1892 / 284 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinzelne um mern ko sten 25 3.

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und Königlich Rreußischen Ataatz- Anzeiger

des Aentschen Reichs Anzeiger Berlin 8., Wilhelmstraße Nr. 32. XE

M 284.

Abends.

1892.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General⸗Major z D. von der Schulenburg zu Göttingen, bisher Commandant von Sonderbürg-Düppel, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Obersten Freiherrn von Seckendorff, Aa suite des Infanterie⸗Reglments Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburgisches) Nr. 20, commandirt nach Württem⸗ berg als Commandeur des Infanterie⸗ Regiments Kaiser Wil⸗ helm König von Preußen (2. Königlich Württembergisches) . 9 den Rothen AÄdler- Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Major a. D. Freiherrn von Werthern zu Erfurt, bisher Bezirksoffizier bei dem Landwehrbezirk Erfurt, und dem . a. D. von Rantzau zu Golmat i. E., bisher zompagnie⸗Chef im Hannoverschen Jäger-Bataillon Nr. 10, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, . . dem ordentlichen Professor an der Universität Greifs⸗ wald, Geheimen Medizinal⸗Rath Dr. Mosler den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, . dem Second⸗Lieutenant Grafen von Hardenberg im Dragoner⸗Regiment Freiherr von Manteuffel (Rheinisches) Rr 5 und dem Seminarlehrer a. D. Dannehl zu Sude⸗ rode a. H, bisher zu Barby, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, . ö. den emeritirten Lehrern Schack zu Wendehnen im Kreise Rastenburg, Bendisch zu Korblack im Kreise Gerdauen, Zülow zu Parsow im Kreise Köslin und Mau zu Thungw, desselben Kreises, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, J . dem Repierförster Hey er zu Forsthaus Plautzig im Kreise Allenstein das Allgemeine 3 in Gold, dem Gemeinde⸗Vorsteher a. D. Mach zu Benz im Kreise Usedom⸗Wollin, dem pensionirten Fußgendarmen Moos⸗ lehner zu Schlanstedt im Kreise Oschersieben, bisher in der 4. Gendarmerie⸗Brigade, dem herrschaftlichen Förster und Gärtner Zimmermann zu Groß⸗Göhrigk im Kreise Sprem⸗ berg, dem Ober⸗Holzhauer Joh ann es Schul ze zu Heisebeck im Kreise , dem Fabrikarbeiter Wilhelm Grä⸗ fingholt zu Bruch bei Gevelsberg im Kreise Schwelm, dem Landstraßen⸗Stationsarbeiter Heinrich Winkelmann zu Klenze im Kreise Lüchow und dem herrschaftlichen Kutscher Joachim Döring zu Demker im Kreise Stendal das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Second⸗Lieutenant von Tiedemann im Dragoner—

Regiment von Wedel (Bommerschesz Nr. 11 die Rettungs—

Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: der Großherzoglich badischen kleinen goldenen

Verdienst-⸗Medaille und der Großherzoglich

sächsischen silbernen Verdienst-Medaille:

dem Geheimen Kanzleidiener Wildt beim Aus⸗ wärtigen Amt;

ferner: des 8, erster Klasse des Königlich spanischen Ordens Carls III.: dem Legations⸗Secretär bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Brüssel, Legations Rath Prinzen von Thurn und Taxis; des Ritterkreuzes des Königlich niederländischen Ordens von Oranien⸗Na ssau: dem (Wahl⸗) Konsul von Bremen in Ancona; des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens zweiter Klasse: dem Kaiserlichen Konsul Becker in Kairo; des Großherrlich türkischen Osmanis⸗-⸗Ordens vierter Klasse: dem Vice⸗Konsul Erbgrafen zu Castell-⸗Rüdenhausen, attachirt dem Kaiserlichen Konsulat in Alexandrien;

des Ritterkreuzes des Kaiserlich und Königlich österreichisch- ungarischen Franz⸗-Joseph⸗Ordens: dem Secretär Giraud bei dem Kaiserlichen Konsulat in Valparaiso; sowie des Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ ungarischen silbernen Verdienstkreuzes: dem Hllfs⸗Kanzleidiener Kreib ig beim Auswärtigen Amt.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Gerichts⸗-Assessor Knaudt zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Lauterburg, den Gerichts-Assessor Scholz zum Amtsrichter bei dem Amtsgericht in Busendorf und den Gerichts-Assessor Dr. Bohnenberger zum Amts—⸗ richter bei dem Amtsgericht in Drulingen zu ernennen.

Bekanntm achung.

Am 1. Dezember d. J. werden eröffnet werden:

im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Elber— feld die 9, km lange Bahnstrecke K Marienheide mit der Station Marienheide für den Ge— sammtverkehr,

im Bezirk der . Eisenbahn⸗Direction zu Han⸗ nover an der Strecke arburg Altenbeken die Haltestelle Menne für den Personen⸗ und Güterverkehr,

bei den Königlich sächsischen Staatseisenbahnen die Ver— bindungsbahn Wolfsgefärth Gera⸗Pforten mit einer Baulänge von 48 kin und den Stationen Liebschwitz und

wötzen für den Gesammtverkehr. Infolge Eröffnung dieser Strecke wird die Station Wolfsgefärth der Königlich sächsischen Staatseisenbahnen am 1. Dezember d. J. für den Personen⸗ und am 1. Januar 1893 für den Güterverkehr ge— schlossen werden.

Berlin, den 29. November 1892.

Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamls. Schulz.

Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des Einfuhrverbots gegen Finland.

Das am 5. und 12. August d. J. erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von gebrauchter Leib⸗ und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, von Hadern und Lumpen, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse aus Rußland wird dahin eingeschränkt, daß die aus Fin land kommenden Gegenstände der vorbezeichneten Art dem Verbote nicht mehr unterliegen.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. November 1892.

In Altona wird am 12. Dezember d. J. mit einer Seeschifferprüfung für große Fahrt begonnen und . eine Seesteuermannsprüfung verbunden werden.

Die Nummer 45 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter :

Nr. 2058 die Bekanntmachung, betreffend die Anwendun der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll⸗ ermäßigungen ö. die spanischen Boden⸗ und Industrie⸗ 9 Vom 29. November 1892.

erlin, den 30. November 1892. Kaiserliches ö Weberstedt.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Polizei⸗Director Thon in Stettin den Charakter als Polizei⸗Präsident zu verleihen, sowie —ĩ

auf Grund des 8 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. 1965) den Regierungs⸗ Assesfsor Koch zu Danzig zum Stellvertreter des zweiten er⸗ nannten Mitgliedes des Bezirksausschusses zu Danzig auf die Dauer seines Hauptamts daselbst zu ernennen.

Auf Ihren Bericht vom 8. November d. J. will Ich der Stadtgemeinde Berlin behufs Erwerbes der zur Freilegung des Kotthuser Ufers von der Straße 1 der Abtheilung 1 des Bebauungsplans der Umgebungen Berlins bis zur Mariannen⸗ straße und der Straße 13 der Abtheilung II des Bebauungs⸗ plans, sowie zur Verbreiterung der Köpenickerstraße an dem Grundstücke Nr. 187,188 erforderlichen Grundstücksflächen das Enteignungsrecht verleihen. Die eingereichten Pläne erfolgen anbei zurück.

Berlin, den 14. November 1892.

Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Ernannt sind: der Bergrath Dr. Pringsheim, bisher Bergwerks⸗Director in Osterwald, zum Bergrevierbeamten in Tarnowitz,

der Berg⸗Assessor Wenzel, bisher Berg⸗Inspector in Barsinghausen, zum Bergwerks⸗Director in Osterwald,

der Berg⸗Assessor Maurer zum Berg⸗Inspector in Barsing— hausen, und

der Berg⸗Assessor Richard zum Berg⸗Inspector in Klausthal.

Versetzt sind: der Bergwerks⸗Director, Qber-BSergrath von Detten als technisches Mitglied an das Ober⸗Bergamt zu Halle a. S. und

der Bergwerks-Director, Bergrath Lindner von Grube

Göttelborn nach Barsinghausen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Mit dem Herzoglich sächsischen Staats-Ministerium zu Gotha habe ich ein Uebereinkommen dahin getroffen, daß die im Königreich Preußen auf Grund der Prüfungsordnung für Lehrerinnen der französischen und der englischen Sprache vom 5. August 1887 ausgestellten Befähigungszeugnisse auch in den Herzogthümern Sachsen⸗Coburg und Gotha als gültig an⸗ erkannt, somit deren Inhaberinnen zum Unterricht in der einen oder in den beiden fremden Sprachen an Mädchen⸗ schulen dieser Herzogthümer zugelassen werden, wogegen den⸗ jenigen Bewerberinnen, welche die Sprachlehrerinnen⸗Prüfung auf Grund der von dem Herzoglich saͤchsischen Staats⸗ Ministerium in Gotha erlassenen Prüfungsordnung vom 28. Oktober 1892 abgelegt haben, die Berechtigung zum Unterricht in der englischen oder französischen Sprache bezw. in den beiden Sprachen an mittleren und höheren Mädchenschulen des Königreichs Preußen zuerkannt wird. Die Königliche Regierung setze ich hiervon zur Beachtung und weiteren Veranlassung in Kenntniß.

Berlin, den 26. November 1892.

. Der Minister . der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗-Angelegenheiten. Bosse.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Den ersten beiden wissenschaftlichen Lehrern an der städtischen höheren Mädchenschule zu Görlitz Theodor Karl August Julius Ballhorn und Gustav Theodor Uhle ist der Oberlehrer-Titel verliehen worden.

Bekanntmachung.

Diejenigen in Berlin und dem . Potsdam wohnhaften jungen Leute, welche die Berechtigung zum ein⸗ jährig⸗freiwil ligen Militärdienst nachsuchen wollen, haben sich in der Det vom zurückgelegten 17. Lebensjahre bis zum 1. Februar ihres ersten Militärpflichtiahres, d. i. des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, bei der unterzeichneten Commission schriftlich zu melden.

Dieser Meldung sind beizufügen:

a. ein Geburtszeugniß; ; .

b. eine Erklarung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.

Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu hescheinigen;

c. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen w Jiealgymnasien. Ober⸗Real⸗ schulen, Progymnasien, Realschulen, Real⸗ Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten durch den Director der Lehranstalt, für alle ubrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vor— gesezte Dienstbehörde auszustellen ist; ; .

d. ein über die wiffenschaftliche Befähigung ausgestelltes Schulzeugniß. * ö

Die Einreichung des letztgenannten Zeugnisses darf bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres . werden.

Für diejenigen welche den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Ablegung einer Prüfung erbringen wollen, finden alijäͤhrlich zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, bie andere im Herbst. Das Gefuch um Zulassung zu der nächstjährigen Früͤhjahrsprüfung muß unter Cinreichung der ad a— m erwahnten Schriftstücke, eines selbstgeschriebenen

sowie mit der Angabe, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will, spätestens bis zum 1. Februar

k. J. angebracht werden.

Lebenslaufs und einer amtlich beglaubigten e .