. Unterschrift der ausfertigenden Bebörde)

NB. Das Dienstbuch enthalt 61 Seiten. J

S. 2.

. n 8. 3 Gezeichnung des Indaberg

Name: Geburtdort Alter: Große Haare

Augen ö Zeichen Eigenbändige Unterschrift des Inhabers (Vor und Zuname) Unterzeichnet in Gegenwart * don dem Beamten S. 4. Abdruck der Verorbnung . d. wegen Einführung don Dienstbachern far die Dienstleute auf n Weser · Fabr zeugen. . S. 5 1

3 9 Name des Schlffgeigners oder Saif fahrer (Floßfübrers und des don ihm geführten Schiffes. Angabe, unter welchem Datum und von welcher Beboörde ihm das Patent ertbeilt ist. Tag des Dienstantrints. Inhaber dient . auf die Zeit von gegen einen Lohn von Tag der Dienstdeendigung.

Angabe des Entlassungsgrundes. . Eigenhändig mit vollem Namen zu unterschreibendes Jeugniß des Schisft=

eigners oder Schiffsführers (Floßfübrers) ber Getragen und Tächtzz— kei des Dienstmannes. Bemerkungen der Polizeibeborde

M.

der Additional⸗ Akte zur Weserschifffabrts - Atte.

Vergleichende Uebersicht der ber der Weserschifffabrt in Betracht kommenden Gewichte, Längen und Getreidem aße.

SHandelsgewichte. 1 = 0 enthält 509 Fra nzosische Gramme 1

urhessisches Pfund 167, 711 .

Die Uebertretung einer der obigen Vorschriften wird, außer dem von dem Angeschuldigten etwa ju 14stenden Schadengersaße, mit einer

Demzufolge sind gleich

10900 srurbessis che Pfunde 9351 Zollpfunden,

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10 000 Zollpfund e... 10 590 Kurhessischen Pfunden

2) Längenmaße.

Gremischer Fuß enthält 128,7 Franzöfische Linten,

1èPreußischer 139, 19 = ö 1èẽ 5annoberscher. 129,1 1 Kurhessischeer 127,896 1èẽ Graunschweiger 126, 1 r, ö 131, 12 1. Lgippischer e 128.2. Demzufolge sind gleich 9,719 Preußischen 1 y. 6 . Gäos Kurhessischen 10000 Gremische Fuß 10110 Braunschweigischen 780 Oldenburgischen 9.995 Lippeschen 10, 897 Bremischen * Hannaverschen 0. 909 Kurbessischen z 100090 Preußische Fuß 10, 98 Graunschweigischen 109 607 Oldenburgischen 10,811 Lippeschen 10.995 Bremischen . 10 00 ta 32 I Qurbessshen Hannoversche Fuß ih ät Braunschweigischen 872 Oldenburgischen 10.089 Lippeschen

9.942 Bremischen

g. 167 Preußischen

2.849 Hannoderschen 19,82 Graunschweigischen 9.723 Oldenburgischen

9, 937 Lippeschen

A, Sz? Gremischen

9h reußischen 10,000 Braunschweigische Fuß. 1 ö zh 5 Oldenburgischen 9. 857 Lippeschen 19,225 Bremischen 2427 Preußischen 19, 1309 Hannoverschen 10631 Kurhessischen 10, 9tz 3 Braunschweigischen 19.220 Lippeschen 109 005 Bremischen 9.224 Preußischen 912 Hannovberschen 10036 Kur hessischen 19,145 Braunschweigischen 9. 785 Oldenburgischen

Getreidemaße.

enthält 3735, 3 Franzoöͤsische Kubi

10000 Furhessische Fuß

10,000 Oldenburgische Fuß.

10009 Lippesche Fuß

Gremischer Scheffel

annoverscher Himten ... . Kasselsches Viertel... . ö Schaumburgischer Himten x Braunschweigischer Himten ? x Oldenburgischer Scheffel. : ; dippescher Hartlornscheffel 2734. ; Haferscheffel

Demzufolge sind gleich 13.1483 Preußischen Scheffeln

W W Q Q

. l 2. . ‚.

Fußen,

2 * * *. *. n. *. *. * 6 *. . *. 14 . .

lzoll

23, 790 Hannoverschen Himten

Kasselschen Vierteln

10000 Bremi remische Scheffel Braunschweigischen

9 Schaumburaischen Himten

Oldenburgischen Scheffeln

Lippeschen Hartkorn— Hafer⸗ 417 Gremischen Scheffeln

1

*

17,6544 Hannoverschen Himten

3,419 stasselschen Vierteln

10, 000 Preußische Scheffel. ( 166290 Schaumburgischen tzimten

17,618 Braunschweigischen

214,193 Oldenburgischen Scheffeln

12,403 Lippeschen Hartkorn— 10 531 * .

12014 Bremischen Scheffeln 5. 668 hi

6 ee fischen

9420

asselschen Vierteln 10000 Hannobersche Himten .. 1666 5 ; n raunschwei

Meg Lippeschen Hartkorn⸗ 6.025 . Hafer⸗

Schaumburgischen Himten 13,661 91 Scheffeln

21,691 Gremisch Sche 214691 en In . . 9 1,602 Hannoverschen imten 10090 CKasseische Biertel ö: 18, 608 Schaumburgischen 8

51,6513 Braunschweigischen . 4190 Oldenburgischen Scheffeln 365.772 Lippeschen HHartkorn⸗ . , nn. 11 Bremischen Scheffeln ö . Preußischen zl Hannoverschen Simten 10009 Schaumburgische Hinten „057 Kasselschen Vierteln

164z u Braunschweigischen Himten

14. m, gidenburgischen. 1 Cchesfeln IMtz2 Lippeschen Hartkorn⸗ . rot ö Hafer⸗ n 4,203 Bremischen Scheffeln

, ht Preußischen , 99s Hannoverschen Himten 163 Kasselschen Vierteln

2418 Schaumburgischen Himten 13,858 Oldenburgischen Sch effeln . Lippeschen Hartlorn.

h. (0 2d . Hafer⸗

(M7 Bremischen Scheffeln ; 4.1460 Preußischen

10,009 Graunschweigische Hinten.

*.

7.320 Hannoverschen Himten 10, 000 Oldenburgische Scheffel 1419 LKasselschen Hieran 6, 896 Schaumburgischen Himten „322 Braunschweigischen . 5, 146 dipveschen Hartke rn⸗ Scheffeln 1411 2 Hafer⸗ 2 5. 80 Bremischen Scheffeln 8.063 Preußischen 2 11,226 Hannoverschen Himten „757 stasselschen Vierteln 134401 Schaumburgischen Himten 14229 Braunschwelgischen 19,131 Oldenburgischen Scheffeln S, 571 Lippeschen e 6, M77 Bremischen Scheffeln 0M Preußischen ** 1tz, 59 BHannoverschen Himten 34216 Kasselschen Vierteln 15, 634 Schaumburgischen Himten

10 000 kLippesche Hartkornscheffel

10, 000 Lippesche Haferscheffel

16,691 Braunschweigischen 22,673 Oldenburgischen Scheffe ln 11,667 Lippeschen Hartkorn⸗.

*

Dem Ingenieur Florin ger und d

El, . em Ober ⸗Werkfü 9 14 2 = ö Borsig schen Maschinen Bau Anstalt 27 w edaille für gewerbliche Leistungen in Gold verliehen

WMeinisteriunm der geistlichen Unterr e z ichts⸗ Medizinal⸗ Angelegenheiten. r

Der Thierarzt erster selasse, Hagen, kreis Thi t reises Adelnau ernannt; , , ann,. Der Hülfslehrer Hr. Stein an dem G ĩ

16 hmnasium zu Münster als Oberlchrer an dem Gymnasium zu Culm eu nell und e. ordentlichen Lehrern Raabe und Wentzke an dem zuletzt ge— nannten Gymnasium der Titel Oberlehrer beigelegt; Der wissenschaftliche Hulfslebrer Destreich zn d

özulfe em Ghymna⸗

sium 2 Conitz als ordentlicher Lehrer bei dieser Anstalt; so *

er Lehrer Carl Gottfried Schneider zu Eisleb ̃ dem dortigen Gymnafium als Gesang, und E c 13 . g Elementar, Lehrer an—

t önigliche Universitäts-Bibliothek.

In der naͤchsten Woche vom 6. bis 10 in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr, . r, n. * der Königlichen Universitäts ⸗Bibliother n Hücher zur Vornahme der vorschriftsmäß: ü ir ua e nn, 2 Diejenigen, welche . g niversitats Bibliothek in Händen habe ie aufgefordert, solche während der angegebenen 4

darüber ausgestellten Empfangscheine zurücksuliefern. Die Konig⸗