1868 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2300

Vom 16. Juni bis einschließlich den 15. September d. J. werden zwischen Pyrmont einerseits und Höpter und Drieburg an— dererseits folgende Post - Einrichtungen bestehen: 1) Täglich zwei Personenposten zwischen Pyrmont und Höxter: aus Pyrmont um 8 Uhr Vormittags und 3 Uhr Nachmittags, in Höxter um 12 Uhr Mittags und 7 Uhr Abends, aus Höxter um 1 1s und 4 48 Nach⸗ mittags, in Pyrmont um 5is und 8 as Abends. Die erste dieser beiden Posten wird sowohl in der Richtung von Höxter nach Pyrmont als umgekehrt an die bestehende Personenpost zwischen Höxter und Carlshafen (aus Höxter 425 Nachm., in Carlshafen 658 Abends, aus Carlshafen 930 Vorm, in Höxter 12 Uhr Mittags) an⸗ schließen. 2) Täglich zwei Personenposten zwischen Pyrmont und Drieburg: aus Pyrmont um 5 Uhr früh und 815 Abends, in Drie— burg um 1020 Vorm. und 13 Nachts, aus Drieburg 530 früh und 8 Uhr Abends, in Pörmont um 1020 Vorm. und 1250 Nachts. In Ergänzung der Posten ad 1 wird ferner bestehen: 3) Eine tägliche Privat⸗Omnibusfahrt zwischen PDrmont und Rischenau, im Anschlusse an die die Poststation Rischenau (2 Meilen von Höxter) passirende nenne zwischen Bückeburg und Carlshafen, mit folgendem Hange: aus Pyrmont 10 Uhr Abends, in Rischenau 1140 Abends, aus Rischenau 330 früh, in Pyrmont Hio früh. Minden, den 3. Juni 1868. Der Ober⸗Post-⸗Direktor.

Personal - beränderungen.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 30. Mai. v. Boddien, Sec. Lt. vom Vomm. Jäger⸗ Bat. Nr. 2, in das 2. Schles. Jäger⸗Bat. Nr. 6 versetzt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 6. Juni. Se. Majestät der König arbeiteten gestern auf Schloß Babelsberg allein, nahmen dier den Vortrag des Polizei⸗Präsidenten entgegen, und empfingen einige Stabs⸗Offiziere aus Potsdam zum Diner. Vorgestern Abend nahmen Se. Majestät der König den Thee im Neuen Palais bei den Kronprinzlichen Herrschaften ein.

Heute Mittag traten die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Rechnungs— wesen und für Justizwesen zu einer Sitzung zusammen.

In der gestern stattgefundenen Plenar-Sitzung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes wurde die Mit— e n des Präsidenten des Reichstages, betreffend den im

eichstage angenommenen Gesetzentwurf über die privatrecht⸗ liche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts⸗Genossenschaften, zur Berathung im Ausschusse verwiesen. Die Vorlagen des Präsidiums, betreffend den Gesetzentwurf über die Rechnungs— Revisions⸗-Behörde des Norddeutschen Bundes, so wie über den Abschluß eines Auslieferungs-Vertrages mit Belgien, wur⸗ den ebenfalls den betreffenden Ausschüssen überwiesen. Auf den Bericht des Ausschusses für Justizwesen wurde nach dem Antrage desselben beschlossen: den Bundeskanzler zu ersuchen, den Entwurf eines gemeinsamen Strafgesetzbuches, so wie einer gemeinsamen Strafprozeß-Ordnung für die Staaten des Nord— deutschen Bundes, und zwar zunächst den Entwurf eines ge— meinsamen Strafgesetzbuchs ausarbeiten zu lassen, und dem Bundesrathe zur weiteren Beschlußfassung vorzulegen. Auf den Bericht des Ausschusses für Handel und Verkehr, betreffend den Konsulats-Vertrag mit den Niederlanden vom 16. Juni 1856 erklärte der Bundesrath sich damit einverstanden, daß das Präsidium über die Ausdehnung dieses Vertrages auf die Bundeskonsuln mit den Niederlanden in Verhandlung trete. Der Bericht der Kommission des Reichstages über den Gesetz— Entwurf, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht, wurde einer Berathung unterzogen.

Der Bundesrath hat den int Reichstage angenom⸗ menen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genofsen— schaften, der Eivilprozeß-Commisfion, in welcher die verschiedenen Rechtsgebiete im Bereich des Norddeutschen Bun— des vertreten sind, zur Begutachtung überwiesen.

Heute Mittag fand eine Sitzung des Königlichen Staats— Ministeriums statt.

Die heutige (17) Sitzung des Reichstags des Nord— deutschen Bundes wurde um 109 Uhr durch den Präsi— denten Dr. Simson eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesraths waren anwesend: der Präsident des Bundeskanzler⸗ Amts Delbrück, General-Lieutenant v. Podbielski, Geh. Negieru gs Rath Graf zu Eulenburg, Staats⸗Rath von Müller, General-Major v. Bilguer, Minister v. Watzdorf, Drost v. Oertzen, Geh. Rath v. Liebe, Regierungs⸗Rath Dr. Sintenis und die Kommissgrien Geh. Regierungs- Rath . . ö. amer, Major v. Kirchbach und Geh. Kriesss-Rath Baretzki.

stimmung über den Gesetz Entwurf, betreffend die Bewilligun

von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an 33

ziere und obere Militairbeamten der vormaligen Schleswig. Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Wansl nach den Beschlüssen des Reichstags«. nachdem der Abg. Dr. Reincke den Antrag auf Auszählung deg Hauses behufs Feststellung der Beschlußfähigkeit gestellt hattt,

auf eine Stunde vertagt, worauf das Haus zum zweiten G .

genstand der Tages-Ordnung überging: Bericht der Neunten Kommission über den Gesetz Entwurf, betreffend die Quartier. leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustan— des. Die Kommission schlägt vor, dem Gesetz-Entwurfe nach der Fassung des Kommissions- Entwurfs die Zustimmung zu ertheilen. Die Kommission beantragt die folgende Fassung:

§8. 1. Die Fürserge für die räumliche Unterbringung der be. waffneten Macht während des Friedenszustandes, das heißt so lange nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine von allen Bundesangte. hörigen vorbehaltlich der in diesem Gesetz gemachten Ausnahmen ge⸗ meinsam zu tragende Last des Bundes, deren Naturralleistung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann.

2. Für die bewaffnete Macht sind während des Friedenz— zustandes an Wohnungs und sonstigen Gelassen auf Erfordern zu gewähren: I) für Truppen in Garnisonen, so lange die dem Bunde gesetzlich obliegende Verpflichtung zur Unterbringung der Truppen in Kasernen noch nicht erfüllt ist, so wie für Truppen in Cantonne— ments, deren Dauer zc. (gleichlautend mit der Vorlage).

Bei Kantonnirungen, deren Dauer einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt, treten nach Ablauf dieser Frist die Bestimmungen ein, welche für Truppen in Garnisonen gelten. Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen: Bie Truppen det Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken verbündeten Staaten, nebst dem Heergefolge.

9 3 gleichlautend dem ersten Alinea des §. 2 der Vorlage.

S. 4. Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §.2 beziehungsweise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierleisenngen zu verlangen und dazu alle benuß⸗ baren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Befreit hiervon sind nur. I) die Gebäude, welche à) sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden, b) zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Vexträge zugesichert ist, insofern diese Gebäude für immer oder zeit. weise zum Wohnsitz ihrer Eigenthümer bestimmt sind; 2) die Wohnun gen der Gesandten und des Gesandtschafts⸗Personals fremder Mächte. 3) diejenigen Gebäude, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Ge— brauch bestimmt sind ohne Rücksicht auf deren Eigenthums,. Verhaͤll. nisse, insonderheit also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten, sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude; und 5), gleichlwutend mit der Vorlage. 6) Armen., Waisen⸗ und Krankenhäuser Besserungs⸗, Aufbewahrungs- und Gefängniß⸗Anstal⸗ ten, sL wie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; 7) neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden sind. Zu neuen, einen Kosten— gufwand verursgchenden Herstellungen können die Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Enischaͤdigung seitens des Bundes nicht an⸗ gehalten werden,

.S. H. . Die örtliche Vertheilung der Quartierleistungen kann jeder . die Gemeinde⸗ resp. selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen

en.

In diesem Falle geschieht die weitere Untervertheilung durch die Gemein de⸗Vorstände, resp. die Besitzer der eie e Hin in welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen zu sorgen haben. ;

„In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquar— tierungs⸗Angelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeinde-Vor— standes und der Gemeinde⸗Vertretung gebildeten Deputation über⸗ . ö f

.S. 6. Der Umfang, in welchem von jedem Gemeinde- resp. selbst. ständigen Gutsbezirk die Quartierleistungen gefordert e f, wird durch Kataster bestimmt, welche I) in den Städten alle zur Ein⸗ ugrtierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer Leistungsfähig⸗ keit enthalten müssen und alljährlich von dem Gemeinde-Vorstand, beziehungsweise der Servis⸗Deputation (8. 4 aufgestellt werden; Y) in allen übrigen Ortschaften die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinde— und selbstständigen Gutsbezirke sunimarisch nachweifen müssen, und für jeden Kreis, Amtsbezirk oder Amtshauptmannschafts-Begirk, resp. für jeden in den Bundetstaaten sonst bestehenden analogen Verband von der demselben unmittelbar vorstehenden Verwaltungs -Behoͤrde alle drei Jahre aufgestellt werden. ö

Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich auszulegen und dies bekannt zu machen. Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Militairbehörde, als auch Seitens der übrigen Interessenten innerhalb einer Präklusivfrist von 21 2 agen nach beendeter Offenlegung in den Städten bei dem Ge— meinde⸗Vorstand, in allen übrigen Ortschaften bei der vorgesetzlen Kommunal-Aufsichtsbehörde anzubringen. Ueber dieselben entscheidet endgültig 1 in den Städten eine aüs zwei von der Gemeinde-Ver— tretung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern und dem sitädtischen Gemeinde⸗Vorsteher unter dessen Vorsitz bestehende Kommission Yin den Kreisen resp. den analogen Verbänden derjenigen Bundes staaten, welche Kreis- oder ähnliche Bezirks⸗Vertretungen haben, eine

Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete: Ab⸗

Die Abstimmung wurde I.

2301

von diesen Vertretungen aus ihrer Mitte gewählten Mit—

ä ene. 1nd dem Landrath, Amtshauptmann ꝛc. unter dessen Vorsitz

n . 2 . err , Kommission; wo derartige Vertretungen nicht bestehen, bleibt

best * 1 j j 2 i 7 i „äRestimmung über die Organisation der zur Entscheidung über die e n nnr 9 berufenden Behörde der Landes -Gesetzgebung über—

lasse wer Militair-Behörde steht es frei, auch ihrerseits in diese Kom— mission zwei Deputirte mit beschließender Stimme zu entsenden. Die Kommissionen werden von dem Vorsitzenden zusammen— berufen; ihre Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit der an— wesenden Mitglieder gefaßt; im Fall, der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 2

Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster von den mit ihrer Aufstellung beauftragten Behörden definitiv abge— schlossen und darüber öffentliche Bekanntmachungen erlassen.

S. 7. Nur bei solchen vorübergehenden Einquartierungen (8. 1 Nr. 2. des Gesetzes), welche einen Zeitraum von 21 Tagen nicht über— eigen, oder welche für Truppen gefordert werden, die zum Zweck der Verhütung von Krankheiten und Seuchen oder in Folge anderer außergewöhnlicher Nothstände entsendet sind, kann die Bequartierung in einem Umfang, erfolgen, welcher die aus den Katastern sich erge— bende Leistungsfähigkeit überschreitet. . . .

Der Quartierträger darf im Fall einer derartigen stärkeren Ein= quartserung niemals in, der ungehinderten Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts⸗ und Gewerbebetriebs⸗Bedürfnisse benöthigten Räumlichkeiten gestört werden. .

§. 8. Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartier- leistungen in jedem Gemeinde Bezirk erfolgen soll, kännen durch Ge— meindebeschluß oder, eventuell auf Anordnung der Aufsichts behörde, durch ein Ortsstatut bestimmt werden, für dessen Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen maß⸗

nd. fen . Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Ge— meindezuschüssen zu den Quartier-Enischädigungen oder über sonstige Geldausgleichung enthalten. 4 ö.

Den Delf n der selbstständigen Gutsbezirke steht frei, sich behufs Leistung der Einquartierungslast mit einem benachbarten Gemeinde⸗ Verband mit dessen Zustimmung zu vereinigen. In solchem Falle sind die Besitzer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Für solche selbstständige Gutsbezirke, die eine Vereinigung mit einer Ge⸗ meinde nicht abgeschlossen haben, muß in jedem einzelnen Fall die zunächst vorgesetzte Kommunal ⸗Aufsichts behörde den Umfang der

. . orschriften bestimmen. . ö ö 9g. (Gleichlautend mit §. 7 der W e .

8. 10. In den nach ihrer lokalen Beschaffenheit dazu geeigneten Ortschaften können besondere Quartierbezirke gebildet werden.

8. 11 (Gleichlautend mit 5. 9 der Vorlage. ⸗.

§. 12. Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht

sind durch den Gemeinde- Vorstand, beziehungs—

weise die vorgesetzte Kommunal: Aufsichtsbehörde unter Anwen⸗ dung administrativer Zwangsmittel, hierzu anzuhalten. Zu letztern gehört auch die Beschaffung anderweiter Quartierräume und der benöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Fall von dem Verpflichteten auf dem für die Ein⸗ ziehunz der Gemeinde⸗Abgaben vorgeschriebenen Wege, beizutreiben.

8. 13. Beschwerden über, mangelhafte oder nicht vollständige Quartierleistung . , , 9 ö? . genannten Behörden ze. onst gleichlautend mit 8. der Vorlage). ö ; ö. ß Quartierträger sind durch die im §..12 bezeichneten Behörden in Gemeinschaft mit dem im 8. 13 bezeich⸗ neten c. gleichlautend mit §. 12 der Vorlaggw. ö.

§. 15. Der Ortsvorstand kann nach Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen oder theilweisen Wechsel der Quartiere vornehmen, nach Ablauf einer kürzeren Frist nur mit Zustimmung der Militair⸗

Behörde. ö 16. Gleichlautend mit 8. 14 der Vorlage, nur statt »Orts⸗ behörde in Alinea 4 und 5 zu fagen: »Ortsvorstand«. §. 17 gleichlautend mit §. 15 der Vorlage,. . z. 18. Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturgl Quar ier, sowie alle Nachforderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalenderjahres, welches auf das enige felgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Gemeinde ⸗Vorstaͤnd, beziehungsweise der vorgesetzten Kommunal⸗Auf⸗ sichtsbehörde angemeldet werden. ö. ö . 1 . Frist läuft auch gegen Minderjährige ꝛc. lwie in 8. e orlage). . ; 60h. Die zu keinem Gemeinde ⸗Verband gehörigen Güter . 6 allen durch dieses Gesetz berührten Beziehungen den selbstständigen utsbezir ich. ö §. 3 h, nes Präsidium wird ermächtigt, unter Zustim⸗ mung des Bundesraths bei hervortretendem Bedürfniß die Versetzung tinzelner Orte aus einer niedern Servisklasse in eine höhere an— zuordnen. §. 21. Alle den Vorschristen . . zuwider laufenden andesgesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben. 6 J , Bestimmungen über die in d se gg Geseß bebandelten Gegenstände enthalten sollen, oder welche zur , nnn, dicses Gesetzes erforderlich sind s 6 nur durch besondere Verord- nungen des Bundes-Präsidiums erfolgen. P ö e 5h . für die Quartierbedürfnisse der . waffneten Mächt beantragte die Kommission: in gersten. n j zu setzen: mit verputzten oder dicht schließenden Wänden; im g ö. öl. S 3. während des Tages hat der Quartiergeber den Aufent [ih der in Schiafkammern Einquartirten nach seiner Wahl 2c; in 9 Nr. e) so zu fassen: Benußung des Kechfeuers und der Koch Eß⸗

nachkommen,

unter Beobachtung der in den §§. 5 und 6 gegebenen

und Waschgeräthe des Quartiergebers; in §. 6 zu setzen: kann der Truppentheil die Quartiergeber mit deren Zustimmung ꝛc.; in Al. 2 §. 3 wenn Schlafkammern, Betten oder Decken nicht gewährt wer— den können; in Al. 2 8. 11: Sind disponible Arrestloͤkale vorhanden; in §. 12: feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder nicht gehörig l 2c.; in §. 13 das Al. 2 so zu fassen: Sir h geen ich C. 11 des Gesetzes) müssen innerhalb desselben militairischen Guartier— Bezirks belegen sein, welchem der verpflichtete Quartiergeber angehört; in §. 14 zu setzen: welche vom Ortsvorstande ausgefertigt werden; in 8§. I5: durch Organe des Ortsvorstandes.

In Bezug auf die »Klassen⸗Eintheilung« schlug die Kom— mission die folgenden Schlußworte vor:

mit Ausnahme der während der Artillerie Schießübungen be— quartirten Ortschaften, welche mindestens die Entschädigung der II. Servis⸗Klasse erhalten.

Zu dem GesetzEntwurfe wurden ferner folgende Verbesse— rungs⸗Anträge unge ,

I Des Abg. Lesse und Gen.

Der Reichstag wolle beschließen: in §. 2. Nr. Ib. des Kommis— sions⸗ Entwurfes hinter den Worten »Stallung für Dienstpferdes hin— zuzusetzen: »der Mannschaften vom Feldwebel abwärts «.

2). Des Abg. Meyer (Thorn) und Gen.

Alinea 1 und 2. des §. 5. dahin zu fassen: Die örtliche Verthei⸗ lung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde resp. felbstständi—⸗ gen Gutsbezirke im Ganzen. Die weitere Untervertheilung geschieht . ö Gemeinde ⸗Vorstände resp. u. s. w. (wie im Kommissions- Entwurf).

3) Des Abg. Stephani und Gen.

Alinea 1 des §. 8. dahin zu fassen: »Die Grundsätze, nach wel⸗ chen die Vertheilung der Quartierleistungen in jedem Gemeindebezirk erfolgen soll, werden durch Gemeindebeschluß oder durch ein Orts— statut bestimmt, für deren Erlaß die für die Einführung von Ge— meindesteuern vorgeschriebenen Formen maßgebend sind.«

4 Des Abg. Meyer (Thorn):

in §. 1 des Kommissions-Entwurfs die Worte zu streichen: von allen Bundesangehörigen vorbehaltlich der in diesem Ge— setze gemachten Ausnahmen gemeinsam zu tragende

Der Präsident theilte mit, daß der Geheime Regierungs⸗ Rath von Putkamer und der Geheime Kriegs Rath Baretzki als Vertreter des Bundesrathes den Verhandlungen über den vorliegenden Gesetz Entwurf beiwohnen würden. Nach einigen erläuternden Bemerkungen des Referenten von Stavenhagen (Randow) über den Kommissions-Entwurf wurde die General⸗— Debatte eröffnet. Es betheiligten sich daran die Abgg. Ziegler, Miquel, Twesten, Meyer (Thorn), von Kirchmann, Stephani. Nach dem Abgeordneten Miquel nahm der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Delbrück das Wort. Die Gene⸗ ral⸗-Debatte wurde darauf geschlossen, wonach der Referent Abg. Stavenhagen (Random) dieselbe resumirte. Vor Eröffnung der Spezialdebatte fand die Abstimmung über den ersten Gegen— stand der Tagesordnung (Gesetz' Entwurf, betreffend Pensionen der Offiziere u. s. w. der ehemaligen schleswig«- holsteinischen Armee) statt. Das Haus nahm den Gesetz-Entwurf mit großer Majorität an. Der Präsident theilte darauf mit, daß von dem Bundeskanzler ein Telegraphen-Vertrag vom 25. v. M. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg eingegangen sei, um dem Hause zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt zu werden. Der Vorschlag des Pxäsidenten, den Vertrag der Schlußberathung im Plenum zu überweisen, wurde genehmigt.

In der Spezialdebatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Quartierleistung 2c, sprachen zu S. L1der Abg. Meyer (Thorn und der Vertreter des Bundesrathes, Geh. Regierungs-Rath Put— kamer. Der §. 1 wurde mit dem Amendement des Abg. Meyer (Thorn) angenommen. Der Abg. Miquel stellte den Antrag, die Gesetzvorlage mit den Amendements zur Vorberathung in die Kommission zurückzuweisen. Nachdem die Abgg. Twesten, Lasker, Graf Schwerin, Meyer (Thorn), Stephani den Antrag besprochen hatten, trat das Haus demselben bei.

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf. Bexicht der Geschäftsordnungs-Kommission Über die Anträge der Aoge— ordneten Twesten und Lasker, Dr. Bähr, Duncker und Genossen, Runge und Genossen, Hübner und Genossen, Graf zu Münster.

Dhne Debatte wurden die folgenden Vorschläge der Kom—

ission angenommen: , J far 3. ö Vorprüfung der Wahlen geschieht in den Abtheilun- gen; jeder Abtheilung wird eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt. .

8§. 4. Finden die Abtheilung ein erhebliches Bedenken, oder liegt eine Wahlanfechtung oder von Seiten eines Reichstags ⸗Mitalicdes Einsprache vor, so ist der Sachverhalt dem Reichstage zur Enmschei—

orzulegen. '. ö. e lingen und Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Sefsion stattfinden, nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen,

eibe 'ücksichtigt. , , unt ef s, a denen keiner der obigen Fälle eintritt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniß des Reichstages gebracht und wenn bis dahin der zehnte Tag (8. 4 noch nicht verflossen, einst— weilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der zehntägigen Frist sind

sie definitiv gültig.

288 *