1868 / 88 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kalenderjahr gültig. Ihre Erneuerung darf nicht versagt werden, so z ; lange die im §. 58 bezeichneten Erfordernisse har re ink 6 heite d 4 in n n , welche bei besonderen Gelegen- werbe durch einen Stellvertreter für Nechnung der Wittwe oder minder. treibenden mehrerer Ortschaften zu einer gemeinschaftlichen Innung sich Der Gewerbeschein für den Betrieb der im § 5s unter 3 bezeich. den, bewendet es bei den beet ungen ö. ,, n, gehalten wer jährigen Erben fortgesetzs so gehen die Befügnisse und Obliegenheiten verbinden. ? . neten Gewerbe, sowie für die Aufführung von Musik, sofern solche Erweiterungen dieses Y inen , r . . es BVerstorbenen, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Innungs—⸗ §. 99. Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht in nicht von mindestens vier Personen gemeinschaftlich vorgenommen Behörde nach Vernehmung der G ö . können von der zuständigen Versammlung, auf die Wittwe für die Dauer des Wittwenstandes, der Förderung der gemeinsamen gewerblichen , ,, insonderheit wird, gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, 73. Beschränkun ö des Wen ebehöͤrde angeordnet werden. beziehungsweise auf die minderjährigen Erben für die Dauer der sollen die ngen Ih die Aufnahme und die Aus ildung der Lehr⸗ als dem Bezirke derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn Mardieñ gebrachten . unverkt ff é. mit den zu Messen und Minderjährigkeit über . linge, Gesellen und Gehülfen der Innungs enossen beaufsichtigen, ausgestellt hat, nur dann wenn er auf den anderen Bezirk von der hierdurch aujgchoben Den E . 6e iebenen Gegenständen werden S, Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergericht Y die Verwaltung der Kranken. Sterbe 6 und Sparkassen der höberen Verwaltungsbehörde des leßteren ausgedehnt ist. Diese Aus. der Marktzeit? ist jedoch nur 2 . solcher Gegenstände außer lichen Verhandlungen dürch ihren Vorstand vertreten, 3. Innungsgenossen leiten, 3) der Fürsorge für die Wittwen und Waisen dehnung wird versagt, sobald für die, den Verhältnissen des Bezirks unter welchen dir self d stat haft . er denselben Bedingungen ulassg Die Legitimation desselben wird durch eine amtliche Bescheinigung der Innungsgenossen, namentlich durch Förderung der Erziehung und entsprechende Anzahl von Personen Gewerbescheine bereits ausgestellt auf den Markt gebracht wa ein würde, wenn die Gegenstände nich der Gemeinde⸗Behörde über seine Eigenschaft als solcher geführt. des Jewerblichen Fortkommens der Waisen sich unterziehen. oder ausgedehnt sind . g e, Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen §. 165. Die Veitung der Vorberathungen wegen Errichtung einer 8§8. 61. Der Inhaber eines Gewerhescheins hat sich an jedem J Titel V. Taxen. Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Innüng steht der Kommunal- Behörde, die Feststellung und Geneh⸗ Orte wo er sein Gewerbe betreiben will, bei der Srtspolizei⸗Behörde S. 74. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nach Spezial Vollmacht erforderlich ist. n migung des Statuts aber der höheren Verwaltungs- Behörde zu. unter Vorlegung des Gewerbescheins persönlich zu melden. stehend angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da So weit in dem Statut (Innungs-⸗Artikeln, Zunft ⸗Artikeln) einem F. 101. In dem Statut sind die Bedingungen der Aufnahme in Privgthäuser darf er nur auf besondere Äufforderung betreten. wo sie gegenwärtig bestehen, sind sie in einer von der Orts polljei . Visc Mitgliede oder mehrcten Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung die Innung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Maßstab, Auf Inhaber von Gewerbescheinen zum Aufsuchen von Waaren— hörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen Frist aufzuheben. der Innung nach Außen übertragen ist, behält es hierbei fein Be. nach welchem laufende Beiträge der Innungsgenossen auszuschreiben bestellungen finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. S. 75. Die Bäcker und die Verkäufer voön Backwaaren können wenden. ö sind, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung 8§. 62. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch durch, die Ortspolizei⸗ Behörde angehalten werden, die Preise und das §. 89. Verträge der Innung über die Erwerbung, Veräußerung derselben sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung des Vorstandes, Stellvertreter ausgeübt werden. Ausgenomnien hierbon find der Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von derselben zu oder Verpfändung unbeweglicher Sachen und über Darlehen, für ingleichem die Einrichtungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Verkauf der im 8§. 59 unter 1 bezeichneten Gegenstände, sofern er bestimmende Zeiträume durch einen von außen sichtbaren Anschlag welche das unbewegliche Vermögen der Innung oder die Nutzungen Angelegenheiten festzusetzen. . . innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu bestimmenden Um. am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. deffelben auf länger als ein Jahr haften sollen bedürfen zu ihrer . S. 103. Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mit Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Gemeinde Behörde, glieder von den Innungsgenossen zu wählen sind.. . . hlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der §. 103. Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, sowie die

90. Za n an Genossen derselben dürfen nur insoweit geleistet werden, Verwaltung des Etats, Kassen⸗ und Rechnungswesens, wird durch

Sdrücklichen Vorschriften des Statuts beruhen. Für Beschlüsse der Innung geordnet.

gegend des Wohnorts erfolgt, und der ebendaselbst unter 2 bezeichnete Gewerbebetrieb, . zeich versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. 9 Die Mitführung von Begleitern, sei es zur Beförderung der 26S. 76. Wo der Verkauf von Bawagren nur nach den von den Innung

garen, zur Wartung des Gefpanns oder zu anderen Zwecken, be— Bäckern und. Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen As sie auf au s ĩ i darf der in den Gemwerbeschein beichungsreise Legitungtionssschein aus. Preisen erlaubt isg kann die grtspolizei Behörde die Bäcker und Wer. Zehrung duͤrfen solche Zahlungen niemals geleisiet werden. §. 16. Bie Bestimmungen in den §8. 82 96 finden auch auf zudrückenden Genehmigung derjenigen Behörde, welche den Schein käufer zugleich anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den er. §. 91. Wo die exekutivische Beitreibung der Innungs Beiträge neue Innungen Anwendung, ertheilt hat. Für Kinder unter vierzehn Jahren wird diese Genehmi— forderlichen ,, , Gewichten aufzustellen und die Benu ung der⸗ und der von ne rn wegen Verletzung statutarischer Vor- 5. 105. Kaufmännische Corporationen unterliegen nicht den Vor - gung nicht ertheilt. selben zum achwiegen der verkauften Backwaren zu gestatken. schriften verwirkten Geldstrafen im Verwaltungswege zulässig ist,ů schriften dieses Titels.

S. 63. Der Gesetzgebung . Bundesstaates bleibt vorbehalten, 8. 77. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei Behörde an kann dieselbe auf Antrag des Innungs-Vorstandes, von der Ge⸗ Titel VII. Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge, chdem letztere sich von der rechtli⸗ Fabrikarbeiter.

für das Gebiet des letzteren den Verfauf oder Auffauf im ÜUmber! gchalten werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preife ein. meinde · Behsrde verfügt werden / na

ziehen von näher zu bezeichnenden Gegenständen des gemein zureichen und in den Gastzimmern anzuschl iese n . en Begründung der Forderung überzeugt hat. z ů ;

brauchs von den Vorschriften dieses Titels eu eg nhl. ß mit jedem Monat abgeändert ,, , 6 n ö §. 8. en , eg ll co en in einer, Versamm. 1 . . ile i 6 hell wie g r fen, 9. . Titel lv. Marktverkehr. Ma ö. dig Abänderung der Polizei Behörde angezeigt, und ds lung der Innung / zu welcher sämmtliche stimmberechtigte Genossen ö. den Lselbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen,

abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern an i gen ist. unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Berathung Gehülfen und Hehrlingen ist Gegenstand freier Ucebereinkunft.

8. 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmaͤrkte, so wi 7 ; ae ñ der Kauf und Verfau nd] . tte / o wie S. J8. Die Ortspolizei⸗Behörde ist befugt, für Lohnbedi schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden ̃ ö ñ orbehaltlich der Ke fc ech f auf denselben, steht einem Jeden mit gleichen andere Personen, welche auf öffentlichen kereg nh r . beschlofsen werden. Der Beschluß bedarf dann der Genehmigung der . mind ehh fie e of fen! , ver⸗

Wonfebag nach der bisherigen Ortzgewohnheit gewisse Handwert in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (6. 33, sowie fÜr die Be— höheren Verwaltungs- Behörde, wenn er Zahlungen gus den Cin. pflichtet. ,,,, nabmmen ober dem Vermtgen der num gzurbcnesse nnd Helbin 6, io. In. Etman geln ge ertragsmäßiser ß esimmntun cen nent hören, nur von Bewohnern des Marktorles auf dem . 9. zrtnieteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt find, Tagen oder andere Verfügungen über das Innungs Vermögen zum Gegen scheidet, insofern die selbstständigen Gewerbelreibenden einer Innung verkauft werden durften, kann die höhere Verwaltungsb ö. n,, z stande hat. . angehören, das Innungs-Statut, in anderen Fällen aber, ing eichem, Antrag der Gemeindebehbrde, den einheimischen Ven g ö auf Ebenso können für Schornsteinfeger und Abdecker, wenn ihnen §. 93. Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, wenn die Vorschriften des Statuts nicht austeichen, das gegen war ige sezung des herkömmlichen Wochen marttverkehrs mit a ö . Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, von der Ortspolizei Behörde u welcher sämmtliche stimmberechtigte Genessen unter ausdrücklicher Gesetz

waaren? gest aten, ohne! anz warttge err et . andwerker⸗ oder, wenn der , ,, Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, Ke hr rng des Gegenstandes der Berathung schriftlich eingeladen sind §. 108. Die Ortspolizei- Behörde hat darauf zu achten, daß bei dem , zuzulassen. J enn n , n mn . Hege ah gestelt werden. . , ö Mehrheit 29 r,, . Beschäftigung der Gesellen, Gehülfen und Ehen, gebührende 6. eschränkungen des ö . J axen für die in dem §. 35 edarf der Genehmigung der e. twa = . Gekundheit u itllichtelt genommen und denjenigen Lehr. J Marktverkehrs der Ausländer als Erwiede Persoͤnen wird durch gegemwärkiges Gesetz nichts n ,, Genehmigung ö. ertheilt, wenn die Berichtigung der Schulden der . h 3 . . Unterrichts 3 . 57) können die Gesellen, Gehülfen oder

§. 65. Die Zahl, Zeit und Dauer der ö ren wo dergleichen bisher nicht bestanden. §. 94. Gegen ihren Willen kann eine Innung aufgelöst werden, Durch Ortsstatut (8. 1 / Messen, Jahr⸗ und Wochen S8. 80. Die Tagen für die Medizinalperfonen und Apoth eker wenn sie sich en e gc Handlungen oder Unterlassungen schuldig ö. derfelben zum Besuche der Fortbil-

märkte wird von der zuͤständigen Verwaltungsbehörd . ee ber fen . ö 8 ö . ö werden von den Cenkralbehörden festgescht. macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird. dungsschule des Oris und die Arbeits. oder Lehrherrn zur Gewährung , Titel Vi. Innungen von Gewerbetreibend Die Auflösung darf in diesem é. nur durch gerichtliches Er⸗ der, für diesen Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden. ,,, . ibenden. kenntniß, auf Betreiben der höheren erwaltungs · Behörde, erfolgen. 109. Jeder Gewerbe⸗Unternehmer ist verbunden, auf seine HJ pit ent m , en. S§. 81. Alle zur Zeit gesetzlich Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, JJ 36, ewerbetreibenden (Innungen, Zünfte) Innung ihren ordentlichen Cirin e hat. welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbe⸗ . , g ö en ff p . en Innungs Artikel, Zunft ⸗Artikel) bleiben Einen Entschädigungs ⸗Anspruch erlangt die Innung in Folge der betriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter an,, n, daß ne g z feen, n. ö. . durch die Vorschriften dieses Gesetzes oder Auflssung nicht. gegen Gefahr für Leben und Squnh i nothwendig sind.

w . J ö im S. 92 abgeändert werden. §. 55. Wird eine Innung aufgelöst! oder erlischt sie durch Ab— §. 116. Streitigkeiten der selbstständigen Gewerhetreibenden mit r , ,,,, . ginn, Terpsiichtünsil un in ieh e. Innung kann nach Erfüllung seiner sterben ihrer Genossen, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berich⸗ ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen, ger sie auf den Antritt, die n ,,, ö , und darf das Gewerbe nach dem Aus— . tigung ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer n. Verpflich Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeit- oder Lehrverhältnisses, oder ,,,, S. 8d Von dem Eintritt in ei tungen verwendet werden. Der sodann verbleibende Ueberschuß wird, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben beziehen, , in eine Innung und von der Mitglied- fofern in dem Statut oder in den Landesgesetzen nicht ein Anderes sind, sowelt für diefe Angelcgenheiten besondere Behörden bestehen, bei ,, . n . fe fe fine nn Eh . iejenigen ausgeschlossen werden, I) welche ausdrücklich bessimmt ist, der Gemeinde, in welcher die aufgelöste diesen zur Entscheidung zu bringen.

, k ren haben, 2 welchen die Ausübung der Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke über⸗ Insoweit folche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die peng ö. J 1 zun . en . 3 , 6. Set nl ft ist, 3) welche sich im Kon⸗ mwiesen. . Entscheidung durch die Ortspolizei . Behörde, sofern nicht beide Theile ö. ö. kJ . , . h ie Befugniß zum Gewerbebetrieb ent. §. 96. Die Gemeinde- Behörde übt die Aufsicht über die Innun⸗ über die Beschreitung des Rechtsweges einverstanden sind. markts Artikeln gehören. 84. Vorbehaltli en aus. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus⸗ Gegen die Entscheidung der Orispolizei⸗Behörde steht den Bethei⸗

Se Grtitgz ! Jahrmärkten dürfen außer den im 8. 66 benannten der ,, ö altlich der vorstehenden Bestimmung (8. 83) darf aich ig von Genossen, über die Wahl der Vorstände und über die ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklu—

e Innung Keinein versagt werden, welcher auf die Hechle und Pflichten der letzteren. Gegen ihre Eutscheidung stcht der sivischer Frist offen, die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch

Gegenständen Verzehrungs ⸗Gegenstände und Fabrikate aller Art feil⸗ in de i = m Statut vorgeschriebene Weise darthut, d ie Befähi w ich t . daß er die Befä ö 5 elcher binnen nicht aufgehalten. fähigung Rerkurs an die höhere Verwaltungs Behörde offen, geh ndere: e) der Gesellen und Gehülfen. 8 1I.

gehalten werden. i zum Betriebe des Gewerbes erlangt habe . . ; ̃ bei der Gemeinde ⸗Be⸗ Ins beso siner prätihsiwischen Frist von vier Wochen bei de Die chleabänß chte fern CM fichih Ken Ke ger eiän enn

Zum Verkauf von Getränken und zubereiteten Speisen zum G Bed nuß auf der Stelle bedarf es jedoch der hn mi an j ¶diesels? dM es zu, diesem Zwege Fer Ablegung einer Prüfun i Vch i. ch hmigung der Ortspolizei ö . w . ö . 3. . mlungen / in welchen über ,, . des J . . ö. ö 2. . 9 die nn ö . es zu richten. ie des⸗ Beschluß gefaßt wer⸗ tragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge z Statuts oder über die Auflösung der Innung Besch ß gefaß 9 dil enn rs fend fn e Tn ven Ten

Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als halb zu 2 9. ) enden A j 9 n. ') 9 . ĩ 2 * . 2 . 2 solchin Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den über= y dem en affen wil k . der Prüfungs. den soll, wohnt die Gemeinde; Behörde durch eines ihrer Mitglieder leisten; h . 3

lassenen Raum und den Gebrauch von Bud r etrag werden i n ch en und Geräthschaften Innung bestimmt, Bevorzugungen sind dabei n ; ö oder Sinn Vegnuftastfn 7 . ,, 9 nn sellen oder Gehülfen kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist,

bilden. In den Bestimmungen darüber, ob und i . ü ö icht statthaft. ñ / in welchem Um Die Prüfungszeugniffe' der für einzelne . z D burch eine, jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte

fange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch ge besond f ö wärtiges Gesetz nichts geändert. , gegen⸗ vesonderer; Prüfungsbehörden und der bisher zur Abnahme von Prü— Statuten (Innungs⸗ Aufkündigung aufgeloͤst werden. §. 69. Gegenstände, welche an sich zum Marktverkehr gehören . e fern a , ,,, . e,. art al zn g n un len en, Be . 6 ö ö ö n be e m , , ö reer g g rn 33 er welche sie = j i i als dur vorhergegangene Aufkündigun nnen Geselle i n. legen kek r mn ngen, . n J ö. lassen n,. 1) wenn 5 gin Diebstahls, einer Veruntreuung,

und von außerhalb zum Marktort gebracht werden, dürfen an Markt llt tagen an keinen anderen, als an den für den Martt besti . 66 k / f estimmten, von . S5. Die bei der Auf gigen par ige ß. een rern . welche an demselben eines liederlichen Lebenswandels groben Ungehorsams oder beharr⸗-

der Ortsbehörde in genügendem Umfange anzuweisend i ii⸗ s . nahme in eine Innung zu entricht

. gu 16 . K , , 6 i . 5 ae . 16 3 . felbsistandig betreiben, können zu licher Wider pen st tet s Fi nd, , * ö. . 2 . : Sher uu ihrer Erhöhung der Ge—⸗ ̃ sammentreten. warnung ungeachtet, mit, Feuer 9. 8S. 70. Von der Bestimmung des 5§. 69 iejeni h , höheren. Verwaltungs: Behörde. Diese Genehmi einer Innung z äti i tatuten 3 wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeit ; st 8 sind diejenigen Gegen ist auch dann erforderlich, wenn AÄntrittsgelder, . ren ng Rene Münnmngen erigngen durch die Bestätigung ihrer ö . ll i che rr seiner Familie zu Schulden nnen lassen /

ände ausgenommen, welche zum Verkauf umhergetr ir ickt i ine f hergetragen werden dür⸗ von 5 Thlrn. nicht üb die Rechte einet Sorporation, nnung sind in den Städten mit 4 wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Arbeitgebers oder

en (5 19). Auch bleibt der Verkauf in befonderen Lot a ersteigen, über diesen Betrag erhöhet t 9 f n . sollen J 1 n. Wen nnn, welche ihr Gewerbe bereits mit ihren Mitarbeitern verdächtigen Umgang pflegen, oder sonst die;

I.. In den Grenzen der Bestimmungen der §8§. 65 bis 7 itri ; i

kann die Or poi ri. Vch ehe die . nach . zralfth an . eint Innung schließt die Befugniß nicht aus, i n, ad ee ne, ober einer aufgelösten älteren selben zum Bösen verleiten; z) wenn fie zur Fortsetzung der Arbeit

. , Seen Minn gel di Ih tann die Mitzliedschaff d eee hbateh, in allen äiörigen Orlen I dersleichnn Per. unschisnsesr der i. k atz und für das Feilbieten i ieni ie Mitgliedschaft den⸗ f nwiefern in den zu 5. ge e e

tragen, mit oder ohne Ansrüß, die . i n e , an, 3 ne welche sich dürch einzelne De e fel ö onen ef chHerwaltungks . Behorde ist jedoch ermächtigt, nach Um; Anspruch auf Curss idem zustehe, ist nach dem Inhalt des Ver—=

Waaren bestimmen. 5661 Wi. ö. ö. , gebracht haben. standen 6. Bildung von Innungen auch bei einer geringeren Zahl trags und nach den allgemeinen , . Vorschriften zu beurtheilen.

ö em Tode eines Innungögenossen, dessen Ge bon Theilnehmern zu genehmigen, und zu gestatten, daß die Gewerbe⸗ 8. 114. Die Gesellen und Gehülfen können die Arbeit vor Ab⸗

rung der im Ausland dri 3a * J Wagen Bundesangehörige angeordneten Be, K 36 i n nn Behörden sind befugt, für diese Perfonen auch da Innung sichergestellt ist. Zeit dazu gelassen werde.

schränkungen bleiben dem Bundesrath vorbehalten. Taxen einzufü