§ 27.
Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Communalverbände, vom 14. Mai 1885 (GesetzSamml. S. 128) 1. außer Kraft.
Soweit die Kreise bis zum 1. * L 1895 die ihnen ö. das Rechnungsjahr 1894/95 zu Überweisenden Summen no cht empfangen oder über die Verwendung dieser Summen noch keine end⸗ . Entscheidung getroffen haben, kommen die Vorschriften jenes
setzes auch ferner zur Hime ng
Die Bestimmungen der 85 26 finden auf die Hohenzollernschen
Lande keine Anwendung. Die Umgestaltung des Systems der directen Steuern in diesen
n Landen bleibt einem . Gesetze vorbehalten.
Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die Hohen⸗ zollernschen nde vom 6 1896 ab * fester Herd etrẽ⸗ von , söerkielglinnisen der wrch die lepf
Dieser Betrag wird na er issen der durch die letzt⸗ vorangegangene ,. ermittelten Cinwohnerzahlen auf g einzelnen Gemeinden bertheilk. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die ö zu.
Das gegenwärtige 3 tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem ommunalabgabengesetz! und dem Er⸗ gãnzungssteuer eff te in Kraft; die Bestimmungen der §§ 7, 1 Abs. 1, gang engere fte gh a , de nimmer ul bem Tag; der Verkündigung zur Geltung.
Die Veranlagung für die Zwecke der communalen Besteuerung
Tilgung sta fel.
3 Abs. 2, S 4 Igt den V i dieses ö 6 das shee eb, dla g e n Vorschriften dieses Gesetzes zunächst
Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den §§ 1,2
bezeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden
Bestimmungen zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Nach= steuern und Strafen im Bereiche der Grund⸗, Gebäude⸗ und Ge⸗ werbe · (Betriebs⸗) Steuer. 3
Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich ꝛe. Beglaubigt⸗
Der Minister des Innern. Der
inanz ⸗Minister. Graf zu Eulenburg.
i quel.
Anlage z u § 23 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern
vom 1893.
Tilgung eines mit 35 vom Hundert verzinslichen Kapitals von 109 40 durch eine jährliche Rente von 5 vom Hundert
Das Ablösungskapital beträgt für die jährliche Tilgungsrente
und es bleiben vom Kapital
; noch Kapital zu tilgen
treffen von der
. im Laufe des
Rechnungs⸗ jahres vom 1. April
Nach Jahren
Zinsen
Bemerkungen.
(66. 100, ooo 8, ooo gb, gens gh, zo! 93, ons gl, oss 90 148 S8, zzo9 Sb, 223 S/ a3 2, ozo S0 es)
1895—1896 1896 — 1897 1897 —1898 1898 — 1899 1399 —1 900 1900-1901 1901 —1902 1902 — 1903 1903 1904 1904 — 1905 1905—1906 19061907 78, on 1907-1908 Jh, 8zos 1908-1909 73,136 1909-1910 Tl, oss. 1910-1911 68, 536 1911 — 912 bh. as 1912—1913 63,2506. 1913— 914 60,169 1914—1915 57,539 1915 — 916 ö4, S6 1916— 917 Sl, Soso 1917—1918 48,398 1918—1919 45, 0 1919 — 1920 41,566 1920-1921 38, oʒos 1921-1922 Z4 3616 1922 —1923 30, Ssa3 1923 — 1924 26,6341 1924 — 1925 22, Ssss 1925—1926 18, 3661 1926 —1927 13, 996866 1927—1928
gis3ss. 1928-1929
4 307 1929-1930
O COO — 1 O N — —
2) Entwurf eines Ergänzungssteuer⸗Gesetzes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohen⸗ zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt.
§1. Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maß— gabe der folgenden Bestimmungen erhoben.
I. Steuerpflicht. 2
Der Ergänzungssteuer unterliegen:
J. Die im 5 J des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 13891 (Gesetz⸗Samml. S. 176) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Per⸗ sonen nach dem Gesammtwerthe ihres steuerbaren Vermögens G 4);
II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Auf⸗ enthalt alle physischen Personen nach dem Werthe
a. ihres preußischen Grundbesitzes, g.
b, ihres dem Betriebe der Land oder Forstwirthschaft, ein⸗ schließlich der Viehzucht, des Wein- Obst⸗ und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden Anlage⸗ und Betriebskapitals.
Befreit von der Ergänzungsteuer sind die gemäß 5 3 des Ein— kommensteuergesetzes vom 324. Juni 1891 zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten enn,
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im 82 zu IL bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen . ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegen⸗ eitigkeit nicht gewährt wird.
II. Maßstab der Besteuerung. 1) ö Vermögen.
Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und un— bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden G 8). I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dleses Gesetzes gelten insbesondere:
1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zu⸗ behör, Bergwerkseigenthum, Nießbrauchs- und andere selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Werth
aben 2 das dem Betriebe der Land oder Forstwirthschaft einschließlich der Viehzucht, des Wein. Obst⸗ und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage und Betriebs⸗ kapital (6 6); 3) das sonstige Kapitalvermögen (6 7). II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke; — 2 das dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, des Berg= baues oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage⸗ und Betriebskapital. a,. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: J Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen, in⸗ sofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks ( Nr. 1) oder ö. ,, eines Anlage, und Betriebskapitals (1 Nr. 2) an⸗ zusehen sind.
§ 5. Behufs der Steuerveranlagung werden i e .
I) die zu einer Fideicommißstiftung (6 3 des Erbschaftssteuer⸗ gesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1891 Sen Or, S. 78) ge⸗
120,00 118,70 116, 34 114,41 112,41 110,38 108,21 106,00 103, n 101, a 98, ss 96,34 93,72 Loo 8, s Sh, a/ 82,26 79, iz 75H, go 72,66 69, 10 6h, 52 61, 8j 57,0 H, 00 49,80 45, 6 41, 23 36, os 31, os 27, os
100,00 98,50 96, os 9h, 3a 93, 6s 9l, os 90,1 S8, 5 Sb, 42 84. 45, 82,40 80, 29 78, 10 II, 8 73, 1 71, os 68, 5a 65, 9 63, 26 60, a6 57,5 54, 60 l, s 48,31 45, 00 41, 5s 38, 03 34, 36 30,66 26, 83
60, oo 59, 10 58, 1 57,20 56, a 55,1 54,10 53, 00 51,86, 50, / 49, 4 48, 1 46,86 45,50 44,00 42,63 41,3 39,6 37,96 36,2 34,6 32, 6 30,00 28, go 27, 00 24, os 22, 8a 20, ga 18,3 15,98 22,57 13,5 9, os 22,3 18, 36 1101 7,8 16,0 14,00 8, 10 H, 60 11,39 9, a9 H, 60 3,80
5, 18 4,82 ᷓ— 2,80 Los
160, 0 157,60 155, 12 152,86 149,36 147, 13 144,28 141,33 138, 2s 135, 12 131,8 128,46 124, 6 121,33 117,63 113,69 109,6 105,51 101,20 96, 7 92, 13 87,38 82,1 77,30 72, 00 66,62 60,85 54, os 48,0 42, 61 36, u 29,3 22,40 19,60 15, 1s 13,28
7, n 6,1
140,00 137,90 135,3 133,1 131,15 128,7 126, 23 123, 6s 120, 90 118.23 115,36 112,40 109, 3 106,16 102,88 99,13 gh, os 9232 8, os S/ 6 S0 6 76,43 72, n 67,3 63, o 58, a 53, as 48, u 42, 0 37, 2s 31,50 25,70
hörigen Vermögen oder Vermögenstheile dem jeweiligen Nutzungs⸗ berechtigten;
2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben nach Verhältniß ihres Erbtheils;
3) die zum Anlage⸗ und Betriebskapital einer nicht gemäß § 1 Nr. 4. 5 des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unter⸗ , Erwerbsgesellschaft gehörigen Werthe den einzelnen Theil⸗ habern nach Maßgabe ihres Antheils;
4 dem , . das Vermögen derjenigen Haus—⸗ haltungsangehörigen, deren Einkommen ihm gemäß § 11 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist.
§6. Das Anlage⸗ und Betriebskapital (C 4 1 Nr. 2) umfaßt die n n dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und echte, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben.
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, ö Ein⸗ oder Verkaufsstätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Theil des Anlage⸗ und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb entfällt, außer Ansatz.
ö
Das sonstige Kapitalvermögen G 4 1 Nr. 3) umfaßt:
a. verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapitalforderungen jeder Art einschließlich des Werthes von Actien oder Antheilscheinen, Commanditantheilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsantheilen und anderen Gesellschafts⸗
einlagen;
p. baares Geld, Banknoten und Reichskassenscheine, mit Aus⸗ schluß der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen S. 7 des Einkommensteuergesetze) vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, insoweit die Werthe zu a und b nicht als Theile eines Anlage und Betriebskapitals 6 6) anzusehen sind;
C. den Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Leib- renten, Altentheilsbezüge und auf andere periodische geldwerthe Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines Anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerthen oder aus letzt⸗ willigen Verfügungen oder . oder vermöge haus- gesetzlicher Bestimmung zustehen.
Die Bestimmung zu e findet keine Anwendung auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältniß, sowie auf Renten, welche auf Grund einer Kranken⸗ oder Unfall⸗ oder der gesetzlichen Alters- und Invalidenversicherung gezahlt werden, oder . in letztwilligen Verfügungen Personen, die zum Hausstande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältniß zu demselben ge⸗ standen haben, mit Rücksicht auf die dem Erblasser geleisteten Dienste zugewendet sind.
§ 8.
Von dem Activpermögen sind in Abzug zu bringen: I) die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuer- pflichtigen mit Ausschluß der zur Bestreitung des laufenden ushalts eingegangenen Verbindlichkeiten (Haushaltungs—
chulden), 2) der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden nagen, Renten, Altentheile und sonstigen periodischen eldwerthen Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im ; 7 zu 8 Absatz 1 zutreffen, insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. J und 2) nicht auf Vermögens⸗ ag . welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen in . rstreckt sich diese Besteuerung lediglich auf die im 8 211 zu a und b bezeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen
w . ,, zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 20 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag.... . . 52000. d nebst Zinsen ist sofort zurückzuzahlen und für en Betrag von 520 S ist eine jährliche Tilgungsrente von n — 26 A6 zu entrichten. Soll der Gesammtbetrag dieser Rente, nachdem sie für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1919 gezahlt worden ist, im Rechnungsjahre 1910 1911 abgelöst werden, so berechnet sich das hierfür am 1. April 1910 zu zahlende Ablösungskapital wie folgt: für 10 6 Rente auf 142,1 Mt ö J ' ö ö, zusammen fuͤr 26 MS Rente auf 369,0 M
2. Beispiel. Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theile zer— stückelt, und werden bei der Vertheilung der darauf ruhenden Tilgungsrente von 34 6 jährlich für die Zeit vom 1. April 1918 ab die Antheile der beiden Stücke auf 23, 6 6 und 10,2 6 festgestellt, so betragen die weiter zu zahlenden Renten 23 (6 und 10 S jährlich, während die überschießenden Rententheile von O6 S, und O2 S durch Kapitalzahlung abzulösen . Die am 1. April 1918 zahlbaren Ablösungskapitalien berechnen sich im Rechnungsjahre 1918-1919:
ö 67,83 für O, 0 M½νι auf 16
H36, 86 .
— 6, 766 M
1 Oos n 2
zusammen für 0,76 M auf
J
zusammen für 0O, A M auf
Schulden u. s. w. abzugsfähig, welche auf diesen Vermögenstheilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.
Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuerbaren und nicht steuerbaren , , haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Verhältnisse dieses Theiles zu dem Gesammt⸗ vermögen in Abzug.
2 Wert; enim m an g
Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden etwas n ,. bestimmt ist.
0.
Grundstücke (Eiegenschaften und Gebäude) selbständige Rechte und Gerechtigkeiten (6 41 Nr. I) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmung und Benutzungsart, der sämmtlichen Zubehörungen und der darauf ruhenden dauernden Lasten nach dem Verkaufswerthe zu veranschlagen, welcher denselben nach den bekannten für gleichartige Vermögensgegenstände wirklich erzielten Kaufpreisen beizulegen ist. Bei Grundstücken, welche dem Betriebe der Land- oder Forstwirth⸗ schaft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst⸗ oder Gartenbau dienen, sind behufs Ermittelung des Verkaufswerthes auch das gesammte lebende und todte Wirthschaftsinventar, die Futter⸗ und Erntevorräthe, sowie die sonst zum Anlage⸗ und Betriebskapital (5 6) gehörigen Werthe — einschließlich der den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegen⸗ ständen — mit in Anschlag zu bringen.
Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem bergbaulichen, einem Handels⸗ oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Er⸗ mittelung des dem betreffenden Betriebe dienenden Anlage und Be⸗ triebskapitals zu berücksichtigen.
. Baares Geld Deutscher dr li Reichskassenscheine und Reichs⸗
banknoten Nelgngen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren
mit dem Verkaufswerth in .
Andere Werthpapiere und fremde Geldsorten werden, falls die⸗ selben in Deutschland einen Börsencurs haben, nach diesem, anderen⸗ falls nach ihrem Verkaufswerthe berechnet.
Bei Anwendung des Curswerthes ist derjenige Curs maßgebend, mit welchem das Papier oder die Geldsorte am 15. Tage des der Veranlagung (Vermögen zanzeige) vorhergehenden Monats an der Berliner oder der dem Veranlagungsorte nächst gelegenen Deutschen Börse amtlich notirt wird.
Alle übrigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerth in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen
des § 16 Absatz 4 oder andere Umstände vorliegen, welche die An⸗
,, von dem Nennwerth abweichenden Verkaufswerthes egründen.
Für Kapitalien, welche weder inen Börsencurs nech einen be⸗ stimmten Nennwerth haben, ist r Derfanfawerfh maßgebend.
Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes von Nießbrauchsrechten, Apanagen, Nenten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen ,. Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der im § 6
r. J vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwerth der einjãhrigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu Gruͤnde zu legen:
L. Bei immerwährenden Rug n und Leistungen wird das ,, des einjährigen Betrages, bei u fn und Leistungen von
estimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter IL. und III
u . finden, oder anderweite die längste Dauer y
Umstände nachgewiesen werden, das 121/afache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen. . II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer
anderen Ferson beschränkt, fo bestimmt sich der Kapitalwerth nach
*
dem zur Zeit der Veranlagung (Verm . ige) erreichten Lebens⸗ alter 86 erson, bei deren Tode — 3 k und wird bei einem Lebensalter derselben von 15 Jahren oder weniger auf das.. . 13 fache über . Jahre bis zu ö. Ehen, auf das . .
i, dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung u II Borzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Ver son maßgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letzt- versterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der iüngsten Person. :
IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung Vermoͤgensanzeige) unter Zugrundelegung eines 4progentigen Zins Hes nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen 3 . so darf der nach den Bestimmungen zu II und III ) berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.
V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrage oder ihrem Geldwerthe nach nicht feststehen, wird der Geldwerth des im letzten Leistungsjahre entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jaͤhresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwerth des muth⸗ , für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu Grunde gelegt.
§ 14. ;
Dem Kapitalwerth verzinslicher Forderungen oder Schulden und fortlaufender Hebungen oder Leistungen wird der Geldwerth der rück⸗ ständigen Zinsen oder Leistungen hinzugerechnet, sofern deren Unbei⸗ treiblichkeit nicht feststeht; die feit dem letzten Fälligkeitstermine laufenden Zinsen und Leistungen bleiben außer Ansatz Vom Kapitalwerth unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit 4 0½ Jahreszinsen
in Abzug gebracht. in Abzug gebrach 810
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Renten- versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der vom Ver⸗ sicherten eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungzanstalt die Police a , . würde, mit diesem Rückkaufswerthe in Anrechnung.
Die Bestimmung im Abs. 1 findet keine K auf An⸗ sprüche an Wittwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen, auf Ansprüche aus ner Kranken- oder Unfall- sowie aus der gesetzlichen Alters- und Invaliden versicherung.
16.
Außer im Falle des 5 15 Abs. 1 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen gufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht. : .
Rechke und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht ein⸗ he n auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte ehandelt.
Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsicht lich des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden. ;
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
3) Berücksichtigung ö Verhältnisse.
Zur Ergänzungssteuer werden nicht ö
I) diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesammt⸗ werth von 60900 SZ nicht übersteigt; —
2) diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommen⸗ steuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 M. nicht Üübersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Ver⸗ mögens nicht mehr als 16000 6 beträgt; . ö.
3) weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbẽs⸗ unfähige, infofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen den Betrag von 16 090 ½ und das nach Maßgabe des Einkommen— steuergesetzes zu berechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1200 M nicht übersteigt.
HII. Steuersãtze.
S 18. ; Die Ergänzungssteuer betragt bei einem steuerbaren Vermögen
bis einschließlich l.
8000 10000 12000 14000 16000 18000 20000 22 000 24000 28 000 32000 36 000 40000 44 000 48 000 52000 56 000
von mehr als p06. 6000 8000 10 000 12 000 14000 16000 18 000 20000 22000 24 000 28 000 32060 36 000 40 000 44 000 48000 52 0090 56 000 60 000 hö ohh 10 665 36 und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 M für jede angefangenen 10 000 4M um je 5 Bei Vermögen von mehr als 200 009 „M bis einschließlich 220 000 0 beträgt die Steuer 100 4 und steigt bei höherem Ver⸗ mögen ö. einschließlich 2 000 000 für jede angefangenen 20 000 4A um je 6. Bei Vermögen von mehr als 2000 000 „M bis n gr 2100 000 M beträgt die Steuer 1009 M und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 100 000 M um je 50
jährlich MI.
LIV. Veranlagung.
1) Ort und Vorbereitung der Veranlagung. 5 19.
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige ö. Sz 26 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni lg zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde.
Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen An⸗ ordnungen erläßt der fan m .
Die Personenstandsaufnahme (5. 21 des Einkommensteuergesetzes) . zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzung euer. l Jeder Gemeinde- (Guts) Vorstand hat die im § 23 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen auch auf alle die⸗ jenigen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urtheil über den Umfang und Werth des steuerpflichtigen Vermögens begründen können, Rund das 5 in eine nach näherer Bestimmung des Finanz ⸗Ministers einzurichtende Nachweisung einzutragen.
2) BVer m ag ps anzeige
Jeder nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits mit Vermögen von mehr als 6000 veranlagte Steuerpflichtige ist die vor der jedesmaligen ,, ,, n Aufforderung zur Vermögensanzeige verpflichtet. Letztere ist innerhalb der auf. min destens vierzehn Tage zu bemessenden Frist nach dem vom Finanz⸗
inister vorgeschriebenen, kostenlos zu verabfolgenden Formulare bei dem Vorsitzenden der , , G 3 schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen e n ,
Zum Zwecke der ersten eg diesem Gesetze stattfindenden Ver anlagung ist auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Abf. I) zur Vermögensanzeige Jeder very ichtet, welchem gemäß § 24 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die be ier Steuererklärung obliegt.
Andere Steuerpflichtige sind zur Vermögensanzeige verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Vergnlagungs⸗ commission an sie ergeht. Sie nd falls letzteres nicht geschieht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Vermögensanzeige innerhalb der im §z AJ bestimmten Frist zuzulassen. ö
In der Vermögensanzeige ist das steuerbare Vermögen, getrennt
nach den einzelnen Bestandtheilen (8 4, 5), und insbesondere anzugeben
I) hinsichtlich der Grundstücke ( 41 Nr. ID): ; die Art und Belegenheit (Gemeinde, Gutsbezirk) derselben sowie der Gesammtwerth jeder eine wirthschaftliche Einheit bildenden de ng G 10 Abs. 1 und 2; .
2) hinsichtlich der selbständigen Rechte und Gerechtigkeiten: der Gegenstand und Werth derselben;
3) hinsichtlich des Anlage⸗ und Betriebskapitals 5 41 Nr. 2. 8 6): der Gegenftand und Ort des Betriebes, welchem dasselbe, ge— widmet ist, sowie der Gesammtwerth des Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals für jeden selbständigen Betrieb;
4 der Gesammtbetrag a. des , Kapitalvermögens (6 41 Nr. 3, 8 7),
b. der Schulden (5 8), deren Abzug beansprucht wird. Periodische Hebungen und Leistungen (6 7 zu e, S 8 62 sind jedoch besonders mit ihrem Jahresbetrage au zuführen, unter Ingabe derjenigen Thatsachen und Verhältnisse, welche gemäß § 13 für die Berechnung des Kapitalwerthes bestimmend sind, —
uf Erfordern des Vorfitzenden der Vergnlagungscommission ist binnen der von demselben zu bestimmenden Frist ein zugleich die er= forderlichen Werthangaben enthaltendes vollständiges Verzeichniß sowohl der einzelnen Bestandtheile des Kapitalvermögens, als auch der an⸗ 6 Schulden dem Vorsitzenden zur persönlichen Kenntnißnahme vorzulegen.
§ 24. .
Insoweit die Werthe, deren Angabe im 5 23 erfordert ist, nicht
nach Maßgabe der Vorschriften 5§ 11 bis 15 durch den Nenn- oder Curswerth oder den Betrag der geleisteten Zahlungen bestimmt sind, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag gestattet werden, statt der Werthangaben in die Vermögensanzeige nur diejenigen thatsãch⸗ lichen Mittheilungen aufzunehmen, welche er behufs Schätzung des Werthes beizubringen im stande ist.
Als solche sind insbesondere anzusehen:
I) bezüglich des Grundbesitzes: . . die Rittheilung des letzten Erwerbspreises und der sonstigen Bedingungen, unter welchen der Erwerb stattgefunden hat, der zu Beleihungs⸗ oder Versicherungszwecken aufgenommenen Taxen und die Angabe der seit dem letzten Erwerbe bezw. der Tar⸗ aufnahme zur Erhöhung des Kapitalwerthes aufgewendeten Beträge; .
2) bezüglich des Anlage und Betriebskapitals: die durch Bücherguszüge zu belegende Angabe des Buchwerthes nach der letzten Invenkur und der stattgehabten jährlichen Ab⸗ schreibungen sowie der seit der letzten Inventur zur Verbesserung und Erweiterung des Betriebes und der Betriebsanlagen auf⸗ gewendeten Beträge; ;
3) bezüglich der Werthpapiere, Forderungen und sonstigen Rechte: die AÄngabe des Erwerbspreises sowie derjenigen Umstände, welche eine vom Curs⸗ oder Nennwerth abweichende Schätzung des Werthes begründen.
Die Aufforderungen zur Abgabe der Vermögensanzeige müssen den Hinweis auf die im 3 27 angedrohten Rechtsnachtheile sowie auf die Strafbestimmungen des § 46 a .
Die Vermögensanzeigen sind für Personen, welche unter väter⸗ licher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, von deren Ver⸗ tretern abzugeben. .
Für Perfonen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensdanzeige selbst abzugeben, kann solche durch Bevollmächtigte erfolgen. 82
Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige oder das vom Vor— sitzenden der Veranlagungscommission erforderte vollständige Verzeichniß G 23 Nr. 4 Abs. 3) 1st innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuerjahr, oder falls mehrjährige Veranlagungsperioden angeordnet sind, für die betreffende Veranlagungsperiode G 40) infofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versãumniß entschuldbar machen. q
Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige oder das vom Vor⸗ sitzenden erforderte vollständige Verzeichniß (6 23 Nr. 4 Abs. 3) nicht längstens innerhalb vierzehn Tagen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden besonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Ver⸗ anlagung ergehen kann, abgiebt, hat, insofern nicht Umstände dar⸗ gethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen, neben der veranlagten Ergänzungssteuer einen . von 25 9690 zu derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate ent⸗ zogene Steuer zu entrichten.
Dis Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu entrichtenden Zuschlags steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an den Finanz⸗Minister zulässig ist.
J
Die Veranlagung der Stenerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Einkommensteuer durch die gemäß z§ 33, 34 50 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 gebildeten Ver⸗ anlagungscommissionen. ö ; ict e Voreinschätzung durch die Voreinschätzungscommission findet ni att.
29.
Für jeden J wird ein Schätzungsausschuß ge—⸗ bildet, zu welchem gehören; .
1) der Vorsitzende der Veranlagungscommission oder der von dem⸗ selben zu bezeichnende Stellvertreter, .
2) mindestens vier . von welchen zwei ständige durch die Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mit- glieder (stellvertretenden Mitglieder) der , en g ion durch . W det werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der
inanz⸗Minister. ö . .
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in ,. Weise die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.
. Das Ausscheiden aus der Veranlagungzcommission hat, für die durch die Commission abgeordneten itglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus dem 3 ungsausschusse zur Folge.
§ 30.
Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuer⸗ pflichtigen ö Werthermittelungen vorzunehmen und den Werth der steuerbaren Vermögen, insbesondere die Verkaufswerthe der im Veranlagungsbezirke belegenen Grundstücke sowie die Werthe
der gewerblichen? Anlage und Betriebskapitale zu begutachten.
Der Ausschuß erhält zu diesem Zwecke Kenntniß von allen durch den Vorsitzenden der Veranlagungscommission gesammelten Nachrichten * 31) und ist befugt Auskunftspersonen zu vernehmen oder mit berathender Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen. Ihm übrigen wird die Geschäftsordnung des Schãtzungsausschusses durch den Finanz ·Minister n n
Der Vorsitzende der Veranlagungscommission, welcher zugleich die Interessen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung n a em Bezirk nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Ker Vorsitzende hat insbesondere die Vermögensnachweisungen
20) zu prüfen, die öffentliche Bekanntmachung wegen Abgabe der
ermögensanzeige zu erlassen und diejenigen nicht bereits auf Grund der öffentlichen Aufforderung (6 21) zur. Wenn , ver⸗ pflichteten Steuerpflichtigen, bei welchen ein steuerbares Vermögen bon mehr als 6006 „MS anzunehmen ist, zur Vermögenganzeige besonders aufzufordern. Diese Auffordẽrung kann mit der Aufford ang zur Steuererklärung (6 35 Abs. 2 des Einkom mensteuergesetzes) verbunden werden. Die sämmtlichen eingegangenen Vermögensanzeigen sind von ihm zu prüfen. . — . Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere behufs nr n der Vermögensanzeigen, hat der Vor⸗ sitzende, foweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuer⸗ beranlagung z 35. Abf. 3 des Einkommensteuergesetzes) geschehen ist, r nä vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werth⸗ eh , der steuerbaren Vermögenstheile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde (Huts) Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschãtzungs⸗ commission (5 31 des Cinkommensteuergesetzes) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur vpersönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen That sachen und Verhältnisse gewähren.
Sämmtliche Staats! und Communalbehörden und Beamte ein schließlich der Notare, haben die Einsicht aller die Vermögensverhält⸗ nisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Acten, Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rück= sichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Acten u. s. w. der Sparkassen ist nicht gestattet. 9. .
Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen zugeordneten Hilfsbeamten (6 37 des Einkommensteuergesetzes) können nach den hierüber vom Fingnz⸗Minister zu erlassenden allgemeinen An⸗ weisungen auch bei der Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten ö werden.
Der Vorsitzende der Veranlagungscommission hat nach Einholung des Gutachtens des Ghee , fan das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Vermögen getrennt nach den verschiedenen Bestandtheilen (3 4). in die Näͤchweisung oder Steuerliste einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuer- satz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungscommission zur Beschlußfassung vorzulegen. g 3a ;
Die Veranlagungscommission unterwirft die n n,, Ver⸗ mögensanzeigen, die Nachweisungen und das Gutachten des Schätzungs⸗ ausschusses einer . Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach § 31 Abs. 4, 5 und 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfs⸗ mitteln auch ihrerseits Gebrauch zn machen.
Die Commission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest, ohne an die Werthangaben des Steuerpflichtigen gebunden zu sein.
Werden die sonstigen thatsächlichen Angaben einer Vermögens⸗ anzeige durch die Veranlagungscommission oder den Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer it von einer Woche, welchs vom Vorsitzenden im Bedürfnißfalle
is auf vier Wochen verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben, so ist die Veranlagungscommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige zur Feststellung der Thatsachen erforderliche . zu veranlassen.
Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeß⸗ ordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses bezw. Gutachtens berechtigen.
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Vermögens anzeige bestehen, so ist die Commission bei Schätzung des Vermoͤgens auch an die thatsächlichen Anh 6 Steuerpflichtigen nicht gebunden.
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Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Ver⸗ anlagungscommission dem 46 einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern auch die Veranlagung zur Ein⸗ kommensteuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über die⸗ felbe (3 39 des Einkommensteuergesetzes) verbunden werden kann.
4) Rechtsmittel. a. Berufung.
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer- pflichtigen als aus dem Vorsitzenden der ,, binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß S5 41, 50 des Einkommensteuergesetzes gebildete , n ein, zu. .
Die Vorschrift im 5 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes findet sinngemäße Anwendung.. .
Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Ein- kommensteuerveranlagung in . Schriftsatze angebracht werden.
Der . der Berufung commisston hat die ihm im § 42 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit Bezug auf die ren,, wahrzunehmen.
Die Berufungs e ommission entscheidet über alle gegen das Ver⸗ fahren und die Entscheidungen der Veranlagungscommissionen und der Scan n , f angebrachten Beschwerden und Berufungen.
ehufs Prüfung der Berufungen können die Berufungscommision und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens verhält⸗ niffe des Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den Veranlagungseommissionen und deren orsitzenden ö Hilfsmitteln (5 31 Abs. 4 bis 6, 5 34) Gebrauch zu machen.
Die Berufungseommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der ver⸗ nommenen Zeugen oder Sachverständigen vor dem zuständigen Amts⸗ gericht fordern. ;
Die Berufungscommissien hat die Vermögensnachweisungen sorg= fältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der nächsten Veranlagung ( 49) zu beachten. ö
t gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der Ginkommensteuer als auch wegen der Ergänzungssteuer Berufung eingelegt, so kann der Vorsftzende die Erörterung und Ent= scheidung der Rechtsmittel in einem Verfahren herbeiführen.
b. Beschwerde.
39.
Gegen die Entscheidung 9 Berufungscommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Berufungs⸗ commiffion die Beschwerde an das Sber. Verwaltungsgericht in Gemäß heit der Vorschriften im 5 44 des Einkommensteuergesetzes zu.