1875 / 285 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Sr. Königlichen Hoheit, so wie endlich der Major von Balluseck, à la suite des 2. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments und Adjutant Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Carl von

Preußen.

Se. Königliche Hoheit der Erbgroßherzog Friedrich Franz von Mecklenburg⸗Schwerin, Major à la suite des Garde⸗Kürassier⸗Regimenks ꝛc, hat eine kurze

Urlaubgreise angetreten.

Am S8. d. Mts. tritt die Sn qué te⸗Kommission für die Eisenbahn-⸗Gütertarifreform zur .

ihres Schlußberichts hier wiederum zusammen. Hierna

ist die Mittheilung mehrerer Blätter, nach welchen im Reichs⸗ Eisenbahn⸗Amt Konferenzen von Beamten stattfinden sollen, um

die letzte Feile an ein dem Reichstage vorzulegendes neues Eisenbahntarifgesetz zu legen“, zu berichtigen.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages behauptete in der Diskufsion über Art. II. des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Postgesetzes (s. die gestrige Nummer d. Bl.), der Abg. Nieper, mit dem Ablauf des Provisoriums im Jahre 1876 sei der Boden für eine ganz neue Gesetzgebung in der vorliegenden Materie geschaffen, er wolle deshalb volle Entschädigung der Eisenbahnen durch die Post. Der Abg. Grumbrecht sprach feine Befriedigung über das Entgegenkommen der Bundesregierungen beim Zustandekommen des Kompromisses aus, befürwortete seine Anträge auf Wiederherstellung der Regierungs⸗ vorlage mit einem Hinweis auf die finanzielle Lage und auf die in Bayern und Württemberg mit der vollen Entschädigung ge⸗ machten üblen Erfahrungen. Der Abg. Hausmann (Westhavel⸗ land) vertrat das Interesse der Privatbahnen, indem er für die Kommissionsvorschläge sprach. Man solle Anstalten, welche ein so großes Kapital repräsentirten, nicht in eine noch schlimmere Lage bringen, als sie schon jetzt seien, wenn außer anderen Lasten auch noch die Pofllast sie fo schwer bedrücke. Dagegen sprach sich der Abgeordnete Baron v. Minnigerode für die Regierungsvorlage aus, da eine Ent⸗ schädigung der Eisenbahnen in so hohem Maße eine Erhöhung der Porti und dadurch eine Besteuerung der Staatsbürger zu Gunsten der Eisenbahnen herbeiführe. Der Bundes-Kommissar Geheimer Postrath Fischer wies alle sonstigen Kompromißvor⸗ schläge zurück und stellte den in der Regierungsvorlage gegebenen als den einzigen hin, welchem die Postverwaltung in Hinblick auf ihr historisches Recht und die Interessen des öffentlichen Verkehrs beistimmen könne. Er stellte durch Zahlen den eventuellen Augfall fest und zog die dadurch herbeizuführen⸗ den Vortheile für das Publikum stark in Zweifel. Er empfahl die Anträge Grumbrecht auf Wiederherstellung der Regierungs vorlage dem Hause. Nachdem der Abg. Parisius seinen in der Sitzung eingebrachten Kompromiß vorschlag, das Maximalgewicht auf fünf Kilo herabzusetzen, mit wenigen Worten dem Hause empfohlen hatte, erklärte der Abg. v. Benda, daß er, durch neu hinzuge— kommene Momente bewogen, im Hinblick auf die finanzielle Lage und den durch die Bahnentschädigungen zu erwartenden Ausfall in den Einnahmen, entgegen feiner früheren Ueber⸗ zeugung, für die Regierungsvorlage stimmen werde, falls ihm offiziell die ihm bereits privatim gegebene Erklärung, Tie Post stiche die zum Schaden der Bahnen ausgeführte Zerlegung größerer Packete in kleinere nach Möglichkeit zu verhindern, wiederholt würde. Der General⸗Postdirektor Dr. Stephan entsprach dem Wunsche des Vorredners, indem er außer den bestehenden noch neue Maß⸗ regeln für diesen Zweck verhieß (S. unter Reichstagsangelegen⸗ heiten). Nachdem sich noch der Abg. Windthorst für die Regie⸗ rungsvorlage erklärt hatte, suchte der Referent Berger alle im Laufe der Debatte gegen die Kommissionsvorschläge vorgebrachten Bedenken zu entkräften, und darauf wurde Art. 2 mit den Amendements der Abgg. Graf Kleist und Grumbrecht ange⸗ nommen; ebenso Art. 3 bis 5 ohne Debatte. Dieselben lauten:

Art. 3. Auf Grund vorangegangener Verständigung kann an Stelle eines besonderen Postwagens eine Abtheilung eines Eisenbahnwageng gegen Erstattung der für Herstellung und Wieder⸗ beseitigung der für die Zwecke des Postdienstes erforderlichen Ein- ricktungen von der Eisenbahnverwaltung gufgewendeten Selbft⸗ kosten, sowie gegen Zahlung einer Miethe für Hergabe und Unter— haltung benutzt werden, welche nach Art. 6 Abs. 5 zu berechnen ist.

Art. 4. Bei solchen für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zügen, welche nicht in der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Weise zur Postbeförderung benutzt werden, kann die Postverwaltung entweder, insoweit dies nach dem Er— messen der Eisenbahnverwaltung zulässig ist, der letzteren Brief⸗ beutel, sowie Brief⸗ und Zeitungspackete zur unentgeltlichen Be⸗ förderung durch das Zugpersonal überweisen, oder die Beförderung von Briefbeuteln, sowie Brief und Zeitungs packeten durch einen Postbeamten hesorgen lassen, welchem der erforderliche Platz in einem Eisenbahnwagen unentgeltlich einzuräumen ist.

Art. 5. Reicht der eine Postwagen (Art. 2.) oder die an Stelle für Postzwecke bestimmte Wagenabtheilung (1rt. 3) für die Bedürfnisse des Postdienstes nicht aus, so sind die Eisenbahn⸗ Verwaltungen auf rechtzeitige Anmeldung oder Bestellung gehalten, nach Wahl der Postverwaltung

mehrere Postwagen zud Beförderung zuzulassen,

oder der Postverwaltung zur Befriedigung des Mehrbedürf⸗

niffes geeignete Güterwagen oder einzelne geeignete Abtheilun⸗

gen solcher Personenwagen, deren übrige Abtheilungen in dem

, Zuge für Eisenbahnzwecke verwendbar sind, zu

geftellen,

oder endlich die ihnen von der Postverwaltung überwiesenen Post⸗

sendungen zur eigenen Beförderung zu übernehmen.

Bei Zügen, auf denen die Beförderung von Postpäckereien aus= geschlofsen oder beschränkt ist (Art. 2 Abs. 3), darf die Gestellung außerordentlicher Transportmittel Seitens der Post verwaltung nicht beansprucht werden. Die Ueberweisung von Postsendungen an die Cisenbahnverwaltungen ist nur insoweit zulässtg, als letztere sich bei dem betreffenden Zuge mit der Beförderung von Gütern (Eil⸗ oder Frachtgütern) befaßt und die zu lberweifenden Poststück nicht in Geld⸗ oder Werthsen dungen bestehen.

Für die Beförderung eines zweiten oder mehrerer Postwagen, sowie für die Gestellung und Beförderung der erforderlichen 3 bahn,. Transportmittel ist von der Postverwaltung eine für den Achs kilometer zu herechnende Vergütung, für die Vess der inn der überwiesenen Poftstücke aber die tarifmaͤßige Eisenbahn ˖ Eilfrachtgebůhr zu zahlen. Für die Mitbeförderung des eiwa erforderlichen Post⸗ begleitungspersonals und der Geräthschaften für den Dienst wird eine Vergütung nicht gezahlt;

Art. 6 lautet:

Die für den regelmäßigen Dienst erforderlichen Eisenbahnpost⸗ wagen werden für Rechnung der Postverwaltung beschafft. Die Eisenbahnverwaltungen ind verbunden, die Unterhaltung, äußerer Reinigung, das Schmieren und das Ein und Ausrangir en dieser Wagen gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung zu be—⸗ wirken. Wenn Lie im regelmäßigen Dienst befindlichen Gisenbahn— Postwagen während des Sislllagers auf den Bahnhöfen der Endstationen im Freien stehen bleiben, so ist heft eine Vergütung nicht zu zahlen. Letzteres gilt auch für

z

bewahrung der gegen Erftattung

Vergütung nicht oder laufunfähig gehalten,

fremder Wagen vo Verpflichtung liegt

Anrechnung gebrach

wagen (Artikel 3),

dasselbe sub 1 vom

Debatte genehmigt. Art. 7. Bei gebäude sind auf Eisenbahnbetrieb be lichen Diensträume

bedingt wird.

kann nur durch das werden.

bringung von Dienst

unbedeutendes Feuer Das Haus verta

tages, welcher am Fürst v. Bismarck, Staats⸗Minister Dr.

Amt v. Amsberg und trat das Haus

Staats⸗Minister Dr. wurde.

das Strafgesetzbuch

satz der Milde sei im

nung

esunken sei. .

ende betrachtet

Der Abg. Dr. Reyision in gewissem der Abfassung des auch noch die aufzählte, welche erforderlich machten. hauptung,

Rohheit verursacht.

der Novelle seien

nicht

Der neu hinzugefügte Strafgesetzgebung aus, Versuch unvereinbar. Rede fort.

Im weiteren au ßerordentlichen Synodale Dr. Semisch stehende 8. 5 einen territ verständnissen Raum Staates erniedrige.

die Plätze auf den Bahnhöfen, welche der Postverwaltung zur Auf⸗

entrichtenden Frachtgebühr rung zur Eisenbabn. Repargturwerkstatt und zurück findet eine Wenn Eisenbahnpostwagen beschädigt Eisenbahnverwaltungen a der Postverwaltung geeignete Güterwagen zur Aushülfe zu überlafsen. Für diese Güterwagen hat die Postverwaltung die nämliche Miethe zu bezahlen, welche die betreffende Eisenbahn⸗ hr mit benachbarten Bahnen für Benutzung gleicher Beschaffenheit entrichtet. Die gleiche . t den Eisenbahnverwaltungen ob, wenn die theil⸗ weise von der Post benutzten Eisenbahnwagen (Art. 3) laufunfähig werden; jedoch darf der Postverwaltung außer der laufenden Miethe für solche Wagen eine Entschädigung

verwaltung im Verke

Abg. Grumbrecht beantragte:

I) in dem vierten Absatz hinter dem Worte schalten: auf densenigen Bahnlinien, unentgeltlich, auf anderen Bahnlinien‘, Y) den beiden letzten Absätzen des Artikels folgende Fassung zu geben: „Wenn Eisen⸗ bahnpostwagen beschädigt oder laufunfähig werden, fo sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, der Güterwagen zur Aushülsfe zu überlassen. Für diese Güterwagen hat u. s. w. bis entrichtet; (wie in den Kommisstonsbeschlussen). Desgleichen sind die theilweise von der Post benutzten Eisenbahn⸗

bahnverwaltungen auf ihre Kosten durch andere zu ersetzen.“ Nachdem der General⸗Postdirektor Dr. Stephan sich mit dem Amendement in beiden Theilen einverstanden erklärt hatte, wurde Hause abgelehnt, sub 2 dagegen und kit ohne

dieser Modifikation Art. 5 angenommen.

besonderen baulichen Anlagen von der Eisenbahnverwaltung gegen Miethsentschädigung zu beschaffen und zu unterhalten.

Dasselbe gilt bei dem lim oder Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude, insofern durch die den Bau veranlassenden Ver hältnisse eine Erweiterung oder Veränderung der Postdiensträume

Bei dem Mangel geeigneter Privatwohnungen in der Nähe der Bahnhöfe sind die Eisenbahnverwaltungen gehalten, bei Auf- stellung von Bauplänen zu Bahnhofsanlagen und bei dem Um— oder Erweiterungsbau von Stationsgebäuden auf die Beschaffung von Dienstwohnungsräumen für die richtung des durch den Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienstes er— forderlich sind, Rücksicht zu nehmen. Ueber den Umfang diefer Dienstwohnungsräume wird sich die Postverwaltung mit der Eisen⸗ bahnverwaltung und erforderlichen Falls mit der Landeg. Aufsichts⸗ behörde in jedem einzelnen Falle verständigen. Für die Beschaf⸗ fung und Unterhastung der Dienstwohnungsräume hat die Post⸗ verwaltung eine Miethsentschädigung nach gleichen Grundsätzen, wie für die Diensträume auf den Bahnhöfen, zu entrichten.

. Das Mietheverhältniß bezüglich der der Postverwaltung über- wiesenen Dienst⸗ und Dienstwohnungsräume auf den Bahnhöfen

Werden bei Errichtung neuer Bahnhofsanlagen, sowie bei dem Um und Erweiterungsbau bestehender Stationsgebäude zur Unter⸗

der Peostbehörde besondere Gebäude auf den Bahnhöfen hergestellt, so ist der erforderliche Bauplatz von den Eisenbahnverwaltungen gegen Erstattung der Selbstkosten zu beschaffen, der Bau und die Unterhaltung derartiger Gebäude aber aus der Postkasse zu bestreiten.

Die Debatte über Art. 8 wurde gegen 35

In der heutigen (19) Sitzung des Deutschen Reichs⸗

hardt und Dr. v. Faeustle, sowie der Direktor im Reichskanzler⸗

in Entwurfs, betreffend die mungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben . Nr. 278, 279 d. Bl.), ein, welche vom Bundes bevoll maͤchtigten,

Die Gesetzgebung sei ebenfalls zu ändern,

in solcher Allgemeinheit nicht beantwortet werden.

in Anwendung gebracht,

waltigen Kriegen und großen sozialen Umwälzungen die Achtung vor der öffentlichen Gewalt und der Sinn für öffentliche Ord⸗

Rücksicht genommen werden. Die sich in zwei Richtungen und erstrecke die im Leben grell hervorgetreten inkorrekte Fassung von Strafvorschriften. 3 6

n, n, . vorhandenen Mißständen, ei die Aenderung gewisser Strafvorschriften

das Strafgesetzbuch habe milden Strafen nicht bewährt; dern die allgemeinen Verhältnisse Europas hätten die zunehmende

. : Das Strafgesetzbuch sei human, Die gegen die vorgebliche zu große Milde gerichteten

Verlassen der Minimalstrafen bereits Abhülfe geschafft habe. Die Bestimmungen über die Antragsvergehen und über die Körper⸗ verletzungen hätten allerdings verletzt, und diese müßten not

Der Kommsssar der Königlichen Staatsregierung Ministerial= Direktor Dr. Förfler außerte h gierung Ministerial

sage, daß die Kirche dem Staate gegenüber unselbstãndig dastehe,

erte ee gen und sonstigen Geräthschaften für das Verladungsgeschaͤft angewiesen werden. Unbeladene PVostwagen sind Eisenbahn Güterwagen tarifmäßig zu

der für zu befördern. Für die Beförde statt.

werden, sind die

n

t werden.

Postverwaltung geeignete

wenn sie laufunfähig werden, von den Eisen⸗

Art. 7 wurde Derselbe lautet:] r , Errichtung neuer Bahnhöfe oder Stattong—⸗ Verlangen der Postverwaltung die durch den dingten, für die Zwecke des Postdienstes erforder⸗ mit den für den Postdienst etwa erforderlichen

ostbeamten, welche zur Ver⸗

Einverständniß beider Verwaltungen aufgelöst

oder Dlienstwohnungsräumen auf Verlangen

Uhr durch ein im Hause unterbrochen. gte sich bis heute.

Tische des Bundesraths der Reichskanzler der Präsident des Reichskanzler-⸗Amts Delbrück, die Staats⸗Minister Dr. Leon⸗

zahlreiche andere Kommissarien beiwohnten, die erste Berathung des Ges etz⸗ Abänderung von Bestim⸗ Reich

Leonhardt, mit einem Vortrage eingeleitet mit der Aenderung der Zeiten denn sie stehe in ihrer Zeit. Ob sich bisher bewährt habe, könne Der Grund⸗ Vertrauen auf die Rechtssitte zu umfassend zumal für unsere Zeit, wo nach ge⸗

Wenn diese Zustände auch nur als vor⸗ werden sollten, so müsse doch auch auf sie vorgeschlagene Revision bewege sich einestheils gegen Uebelstände, sind, und anderntheils gegen ki Ci nr, n , Lasker erkannte die a ,,, Grade an, indem er, außer den schon bei

jenem Zeitpunkte hinzugekommenen

Doch protestirte er gegen die Be⸗ sich wegen seiner nicht das Strafgesetz, son⸗

nicht milde. Vorschlãge

angemessen, da die Judikatur durch das

das öffentliche Rechts bewußtfein wendigerweise revidirt werden. §. 492. fülle zwar eine Lücke in der doch technisch sei er mit der Lehre vom Bei Schluß des Blattes dauerte die

Verlaufe der gestrigen Sitzung der GSeneralsynode ergriff zunächst der das Wort und betonte, daß der in Rede orialistischen Anstrich habe, vielfachen Miß⸗ gebe und die Kirche zur Magd des

är die Ersatzwagen nicht in

„ind“ einzu⸗ für welche sie bestimmt sind,

er diesem Satz eine Tragweite gebe, die weit über den Sinn der Vorlage hinausgehe. Die Aufhebung des 5. 15 der preußischen Verfassung bedente durchaus nicht, daß die Oberaufsicht des Staates über die Kirche weggefallen sel. Die Kirchengesetz⸗ gebung als solche könne sehr leicht auch Gegenstände wodurch der Frieden unseres paritätischen Volkes gestört werde; der Staat müsse deshalb ein Oberaussichtsrecht beanspruchen und es könne sich nur fragen, ob dieser entsprechende Paragrap hier an seiner richtigen Stelle stehe. Es sei gesagt worden, das Alinea 3 begründe ein Placet der allerschlimmsten Art und mache den Minister zu einem Majordomus. Die Aufsicht des Staates sei der katholischen Kirche gegenüber ein anderes, als bei der evangelischen. Die Gesetze der ka⸗ tholischen Kirche würden außerhalb des Staates gegeben, und der Regierung stehe nur zu, die Verkündung derselben zu erlauben oder zu verbieten. Bei der evangelischen Kirche könne der Staat die Entstehung eines Gesetzes inhibiren und müsse auf dieses Recht um so mehr bestehen, als der oberste Träger des Kirchen⸗ regiments zugleich der Landesherr sei, dessen erhabene Person nicht in einen Konflikt geführt werden dürfe. Keineswegs werde die Kirche gehindert, mit ihrem obersten Schirmherrn direkt verkehren zu können, es handle sich lediglich um die Sanktion der Gesetze. Wenn man gesagt habe, man solle das Oberaufsichtsrecht genauer präzifiren oder auf einzelne Punkte beschränken, fo möge man doch, wenn es möglich sei, solche Punkte anführen; der Staat müffe vielmehr das allgemeine Aufsichtsrecht haben. Ob es richtig sei, daß der Paragraph an dieser Stelle stehe, möge gewisser⸗ maßen ein ästhetisches Gefühl entscheiden, ein Gesetz über das Qberaufsichtsrecht müsse existiren, und es scheine doch wohl der Synode angemessener, daß das Gesetz in der Kirchengesetz gebung, als in der des Staates stehe.

Nachdem der Synodale Eichler ein Unteramendement, wo⸗ nach in Alinea 3 statt „von Staatswegen“ von Staats auf⸗ sichtswegen! gesetzt werden solle, begründet hatte, erhielt zu gleichem Zwecke der Synodale Rogge (Buckau) das Wort zu seinem Amendement. Alinea 3 in folgender Faffung zu geben:

Ein von der Synode angenommenes Gesetz kann nur gleich⸗ zeitig mit der Erklärung des Ministers der geistlichen c. Angelegen⸗

heiten, daß von Staatswegen gegen das Gesetz nichts vorliege, dem Könige vorgelegt werden.

Der Synodale, Dr. Techow, hatte gegen einzelne Punkte des Paragraphen erhebliche Bedenken, begrüßte aber den Grund⸗ gedanken desselben mit Freuden, da er dem Summ⸗Epis kopal⸗ system ein Ende mache und das abjolute Kirchenregiment selbst einschränke. Was Alinea 3 betreffe, so scheine es ihm am besten, wenn dasselbe ganz wegfalle.

Nachdem der Ministerial⸗Direktor Dr. Förster gegen einige Bemerkungen des Vorredners gesprochen und auf dessen Erwi⸗ derung nochmals replizirt hätte, erhielten die Synodalen von Goßler (Königsberg) und Hegel (Berlin) zur Segründung ihrer Amendements das Wort.

Der Präsident des evangelischen Ober⸗Kirchenraths Dr. Herrmann trat der einseitig vorgekommenen falschen Auffassung des Alinea 3 entgegen, in welches mehr hineingelegt werde, als daß man es auslege. Die Annahme, daß der Paragraph der Kirche nicht ganz würdig sei, daß der Verkehr zwischen der Kirchenbehörde und dem obersten Schirmherrn durch Ein⸗ schiebung des Ministers erschwert werde, sei ganz unrichtig. Es solle der Ober ⸗Kirchenrath nur dem König keinen Entwurf zur Sanktion vorlegen dürfen, bevor er sich mit dem Minister in Verbindung gesetzt habe. Alle übrige Kommunikation zwischen dem Könige und der Kirchen⸗ behörde sei völlig frei. Wenn der Fall eintrete, daß ein von der Generalsynode angenommener Gesetzentwurf im Kabinet des Ministers zu lange liegen bleibe oder gar nicht beantwortet werde, so stehe dem Ober⸗Kirchenrath der Zutritt zu Sr. Majestãt stets frei. Die Bestimmung solle nur bewirken, daß alle staatlichen Bedenken fallen müssen, ehe ein kirchliches Gesetz zur Sanktion vorgelegt werden könne. Das sei allein des Königthums und der Kirche würdig. Die Kirche erkenne im Staate den Bildner der Rechtsordnung, innerhalb derselben sie ihre erhabene Stellung ein⸗ nehme. In Preußen dürfe es nicht dazu kommen, daß der König in seinem Verhältniß zum Staate in Konflikte komme mit seiner Stellung zur Kirche. Im Interesse sowohl der Kirche als auch des Staates sei das Alinea aufgestellt. Zum Schluß erklärte sich Redner auch gegen das Amendement Hegel. In ausführlicher Rede gab der Synodale Dr. Schulze (Gres⸗ lau) einen geschichtlichen Ueberblick über das aus der Reforma⸗ tion hervorgegangene Summ⸗Episkopat, das anfänglich den Fürsten nur als ein Nebenamt übertragen war, im 18. Jahrhundert aber so völlig im Begriff der Staatshoheit aufging, daß die Verfasser des Preußischen Landrechtes einen summus episcopus gar nicht kennen. Erst. das Jahr 1848 brachte die Idee einer Trennung der Kirche vom Staate, die sich nun theilweise vollziehe. Es sei aber un⸗ möglich, die preußische Landeskirche sich ohne den höchsten Träger des Kirchenregimentes zu denken, die Kirche würde ohne den⸗ selben zerfallen. Mit Befriedigung sehe er in diesem Para⸗ graphen einen Schutz für den König, der durch ihn bei seinen völlig verschiedenen Pflichten als Oberhaupt des Staates und der evangelischen Kirche in keinen Konflikt kommen könne. Er bitte daher um Annahme des Paragraphen. Im entgegengesetzten Sinne äußerte sich der Synodale Graf von Krassow (Diwit⸗. Man sage vom Regierungstisch, daß er das Alineg 3 falsch 531 da bedaure er die unklare Sprache, die verschiedene Auffassungen zulasse. Der Schwer⸗ punkt würde künftighin beim Minister und nicht beim Könige liegen; er beantrage deshalb die Streichung des Alineag 3. . Inzwischen war vom Synodalen Br. Gierke (Breslau) ein Amendement eingelaufen, wonach Alinea 3 lauten soll: Ein von der Synode angenommener Entwurf ist dem Minister zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Der Antragsteller motivirt dies damit, daß der Entwurf der Person Sr. Majestãt zu nahe trete und die freie Entschließung des Königs beeintrãchtige. Der Präsident des Evangelischen Ober⸗Rirchenrathes Dr. Herrmann empfahl nochmals, die Vorlage in unveränderter Gestalt anzunehmen; von den eingebrachten Amendements sei für das Kirchenregiment das Amendement v. Goßler allein an⸗ nehmbar. . Bei der nunmehr erfolgenden Abstimmung wurde unter Verwerfung der anderen Anträge F. 5 mit dem v. Goßlerschen Amendement, das durch ein inzwischen eingelaufenes Unter⸗ amendement für Alinea 3 also lautet: Bevor ein von der Generalsynode angenommenes Gesetz dem Könige zur kirchenregimentlichen Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erklärung des Ministers der geistlichen ze. Angelegenheiten Darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß desselben von Staatg⸗ aufsichtswegen etwag zu erinnern sei⸗ ** ui rrulgender Halen angenommen. Schluß der Sitzung: Uhr.

2

ch dahin, daß, wenn Vorredner

Die heutige (8)

Sitzung der außerordentli en Generalsynode wurde um 1] ö t 2

Uhr durch den Vorsttzenden,

öffnet.

erfassen,

ben ist;

rafen zu Slolberg⸗ Wernigerode, mit geschäftlichen Mittheilungen

Auf der Tagesordnung stand die Fortsetzung der Spezial⸗

ebatte über die ö von 5. 6 ab. 5. 6 lautet: Folgende K unterliegen ausschließlich der landeskirch⸗

ichen Gesetzgebung: .

ö. 1 ö . kirchlichen Lehrfreiheit;

2) die ordingtorische Verpflichtung der Geistlichen; .

3) die zu allgemeinem landeskirchlichem Gebrauche bestimmten Katechismugerklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher und agen⸗ darischen Normen. Soll die Einführung solcher kirchlicher Bücher und Normen nur für einzelne Provinzialbezirke erfolgen, so bedarf es der Zustimmung der betreffenden Provinzialsynode. Durch vor⸗ äbergehende Verhältnisse bedingte und daher nur zeitweise liturgische Anordnungen werden . . des Königs vom Evangeli—

ber ⸗Kirchenrathe getroffen; . hen h die Einführung oder Abschaffung allgemeiner kirchlicher iertage; . n der Kirchenverfassung, welche entweder die durch die Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 19 Sextember 1873 und durch die gegenwärtige Ordnung geschaffenen Institute der kirch— lichen Selbstverwaltung und Vertretung, oder den Grundsatz betreffen, wonach das Kicchenreginient des Königs durch kollegiale, mit geist— sichen und weltlichen Mitgliedern besetzte Kirchenbehörden auszu⸗—

6) die Kirchenzucht wegen Verletzung allgemeiner Pflichten der Kirchenglieder, sowie die Disziplinargewalt über geistliche und andere Kirchendiener. Bis zur anderweiten kirchengesetzlid en Regelung der Düeziplinargewalt hei Dienstvergehen der Superintendenten, Geist⸗ lichen und niederen Kirchendiener finden auf das förmliche Disziplinar' verfahren, sowie auf die vorläufige Dienstenthebung gegen die⸗ selben die Bstimmungen der §8§. 22, 253 Nr. 1, 24, 27, 28, 31 tis 45 und 48 bis 54 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) mit der Maßgabe Anwendung, daß die in dem

enannten Gesetze dem Disziplinarhofe und den Provinzialbehörden , . Befugnisse von den Provinzial-Konsistorien nach den für das Verfahren bei den Provinzialbehörden vorgeschriebenen Be— stimmungen zu üben sind, die dem Disziplinarhof beigelegte gut achtliche Thätigkeit fortfällt und die Zuständigkeiten des Ministerial⸗ beziehungsweise Staats ⸗Ministerial⸗Ressorts dem Evangelischen Ober i athe zukommen; . . kirchlichen Erfordernisse der Anstellungsfähigkeit und die kirchlichen Grundsaͤtze über die Besetzung der geistlichen Aemter. Es lag ein Antrag des Synodalen v. Kleist⸗Retzow vor, die Paragraphen 6 bis 9 der Kommission zur weiteren Be⸗

rathung zu uͤberweisen. (Schluß des Blattes.)

Das Justiz⸗Ministerialblatt veröffentlicht einen aus 7 Abschnitten , . vom Geh. Ober Ju stiz⸗· Rath Kurl⸗ baum II. verfaßten Aufsatz über die geschäftliche Be⸗ handlung der Vormundschaftssachen. Demselben Blatt liegt eine Zusammenstellung der Bestimmungen über das gerichtliche Hinterlegungswesen bei. .

Die Bundesraths Bevollmächtigten: Königlich sächsischer Staats⸗Minister der Justiz Abeken, Großherzoglich badischer Ministerial⸗Präsident, Staatsrath Ellstätter und Großherzog⸗ lich badischer Ministerial⸗ Kath ESisenlohr sind in Berlin an⸗ gekommen.

Telegraphischer Nachricht vom 1. d. Mts. zufolge ist S. M. S. ö . in St. Thomas behufs Ablösung S. M. S. „Augusta“ eingetroffen. Letzteres Schiff wird nun⸗

ie Heimreise antreten.

k * 3 „»Augusta“ ist am J. November er. von St. Thomas in See gegangen, traf am 9. in La Guayra ein, verließ, unter Anlaufen von Puerto Cabello, La Guayra am II. und ankerte am 14. wieder im Hafen von St. Thomas.

Sachsen. Oresden, 1. Dezember. Der König und die R haben heute ihre Villa zu Strehlen verlassen, und das hiesige Königliche Residenzschloß bezogen.

Württemberg. Stuttgart, 1. Dezember. Hier und in den auswärtigen Garnisongstäͤdten wurde der gestrige Srin⸗ nerungstag an die Kämpfe von Villiers, Coeuilly, Eham⸗ pigny und Montmesly in den Kreisen der damaligen Waffen⸗ genossen begangen.

aden. Karlsruhe, 30. November. Die Zweite . er nahm heut nach längerer lebhafter Debatte den Adreßentwurf der Majorität, dessen Verfasser Lamey ist, mit sämmtlichen Stimmen der liberalen und der demokratischen Par⸗ tei an. Derselbe bewegt sich in den Sätzen der Thronrede und sagt über den Religionsunterricht der gemischten Schulen, „daß die Förderung religiösen und kirchlichen Lebens den Aufgaben eines Staats nicht fremd gegenüber steht, der sein Gedeihen in der sittlichen und geistigen Bildung seiner Angehdrigen sucht und findet‘. Die Adresse der Klerikalen, deren Berichter statter v. Buß war, weicht in zwei Punkten ab. Der eine Punkt be⸗ tont, daß die im Volke herrschenden Befürchtungen ihre Quelle in den kirchlichen Staatsgefetzen hätten, und daß „auf dem von der Gesetzgebung bisher beschrittenen Wege der Frieden nicht zu hoffen sei.“ Der andere Punst weist die obligatorische gemischte Schule zurück und will den jetzigen Zustand, d. h. den Gemeinden die Entscheidung belassen. Ueber die deutsche Frage, das Verhältniß des Staates zur Kirche, die konfessionslose Schule und die wirthschaftliche Lage lauten die betreffenden Ab⸗ schnitte der angenommenen Adresse: ö ie Einigung der deutschen Nation hat in der opferwilligen ge e n 6 Wir fe. Hoheit eine unvergessene Förde⸗ rung gefunden, und das badische Volk ist den Schritten seines erha= benen Fuͤhrers mit voller Hingebung gefolgt, In wachsender Ent- wicklung verspricht das junge, aber mächtige Reich dem een te water. lande den reichen Segen, der aus einer großen nationalen Gemein⸗ schaft hervorgeht, ohne den Einzelländern in der weisen und sor chat tigen Pflege ihrer besonderen Interessen Hemmnisse zu bereiten. Auf dem beschrittenen Wege, die Grenzen der staatlichen Ansprüche unparteiisch, aber klar und mit Festigkelt zu bezeichnen, wird, se hoffen auch wir, es gelingen, die unbegründeten Besorgnisse vor einer Gefahr für die Freiheit der religiösen Ueherzeugung zu zerstreuen, 233 66 um so mehr, als der wirksame Schutz dieser Freiheit eine 3 g. = lagen der neueren Gesetzgebung ist. Ein he ,, der die * wandlung der bestehenden Konfessionsschulen in gemi chte Je. en durchführt, entspricht früher ausgesprochenen Wünschen der ö Dabei sind wir der Ueberzeugung, daß die Förderung ö un kirchlichen Lebens den Aufgaben eines Staates nicht frem . übersteht, der sein Gedeihen in der sittlichen und geistigen Bil ian seiner Angehörigen sucht und findet. Geine werden wir 3. 3 wirksamen Ertheilung des religiösen Unterrichts jede thunliche Rück= sicht iragen. Bie lange andauernde und weit verbreitete Stockung 16 andel und Industrie konnte Baden nicht unberührt lassen. . ö ückkehr normaler Verhältnisse wird aber in nicht allzu ferne Au ; sicht genommen werden dürfen, und die allseitige Beherzigung, der . dringlichen Lehren, welche die Krisis gegeben, wird der Genesung eine lange Dauer versprechen. , essen. Darmstadt, 1. Dezember. Nach der Zusam⸗ 1 der Ergebnisse der Staatsschuldentil gungskasse⸗Rech⸗

verzinsliche Kapitalien mit 3,518,149 Fl,, Kapitalien à 210so 3 . n. Kapitalien à Z3oso mit 1,958. 121 Fl., Kapi⸗ talien à 309 mit 337,300 Fl., Kapitalien à 40/9 mit goö,263 Fl., Kapitalien à 5o/ g mit 433 Fl.; der planmäßige Kapitalwerth des zu Ende 1873 verbliebenen Rothschildschen Lotterie⸗Anlehens

von 69 Millionen Gulden beträgt noch 5, 9, 000 Fl.

Mecklenburg. Schwerin, 2. Dezember. Der Groß⸗ herzog hat sich heute Morgen von hier nach Neukloster zum Besuch des Seminars begeben, wird Nachmittags von dort weiter reisen nach Wismar zur Besichtigung des Bataillons da⸗ selbst und Abends hier wieder eintreffen. Am Freitag Mor⸗ gen, den 3., wird Se. Königliche Hoheit sich nach Rostock be⸗ geben, einigen Vorlesungen an dortiger Universttät beiwohnen, Nachmittags das Bataillon in Rostock besichtigen und mit dem Abendzuge von dort hierher wieder zurückkehren.

Anhalt. Dessau, 1. Dezember. Der Herzog und Herzogin, sowie die Prinzessin Elisabeth sind gestern von Sondershausen hier wieder eingetroffen.

Schwarzburg⸗Tondershausen. Sondershausen, 1. Dezember. . E*nnd es gesetz sammlung enthält eine Mini⸗ sterial⸗Bekanntmachung, die Bildung der Stande samts⸗ bezirke und die Standesamtssiegel betreffend, vom 27. Novem⸗ ber 1875. In der heutigen Landtagssitzung wurde die Denkschrift, betr. nachträgliche Genehmigung des Gesetzes über Einziehung des Staatspapiergeldes, berathen und diesem Gesetze die Zustimmung gegeben. Ebense wurde zu dem Gesetz entwurfe über den Betrieb von Dampfkesseln das Sinverständniß des Land⸗ tages erklärt. In nächster Woche werden nach der Mittheilung des Herrn Präsidenten die Statberathungen beginnen.

Schaumburg ⸗Lippe. Bückeburg, 30. November. Am gestrigen Sa. fand am Fürstlichen Hofe die Verlobung der Prinzessin Hermine, Tochter des regierenden Fürsten, mit dem Herzog Maximilian von Württemberg statt. (Prinzessin Hermine ist die am 5. Oktober 1845 geborene aͤlteste Tochter des Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe und der Fürstin Hermine, geborenen Prinzessin zu Waldeck und Pyrmont, Herzog Maximilian ist der am 3. September 1828 auf Schloß Taxis bei Reresheim geborene einzige Sohn des 1860 verstor⸗ benen Herzogs Paul von Württemberg und der 1870 verstorbenen Herzogin Sophie, geborenen Prinzessin von Thurn und Taxis. Der Herzog ist württembergischer Major von der Armee.)

esterreich⸗ugarn. Wien, 2. Dezember. Die an das . begebene sechsprozentige ungarifche Goldrente von vierzig Millionen ist, wie die Presse“ meldet, nicht zum Zweck der Konvertirung der Staats⸗ schulden, sondern zu einem Reservefonds der Staats kasse be⸗ stimmt. Der Cours betrage 83, während ein konkurrirendes französsisches Konsortium nur 81 geboten habe. Pest, J. Dezember. Im Abgeordnetenhause wurde die allgemeine Debatte über das Handels- und Ackerbaubudget fortgesetz. Johann Simonyi (äußerste Linke) sprach für die Lösung des Handels- und Zollbündnisses mit Oesterreich. Karl Szathmary (liberale Partei) forderte die Selbstãndigmachung des ungarischen Kreditwesens; er wünschte, daß namentlich im Oriente, überhaupt in den Ländern, mit denen Ungarn direkte Handelsbeziehungen unterhält, ungarische Konsulate errichtet würden. Ignaz Helfy, die Lösung des Zollvertrages mit Dester⸗ reich befürwortend, schlug die Entsendung einer parlamentarischen Kommisston vor, die der Regierung in den Verhandlungen mit Desterreich zur Seite stehen soll. Julius Kautz sprach mit großer Entschiedenheit gegen die Auflösung des Zoll⸗ und Handelsbündnisses mit Desterreich. Dieselbe sei. nur in einem Falle, gerechtfertigt, dann aber unbedingt nothwendig, nämlich wenn Desterreich in der Verzehrungssteuer⸗ frage nicht nachgiebiger sein sollte, als bisher. Redner widerlegte die Theorien der Schutzzöllner und drückte die Ueberzeugung aus, daß der Monarch es nicht gleichgültig ansehen könnte, wenn die Theile der Monarchie, deren beider Wohl ihm gleichmäßig am Herzen liegen müsse, in erbittertem Zollkriege mit einander be⸗ griffen seien. Er forderte die Regierung auf, trotz des Geschreies der österreichischen Schutzzöllner, bei der bevorstehenden Verhand⸗ lung mit Oesterreich auch künftig die Fahne des Freihandels hochzuhalten. Ernst Simonyi nannte es unparlamentarisch, die Perfon des Monarchen als Pressionsmittel in den Vordergrund zu stellen. Der Handels⸗Minister Baron Simonyi gab einige Detailaufklärungen, worauf die Sitzung geschlossen ward. . In der heutigen Konferenz der liberalen Partei wurde beschlossen, während der Budgetverhandlungen täglich von 10 bis 2 und von 5 bis 8 und an Sonntagen von IL bis 2 Uhr Sitzungen abzuhalten, weil sonst die Regierung neuer⸗ dings gezwungen wäre, Indemnität zu fordern. Sodann wurde das Budget des Honved⸗Ministeriums durchberathen. Die vom Finanzausschusse gestrichenen 12000 Fl. für die Post Adlatus des Ober⸗Koömmandanten“ wurden bewilligt. Der Antrag Berze⸗ wiczy s, 250 000 Fl. durch Ersparungen im Centrale, durch Streichung der Personalzuschläge und Herabminderung der Uebungszeit hereinzubringen, wurde vom Honved⸗Minister ein⸗ gehend bekämpft und von der Partei abgelehnt und das ganze Bubget bewilligt.

Belgien. Brüssel, 2. Dezember.

bracht, rũhre.

Großbritannien und Irland. London.

zember. : ter Marquis tirt, daß Earl Derbn sich in Betre ö heit . ihm , geäußert habe: land kaufte die kana n daß von anderer Seite eine größere betreffenden Stelle eintrete; die Aktion des

nicht geradezu

nie seine im Oberhause vor einiger rung zurückziehen, welche dahin ging,

(W. T. 2. * Deputirtenkammer hat heute die Berathung des Etats für baer n en n des Auswärtigen zu Ende geführt und den Etat genehmigt. Von dem Deputirten Dedecker wurde dabei die vor einiger Zeit in der Schelde erfolgte Wegnahme eines dänischen Handelsfahrzeuges durch ein nie derlän⸗ disches Krlegsschiff mit dem Bemerken zur Sprache ge⸗ daß diefer Fall die Rechte Belgiens in hohem Maße be⸗ Der Minister des Auswärtigen erklärte indeß, jener Zwischenfall sei nach verschiedenen Richtungen hin von Bedeutung und Wichtigkeit, und erscheine es ihm zur Zeit nicht opportun, daß derselbe zum Gegenstand einer Besprechung gemacht würde. 3. De⸗ W. T. B.) Der hiesige französische Botschaf⸗ . . . am 27. 6 66 232 Decazes gerichtet, in welcher er konsta⸗ , . ha en , , elegen⸗ ng⸗ Suezkanal⸗Attien, nur um zu verhindern, Präponderanz an der n en J. isteriums sei hierbei eine rein defensive gewesen. Derby werde . pit n e , n, . e i ĩ ikat in Vorschlag bringen, er werde internationales Syndikat i rschlag 34 . 36 daß England gegen die

stand erheben würde. Bezüglich der bereits bekannten Nachricht, daß der Kriegs⸗Minister demnächst einen völligen Mobikisirungsplan der englischen Armee im Kriegsfalle veröffentlichen werde, bemerkt die Times“, durch die Veröffent⸗ lichung eines derartigen Planes, welcher in allen anderen Ländern geheim gehalten werde, zeige das englische Ninisterium daß es vorziehe, irgend einem moglichen Feinde hierüber Infor⸗ mationen zu gewähren, als die englischen Offiziere durch Unkennt⸗ niß der Sache in Verwirrung und Verlegenheit zu setzen.

Fraukreich. Versail hes, 2. Dezember. (W. T. B.) Die Nationalversammlung berieth heute mehrere auf Gisen⸗ bahnanlagen in den mittleren und südlichen Landestheilen bezüg—⸗ liche Vorlagen; die Berathung war ohne allgemeineres Interesse. In der morgigen Sitzung soll die Berathung dieser Vorlagen fort⸗ gesetzt werden. Von den Abtheilungen der Natio nalversamm⸗ lung wurde heute die Wahl der Kommission vorgenommen, welche die auf die Auflösung der Nationalversammlung bezüglichen Anträge berathen soll; es wurden 9 Mitglieder der Rechten und s Mitglieder der Linken in die Kommission gewählt. Sämmt⸗ liche Kommissionsmitglieder sind darüber einig, daß die Auflösung der Nationalversammlung zu einem möglichst nahen Zeitpunkte zu erfolgen habe; von der Rechten ist für den 13. Februar k. J., von der Linken für den 20. Februar k. J. die Vornahme der Wahlen zur neuen gesetzgebenden Versammlung beantragt.

Spanien. Madrid, 2. Dezember. (W. T. B.) Die erwartete Modifikation in der Zusammensetzung des Minist eriums ist nunmehr erfolgt, der König hat heute Ea⸗ novas del Ca stillo zum Minister⸗Präsidenten, den seitherigen Justiz⸗Minister Calderon Coblantes zum Minister des Auswärtigen, den seitherigen Minister für öffentliche Arbei⸗ ten Herrera zum Justiz-Minister und Toreno zum Arbeits Mi⸗ nister ernannt. Bezüglich der übrigen Ministerposten ist keine Aenderung eingetreten. Calderon Coblantes war, wie verlautet, zunächst für die Mission an die päpstliche Kurie bestimmt, hat aber die Uebernahme dieser Stellung aus persönlichen Gründen abgelehnt. .

! . Nach hier eingegangenen Nachrichten hat der General Liz⸗ zaraga eine Besprechung mit Don Carlos gehabt. Von den hiesigen Journalen wird diese Zusammenklunft mit den von Lizzaraga beabsichtigten Vorschlägen eines Convenio in Ver⸗ bindung gebracht.

Türkei. Wie die ‚N. Fr. Pr.“ mittheilt, hat Nassir Pascha, Gouverneur von Bassora, dieser Tage dem Großvezir ge⸗ meldet, daß drei kleine unabhängige Staaten, zwischen dem Gebiete des ZImams von Mascat und der Provinz Nedid gelegen, sich freiwillig der türkischen Oberherrschaft unter⸗ worfen haben. Die neuen Länderstrecken werden wahrscheinlich dem Vilajet Bassora einverleibt werden. RNumänien. Bukarest, 2. Dezember. (W. T. B.) Der Fürst hat die Statuten der Banque de Bu karest, welche ihre Thätigkeit demnächst beginnen wird, genehmigt. In Folge starken und anhaltenden Schneefalls, der die Kommunikationen vielfach unterbrochen hat, sind seit 3 Tagen alle Posten ausgeblieben.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 1. De⸗ zember. Am Tage des Ordensfestes des St. Georgs⸗ Orden s, den 8. Dezember, wird im Winterpalais im Beisein des Kaisers Gottesdienst und dann eine Par ade aller Ritter des Georgs⸗Ordens und des Ehrenzeichens für militärische Aus⸗ zeichnung stattfinden. Das Kommando über die ganze Parade wird der interimistische Ober⸗Befehlshaber der Truppen der Garde und des St. Petersburger Militärbezirks General Adju⸗ tant Bistrom führen. Ferner werden kommandiren: im Georgs⸗ Saal: General⸗Adjutant Fürst Sswjatopoll⸗Mirski; im Wappen= saal die gesammte Infanterie: der Großfürst⸗ Thronfolger; im Alexander⸗Saal die gesammte Kavallerie: der Großfürst Wla⸗ dimir Alexandrowitsch, und im Piquetzimmer die gesammte Artillerie: der Chef der Artillerie des St. Petersburger Militär⸗ bezirks General⸗Adjutant Fürst Massalski. Kabuli⸗Pas cha, der neu ernannte türkische Gesandte am Kaiserlichen Hofe, ist am Sonntag hier eingetroffen.

Asien. Japan. Die Kultur⸗Entwickelung in Japan hat wiederum einen bedeutsamen Fortschritt, diesmal auf dem Ge⸗ biete der Rechtspflege, gemacht. Es sind in vier der größeren Städte Japans, nämlich in Tokio, Osaka, Nagasaki und Fu kushima Appellationsgerichte, und in der Haupt⸗ stadt des Reichs ein Kassations hof eingerichtet und zu⸗ gleich die Bestimmungen veröffentlicht worden, durch welche das Verfahren vor diesen Gerichten geregelt wird. Civilsachen können hiernach unter allen Umständen einer erneuten Prüfung durch das Appellationsgericht des Bezirks unterworfen werden. In Strafsachen ist die Appellation unzulässig. Dagegen unterliegen die Erkenntnisse erster Instanz in Strafsachen, und die Erkennt⸗ nisse zweiter Instanz in Civilsachen der Anfechtung mittelst der Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Kassationshof, unter der Voraus⸗ setzung, daß eine Kompetenzüberschreitung vorliegt oder die Ge⸗ setze verletz; oder unrichtig angewendet worden sind. Man 3. kennt in der gerichtlichen Organisation sowohl wie in den Grund⸗ zügen des Verfahrens das europäische Vorbild, und mit Recht sieht die japanische Regierung in der Einsetzung dieser neuen Gerichts⸗ höfe, welche die Anerkennung der Vertrags mãchte gefunden haben, einen großen Fortschritt staatlicher Entwickelung.

rika, Ae ten, Kairo, 2. Dezember. (W. T. B.) a . 6 hat der Khedive die ihm gehörigen Suezkanalaktien an England ganz unter den nämlichen Bedingungen verkauft, unter denen er dieselben selbst besaß; die Behauptung, daß das vertragsmäßig nach 90 Jahren ein⸗ tretende Heimfallsrecht des Khedive von den durch England ge⸗ kauften Aktien ausgeschlossen sei, wird damit hinfällig; auch die statutarische Bestimmung, wonach kein Aktienbesitzer mehr als 10 Stimmen bei den Generalversammlungen führen darf, ist in keinem Punkte alterirt. z 3 6 B.) Aus Aden vom 39. v. M. über Lon⸗ don eingegangene Depeschen melden, daß nach dort vorlie⸗ genden Rachrichten aus Zanzibar, äg;yptische Truppen sich der zum Gebiet des Sultans von Zanzibar . Orte Juba und Kis mayu am Ausgang des Jubaflusses en fg. Fgt, die Truppen des Sultans entwaffnet und die türkische

flagge aufgezogen haben.

, , Stiftungen be as Direktorium der Hufelandschen be . aus den Yerren Housselle, Quinck, Wilms und Frerichs, hat foeben den 44. Jahresbericht veröffentlicht. Danach betrug 1 Einnahme der Stiftungskasse zur Unterstützung nothleidender Aerzte 450 Thlr., darunter So, Ild9 Thlr. Hypotheken; die Ausgabe stellte sich auf 5503 Thlr. (3480 Thlr. Penstonen und unte eh e, 63

nung pro 1873 betrug dle definitiv überwiesene Stagts schuld 2. . 11,838,367 Fl. Diese Summe theilt sich in un⸗

Einfetzung einer derartigen Administration

keinen Wider⸗ 1

daß ein Bestand von 7,97 Thir. verbleibt. Die Pr.