Deutsch er Neichs ⸗Anzeiger
und
S8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Königlich Prenßischer Staats⸗Anzeiger.
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die Königliche Expedition des Reutschen Reichs Anzeigers und Königlich Rrenßischen Staats- Anzeigera Berlin § g., Wilhelmstraße Nr. 32.
3 103.
Berlin, Mittwoch, den 2. Mai, Abends.
1894.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Kalkulator im Auswärtigen Amt, Hofrath Lochau, dem emeritierten Oberpfarrer Graffunder zu Kallies im Kreise Dramburg und den emeritierten Pastoren Froböß zu Liegnitz, bisher zu Kotzenau im Kreise Lüben, und Kypke zu Schreiberhau im Kreise Hirschberg, bisher zu n. im Kreise Saatzig, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,
dem Major Schultz, Bataillons-Kommandeur im Fuß⸗ Artillerie⸗Regiment von Hindersin (Pommersches) Nr. 2, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,
dem bisherigen unbesoldeten Beigeordneten, Guts⸗, Mühlen⸗ und Kalkbrennereibesitzer Krein zu Bergisch⸗Gladhach im Kreise Mülheim a. Rhein, dem Gemeinde⸗-Vorsteher, Hofbesitzer Dengel zu Holm im Kreise Marienburg WPr. und den Haupt— lehrern Gebauer zu Danzig und Türk zu Wiesbaden den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,
den emeritierten Lehrern Poppenberg zu Belzig, Hering zu Herzberg im Kreise Schweinitz, Greulich zu Streckenbach im Kreise Bolkenhain, Schramm zu Friedrichs— holm im Kreise Rendsburg und Wichern zu Heeslingen im Kreise Zeven, bisher zu Wense, desselben Kreises, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohen— zollern, sowie
dem Ersten Obergärtner und Oekonomie⸗Inspektor Carl Becker zu Quedlinburg, dem ,, Gerhard Theißen zu Oberhausen im Kreise Mülheim a. Ruhr und dem pensionierten Gefangen-Aufseher Korkhaus zu Köln a. Rh. das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König hahen Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung
der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:
des dem Großherzoglich hessischen Verdienst⸗-Orden
Philipp's des Großmüthigen affiliierten silbernen Kreuzes:
dem Feldwebel Laube von der Schloß⸗Garde⸗Kompagnie;
der Fürstlich schwarzburgischen Ehren-Medaille in Silber: pe dem Feldwebel Sowade von der Schloß⸗Garde⸗Kompagnie; owie
der Fürstlich schaumburg-⸗lippischen silbernen
Verdienst⸗Medaille:
dem Feldwebel Thomas von der
Kompagnie, und .
den berittenen Gendarmen Nun nen kamp und Schlüter,
und den Fußgendarmen Gentzen und Griese, sämmtlich von der 7. Gendarmerie⸗Brigade.
Schloß⸗Garde⸗
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht, den Ersten Staatsanwalt bei dem Großherzoglich babischen Landgericht in Mannheim Dietz zum Reichsgerichts⸗Rath zu ernennen.
Dem vertretungsweise mit der Leitung der Geschäfte des Kaiserlichen General-Konsulats in Barcelona betrauten Vize⸗ . Weber ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des General⸗Konsulats und für die Dauer seiner gegenwartigen Geschäftsführung die Er⸗ mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Bekanntmachung.
Am heutigen Tage werden eröffnet:
bei den Großherzoglich badischen Stagtseisenbahnen die 5.0? km lange Nebeneisenbahn von Gernsbach nach Weisenbach, Fortsetzung der Murgthalbahn, mit den Stationen Scheuern, Obertsroth, Hilpertsau, Reichenthaler⸗ straße und Weisenbach für den Gesammtverkehr,
bei den Königlich württembergischen Staatseisenbahnen der zwischen den Stationen Heilbronn und Neckarsulm ge⸗ legene Haltepunkt Heilbronn⸗Sulmerthor für den Personenverkehr,
im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion in Brom⸗ , der Personen⸗Haltepunkt Parkorso auch für den Güter⸗ verkehr, sowie im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗-Direktion in Berlin die neuen, zwischen den Stationen Westend und Wedding am Nordring der Berliner Ringbahn gelegenen Stationen
Jungfernheide und Beusselstraße für den Personen⸗ verkehr. Von demselben Zeitpunkt ab kommt die bisherige Ringbahnstation Moabit für den Personenverkehr in Wegfall. Berlin, den 1. Mai 1894. Der Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts. Schulz.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den ordentlichen Professor an der Universität zu Göttingen Dr. von Wilamowitz⸗Moellendorff zum Sekretär der Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften daselbst in der historisch⸗philologischen Klasse für den sechsjährigen Zeitraum vom 1. April 1894 bis dahin 1909 zu ernennen, sowie
die von der Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen vollzogenen Wahlen der ordentlichen Professoren an der dortigen Universität Dr. Dr. Johannes Orth und Wilhelm Schur zu ordentlichen Mitgliedern der mathe⸗ matisch⸗physikalischen Klasse, und
der ordentlichen Professoren an derselben Universität Dr. Dr. MaxèLehmann, Gustav Cohn, Nathanael Bonwetsch, Friedrich Leo und Gust av Roethe zu ordentlichen Mit— gliedern der historisch⸗pPhilologischen Klasse der Gesellschaft der Wissenschaften zu bestätigen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Zweiten Lotterie⸗Direktor Lilienthal in Berlin die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienst mit Pension zu ertheilen und an seiner Stelle den beim Finanz-Ministerium angestellten Rechnungs⸗Rath Strauß zum Zweiten Direktor bei der General⸗Lotterie⸗Direktion in Berlin zu ernennen, sowie dem Eisenbahn-Direktor Finckbein in Elberfeld aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Baurath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Königlich bayerischen Kommerzien-Rath Georg Pschorr, dem Kaufmann August Fischer⸗Dick und dem Bierbrauer August Pschorr, Inhaber der Firma „G. Pschorr“ zu München, das Prädikat als Königliche Hoflieferanten zu verleihen.
Auf den Bericht vom 20. März d. J., dessen Anlagen anbei zurückfolgen, will Ich der Stadtgemeinde Königs⸗ berg i. Pr. auf Grund des . vom 11. Juni 1874 (Ges⸗Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, das zur Ausführung der geplanten Herstellung einer Rohrleitung vom Fürstenteich nach Hardershof und zur Umwandlung des Fürsten⸗ teichs in ein Klärbecken erforderliche Grundeigenthum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreichend ist, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Karlsruhe, den 15. April 1394.
Wilhelm R. Graf zu Eulenburg. Thielen. Bosse. An die Minister des Innern, der öffentlichen Arbeiten und der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Gesetz, betreffend die Abänderung des §2ll des Allge⸗ meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.
Vom 8. April 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für das gesammte Staatsgebiet, was folgt: Artikel J. An die Stelle des 8 211 im Allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865 treten irn, .
Von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind ausgenommen die Eisenerze .
1) in Neuvorpommern und der Insel Rügen und
2) in den Hohenzollernschen Landen.
a.
In dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz unterliegen die Eisenerze wie bisher dem Verfügungsrecht des Grundeigenthümers, und es werden die bestehenden Berechti⸗ gungen zur Gewinnung 3 4 aufrecht erhalten.
Auf den Eisenerzbergbau in den im 8 All a bezeichneten Landestheilen — mit Ausnahme der Gewinnung von Rasen⸗ — — kommen die nachfolgenden Vorschriften zur An⸗ wendung:
zh aus Tit. Il, erster Abschnitt, „Von dem Bergwerks⸗ eigenthum im allgemeinen“, die s§ 58 und 5.0,
2) aus Tit. NI, zweiter Abschnitt, Von dem Betriebe und der Verwaltung“, die 85s 66 bis 79,
3) Tit. NI, dritter Abschnitt, Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten“, S§ 80 bis g3 unter Ausscheidung der auf die Knappschaftsvereine Bezug habenden Bestimmungen in den 585 804 Abs. 2, 80 f Abs. 2 Ziff. 2, 89 Abs. 2 und unter der Maßgabe, daß die im 5 M bezeichneten Geldstrafen derjenigen Hilfskasse zufallen, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Orts⸗ armenkasse,
4) Tit. VIII, „Von den Bergbehörden“, S8§ 187 bis 195,
5) Tit. IX, „Von der Bergpolizei“, § Lz bis 20a.
S§ 211 c.
Wird der Eisenerzbergbau in den im § Alla bezeichneten Landestheilen von mehreren Personen betrieben, so sind die⸗ selben, sofern ihre Vertretung nicht durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittels notarieller oder gericht⸗ licher Urkunde einen innerhalb des Deutschen Reichs wohnenden Repräsentanten zu bestellen, welchem die Befugniß zusteht, alle Vorladungen und andere Zustellungen an die Betheiligten mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen und letztere bei den Verhandlungen mit den Bergbehörden und den auf den Bergbau Bezug habenden Instituten und Korporationen zu vertreten.
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Eisenerz⸗ bergwerks außerhalb des Deutschen Reichs wohnt.
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Berg behörde nicht innerhalb einer . von drei Monaten bestellt und unter Einreichung der Bestallungsurkunde namhaft ge⸗ macht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, daß dies ge⸗ schieht, einen Repräsentanten zu bestellen und diesem eine an⸗
emessene, von den Betheiligten aufzubringende und nöthigen⸗
n im Verwaltungswege exekutivisch einzuziehende Belohnung zuzusichern. Die Aufforderung gilt für zugestellt, wenn sie mindestens zwei Betheiligten behändigt ist.
Der von der Bergbehörde bestellte interimistische Repräsen⸗= tant hat die vorstehend K Befugnisse eines gewählten Repräsentanten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkungen eintreten läßt.
Artikel II. An die Stelle der im 8 80f Abs. 2 Ziffer 3 und im S 80i des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1892, sowie im Art. VIII Abs. T des letzteren Gesetzes bestimmten Termine tritt für die durch dieses Gesetz der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe der 1. Januar 1894, der 1. April 1894 und der 1. Juli 1895.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1895 in Kraft. Mit der Ausführung desselben wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Venedig, an Bord M. S. „Moltke“,
8. April 1894. (Li. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse.
Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes und die Betheiligung des Staats an dem Bau einer Eisenbahn von Witt⸗ stock nach der 2 in der Richtung auf Mirow.
Vom 29. April 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: 81. Die Staatsregierung wird ermächtigt: L zur Herstellung von Eisenbah nen und der durch dieselbe ö Vermehrung des Fuhrparks der taatsbahnen, und zwar:
a. zum Bau einer Eisenbahn: 1) von Gerdauen nach Angerburg die Sint me von 2) von Zinten nach Rothfließ die Summe von 3) von Glatz nach Seitenberg die Summe von 4) von Beeskow nach Königs⸗Wusterhausen
die Summe von
5) von Templin
den
3 28 099 4, 779 066 , 3 08h 656,
3 151 000,
nach Prenzlau die Summe von k