daß es im Reichstage und im Bundesrath eine Annahme nicht
finden werde. Die werden. umfassende Aenderungen
Folge haben, die man nicht vornehmen könne, wenn man Armee schlagfertig erhalten wolle. ausgesprochen. Ob die Dienstzeit, 2 Jahre und 4 Monate betrage, mindert werden könne, das —ͤ seine Partei habe es für unrichtig gehalten, diese Frage verquicken mit der Frage der Heerespräsenz auf 7 Jahre. End be sie in dem Vorgehen der Fortschrittspartei und Centrums den Versuch einer parlamentarischen Ma
erweiterung erblicken zu müssen geglaubt, was an sich nicht zu da es in der Natur jedes Parlaments liege,
Aber er habe es von Herzen hergegeben hätten in einem Der Abg. Richter meinte, ei ein Mißtrauensvotum gegen er (Redner) behaupte, es sei nur bas Majorität des damaligen Reichstages gewesen. Die Regierung habe an die Nation die Majorität derselben habe sie Dem Abg. Windt⸗ er habe durch seine Taktik das erbeigeführt, was herbeizuführen die Konfervativen sich seit ahren bestrebt hätten, eine nationale Majorität in diesem ö. Behauptung,
wiederum vorgebracht habe, er habe alles und jedes
verübeln sei, seine Macht erweitern zu wollen. bedauert, daß sich Parteien dazu Augenblick so drohender 6 die Auflösung des Reichstages
die deutsche Nation: Mißtrauen der Regierung gegen die
Vertrauensfrage gerichtet und die zu Gunsten der Regierung beantwortet. horst sei er sehr dankbar:
ause. die jener bewilligt, nicht nochmals eingehen wolle. diese nationale Majorität erhalten. Es
Er sei ihm so dankbar, daß er auf
Das Haus habe je werde sich Mühe gebe
sie auch zu bewahren und alle wirthschaftlichen, sozialen und dem höheren Gesichte⸗ wie weit sie geeignet sein ö
g. Reichspartei habe in werde er⸗ gehabt habe.
konstitutionellen Fragen immer unter punkte zu betrachten, diese Majorität irgendwie
Windthorst könne glauben: den letzten Jahren etwas ihm nicht gelingen, die reichen, die er in den Er (Redner) gebe auch die einflußreicheren Mitglieder Stichwahlen noch erwarte,
zu die gelernt, Majorität wiederum letzten Jahren Hoffnung nicht auf,
gefährden. Der
und es
zu
daß, wenn di in Septennat einzutreten. tages sei Willens
der Führer habe
die Stimmung des Ce der Stichwahlen sich so ändern,
„Schon ein Theil des vorigen Reichs gewesen, diese Stellung einzunehmen. sie zurückgehalten.
was die Regierung zur Ehre und Sicherheit des verlangt habe.
Der Abg. Singer führte aus: Der erklärt, die politische Lage habe sich seit nicht geändert; es liege deshalb auch für kein Grund vor, eine andere Stellung einzunehmen als im vorigen Reichstage. Das Volk sei jetzt schon zu schwach, die auf ihm ruhenden Lasten zu tragen, und müsse unter den neuen vermehrten Lasten zusammenbrechen. Ein in Waffen starrendes Europa könne den Frieden nicht lange bewahren. Diejenigen, die wirklich die Segnungen des Friedens dem Volke erhalten wollten, müßten deshalb darauf bedacht sein, die militärischen Lasten nicht zu vermehren. Er beschränke sich im Uebrigen, wie die Vorredner, darauf, die prinzipielle Stellung seiner Partei darzulegen, und wolle keine Betrachtungen über die Wahlen anstellen. Die Wahlakten würden ja zeigen, wie es dieses Mal gelungen sei, um mit dem Abg. von Kardorff zu reden, den Willen der Nation zum Ausdruck zu bringen. Die Wahlen hätten übrigens gezeigt, daß das Volk die Parole der Sozialdemo⸗ kraten besser verstanden habe, als die derjenigen Parteien, welche für das Triennat gestimmt. Die sozial demokratische Stimmenzahl sei um 305056 gewachsen. Die Majorität der Arbeiter sei also mit ihnen einverstanden, keinen Mann und keinen Groschen zu bewilligen, weil schon die jetzigen Lasten nicht mehr zu ertragen seien. Die Sozialdemokraten könnten mit die⸗ sem Resultat der Wahl sehr zufrieden sein. Ihre Ueberzeugung und ihre Prinzipien würden
3 r weder durch 25, noch durch 35 Mandate ausgeführt Der Reichstag sei
D werden können. für sie nur ein Mittel, Aufklärung im Volke zu schaffen; er sei der einzige Ort, an dem noch ein freies Wort gesprochen werden könne. Das günstige Resultat de Sozialdemokraten sei erreicht worden trotz der Anwendung der ungeheuerlichsten Mittel. Wenn der deutsche Reichstag die Grundsätzeé, die er früher bei den Wahlprüfungen gelten gelassen, aufrecht erhalte, so müßte er zwei Drittel der Mandate kassiren. Nachdem das Septen⸗ nat angenommen sein werde, werde das deutsche Volk ja in die Lage kommen, die Segnungen dieser Wahlparole zu er— kennen: neue und unerträgliche Steuern würden ihm auferlegt werden. Wenn er nun auch meine, daß die Vorschläge des Abg. Richter wegen einer Reichs-Einkommensteuer auf anderer Bafis ruhen müßten, um die Erfordernisse der Militär— vorlage zu decken, fo ergebe sich aus den Reden von der rechten Seite doch schon heute, daß die Herren wohl das Volk aufriefen zur Vertheidigung ihres Be— sitzes, aber es ablehnten, dall mit ihrem Geldbeutel ein— zutreten. Man werde ja auch sehen, wie weit die National— liberalen ihre Versprechungen bei den Wahlen, gegen Mono— pole und gegen Verkürzung der Volksrechte einzutreten, halten würden. Die Sozialdemokraten ihrerseits blieben bei ihren Grundsätzen stehen. Die Nothwendigkeit der Vorlage sei nicht nachgewiesen, die Verhältniffe hätten sich nicht geändert, und die Sozialdemokraten müßten deshalb, wenn ihnen auch die Sorge um das Vaterland ebenso hoch stehe wie den übrigen Parteien, egen die Vorlage stimmen. Mit den Worten, die der Reichs anzler bei anderer Gelegenheit einmal gesprochen, sagten sie: „Diese Majorität imponirt uns nicht, um soweniger, als sie durchaus nicht als der Ausdruck des Volkswillens gelten kann.“ Der Abg. Dr. Reichensperger äußerte: Nach den eben ge⸗ ,. Aeußerungen von verschiedenen Rednern seien die auptparteien dieses Hauses der Meinung, daß es nicht an⸗ gemessen sei, schon jetzt in der Generaldebatte auf eine Er⸗ örterung der materiellen Fragen einzugehen. Er halte das für richtig, und sei in der Absicht, seine Ausführungen für die zweite Lesung vorzubehalten, auch durch die' etwas weiter
gehenden Ausführungen zweier der Redner nicht erschüttert worden.
Frage der zweijährigen Dienstzeit sollte mit der Frage nach dem Septennat uberhaupt nicht verknüpft
Die Einführung der zweijährigen Dienstzeit würde in der Organisation der Armee zur
Außerdem hätten sich gegen dieselbe die höchsien technisch⸗militärischen Behörden wiederholt die jetzt im Durchschnitt noch um einige Monate ver⸗ werde die Zukunft lehren; aber
des Centrums, die er aus den
n das Haus eingetreten sein würden, das Centrum sich entschließe, voll und ganz für das
Kriegs⸗Minister habe der vorigen Session die Sozialdemokraten
Dem betreffe anderer
1 gegangen: die
verordnen
ᷣ. i
des cht⸗
nur, sofern
Folgen der derjenigen
. fallenden versicherung
kt n,
Pensionsbere
e staates oder
welche nach d werden.
Als ein
staates, eines Innungen ode
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gesellschaften
fahren werden.
schiffahrts betrie
Die Bersi endigung des Lande zum F
der auf Grund
betreffend die hüůlfsbedürftiger
entfernt hatte.
sind berechtigt, nach . 1 nicht Betriebe sich ere Gesetzes zu versi bis einschließiich
werden.
werth der auf
regelmäßige des Ja
Küst t t. den. harte,
Um 2A Uhr vertagte sich das Haus auf Dienstag 1 Uhr.
jahre, in welchen
Wir Wilhelm, von Preußen 2c.
Bundes raths
Personen, welche auf deutschen Seefahr eu sonen der Schiffsmannschaft, Eigenschaft zur
im Inlande in Betrieben richtungen, sowie in Betrieben für die Ausübung des Lootsendienstes, ür die Rettung oder Bergung von Perfonen? oder Sach brüchen, für die Bewachung,
Absatz 65 des Unfallversicherungsgesetzes vom Gesetzbl. S. i Reichs- Gesetzbl. S. I589), den Bestimmungen der
ferner ausgeschlossen die im §. 1 des G für Beamte und triebs unfãllen, zeichneten Personen,
dieses Gesetzes ausgeschloffen sind, Fu
Eigenthum von A tiengesellschaften,
hab
angehörige sind, oder im Reichsangehöri
Verbindung stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen be— Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als See—
Gesetze einer Berufsgenoffenfchaft bereits
letzteren mit den aus 8. 33 dez Unfallversicherungegefetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus.
Rheder im Sinne
dasselbe fallenden Fahrzeuge; sofern eine Rhederéci besteht (Art. 456 des Handelsgesetzbuches),
Dienstverhältnisses, einschließlich der abrzeug und vom F sicherung erstreckt sich auch auf Unfälle,
vom 27. Dezember 1872 9 S. 409), Verpflichtung deutscher
S. 432) ihnen gewährten freien Zurũckbeförderung auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, Versicherke wahrend des Ürlaubz oder wahrend welcher er sich ohne Erlaubniß des zuständigen
8 Rheder, welche nicht schon nach den sichert sind, Lootfen, welche ihr Gewerbe sowie die Unternehmer
Die Versicherung
kann die Versicheruͤng auf einen höheren Jahresarbeitsverdienft erstreckt
Klassen der Schiffsbesatzung, Nebeneinnahmen zu resarbeitsverdienstes auch Nebeneinnahmen in Ansatz gebracht. Der i n hörung der Landes Centrafke
ahrzeugen während der letztvorangegangenen drei Kalender!
Neichstags Angelegenheiten.
Reichstage ist folgender Entwurf eine nd die fa lkv] *ffn bei der Seeschiffahrt
s Gese
erung der Seeleute
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung und des Reichstages, was folgt:
1. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Ferftchetung
Schiffsbesatzung gehören Lohn oder
sie
ehalt beziehen, ebenso Perfonen. schwimmender Docks
bei dem Betriebe
sich ereignenden Unfälle einschließ Unfälle, welche
ahrzeuge gehören, die
i und anderen unter Absatᷣ welche wesentliche unterliegenden sonstigen Betriebes
69, sowie S5. 1 ff. des Gesetzes findet dieses Gesetz keine SS. 2 ff. ; ese
i es, betreffend die Personen des Soldatenf
andes in
ommunalverbandes, f
Anhörung des en Bestimmungen des Absatzes 2
9
6 sein, deutsches Scefahrjeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes ausschließlich oder vorzugsweife zur Seefahrt benutzt welches im ausschließlichen
Eigenthum des
r sonstigen juristischen Personen,
auf Aktien, welche
im Reichsgebiet ihren Sitz baben ausschließlichen
en sich befindet. lle der
Registrirung und die ezeichnung
13. November 1873 Reichs ⸗ Gesetzbl.
ten Grenzen, sondern auch die Fahrt auf Buchten, atten der See, nicht aber auf anderen mit der See in
be sich darstellen, scheiden, sofern fie auf Grund anderer
zugetheilt sind, aus der
dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter die Rhederei.
. cherung gilt für die Zeit vom 66 . bis zur Be⸗
eförderung vom ahrzeug zum Lande. Die Ver— welche deutsche Seeleute bei oder der Seemanns ordnung ⸗ 9), oder des Gesetzes, auffahrteischiffe zur Mitnahme vom 27. Dezember 1872 Reichs · Gesetzbl. oder Mitnahme Im Falle des Flaggenwechsels
des Handelsgesetzbuchs,
Seeleute,
Entlassung beanspruchen durfte.
welche der einer Zeit erleidet, in Vorgesetzten von Bord
4
Bestimmungen des 8. 1 ver⸗ 1E für eigene Rechnung betreiben, er der übrigen nach 5. 1 versicherten Betriebe sich selhst oder andere in dem Betriebe beschaͤftigte, versicherte Personen gegen die Folgen der bei dem
kö Unfälle nach Maßgabe der Vorschriften diefes ern.
FS. 5. erstreckt sich auf
r einen Jahregarbeitsverdienst Zweitausend Mark.
Durch das Statut G6. 21)
es das Zehnfach nittsbetrages,
cchschnittssatzes als Geld.
en , Für diejenigen welche neben dem Lohn * oder Gehalt beziehen pflegen, wird bei Berechnung der durchschnittliche Geidwerth dieser wird von dem Reichskanzler nach An⸗ behörden einheitlich für die ganze deutsche Der Festsetzung sind' die an Vollmatrosen auf
betheiligter Perfonen zu⸗ von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
e gen als Schiffer, Per—⸗ Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Seeleute) Schiffer jedoch welche und ähnlicher Ein⸗
en bei Schiff⸗ Beleuchtung oder Instandhaltung der dem Seeverkebr dienenden Gewäsfer beschäftigt sind, werden gegen
nf während des Betriebes in Folge von Elementarereignissen eintreten, nach Maßgabe der dieses Gesetzes versichert.
zeeleute unterliegen den Bestimmungen dieses wenn sie zur B
satzung solcher See ] meter Bruttoraumgehalt haben und babei
Fahrzeugs, noch auf Fortbewegung durch Dampf oder ähnliche ele⸗ mentare Kräfte eingerichtet sind.
,. in Seeschiffahrts⸗ etrieben,
Bestimmungen
ü est Gesetzes nicht, . von Fischerfahrzeugen, oder wenn sie zur Be⸗ s
nicht mehr als fünfzig Kußik⸗= geführt hat. weder Zubehör eines größeren
Bestandtheile eines der Unfall⸗ sind wergl. S. 1 6. Juli 1883, Reicht⸗ vom 28. Mai 1885, Anwendung. Von des gegenwärtigen Gesege⸗ sind
Füůrsorge
d Folge von Be— vom 15. März 1886 (Reichs · Gesetzbl. S. 53) be⸗
Beamte, welche in Betriebsvẽrwaltungen eines
Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und
tigung angestellt sind, fowie andere Beamte eines Bundes⸗
. ür welche die im §. 13 a. a. S.
vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist. b ein Betrieb im Sinne dieses 4 versicherungspflichtig
ist, entscheidet im Zweifel nach ss
(5. 29) das Reichs ⸗Versicherungsamt.
3 ⸗ Durch Beschluß des Bundesraths können Ur
Jetzt werde hoffentlich Centrums namentlich unter dem Einfluß
daß man das schöne Schau— spiel erlehe, den Reichstag einmüthig das bewilligen zu sehen,
Vaterlandes
enossenschaftsvorstandes
Personen in Betrieben, von den. Vorschriften r versicherungspflichtig erklärt
e Fahrzeug, Reichs, eines Bundes- deutschen Kommunal verbandes, oder im ausschließlichen
eingetragenen Genossenschaften, : ischen welche im Reichsgebiet en, oder im ausschließlichen Eigenthum von Kommandit⸗
Ffunden hat, gewährten Lobßnsätze zu Grunde ju leg Meir. f fünf Jabre erfolgt eine Revision der Festsetzung. Nine Die 2 findet für Vollmatrosen, Steuerleutn a in sonstige Schiffsoffiziere fon ie fũr Schiffer besonders sta u z weitere 1 . sei es nach der Gattung der Schi er eg * Klassen der zur Schiff sbesatzung gehörigen Personen. 1 wen Bei zur Schiffsbesatzung gebörigen Personen, für h. 2 sonderer urchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommene 3 des fũr Vollmatrosen festgefetzten Or schnittadett aa miu e Als Jahresarbeits verdienst der übrigen auf sicherten Perfonen gilt der B
6e s und
des
d Grund dʒ. ] —ͤ erdienst, welcher von derartig per =. im Jahre durchschnittlich erzielt wird. Die ser Durch schn pern wird von der höheren Verwaltungs behörde des Heschãf tige. festgesetzt. Erreicht derselbe nicht den dreihundertfachen Lag 8 jenigen Lohnes, welcher von der höheren Verwaltungs be se na H.. d' Kranken perficherungsgefetzes vom 5. Jun isse, Besetzbll. S. 3) für den Srt der Beschãftigung als oiblte⸗ Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, fo gilt alzatt arbeitsverdienst der letztere.
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der versicherten Perfonen hat das Statut 5. 28) Bestimmung zr er
3 Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschãdigi
lich
§ę. 8. Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe d folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, .
durch , , d. oder Tõödtung entsteht. Der Anspruch it geschlossen, wenn
§ę. 9.
Im Falle der Verletzung soll der Schadensersa 1) in den Kosten des Heiloerfahrens, welche nach Beendigung. gesetzlichen Fürsorgepflicht des Rheders, oder, soweit eine solche ) besteht, vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Um an entstehen; ö
2) in einer dem . von demselben Zeitpunkt ab für Dauer der Erwerbsunfaähigkeit zu gewährenden Rente.
Die Rente beträgt: a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derse sechdundsechzigzweidrittel Prozent S. 6 und 7 festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes, wobei der 3 undert Mark jahrlich übersteigende Betrag nur mit einem Sr zur Anrechnung zu bringen ist; b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Da selben einen Bruchtheil der Rente unter der verbliebenen Erwerbsfähigkeit
Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilnt erwerbsunfähig war, und deshalb einen schnittlichen Arbeits verdienst bezog, so wird die Rente nur nach d Maße der durch den Unfall eingetretenen weiteren Schm ilerunz ? Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zelt des Un bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt Schadensersatz auf die Heilverfahrens. An Stelle der vor endigun Krank
bestehen: 1
4 .
Ut de a welcher nach dein M. zu bemessen ist.
im Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten Leistungen kann bis zur und Verpflegung in e
Mitgliede ihrer Fami
nforderungen an die Behandlung und Ve
enügt werden kann; .
1
und deren sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter deutsche Reichs⸗ Eigenthum von deutschen Vererbung einer ls deutsches See⸗ h 56schung im Schiffs⸗ iff gregister nicht eingetragen dem Tage ab, an welchem rbanfall Kenntniß gegeben ist. erkehr auf See außerhalb der
gran!
beanspruchen können (S. 14).
S. 10. Die Rheder sind a bei der Lohn. und Gehaltszahlm an die in ihren Seeschiffahrts betrieben ben , Seeleute als En gelt für die den Rhedern obliegende rankenfürsorge zwei Pfenn von jeder vollen Mark einzubehalten.
stimmung erforderlichen
mt. ö
5 48 ff. der Seemannsordnung, icherten Personen nach den Let Krankenversicherungsgefetzes und de Absatzes über den Pei Unfãällen
Krankengeldes.
86 15
Die Berufsgenossenschaft G6. 17) ist befugt, in einzelnen Fällen die den Krankenkassen und Betriebsunternehmern während der ersten Wochen nach dem Unfall obliegenden Leistungen gegen Ersatz der ihr . erwachsenden Kosten ganz oder zum Theil selbst zu über— nehmen. Die Berufẽsgenossenschaft ist ferner befugt, gegen Erstattung der Kosten demjenigen Betriebzunternehmer, welchem 'die Fürsorge für die ersten Wochen nach dem Unfall obliegt, oder derjenigen Kranken⸗ kasse, welcher der Verletzte angehört, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heil verfahrens zu übertragen.
In diesen Fällen gilt als Ersatz der freien ärztlichen Behand— lung und Arznel für die Dauer eines Jahresarbeitsverdienstes (S5§. 6 und Lit. a vorgesehenen gewiesen werden. 1 Streitigkeiten, welche aus
persicherungsgesetzes entschieden. soweit es sich um die Gewährung von Seemannsamt, welches zuerst angegangen um Erstattungen handelt, das Scemannzamt des Heimathshafens. Gegen die Entscheidung eĩnes Seemanntzamts findet die Be⸗ rufung an das Reichs ⸗Versicherungs amt statt. Das Rechtsmittel ist
.
bei demselben binnen vler Wochen nach Zustellung der Entscheidung
einzulegen. Die Entscheidung i Streitigkeiten uͤber Fü
. 14. leistcdn Falle der Tödtung t als Schadensersatz außerdem zu eisten:
st vorläufig vollstreckbar,
soweit es sich um orge handelt.
eine Mobilmachung deutscher Streitkraͤfte nicht statt⸗
der Seemannsordnung der Rheder die
D sofern nicht nach Artikel 24 des andelsgesetzbuchs oder 5. 51
Bestattungskosten zu tragen
enn
er Verletzte den Betriebsunfall vorfaͤtzlic 1
2
des nach den Bestimmungen ;
—
gering- ren als den dun
sich der zu leistr⸗ 1 aas Fahrzeug verschollen
Grnährers nachgewiesen ist. imung oder unabhängig von derfelben, w-
zur Unterstützung hülfsbedürftiger ö une übt gz gewährt worden sind, in welchen dem Unterstützten
Jahres der vierte Theil de; I), mit der im 5.9 Absatz ? Kürzung, falls nicht höhere Aufwendungen näch—D *
Re lnlaß der in den 88. 11 und 12 ent⸗ haltenen Bestimmungen entstehen, werden durch das Seemannsamt, . sofern aber Krankenkassen betheiligt sind, nach §. 58 des Kranken.
ist bezüglich der Seeleute, ö ürsorge handelt, dasjenige wird, und, soweit es sich (.
der
ie Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersatz
1 * fũr en ere zwei Drittel des nach §. 6 61
eme . . 4 3 2 .
ö en der fünfjehnte v nach §. 7 für r
ö 3) eine den Hinterbliebenen des Gets 6 6
55 erechnung der nach den Vorse
* * 6 2322 Jabresarbeitsverdienst mit der 88 9 Absatz 2 Lit. a vorgesehenen Kürzung zu Grunde ju
95 Rente beträgt: .
Di ein Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder 4 — 4 zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose *
n ffen zurückgeleaͤtem fünfzehnten Lebensjabre fünfzehn 1 66 das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozen
z i ienstes. ;
5 und 1. . ö mia , i z e sarbeitsverdienstes nicht übersteigen; er
e , werten die einzelnen Renten in gleichem
P * 77 * 1 — 61 , abe erhält die Wittwe den drei
hen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. e ae en
we Anspcuch der Wittwe it e e dlesfar. wenn die f schlossen worden ist. . . .
, 1 Verstorbenen, wenn dieser ibr e,, ab: er war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegf Ber fn belt zwanzig Prozent des , , r ne, ,. .
3 mehrere der unter b . ö, rn er
i i tern vor den Großeltern g .
d, fo wird die Rente den El . i b bezeichneten mit den unter a bez n Be 2 1 so i die Ersteren einen Anspruch, nur, .
64 Letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge
umme, r erbliebenen eines , . 3 ,, auf
dente nur, wenn si Zeit des Unfalls im Inlande wohnen.
J steht Demjenigen zu, welcher
ie Beerdigung besorgt hat. 8 w.
fgefü öri ines Versicherten, en i 14 aufgefübrten Angehörigen eines 1 in See gegangenen Fahrzeuge e n, . 4 der Anspruch auf Rente 6 ö k t ngen oder nach den Bestimmungen Artike , me gn ,n, als en n ,, ö . . 1 * 8 * . 8 a e, beziehungsweise seit den letzten a Rem . a 6 ist, ohne daß von 134 2 nißten glaubhafte Nachrichten k ., , . K von Eiden zuständigen Be⸗ erlangen, daß sie vor einer zur Abnah 66. . 6. he. ö ie eidesstattliche Versicherung abgeben, dem L ü anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten 6 ü ĩ in den Fällen dieser Art mit ie; der Rente beginnt in den Fä— di * ö. — das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn r r. war, nach Ablauf eines halben Monats von m Tage ab, bis zu welchem die letzte NMachricht über das ahr eg ht (68 427 der Seemannzordnungs. Der Anspruch auf ,. n e erlischt, wenn das Leben des als verstorben geltende h ? 1, .
§. 16. . ö. ü skassen, v ten i Iflichtung von Unterstützungskassen verletzten Seelen 6 ö 1 und Hinterbliebenen Unterstüizungen ö. ö. ö sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänd ö Personen wird durch vieses Gesetz Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unter 1e . ; r,, ir ; ) . 5 e esetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geh ? r schl . ie. der geleisteten ,. auf . eile die Gemeinden oder Armenverbände über, von we chen die anterstüßzung gewährt worden ist. . . Träger der ö J si f if Gegenseitigkei die Unter⸗ i erung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch H 8. fallenden ö. e, welche zu diesem Zweck in ine Berufsgenossenschaft vereinigt werden. . . ,, . Derjenige, für dessen 56 — der Betrieb erfolgt. bei Schiffabrtsbetrieben der Rheder (5.2 Abs. . ö Die Berufsgenoffenschaft kann unter ihrem ö. e . werben und e geren rn, eingehen, vor Gericht klagen un ö Verbindlich ten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaft vermögen. Bestellung von nn n n 1
ür jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen ö in itz hat. Mitrheder sind zur Be ines er ln ber ctln auch dann verpflichtet, wenn sie ,, in dem Heimathsbafen des Fahrzeugs ihren Wohnsitz haben. Der? . des Bevollmächtigten sowie etwaige Veränderungen in der Per desselben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen. Rheder in . e bh gt, eng ne ,, . D letzteren . ö. ich u vertreten. Diese Befugniß gegenüber gerichtlich und J 1 , und Verpflichtung erstreckt sich auch au . handlungen, für welche nach. den e, ö, . . g n g 5 forderlich ist. Zustellungen in Angelegenhei .. . Bevollmächtigten mit gleicher Wir ung. an. . ihk Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung. ö. Bis zur Mittheilung des ,. 3 , ö 9 Fall eines Wegfalls des Letzteren, bis zur h ö . ,, anderweit bestellten Bevollmächtigten ruhen das ö ü it des ; d derselbe zu der Genera Wählbarkeit des Rheders. Bis dabin wir , versammlung und den ,,, 3 6, geh . auch können Zustellungen an ihn in un gere, ö. ker rng e, durch öffentlichen Aushang während einer 3 n räumen der zustellenden y, , 9 . . werden. In dem Ausbang kann der 3 ö. hederg; . i i g des Fahrzeugs er selbe nicht bekannt sein sollte ö. . , setzt werden. Durch dat Statut können , l i Ausübung derjenigen Rechte vorgeschriel den, rr hen ern f. ö. Genessenschaft im Verhältnisse zu dieser * ᷣ dentrheder (Art. 469 ff. ĩ trhedern bestellter Korrespondentr e Art. 45 des i nf n feilt . , , i ossenschaft gege i y 33 . , Ins besondere hat , dem Bevollmächtigten im Verhältnisse zu der Genossen ftehend beigelegten Rechte und Pflichten. ö 9 Mittel.
. ss t zu
; ; Deckung der von der Berufsgenossenschaf leist in gha r , g und der , 9
durch Beiträge aufgebracht, welche auf 8 n. e
genossenschaft jãbrsich umgelegt werden C. a ten für die der Ge—= Zu anderen Jwecken, als zur Deckung der Kosten Verwaltungs. zoscnfchaft ötlichende Färzrhe fir Hesteiting Rr. e sltung, osten, zur Gewährung von Prämien für Rettung . g e sernc , , üũrf eitrãge ; ; . . 5 Verwendungen aus dem Verinögen der Genossen
n,, . der Verwaltung kosten ann die Berufe.
i i der hierzu erforderlichen Mittel — 4 — n, 2 das Statut 4 — —— bestümmt, bon den , . . 3 ie . e r , e ãfti (S. 23) dergestalt, daß 3 . ist, welcher auf Ser re, —— * funf ig Kubikmeter übersteigenden Brutto⸗Raumgeha
entfallt. §. 200
i servef ; ln. Die f aft hat einen Reservefonds anzusamme A 1 — Ti r elben sind bei der erstmaligen Umlegung d * 6 m d w, dreihundert Prozent, bei der * 2. 6 bei der dritten einhundertundfünfzig, bei der vierten ein ö 2 bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechzig und 9. . 7 ö 2 sften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger als Zu ar g, r here e het lägen zu erheben. Nach Ablauf der . e 2 sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren so 77 36 u. zuschlagen, bis dieser den don eite . * 3 dei so kö ie Zinsen insoweit, als der Bestand d k * doppelten , übersteigt, zur ssens lasten verwendet werden. . . de , , ,,,, kann zie Here: schaflsversammlung jederzeit ö.. . . 1 schließen, sowie bestimmen, daß derselb de n Jah , ; Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung ; i V si 1 ts. . . . . ö 9 W ann alen kann die Genossenschaft mit 985 h 3 des Reichs⸗Versicherungsamts schon vorher die Zinsen 9. . e er alf! auch den Kapitalbestand des Reservefonds re e. K erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs⸗Versicherungsamts. . S „ Berufsgenossenschaft. IͤQ. Statut der Be k . Bildung der Berufsgenossenschaft. §. 21. r f ssenschaf 7 i Verwaltung Die sgenossenschaft (6. 17) regelt ihre innere sowie 1 G n . durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder zu beschließendes k ö 8. L falle ĩ s Schiffsregister Die Eigenthümer der unter F. 1 fallenden, in das Schi 3 , Fahrzeuge sind verpflichtet, binnen . ö. . z ichs. Versicherungsamt zu bestimmenden und öoffentlich be ö 6 Frist den Meßbrief der Orts⸗Polizeibebörde des , . ein re hen. Letztere hat 9 zur J ltandi Behõ in Verzeichniß der in ihrem Bezirk v . zuständigen Behörde ein Verz, GJ in das e icht eingetragenen Fahrzeug 3 i 9 ö ,, des Rheders und Rorrespondent⸗ . 2 (8. 18), die Gattung, der Heimathshafen, der Gruft e mum, e f, 3 die durchschnittliche Bemannung eines jeden Fahrzeuge ö , Verzeichniß 6 ö 9. ö . izeibebörde, wenn der Meßbrief nicht eingereicht ist, oweit sie . Meßbrief nicht ergeben, nach ihrer ö. ö. G ö zu ergänzen. Sie ist befugt, die ann, er ö. ö istrirten Fahrzeuge zu einer Auskunft darüber innerha ö. . . Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhun Yar geen e r garde prüft 1 .. ct , , . enthält, welche in dem von ihr. geführten; . 3 ö 1 Sie sendet 2 , , i tjenigen Seefahrzeuge, welche seit dem 1. Jam k . 89 Schiffsregister neu eingetragen sind, an das Reichs⸗Versicherungsamt ein. .
ie Unternehmer der unter 5. 1. Betrizhe zn e , ,. in . , . re, f fr! ezei Frist die Za er ir e ĩ ; 1 . bei der unteren Verwaltungsbehörde , k Betriebe, für , . ng nnn, . rech iti i tere Verwaltungsbehörde die en no eren g , w 2. n r ff u ergänzen. Sie ist befugt, säumige ihrer Kennkniß der Verhältnisse zu ergänzen. . ; einer Auskunft darüber inner . k grlt durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. ö , de i e Aaltungsbehörde hat ein Verzeich y . 6. Zahl der a ö sichtlich fein muß, aufzustellen und durch Vermi telung. , dem Reichs⸗-Versicherungsamt einzureichen. 24. isorisch⸗ ftẽvors d zur — i rovi ö Genossenschaftsvorstandes und z eich e, . pre a e. werden die J ö dem ö e, . ö. 396 . Sti zu ei sammlun e Stimmenzahl zu einer Generalver V. fts riftlich geladen. Für die Ladungen sind di . für die deutsche Handels marine sowie ö wel r. ö. , ul sei ndr oo Kubikmeter Brutto— . ür jede vollen 55 Kubikmeter führt der Eigenthümer für jede vollen 50. ; ö e . 9 eine Stimme. Bei K 26. en führt der Eigenthümer für die ersten vollen 300 i fe . Stimmen, darüber hinaus bis ju 1090 Kubikmeter 99 6. für jede angefangenen weiteren 100 Kubikmeter Fine, . ö . bil eter ab für jede angefangenen weiteren 200 Ku 2. er 33 . Die Stimmen werden für jedes Fahrzeug besonders , Betriebsunternehmer führen für je zwei versicherte ine Stimme. ö 5 Abwesende können sich durch
Genossenschafts⸗
1ẽ fallenden Betriebe, welche
Personen
ir fee eff, ö. , ächti Korrespondentrheder (5. 18) vertreten ; gi r nen, Deltec ile be r ; vertretenen Stimmen ö. mehr 6 h00 Stimmen dürfen . In rn, gien n e, ö 6 i sammlung finde iw 38 ; d ird er n. statt, welcher dieselbe zu , * hl des aus einem Vorsitzenden, wei Schriftfübrern und . ö. 9 Beisitzern bestehenden proyvisorischen ö, 3 e. ,, und, bis dieselbe erfolgt ist, die 4 . ö. b , Der Vertreter des Reichs⸗Versicherungtamts . 9 2 ,. jederzeit gebört werden. Bit zur . d Ine. durch den auf Grund . , af , . ächs isorifche Genossenschafts dorstand die , und die Geschäfte der Genossenschaft zu arg, i ist ei tokoll aufzunehmen, welches andlungen ist ein Protokoll ar ; , e, , ,, . ist innerhalb einer mm hang k Genossenschaftsvorstand dem Reichs ⸗Ver sicherungöamt einzureichen. ] w i der Generalversammlung werden r : mebc ki I fg Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor sitzenden den Ausschlag.
Statut der Berufsgenossenschaft.
8. 1 enschaftsstatut muß Bestimmung treffen: , Sitz der Genossenschaft; kö
2) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes un . ere. . der Genossenschaftszversammlung,
zie At zber ger, m der tele der Genosencaft 6
sowie über
8) über das bei der Abschãtzung der Seefabrzeuge (8. 35) zu be⸗ , n e . ga e, in den Betrieben oder 1 eh ö. 1 . ins besondere ** die Sicherstellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Be trieb iu s e, den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Ver⸗ ata , 13 Riff im Prüfung und Abnahme der Jahres ,, , — 1 — ä. 17 r ene . dieser Personen 6G.
15. i 5 einer Abä des Statuts. 13) über die Voraussetzungen einer Abänderung S
Das Statut kann vorschreiben, daß . / lung aus Vertretern e ene, ,, . . 2 ö . örtliʒ Sektionen eingethei . ö ͤ örtlich abgegrenzte Sektion mn 4 ü s örtli ischaftsorgane eingesetzt werden. männer als örtliche Genossen organe er ee ni cht selbe Vorschrif eser Art, so ist darin zugleich über die Wah dasselbe Vorschriften dieser A 6 so 1 teter, ü S d Bezirk der Sektionen, 1 der Vertreter, über Sitz und Berk der 8 . set Berufung der Sektiensversammlungen, sowie ü nsetzung und Beruf e ktione alungen, owe n . über die Bildung der . und über den Umfang ihrer Pefugnisse, sowie über . 2 bar ne der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der 2 r, m Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung 1 Abgrenzung der Bezirke der ,,, n, 6 Letztere ihrer Stellvertreter kann von der ssen Wahl der Letzteren und ihrer Stellvert , , . schafts ver Henossenschafts⸗ oder Sektionsvorstande, imlung dem Geno zafts- oder - r hahe r n m n rsd, den Sektionsversammlungen übertragen werden. ö D. * (. . . . ; Geneh⸗ Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der ) ö. Re; T ersicke samts i es Reichs⸗Versicherungsamts. w e, . rie Entscheidung desselben, durch welche y, sagt wi findet bi iner Frist von vier s ze — zer wird, findet binnen einer Frist ven ier eig — an den ,, , Genossenschaftsvorstand (S. 24) die Bes n den Bundesrath statt. . . elch he e n e n dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt 561 1 . — 5 S 5 8 * die Versagung der Genehmigung des Statuts vom . ö recht erhalten, so hat das ö. 1 — die Mitglieder der Genoffenschaft zu einer neu Henossensch Wochen die Mitglieder der Genyossenschaft zu ein. ,, kö behufs ,, . w . 4 . ö * ir : t des 5. 24 zu laden. W r n, ieser , m Statut die . J versagt, so wird ei 8 v em Reichs -Versicherungsamt erlassen. so wird ein solches von dem R . . ĩ es e der Genehmigung ichs Abänderungen des Statuts bedürfer 5 . 3 r g. Verst zamts en Versagung findet binnen einer F Versicherungsamts. Gegen deren Versa d r . 3 die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft ꝛc. . iltiger Festst ö e . hat der Genossenschafts⸗ Nach endgültiger Feststellun at at. o en,, den a, ,,, 1 machen:
den Namen und den Sitz der schast, 4 n 3 der Sektionen 5 der J ö ** Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes ö sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer ; ö * J s 2 355 9 Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen
iß zu bringen. . Kenntniß zu bring Vorhtande 8. 29 ;
Dem ,, . ö. . ö ö Henossenschaf it nicht einzelne Angelegenheiten r gere fe nt , H, n, Genossenfchaftsversammlung ö ut der Beschlußnahme der nossenschafts hen n, ore e, oder anderen Organen der Genossenschaft , . ö.
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen F schriftliche Abstimmung erfolgen. . ö ort Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen
rden: ö ö
ben, der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2) Abänderungen des Statuts, . .
3 . und Abnahme der Jahresrechnung, , ö.
ö. nicht einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung ü
en wird. . trage z. zo.
ᷣ ssenschaft wird di ᷣ Vorstand gerichtlich und — ossenschaft wird durch ihren Vorstand 9. ,, Die Vertretung erstreckt . au . diesenl gen Geschãfte und Rechtshandlungen, für ö . Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch J 9 kann einem Mitgliede oder mehreren . des Vor 8 B en ü werden. . - ,, ö 5. ö der Vorstand der Genossenschaft und ke Hor fündẽ der Sektionen, . ,,,, Hrenzen ihrer gesetzlichen und statutarif n Vollmacht . Her o hct abschließen, wird die letztere berechtigt 1. J der Vorstände bei Rechtsgeschäften ,., . Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die da zeichneten Personen den ö ö. itgli Fer Vorstände zu Vertrauens⸗ W zu Mitgliedern der Vortände und zu Vertranent j ö. die , . k i zeis esetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, bn ö in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. ; . a, ie der Wahl ist nur aus dense ,, dat Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. in Wi l kann abgelehnt werden. ö. r, ,, ö ö. . 6 f Beschluß der Genossens ö ü 5 . zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten ; zogen werden. . . ,,, 4 . gar Cie , en,. 32 ie die Korrespondentrheder (8. Mitgli. Jö zu Vertrauensmännern gewählt werden können. ö. d die Vertrauensmänner ver⸗ ie Mitglieder der Vorstände und die Vert 8 mae , als , . re en ffn . gie e. Statut eine Entschädigung für den dr . äfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bes ; , ihnen von der Genossenschaft h gt n fr e sh⸗ weit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Geno versammlung zu bestimmenden . ᷣ itglieder der Vorstände, sowie die paste * , fg für getreue Geschäftsoerwaltung, ĩ i ündeln. . . ; , rn, ,,, ö tlich zum Nachtheil der enosten ft h ö enn. des 5. 266 des Strafgesetz buchs.
Vertrauens mãnner wie Vor⸗
ß ᷣ ssenschaft ᷓ ( gefetzlichen Organe einer Genossen i n,, 6 . diese Organe die i. 16 ien en oder statutarischen n ne r rer en, ,, die ,. auf Kosten der Geno
itu 2 61 * * of , Hefte n nr n . einen Beitrag auf ein Jahr im
Ab. 3) und die Prüfung ihrer Vollmachten;
wahrjunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen iu lassen.