1868 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Extraordinarium sich wesentlich andert, Zunächst wird s sich, so weit es aus den laufenden Einnahmen des Bundes zu be⸗

streiten ist, auf den Betrag von 2, 32574 Thlun, vermindern. Durch diese Verminderung wird die Gesammtsumme, welche

für die Marine aus den laufenden Einnghmen des Bundes zu

bestreiten ist, auf demselben Betrage erhalten, welche sie in dem

Ihnen bereits vorliegenden Etat hatte, nämlich auf dem Be⸗

trage von 4968, 979 Thlrn. Auf der andern Seite wird das Marine⸗Extraordinariuin wesentlich erhöht, indem es die Absicht ist, aus der Anleihe nunmehr dem Marine Extraordinarium.« einen neuen Betrag zuzuführen. Im §. 9 des Gesetzes vom 9. November 1867 über die An, leihe der 10 Millionen ist bestimmt, daß die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge in den Bundes haus⸗ halts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen sind. Es wird nun vorgeschlagen, als einen solchen Betrag für die Marine in den Etat aufzunehmen, den Betrag von F64s8,924 Thlrn, als aus der Anleihe zu bestreiten Es wird sich damit das ge⸗ sammte Extra⸗Ordinarium der Maxine, welches sich zusammen⸗ setzt aus 636,105 Thlrn., die aus den laufenden Einnahmen zu entnehmen sind, und aus 36148924 Thlrn / die aus der An⸗ leihe zu entnehmen sind, stellen auf im Ganzen 5./981,498 Thlr.

Eine fernere Konsequenz der Zulässigkeit der Aufnahme einer Bundesanleihe ist die, daß für die Küstenvertheidigung ein Betrag, und zwar von 1,500,000 Thlrn., als aus der Anleihe u entnehmen, in , gebracht wird. Wie dieser Betrag eh auf die einzelnen Bauten, welche daraus bestritten werden sollen, vertheilt, ist aus der Zusammenstellung ersichtlich, die sich ebenfalls bereits in den Händen des Herrn Präfidenten befindet und unter die Herren Abgeordneten ver⸗ theilt werden wird. 6

Eine Konsequenz der Aufnahme der Anleihe ist ferner die Nothwendigkeit, in dem Bundeshgushalts- Etat einen Posten vorzusehen für Verzinsung dieser Anleihe. Es wird in dem Bundeshaushalts -Eiat für 1869 die Verzinsung vorzusehen sein für den gesammten Betrag der Anleihe, die bereits durch das Geseßz vom 9. November 1867 für das Jahr 18588 bewilligt war, im Betrage, von 3600, 000 Thalern. Es wird ferner vorzusehen sein für den im Jahre 1869 aufzunehmenden Theil der Anleihe ein Betrag, wel⸗ qer entspricht der Hälfte dieses Theiles, indem davon auszu- gehen sein wird, daß diese Anleihe, soweit sie im Jahre 1869

zur Verwendung kommen soll, nach und nach emittirt werden

wird, und daß im Durchschnitt etwa die Hälfte des Ge⸗ fammtbetrages im ganzen Jahre 1869 zur Verzinsung zu kommen hat. Hiernach stellt sich die Rechnung folgender⸗ maßen. Es würden zu verzinsen sein im Jahre 1869: Erstens die vorhin bereits erwähnten 3,690,000 Thaler, welche im Jahre 1868, also in dem laufenden Jahre, aus der Anleihe zu entnehmen sind. Ferner die Hälfte desjenigen Betrages, welcher nach den vorher erwähnten Vorschlägen im Jahre 1869 durch die Anleihe aufzubringen sein wird. Dieser Betrag ist, wie ich bereits die Ehre hatte zu bemerken, für die Maxine 3/648, 924 Thaler, für die Küstenvertheidigung 1500000 Tha⸗ ler, zusammen 5,148,924 Thaler. Davon beträgt die Hälfte rund 2,575,000 Thaler. Es würde also in dem Bundes⸗ haushalts-Etat für 1869 die Verzinsung vorzusehen sein für die Summe von 6,175,000 Thlrn. Zu welchem Course, zu welchem Zinsfuße die Anleihe zu emittiren sein wird, läßt sich heute nicht bestimmen; es ist bei der Veranschlagung der zur Verzinsung erforderlichen Summe angenonunen worden ein 5 von 47 pCt., den ich aber ausdrücklich nur als eine Annahme bezeichne, die gemacht ist, um eine für die Ver⸗ zinsung erforderliche Zahl zu gewinnen, nicht aber als einen Betrag, der etwa für die Kontrahirung der Anleihe beabsichtigt ift. In dieser Unterstellung würde die Summe von 277,875 Thalern für die Verzinsung der Anleihe erforderlich sein.

Ich wiederhole, meine Herren, der Marine⸗Ctat, soweit er aus den laufenden Einnahmen des Bundes zu bestreiten ist, ändert sich nicht; es ändern sich die Ausgaben des Bundes, soweit sie nicht aus der Anleihe zu entnehmen sind, gegen den Ihnen vorliegenden Etat nur um den Betrag von 277,976 Thlrn.

für die Verzinsung. Diese Veränderung in den Ausgaben

macht es nothwendig, daß die Matrikular⸗Beiträge, welche in dem vorliegenden Haushalts- Etat vorgesehen sind, eine Ver⸗ änderung erfahren; sie müssen sich um den eben bezeichneten Betrag don 277.875 Thlrn. erhöhen und in Folge dessen neu berechnet werden. Eine solche neue Berechnung der Matrikular⸗ Beiträge ist hereits aufgestellt und befindet sich bereits in den Händen des Herrn Präsidenten; sie wird an die Stelle der Anlage X. des Bundeshaushalts-Etats treten, wie solche dem Hause vorlag.

Nun komme ich zur letzten Konsequenz Die Umrechnung der Matritular-Beiträge affizirt zugleich das Ausgabesoll des Militair-Etats. Ber Vertrag nämlich, welcher zwischen

Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha wegen Uebernahme d Militgir ⸗Verwaltung geschlossen ist, ist 1 vorigen gi 35 Reichstag zur Sprache gekanimen, derart, daß der Nachlaß, welchen das Herzogthum Coburg-Gotha auf den verfgssungs— mäßigen Beitrag fuͤr das Bundesheer erhält, in einer Relation steht zu dem, was es als Matritular-Beitrag zu leisten hat. Erhöhen sich die Matrikular-Beiträge, so erhöht sich um etwas der Erlaß, den Sachsen-Cohurg-Gotha erhält, und in demselben Maße vermindert sich die Militair-Einnghme. Diese Vermin—⸗ derung beträgt 1568 Thlr. Um diese 1568 Thlr. wird sich der Ansatz im Srdinarium der Militgir-Verwaltung vermindern . Verminderung wird im Titel 20 berücksichtigt werden müssen.

Das Gesammt⸗Resultat ist, daß der Ausgabe hinzutreten: aus der Anleihe 5,148,924 Thlr., für Verzinsung der Anleihe 277,875 Thlr., zusammen 5,426,799 Thlr. Davon geht ab Minder-⸗Ausgabe der Militair-Verwaltung, bleibt Mehr-Aus— gabe 5,425,231 Thlr., wovon 5,148,924 Thlr. aus der Anleihe, der Rest durch Erhöhung der Matrikular-Beiträge gedeckt wird.

Das sind die Folgen, welche vorausgesetzt, daß der heute beschlossene Gesetzentwurf Gesetz wird aus diesem Gesetz be⸗ ziehungsweise gus der Realisirung der Anleihe für die Marine und Küstenvertheidigung hervorgehen, und die ich, wie gesagt, im gemeinschaftlichen Interesse des Hauses habe geglaubt där⸗ legen zu müssen.

Der Präsident schlug in Folge dieser Mittheilungen vor, zur Zeit die Vorberathungen über den Etat des Nord ?deutschen Bundes da wieder aufzunehmen, wo sie fallen gelassen wurde, und zwar mit Zugrundelegung der neuen Vorlage. Das Haus war hiermit einverstanden.

Es folgte als dritter Gegenstand der Tages Ordnung die Schlußberathung über den am 29. Mai d. J. in Berlin unter⸗ zeichneten Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. Der Referent Abg. v. Unruh (Magdeburg) beantragte, dem Vertrage die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen, unter dem Hinweis, daß der vorliegende Vertrag sich im Allge⸗ meinen den mit anderen Staaten abgeschlossenen anschließe. Das Haus trat diesem Antrage ohne Debatte bei. Es folgte sodann der mündliche Bericht der Geschäftsordnungs⸗-Kommis⸗ sion über folgenden Antrag des Abg. Grafen zu Münster;

»Der Reichstag wolle fh gen! dem §. 65 der provisorischen Geschäftsordnung folgenden Zusatßz zu geben; Fehlt ein Mitglied ohne Urlaub während zehn auf einander folgender Plenar⸗Sißüngen, so wird dasselbe durch das Präsidium aufgefordert, seinen Sitz im Hause binnen einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist einzunehmen. Folgt dasselbe trotz bescheinigten Empfanges dieser Aufforderung nicht, so wird angenommen, daß das ausbleibende Mitglied sein Mandat niedergelegt habe, und eine Neuwahl veranlaßt.“

Die Kommission beantragte, den vorstehenden Antrag abzulehnen. ̃

Nach einer kurzen Debatte, an welcher sich die Abgg. Dr. Braun (Wiesbaden), und Schleiden betheiligten, zog der Antrag⸗ steller, Graf Münster, den Antrag wieder a ich

Dieselbe Kommission hatte auch über nachstehenden Antrag des Abg. Dr. Reincke zu berichten.

»Der Reichstag wolle beschließen: Gemäß Art. 28 der Verfassung darf, nachdem durch Auszählung die Nicht⸗Beschlußfähigkeit des Reichs—⸗ tags festgestellt ist, weder eine Beschlußfassung, noch eine Debatte über einen Gegenstand der Beschlußfassung des Hauses stattfinden.«

Die Kommission schlug dem Hause gleichfalls die Ableh⸗ nung dieses Antrages vor, welche auch mit großer Mojorität beschlossen wurde. Schluß der Sitzung 4 Uhr 15 Minuten.

Die heutige (24) Sitzung des Reichstags des Vorddeutschen Bundes wurde gegen 105 Uhr durch den Präsidenten Dr. Sim son eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundessrazhs waren anwesend: Der Präsident des Bundes⸗ kanzler⸗Amts Delbrück, General-Lieutenant von Pod biel ski, General-Steuerdirektor v. Pom mer-⸗Esche, Staats⸗ minister v. Friesen, General-Major v. Bilguer, Minister v. Watz dorf Geheimer Rath v. Liebe, Regierungs-Rath Dr. Sint en is, Senator Hr. Curtius, Senator Gildemeister, Senator Dr. Kirchenpauer und die Kommissarien Geheimer , m mate v. Puttkamer und Geheimer Kriegsrath

aretz ki.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf; Zusammen⸗ stellung der nach Zurückweisung des Gesetz Entwurfes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, an die Neunte Kommission von dieser ge— faßten Beschlüsse mit ihrem früheren Entwurf und der Regie⸗ rungs⸗ Vorlage.

Der neue Kommissions⸗Entwurf lautet:

§. 1. Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der be⸗ waffnieten Macht während des Friedenszustandes, das heißt, so lange nicht das Geset vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, deren Naturalleistung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann.

§. 2. Für die beivaffnete Macht sind während des Friedens- zustandes an Wohnungs⸗ und sonstigen Gelassen auf Erfordern zu

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gewähren; I) für Truppen in Garnisonen, so lange und insoweit Leistung der Einqugrtierungslast mit einem benachbarten Gemeinde⸗ eren Unterbringung in Kasernen ngch §. 16 des preußischen Gesetzes verband mit dessen Zustimmung zu vereinigen. In solchem . sind über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 nicht zur die Besitzer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Für Ausführung gebracht sein wird, sowie für Truppen in Kan solche selbstständige Gutsbezirke, die eine Vereinigung mit einer Ge⸗ tonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs meinde nicht abgeschlossen haben, muß in jedem einzelnen Fall die zu⸗ Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist: ) Quartier für Mann: nächst vorgesetzte Kominunal-Aufsichtsbehörde den Umfang der Quar- schaften vom Feldwebel abwärts, b) Stallung für Dienstpferde; 2 bei tierleistung unter Beobachtung der in den §8. 5 und 6 gegebenen Vor⸗ Kantonnirungen von nicht längerer als der zu 1. angegebenen oder schriften bestimmen.

. 9. Gleichlautend mit §. 7 der Vorlage.

von unbestimmter Dauer, bei Märschen und Kommando's: a) Quar⸗ tier für Offiziere, Beamte und i n en, b). Stallung für die 160. Unverändert wie ün ersten Kommissions⸗Entwurf.

von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etatsmäßig 11. Gleichlautend mit 8. 9 der Vorlage (nur statt auf §. 8 Rationen gewährt werden, ée) das erforderliche Gelaß für Geschäfts,, nunmehr auf §. 10 zu verweisen. .

Arrest, und Wachtlokalitäten. Zur bewaffneten Macht im Sinne 12 Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf.

dieses Gesetzes sind zu rechnen; die Truppen des Norddeutschen Bun⸗ Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf.

des und der mit ihm zu Kriegszwecken verbündeten Staaten, nebst Desgleichen.

dem Heergefolge. 36 Desgleichen.

3. Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf. Desgleichen. 6.

4. Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §. 2 Inverändert wie im ersten Kemmissions-Entwurf. beziehungsweise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Unverändert nach dem ersten Kommissions-Entwurf. Beschaffung der Quartierleistungen zu verlangen und dazu alle benutz⸗ Desgleichen. baren Baulichkeiten in Ansprüch zu nehmen. Befreit hiervon sind Desgleichen. . nur: 1) die Gebäude, welche a) sich im Besißze der Mitglie⸗ 21. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufenden der regierender Familien befinden, B) zu den Standesherrschaften der landesgesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.; vormals reichsständischen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen

, . zugesichert ist, insofern diese Gebäude für immer oder Anordnungen erfolgen durch besondere Verordnungen des Bundes—⸗

eitweife zum Wohnsitz ihrer Eigenthümer bestin mt sind; 2) Präsidiums. ; R Wynn unden der Gesandten ünd des Gesandtschafts -Per— Klassen⸗Eintheilung der Orte. Unverändert nach der Vorlage bis sonals fremder Mächte; ferner die Wohnungen der Berufs. auf die Schlußworte welche lauten sollen: Alle übrigen Ortschaften Konfuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden des Bundesgehiets. V. Für die zum Zwecke der Artillerie Schieß⸗ Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder übungen zu beschaffenden Quartierleistungen wird, sofern die davon Grundstücke besitzen, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit; 3) die⸗ getroffenen Ortschaften nicht einer höheren Klasse angehören, die Ent⸗ jenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu cinem öffent. schädigung der II. Servis ˖ Klasse gewährt.

lichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf Da §. 1 des Gesetz⸗ Entwurfes in der va sung des neuen deren Eigenthums -Verhältnisse; insonderheit also die zum Ge⸗ Kommisstons⸗Entwurfes schon in der Sitzung am 6. Juni an⸗ brauch von Behörden bestimmten sowie die zum Betriebe der genommen ist, so wurde die Debatte zu S. 2 eröffner Nach⸗

Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und Gebäudetheile; 4 Universitäts⸗ der R Abg. Stavenhagen (Randow), und der Ab und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude Biblio dem der Referent, Abg. Stavenhage . Abg. theken und M 6 Kirchen, Kapellen und andere dem offentlichen Lesse gesprochen, auch der Bundes= zommissar, Geheimer är

Gottesdienste gewidmete Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Ge. Rath Baretzki, dem letzteren Abgeordneten geantwortet hatte, bäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; wurde §. 2 angenommen. Zu §. 3 sprachen der Referent, der 6) Armen⸗, Waisen⸗, und Krankenhäuser, Besserungs / Aufbe. Abg. zur Megede, Meyer (Thorn), Lesse. Das Haus nahm das Hahrinnn lud Cefänlniß, Austalten, sowie Gebäude, welche folgende ÄAmiendeiment der Abgg zur Megede und lä, Bock an: milden Stiftungen angehßren und für deren Zwecke unmittelbar be= Der Reichstag wolle beschließen: dem §. 3 des Kommissions— nutzt werden; Y) neu erbaute, oder vom Gründe aus wieder aufge, Entwurfes folgenden Zusatz beizufügen: Vom Jahre 1872 ab unter, baute Gebäude! bis zum Ablauf, zweier Kalenderjahre nach dem legen Tarif, und Klassen Eintheilung einer allgemeinen, alle fünf , ,, in welchem sie . K Jahre zu wiederholenden Revision.

eworden sind. Zu neuen, einen Kostenaufwand vperursachen den Her— 9il ellungen können die Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Pr Sion . nfs 1Ulag das folgende Amendement des Abg

nischädigung Seitens des Bundes nicht angehalten werden. ie 9 . s 39 1 örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf Der Reichstag wolle beschließen, I) den S. 4 des n Kommis. die Bemeinde- resp. selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen. Die sions - Geseß Entwurfs im ersten linen n,, zu nn. weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeinde⸗Vorstaͤnde resp. Der Bund, ist berechtigt. gegen Gewährung 3 im 9d . i, , . . n , fe e e, ,, ,, , ,

; itige Erfü ; ttierlei l n haben. Mart e aren Ba . ö . ö y, 1 ,, . a e , ö

eseaenbe . z Mitali emen de B Benutzung der e g6⸗ gafts⸗ 9 Angelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeinde⸗Vorstandes und . e J,, ,, ker Gemeinde Vertretung, oder, aus Letzteren und aus pon der Ge⸗ , ö in nl n mlichkeite cht beh

meinde⸗Vertretung gewählten Gemeinde⸗Mitgliedern gebildeten Depu Un ö Dchaltè batheckiglen fich der Referent Stavenhagen

tation übertragen wöerden. t gem er! weten, don

6. llen Ortschaften, welche mit Garnison belegt wer— (Randow) und die Abgg. Prosch, Grumbrecht, Twesten,

den Sac . e in! welchem die Guartierleistungen ge. Hennig, Miquel, v. Patow und der Komniissarius Geh. Re⸗

fordert werden können, durch Kataster bestimmt, welche alle zur gierungs⸗-Rath v. Puttkamer, worauf der Antrag des Abg. Prosch

Einquartierung , . ö unter , ö ö angenommen wurde.

sähigteit enthalten nüüssen und Ken innen K Zu §. 4 Nr. 1 b., beantragte der Abg. v. Schöning, di

e,, Ahhh ier siehhlinb' TKwekage Regi zurlgsborsgge. wider her istellen. se Regierungsrgth Pr Sintenis leikete die Debatte durch die Befürwortung der

ies bekannt zu machen. gg, r ten in,, 6 gat on sund sowohl Seitens der Mili⸗ Regierungs⸗Vorlage ein. Es sprachen darauf die Abgg. Meyer

ir⸗Behs keen d telt ubrigen Intercsfenten innerhalb (Thorn) Und, v. Einstedel. Das Haus trat dem Antrage des r nge . fit nnn nach 2 Offenlegung in den ie 9 Schöning bei. j Städten bei! dem Gemeinde ⸗Vorstande in allen übrigen Ortschaften Zu Rr. 2 des 8. 4 waren folgende Anträge gestellt: bei der vorgesetzten Kommunal- Aufsichtsbehörde anzubringen. Ueber P des Abg. v. Bernuth— dieselben entscheidet endgültig die obere Verwaltungs Behörde. Ber Reichs kg wolle beschließen: die Nr. 2 des §. 4 zu fassen wie Zoch erlelgter Erhedighnäg der Erigmerungeh. hct den di Fataster folgt Y die Wohnungen der Gesandten und des Gesanztschafts Her, von den mit ihrer Aufstellung begnuftragten Behörden Lesinitiv ab— korhtis . Mächte, ferner in Voraussetzung der Gegenseitigkeit ä, n, ,, de ee ee e, gi setzes darf di ,, . niemals in der ungehinderten Benußzung Cen . ; n, ,. end ne h n. 6. h der für . 6 , ,, ; Y des Abg. Br. Schleiden: nisse benbthigten Räumfichkeiten Jestor , ne Ser Reichskäg wolle heschließen; die Nr. 2 des 8 4. statt in der ĩ ů öde ertheilung der Quar- er Reichstag : ö. 6 . 6 ge en , h 35. , e . durch Fassung des neuen Kommissions-Entwurfs, in derjenigen der Regie ͤ ͤ rungs⸗Vorlage anzunehmen.

̃ e der durch ein Ortsstatut bestimmt, für deren Erlaß a 4 . ,,, ö Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen Der Abg. r. Schleiden motivirte seinen n ag den der maßgebend find; und bis zu deren Zustandekommen die bisher für Kommissarins Geheimer Regierungsrath von Puttkamer ent—

ie betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften über die Veribeilung gegen trat. Nachdem noch der Ab Mlquél gesprochen, zog der Abg. 9 Ii eff e ee in Kraft bleiben. Kälin seinen Antrag r Das Sah. genehmigte das

Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Ge⸗ meinde ⸗Zuschüssen . Quartier⸗Entschädigungen oder über sonstige P olffs befürwortete Geldausgleichung enthalten. 2 ö ͤ ie folgt zu fassen:

Durch Hrts lain tann auch felge bt erden edatnn , n, ß . . ü, rn verursachenden Wohnungseinrich ; in n,, rie ich ge, tungen und inschaffungen von Utensilien können die Verpflichteten mietheten Quariieren dur den ! . ; alten werden.

Servis - Deputation untergebracht, und in welcher Weise die dadurch nicht 36 sellie ker Abg. Lesse das folgende Unter ⸗Amen—

) n aufgebracht werden sollen. ; , 6 . vr esd, Gutsbezirke steht frei, sich behufs dement:

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Amendement des bg von Bernuth. Der Abg. von Bockum⸗

arauf seinen Antrag: in S. 4 das letzte