6) von Probstzella nach Wallendorf die . o n 7) von Pattburg und Tingleff nach Sonder⸗ burg die Summe von 2 607000, 8) von Schieder nach Blomberg die Summe 11 Nin gn . ö von Unna nach Camen die Summe von 62000 10) von Köln nach Grevenbroich die Summe . 3475000 „
b. zur Beschaffung von Berriebs⸗ mitteln
die Summe von 6 804 000 „
zusammen 365 674 000 ; II. zur Erweiterung des schmalspurigen Eisenbahnnetzes im oberschlesischen Bergwerks⸗ und Hüttenbezirk 1 III. zur Betheiligung des Staats an dem Bau einer Eisenbahn von Wittstock nach der Landesgrenze in der Richtung auf Mirow durch Uebernahme von Aktien die Summe von
1500000
i300 I, e f
. insgesammt zu verwenden.
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. L Litt. a1 bis 9 aufgeführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Neben⸗ anlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungsverfahren festzustellenden Ent—⸗ würfe erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetz⸗ lichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unent— geltlich und lastenfrei — der dauernd erforderliche zum Eigen— thum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die
eit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für Wirthschafts— erschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch
auf die unentgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Aus— führung derjenigen Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Elsenbahnunternehmer im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landesgesetzlicher Bestimmung obliegt oder auf— erlegt wird. ; B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten unenigeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter J1 Titt. a 4, 6, 7 und 8 benannten Bahnen muß außerdem von den Interessenten zu den Bau⸗ kosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage:
a. bei Nr. 4 (Beeskow — Könige⸗Wusterhausen) von
— 120 000 M, b. bei Nr. 6 (Probstzella — Wallendorf) von 750 000 „ bei Rr. (itthsirs= Sonderb z0o oo C. bei Nr. Tingleff onderburg) von 5 .
d. bei Nr. 8 h von. 280 000 „
8 . Die Staatsregierung wird ermächtigt: 1 . Deckung der zu den im Sl unter Nr. Lund I vorgesehenen auausführungen und der unter Nr. IL vorgesehenen Be⸗ theiligung erforderlichen Mittel von . 37 287 000 MM die verfügbaren Restbestände der Baufonds der vormaligen Berlin⸗-Stettiner, der Berlin⸗Anhaltischen und der Berlin⸗Ham⸗ burger Eisenbahn im Betrage von mindestens JJ zu verwenden, 2) zur Deckung des alsdann noch verbleiben⸗ den Restbetrages von höchstens .. Staatsschuldverschreibungen .
2200 000 5
35 087 000 M⸗
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (5 2), bestimmt der Finaunz⸗Minister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Hesetz Samml. S 1197) zur Anwendung. ö.
ö
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §S 1 unter Nr. LI und II J Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch V . der Zustimmung beider in f. des Landtags.
iese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungs⸗ weise Eisenbahntheile und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisen⸗ bahn entbehrlich sind.
Ebenso ist zur Veräußerung der in Gemäßheit des S 1 Nr. III für den Staat zu erwerbenden Aktien, sowie der da⸗ selbst bezeichneten Bahn und zur Vereinigung derselben mit einer anderen Eisenbahnunternehmung die Genehmigung beider Häuser des Landtags J
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Shit den 29. April 1894. (¶ . 8. Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von . Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse. Bronsart von Schellendorff.
Finanz⸗Ministerium.
Der Provinzial⸗Steuer-Sekretär Klockow ist zum Ge⸗ eimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Finanz—⸗ inisterium ernannt worden.
eräußerung bedarf zu ihrer Rechts⸗
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Da es sich herausgestellt hat, daß die zur Vernichtung des Kontagiums der Maul- und Klauenseuche empfohlene Erhitzung der Magermilch auf 1090 Celsius vielen Molkereien Schwierig⸗ keiten bereitet, so bestimme ich hiermit in Abänderung meines Zirkularerlasses vom 30. Mai 1891, daß in den Molkereien die Magermilch von erkrankten oder verdächtigen Kühen weggegeben werden darf, wenn dieselbe vorher wenigstens eine . lang einer Temperatur von mindestens 900 Celsius ausgesetzt gewesen ist. Wenn aber mittels soge⸗ nannter Hochdrucksterilisierapparate die Temperatur der Mager⸗ milch auf 1000 Celsius oder höher gebracht ist, bedarf es der viertelstündigen Erhaltung dieses Temperaturgrades nicht, um den Ansteckungsstoff der Seuche zu zerstören.
Ich ersuche ergebenst, hiernach die Ortspolizeibehörden mit Anweisung versehen zu wollen.
An sämmtliche Herren Regierungs⸗Präsidenten.
Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren zur gefälligen Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung. ; Berlin, den 24. April 1894. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. von Heyden. An den Königlichen Polizei⸗Präsidenten Herrn Freiherrn von Richthofen, Hochwohlgeboren, .
Ministe rium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Soest ist der bisherige Rektor Bauckmann aus Lengerich als Seminar⸗Oberlehrer, und
an dem hiesigen, mit der Königlichen Augustaschule ver⸗ bundenen Lehrerinnen-Seminar die Lehrerin Bläser als Seminar⸗Lehrerin angestellt worden.
Die Nummer 19 der Gesetz-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 9663 das Gesetz, betreffend die Abänderung des 8 211 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. Vom 8. April 1894; und unter
Nr. 9664 das Gesetz, betreffend die Erweiterung und Ver⸗ vollständigung des Staatseisenbahnnetzes und die Betheiligung des Staats an dem Bau einer Eisenbahn von Wittstock nach der Landesgrenze in der Richtung auf Mirow. Vom 29. April 1894.
Berlin W., den 2. Mai 1894.
Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 2. Mai.
Seine Majestät der Kaiser und König sind heute Morgen um 7 Uhr 55 Minuten auf der Wildparkstation wohlbehalten eingetroffen. Von 10 Uhr an wohnten Seine Majestät der Besichtigung der Bataillone J. Garde⸗Regiments z. F. auf dem Bornstedter Felde bei.
Ueber den Aufenthalt Seiner Majestät des Kaisers und Königs in Schloß Friedrichshof und die Abreise von Kronherg liegt folgende Mittheilung des ‚„W. T. B.“ vor:
Gestern erledigten Seine Majestät nach der Frühstücks⸗ tafel Regierungsangelegenheiten und unternahmen um 4 Uhr mit Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich eine Spazierfahrt in der Richtung nach Homburg. Die Rückkehr erfolgte um 5 Uhr durch das festlich ge⸗ schmückte Schönberg. Um 8 Uhr Abends traten Seine Majestät die Rückreise an. Auf dem Bahnhof hatten sich außer dem Krieger⸗ und Militärverein von Kronberg eine große Anzahl Personen eingefunden, die Seine Majestät, Allerhöchst— welche mit Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich in halb⸗ verdecktem Landauer nach dem Bahnhof kamen, stürmisch begrüßten. Seine. Majestät der Kaiser verabschiedeten Sich von Allerhöchstihrer Mutter im Fürstenpavillon des Bahnhofs. Auf die Hochrufe des Publikums zeigten Sich der Kaiser grüßend am Fenster. Nach der Abfahrt Allerhoͤchst⸗ desselben schritten Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich die Front der Kriegervereine ab und begaben Sich alsdann unter 3j , ü der Menge durch Kronberg nach Schloß Friedrichs⸗ of zurück.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll— und Steuerwesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen, sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.
In Abänderung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1892. mitgetheilt durch Verfügung von demselben Tage, hat der Finanz-Minister unter dem 25. April d. J. bestimmt, daß vom 1. Dezember 1894 ab a. die Regierungsbezirke Koblenz und Trier zusammen, p. der Regierungsbezirk Aachen für sich einen Veranlagungsbezirk der Gewerbesteuerklasse 1 mit dem Sitz des Steuerausschusses in Koblenz, beziehungs⸗ weise Aachen bilden.
Der Wirkliche . Ober⸗Regierungs⸗Rath beim Rechnungshofe des Deutschen Reichs Raffauf ist von seiner Urlaubsreise nach Potsdam zurückgekehrt.
Der hiesige französische Botschafter Jules Herbette hat
Berlin auf einige Tage verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit fungiert der Botschafts⸗Rath Soulange-Bodin als Geschäftsträger.
Thierarztes immer noch nicht möglich gewesen, sodaß Über Ursache der Krankheit noch keine Klarheit herrscht. Die Seuche ist noch nicht erloschen. immer und das Gouvernement steht dem machtlos gegenüber, da man nicht weiß, wie die Erkrankung zu verhindern und wie bag
eine Heilung möglich ist. Bezüglich der Arbeiterfrage bin ich der Ansicht, daß für größere Plantagenunternehmungen zunächst ein Stamm ge— schulter Arbeiter, Chinesen oder dergleichen, wünschenswerth ist; bei richtiger Behandlung der Eingeborenen wird auch dieses bald über⸗ flüssig werden. Obwohl die Bevölkerungszahl der Kolonie mit Ausschluß der Küste im ganzen nur eine sehr schwache zu nennen ist, ist sie in , , Zahl doch in allen zum Anbau geeigneten Theilen vorhanden.
er kommt und geht, wie es ihm paßt; nur mit Gedu tiger Behandlung wird er sich allmählich gewöhnen, regelmäßig zu
Posen, 1. Mai. Vom 4 bis 6. Juni wird dem „Pos. Tgbl.“ zufolge in Posen der zweite polnische Katholiken⸗ tag abgehalten werden.
Württemberg.
Nach dem Ausspruch der Ihre Majestät die Königin behandelnden Aerzte ist, wie der „Schwäb. Merk.“ erfährt, der Gesundheitszustand Ihrer Majestät so weit vorgeschritten, daß Allerhöchstdieselbe zu dem in Wildbad in Aussicht ge⸗ nommenen Kuraufenthalt Mitte Mai dorthin übersiedeln kann.
Sessen.
Ihre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Alix trifft nach der „Darmst. ah heute Abend mit Ihrer Großherzog⸗ lichen Hoheit der Prinzessin Ludwig von Battenberg von Coburg wieder in Darmstadt ein und wird morgen von dort aus die Reise nach England antreten.
Sach sen⸗Coburg⸗Gotha.
Ihre Kaiserlichen Hoheiten der Großfürst-Thron— felger von Rußland, der Großfürst und die Groß— fürstin Sergius, sowie der Großfürst Paul treten heute Abend die Rückreise von Coburg nach St. Petersburg an.
Schwarzburg⸗Sondershausen. Ihre Durchlauchten der Fürst und die Fürstin haben ich gestern zu vierwöchigem Kurgebrauch nach Wildbad be— geben.
Deutsche Kolonien.
Ueber den Werth und die Entwickelungsfähigkeit der Kolonie Deutsch⸗Ostafrika liegt im „Deutschen Kolonialblatt“ eine Aeußerung des Kaiserlichen Gouverneurs Freiherrn von Schele vor. Er scheidet darin zunächst zwischen den niedrig gelegenen Steppengebieten, welche sich von der Küste mehr oder weniger weit in das Innere erstrecken, und den Gebirgen und Hochländern, welche den größeren Theil der ganzen Kolonie ausmachen. Die niederen Steppengebiete besonders, soweit sie außerhalb größerer e bien liegen, erachtet er vorläufig für die weitere Entwickelung im Interesse Deutsch⸗ lands als werthlos; an sich jedoch keinesfalls, denn der Boden ist überwiegend nicht unfruchtbar, und wo augenblicklich Wassermangel herrscht, ist in späteren Zeiten durch Brunnen⸗ anlagen u. s. w. Abhilfe zu schaffen, da in der That Wasser in geringer Tiefe fast überall vorhanden ist. Eine Kultur ein⸗ heimischer Produkte, welche ausfuhrfähig sind, durch Ein⸗ geborene, ist an den meisten Stellen möglich, so⸗ daß eine Steigerung der Produktionskraft auch des Steppengebiets bei zunehmender Bevölkerung, größerer Seß⸗ haftigkeit derselben und genügender Anleitung zu erwarten ist. Der augenblickliche Werth der Kolonie für Deutschland liegt aber hauptsächlich in den Gebirgen und Hochländern, und es ist des Gouverneurs feste Ueberzeugung, daß hier ein Schatz für das Vaterland vorhanden, der bei genügen— der Entwickelung gar nicht hoch genug zu schätzen ist. .Es ist nicht nur — so heißt es wörtlich in dem Gutachten — ein Areal für Plantagenanlagen vorhanden, welche durch ihre Er⸗ zeugnisse das Mutterland von allen fremden Kolonien in Bezug auf Kolonialprodukte unabhängig machen können, sondern es giebt auch Hochländer, welche jetzt ö. die Bedingungen bieten für ein sorgen⸗ freies Leben von Ackerbau und Viehzucht treibenden deutschen Bauern, und welche dereinst bei Schaffung genügender Absatzwege auch den Unternehmern reichen Gewinn abwerfen müssen. Bas Usambara—⸗, Pare⸗ und Kilimandjarogebirge im Norden, Uluguru im Zentrum, die Perle des Kondehochlands am Nyassa eignen sich vermöge ihrer verschiedenen Höhenlagen, ihrer Boden qualität und ihres Wasserreichthums zur Anlage von Plantagen für alle Kolonialprodukte. Die Hochplateaus von Usambara und Pare, sowie das große Hochplateau, welches sich vom Ulanga, Ruaha his zum Nyassa⸗, Rikwa⸗ und Tanganyikasee erstreckt, eignen sich nach ihrer Bodenbeschaffenheit, sowie ö ihrem Klima zur Ansiedelung deutscher Bauern, welche selbstthätig dort Ackerbau und Viehzucht treiben können. Wenn auch in der Mittagszeit hin und wieder die Temperatur etwas über diejenige des deutschen Sommers steigt, so sind Morgen und Abend kühl — Nachts sinkt das Thermometer öfter bis 6 Grad Celsius — so daß eine reichliche Arbeitszeit bleibt. Der Boden ist von vor⸗ züglicher Beschaffenheit, Wasser stets vorhanden, Schwierigkeiten mit Urbarmachung sind namentlich im Hochplateau zwischen Ruaha und den Seen nicht vorhanden, da das Land überwiegend eine mit kleineren Buschparzellen durchsprengte, leicht wellige Wiesen⸗ fläche ist. Während die niedere Steppe in ihrer Flora hohe, stroh⸗ und schilfähnliche Gräser hervorbringt, gleicht das Hoch plateau einer deutschen Wiesenflur, auf der heute schon viele Tausende von Rindern und Schafen Nahrung fänden. Die Flora gleicht sehr der heimischen, man glaubt viele deutsche Gräser und Wiesenblumen wiederzuerkennen, Gemüse gedeihen vortrefflich, in der That wird von den Eingeborenen unter anderen die gewöhnliche weiße Bohne und die europäische Erbse angebaut; der Brombeerstrauch gedeiht hier wie am Kilimandjaro wild. Wo es trotz des sehr reichlichen Regenfalls noch nöthig sein, sollte, ist mittels der stets wasserführenden Bäche und Flüsse leicht eine Bewässerung ein⸗ zuführen. Die Oberfläche ist leicht gewellt, sodaß bei einer Beacke⸗ rung keine Schwierigkeiten entstehen, der Boden tiefgründig, von schwerem Lehm. und Humusboden bis zu leichteren Mischungen wechselnd. Wie schon gesagt, gedeihen alle Gemüsearten vorzüglich, desgleichen die afrikanischen Getreidesorten. Meines Erachtens wird auch der Anbau von Weizen in entsprechenden Höhenlagen gelingen, sobald die geeignete Sorte, welche eine gleichmäßige Reife garantiert, gefunden oder gezüchtet ist.
Augenblicklich bietet die unglaubliche Triebkraft des Bodens, welche aus einem Korn immer wieder neue Halme sprießen läßt, für die gleichmäßige Reife und somit auch für die Ernte eine Schwierig⸗ keit. Rindvieh, Schafe und Ziegen gedeihen vortrefflich. Die nach der Seuche noch gebliebenen Reste der ersteren Gattung und die der Einwohnerzahl enksprechend vorhandenen Herden der letzteren beweisen es. . Es bedürfen jedoch die Rassen einer Verbesserung in Milch-, Fleisch, und Wollproduktion. Bemerken hierbei möchte ich, daß der Vermögensverlust der Kolonie durch die Rinder⸗ seuche sich auf viele Millionen belaufen dürfte, so hat bei⸗ spielsweise der jetzt verstorbene Sultan Merere über 300090 Stück Rindvieh besessen, heute beträgt diese Herde ꝛc. 3000 Stück. Leider ist bisher bei den beschränkten Mitteln die r tn, eines
rt und
Namentlich an der Küste stirbt das Vieh noch intritt derselben
ber der Neger ist nicht gewöhnt, anhaltend und ,,,, 4 und rich⸗
kommen und seine Arbeit ohne Unterbrechung zu leisten.
ie Beweise
hierfür liefern heute schon alle die Unternehmungen, welche von ruhigen, besonnenen Leuten geleitet werden. Nie hört man von port Klagen über Arbeitermangel; wo hingegen der Stock regiert, heftige, launenhafte Leiter sind, laufen die Leute sehr bald wieder fort, und ein Stamm regelmäßiger, geschulter Arbeiter ist nicht zu erzielen. Der Gouverneur faßt sein Urtheil dahin zusammen, daß er den Werth der Kolonie als einen sehr hohen glaube bemessen zu können, daß er ihn aber leider als einen realen nicht eher
bezeichnen könne, als bis nicht Mittel und Wege gefunden
die zu gewinnenden Bodenerzeugnisse auch gewinn⸗
n, 9. Dies könne nur durch Anlegung von
bringend zu verwerthen. Eisenbahnen geschehen.
Das „Deutsche Kolonialblatt“ veröffentlicht im Auszuge den Bericht des Gouverneurs von Deutsch⸗-Ostafrika über feine Expedition in das Gebiet der Rufidii und Ulanga, am Nyassasee und in das Hinterland von Kilwa. Zweck der Ex⸗ pedition war in erster Linie der, sich über das bisher noch ganz, unbekannte Quellgebiet des Rufidji und das bisher garnicht erforschte Hinterland, zwischen. dem Nyafssasee und der Küste zu informieren. Dieses Land hat eine erhöhte Bedeutung dadurch gewonnen, daß wir nunmehr durch die Station Langenburg und den Besitz des Dampfers auf dem See im Innern Fuß gefaßt haben. Es war ferner nöthig, sich über die Verhältnisse zu orientieren, welche die fortwährende Abnahme des Karawanen⸗ verkehrs und des Handels in den Gegenden verursachten, sowie darüber, auf welche Weise die Verbindung mit der Station am Nyassasee am schnellsten und billigsten zu unterhalten wäre. Die fortwährenden Klagen über die Einfälle der nörd⸗ lich von Mharuli, westlich vom Luwegu bis zum Nyassa wohnenden Magwangwara (Lihuhu) unter Schabruma und Mpepo, welche durch ihre häufigen Einfälle in den Kilwabezirk diesen bis auf wenige Stunden an die Station heran nahezu entvölkert, die Handelsstraßen so unsicher gemacht haben, daß eine völlige Störung des früher sehr bedeutenden Handels ein⸗ getreten ist, nöthigten, sich hierüber nähere Kenntniß zu ver⸗ schaffen. Ebenso mußte den Einfällen der zu beiden Seiten des Ulanga wohnenden Mafiti, unter welchem Sammelnamen die übrigen oben genannten Stämme gewöhnlich auch mit begriffen werden, nördlich bis zu dem Uhehegebirge, welche den Kisakibezirk jährlich heimsuchen und auch diesen sehr entvölkert haben, wenn möglich ein Ende gemacht werden. — Die Er—⸗ gebnisse der Expedition faßt der Gouverneur in folgende vier Punkte zusammen:
1) Es ist die nähere Bekanntschaft mit einem Lande gemacht worden, das sowohl für Plantagenbau als auch als Auswanderungs⸗
ebiet foviel günstige Chancen bietet, daß dieser Besitz allein die Er⸗ altung der Kolonie Deutsch⸗Ostafrika, auch wenn sie noch auf lange Jahre Kosten verursachen sollte, erfordert.
27) Es ist nöthig, daß wir zur Erhaltung und Förderung unseres
Ansehens und zum Schutz unseres Handels an unserer Binnengrenze ,, vorgehen, namentlich auch durch Errichtung von Zoll⸗ stationen. I) Die Unsicherheit der Straßen und die Störungen der Handels⸗ beziehungen durch die Einfälle und Raubzüge der Mafiti und Lihuhu werden durch die Anlage einer Station am Ulanga sowie eines Postens in Donde vermuthlich beseitigt werden, außerdem dadurch, daß nunmehr häufiger Offiziere mit Truppenabtheilungen von Kilwa nach Langenburg marschieren und bei dieser Gelegenheit die Ordnung herstellen werden.
4) Durch die außerordentlich fleißigen Arbeiten des Kompagnie⸗ führers Ramsay ist die geographische Kenntniß des Landstrichs füdlich des Rufidji, Ruaha biz zum Nyassasee und von dort bis Kilwa wesentlich bereichert worden.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Das Abgeordnetenhaus hat, wie „W; T. B.“ be⸗ richtet, den Gesetzentwurf wegen Verstaatlichung der Triester Lagerhäuser und Schuppen angenommen.
Grostvbritannien und Irland.
Im Unterhause machte gestern, wie W. T. B.“ meldet, der Parlaments⸗Sekretär des Auswärtigen Sir E. Grey die Mittheilung, daß die Ratifikation der Abmachung mit Chile bezüglich des Schiedsgerichts über die Ansprüche, welche die britischen Staatsangehörigen infolge des Krieges in Chile erhoben haben, am 25. April in Santiago ausgetauscht worden sei. Der König der Belgier werde darin aufgefordert, den dritten Schiedsrichter zu ernennen, da sich England und Chile über die Wahl desselben nicht hätten einigen können. Der Chef⸗ Sekretär für Irland Morley beantragte die zweite Lesung des Gesetzentwurfs über die Eintragung der Wähler in die Wählerlisten. Edward Clarke brachte den Unter— antrag ein, den Gesetzentwurf abzulehnen, da er nicht auch r, he für die bestehenden großen Ungleichheiten in der Ver⸗ theilung der Wahlbefugnisse schaffe.
Die Sache der Anarchisten Polti und Carnot kam gestern vor die Anklagekammer des Schwurgerichts. Die Kammer entschied, die Anklage solle wegen des Besitzes von Explosivstoffen zu unerlaubten Zwecken erhoben werden.
Frankreich.
Die Bureaux der Deputirtenkammer wählten gestern, wie „W. T. B.“ berichtet, eine Kommission zur Prüfung des Antrages auf Ermächtigung zur gerichtlichen Ver⸗ folgung des Deputirten Toussaint wegen dessen Ein⸗ mischung, bei dem Strike in den Stahlwerken von Trignac. Die Majorität der Kommission ist gegen den Antrag. . In der Plenarsitzung der Kammer brachte der sozia— listische Deputirte Chauvisre eine Interpellation ein über die Installierung des Seine-Präfekten im Hötel de Ville. Der Minister des Innern Rayna! legte dar, daß die Errichtung des Kolonial-Ministeriums die Ueber⸗ siedelung des Seine⸗Präfekten aus dem Pavillon de Flore der Tuilerien nach dem Hotel de Ville nöthig gemacht habe. Die von dem Deputirten Gaynal verlangie einfache Tages⸗ ordnung wurde mit 394 gegen 98 Stimmen angenommen.
Italien.
Dem „Popolo Romano“ zufolge wird ein britisches Geschwader von 17 nl degct h r g. auf der Fahrt nach Venedig zwischen dem 17. und 27. Mai die italien ischen Häfen des Adriatischen Meers besuchen.
. Niederlande.
Die gestern nach der „Köln. Itg.“ gebrachte Nachricht von einem beabsichtigten Besuch der Königin und der Königin⸗ Regentin in Weimar bestätigt sich nicht. Wie „W. T. B.“ aus dem Haag erfährt, wird die Großherzogin von
Sachsen den Königinnen am 16. d. M. einen Besuch im Haag abstatten. Am Ende dieses oder zu Artang des kommen⸗ den Monats werden die Königinnen eine Reise ins Aus land antreten.
Serbien.
In unterrichteten Kreisen Belgrads wird dem „W. T. B.“ safolg versichert, daß die Meldungen von einer bevorstehen⸗ en Reise des Königs Alexander und die daran ge— knüpften ö tendenziöse Erfindungen seien und wahrscheinlich radikaler Quelle entstammten.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten Beilage.
— Auf der Tagesordnung der heutigen 62. Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Justiz-Minister Br. von Schelling, der Fingnz-Minister Dr. Miquel] und der Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden beiwohnten, stand zunächst die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Rechte des Vermiethers an den in die Miethsräume eingebrachten Sachen.
Abg. Im Walle (Zentr. . Der Gesetzentwurf ist so kurz, so klar und so wohlbegründet, daß man vielleicht ohne Kommissions⸗ berathung ihn erledigen könnte. Aber einmal ist mir die Frage nicht klar, ob es angezeigt ist, dem Gesetz rückwirkende Kraft zu geben, und sodann verdient die Frage eine Erörterung, ob es sich nicht empfiehlt, die Bestimmung aufzunehmen, daß entgegenstehende Vereinbarungen ungültig sen sollen; deshalb wäre eine Kommissionsberathung an⸗ gezeigt. Es ist bestritten, ob 5 715 der Zivilprozeßordnung oͤffent⸗ liches Recht ist, das durch Verträge nicht geändert werden kann, Eine Reichsgerichtsentscheidung liegt nicht vor, und da könnte man vielleicht sagen: superflua non nocent. .
Geheimer Ober⸗-Justiz⸗ Rath Eichholz: Gegen die Kommissions—⸗ berathung kann die Justizverwaltung nichts einwenden; sie wünscht nur, die Vorlage möglichst schnell zu erledigen. Eine verständige Aus—⸗ legung des Gesetzes muß dahin kommen, daß diese Vorschrift eine zwingende ist, die durch Vertrag nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Einen solchen Zusatz haben andere Gesetzesvorschriften auch nicht und namentlich auch nicht der Entwurf des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs. Ob ein bestimmter Anfangstermin in das Gesetz eingefügt werden soll, muß ich anheimgeben, aber eine kommissarische Berathung dürfte dazu nicht erforderlich sein. ; ;
Abg. Dr. Rintelen (Zentr.) spricht seine Befriedigung darüber aus, daß der Justiz Minister einer Anregung aus dem Hause so schnell Folge gegeben habe. In Bezug auf die andere Frage, be⸗ treffend die Sicherung der Bauhandwerker, die ebenfalls angeregt wurde, sind, fährt der Redner fort, in der Reichstagskommission er⸗ hebliche Bedenken erhoben worden; man vertröstete auf das Bürger⸗ liche Gesetzbuch, also auf das kommende Jahrhundert. Die Frage ist aber so dringend, j sie unmöglich verschoben werden kann. Der Justiz⸗Minister hat hier im Hause die Erklärung abgegeben, daß er eventuell bereit sei, die Sache im Wege der Landesgesetzgebung, bei der Revision der Subhastationsordnung, zu regeln. Hoffentli wird in der nächsten Session eine Vorlage bezüglich des Vorrechts der Bauhandwerker gemacht. Die jetzige Vorlage ist so einfach, daß sie wirklich im Hause ohne Kommisstonsberathung erledigt, werden kann. Der Zustand, wie er jetzt besteht, ist ein un⸗ erträglicher. Der Vermiether kann dem Miether das letzte Möbelstück wegnehmen, er kann ihn nackt und bloß auf die Straße setzen. Was hat der Vermiether aber davon? Er muß einen vollstreckbaren Rechtstitel haben, um die Pfändung zu vollstrecken. Die nothwendigen Sachen darf er aber nicht pfänden; er kann sie nur einbehalten, um einen Druck auf den Miether guszuüben und ihn zu chikanieren. Im größten Theil Deutschlands besteht der Rechtszustand, der jetzt in Preußen herbeigeführt werden soll, schon seit längerer Zeit. Die von Herrn Im Walle angeregte Klausel ist überflüssig; wenn jedoch Werth darauf gelegt werden sollte, so könnte dieser Zusa bei der zweiten Lesung beantragt werden, damit die Vorlage schleunigst erledigt wird. . .
Abg. Nadbyl Gentr.) hält ebenfalls eine Kommissionsberathung für nothwendig, da die Sache doch nicht so ohne weiteres klar sei. Es handele sich um Humanitätsrücksichten, aber diese dürften doch nicht allein berücksichtigt werden und unter Schädigung der wohl⸗ erworbenen Rechte. In Berlin werde der Fall eintreten, daß eine ganze Menge Leute, die eben nur das Nothwendigste besitzen, keine Wohnung finden könnten. Redner empfiehlt die Berathung der Vor⸗ lage in der Justizkommission. So eilig sei die Vorlage nicht, denn wenn man unter einer gefetzlichen Bestimmung ein Jahrhundert ge⸗ lebt habe, werde es wohl auch noch ein halbes Jahr weiter gehen.
Abg. Dr. Hartmann⸗Lübben (kons. ; Mit dem Prinzip des Gesetzes sind wir einverstanden; wir haben es immer als einen Ver⸗ stoß gegen das Rechtsbewußtsein empfunden, daß das Pfandrecht des Hausbesitzers weiter geht, als das Pfandrecht anderer Gläubiger. Bedenken haben wir gegen die Vorschrift, welche dem Gesetz rück— wirkende Kraft giebt und so in wohlerworbene Rechte eingreift.
Abg. Dr. Sswalt (nl): Es handelt sich nicht in erster Linie um Humanitätsrücksichten, sondern um sozialpolitische Gründe. Man will die Personen, welche noch nicht der Armenpflege verfallen sind, davor behüten. Das weiß jeder, der in der Armenpflege thätig ist. Wenn der Miether, seiner Habseligkeiten beraubt, auf die Straße gesetzt wird, so hat die Armenpflege nichts Eiligeres zu thun, als ihn beim Hauswirth auszulösen. Das Vorrecht der Hausbesitzer ist ein chikanoͤses Recht. Daß eine Neuregelung solcher Privatrechte in be⸗ stehende Interessen eingreift, ist richtig. Ein Kredit, welcher gewährt wird auf Grund der nothwendigen Möbel und Arbeitsgeräthschaften, ist nicht gerechtfertigt. Es wird gesagt, daß eine gewisse Klasse von Miethern nicht immer Wohnung finden werde. Es giebt aber zum Schutz der Vermiether ein sehr einfaches Mittel, die , bei welcher die Hi fe immer noch eher eingreifen könnte, als bei dem jetzigen Verfahren. Bedenklich an der Vorlage ist nur die rückwirkende ef. deshalb sollte das Gesetz in die Kommißssion ver wiesen werden. Redner fragt schließlich. ob sich das Gesetz nur auf die Vermiether im engeren Sinne beziehen solle.
Geheimer Ober⸗Justiz Rath Eichh ol z, Die letzte Frage muß ich bejahen. Das Gesetz soll sich nicht auf die Verpächter und Pächter beziehen. Es handelt sic hier nur um ein Nothgesetz, welches eine Frage regeln soll, die durch das Bärgerliche Gesetzbuch erst später
eregelt werden würde. Es wird behauptet, daß die Hausbesitzer von shrem Vorrecht einen so ausgedehnten Gebrauch machen, ß ein schleuniges Einschreiten nothwendig ist. Wenn der ärmeren s evöl⸗ kerung in den größeren Städten eine Wohlthat erwiesen werden soll, dann muß die . möglichst schnell angenommen werden.
Abg. Dr. Krause - Königsberg (ul.). Mit der Tendenz des Gesetzes sind wohl alle Mitglieder des Hauses einverstanden; aber es fragt sich, ob man das gewünschte Ziel auch erreicht. Es wird vor— kommen können, daß Personen, die nur Sachen haben, welche nicht pfändbar sind, eine Unterkunft nicht finden. Redner hält die rück⸗ wirkende Kraft des e. für bedenklich und empfiehlt deshalb die Ueberweisung an die Justizkommission. .
Abg. Krause, Waldenburg (fr. kons.) schließt sich diesen Aus⸗ führungen an. Besonders sei ihm auch aus dem Grunde die Annahme der Vorlage nn e,, weil, wie überall in Industriebezirken, auch in seinem Wahlkreise sich Verhältnisse herausgebildet hätten, bei welchen gewissenlose Hausbesitzer einen stillen Wucher mit ihren Miethern trieben. Diesem Treiben müsse endlich ein Riegel vor⸗ geschoben werden. Der Arbeiter werde sich leichter von einem solchen Vermiether befreien, wenn er sein nothwendiges Hab und Gut mitnehmen könne. Wir sind daher, erklärt Redner, für die
Vorlage, haben aber auch Bedenken gegen die rückwirkende Kraft“ derselben, da dadurch wohlerworbene 3. beseitigt werden. Den praktischen r,, könnte wohl dadurch genügt werden, daß wir eine Bestimmung dahin einfügten, wonach die rückwirkende Kraft auf bestehende Miethsrerträge nicht Anwendung findet, sofern dieselben den 1. Oktober nicht überdauern. Eine kurze Kommissionsberathung könnte nützlich sein, und wir stimmen für Ueberweisung an die Justiz- kommission.
Abg. Schmidt⸗Warburg (Zentr.) hält dafür, . die Vorlage anders formuliert werden müsse, wenn das Verhältniß zwischen Pächter und Verpächter nicht berührt werden solle. Redner tritt im übrigen für die Vorlage ein und weist darauf hin, daß die Haus⸗ besitzer außer dem Schutz des Zivilgesetzes auch den des Strafgesetz⸗ buches § 289 hätten, der den straäfbaren Eigennutz betreffe. In Zukunft werde mancher Streit darüber entstehen, was unentbehrliche Sachen seien; der Hauswirth werde anderer Meinung darüber sein als der Miether, und daraus könnten große Weiterungen entstehen. Der Justiz⸗Minister sollte die Staats⸗ anwalte dahin instruieren, wenn das Gesetz angenommen werde, die⸗ selbe Humanität walten zu lassen, wie sie durch Annahme des Gesetzes bethätigt würde. Daß die kleinen Leute in Zukunft keine Wohnung finden könnten, sei nicht zu befürchten. Die kleinen Wohnungen seien einmal vorhanden, und auf die Dauer könne der Hauswirth sie doch nicht leer stehen Jlassen; er müsse sie unter allen Umständen vermiethen.
Abg. Dr. Dziorobek (Pole) erklärt sich namens der Polen für die Vorlage. ; ;
Hierauf wurde der Gesetzentwurf an die Justiz⸗ kommission verwiesen.
Bei Schluß des Blattes nahm der Minister für Land⸗ wirthschaft ꝛc. von Heyden das Wort zur Beantwortung der Interpellation der Abgg. Dr. Kruse (nl.) und Knebel nh. 3 Errichtung von Zwangsversicherungen gegen Vieh⸗ verluste. .
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Betreibt ein Kaufmann ein Handelsgeschäft zum Schein aufeinen anderen Namen, indem der Träger dieses Namens als Geschäfts- inhaber in das Handelsregister eingetragen ist, thatsächlich aber als sein eigenes, so ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, J. Straf⸗ senats, vom 12. Februar 1894, bei einer Konkurseröffnung über dieses Geschäft der eigentliche Inhaber wegen Bankerutts zu be⸗ strafen, wenn er die Handelsblicher unordentlich geführt oder die anderen im § 219 der Konkursordnung erwähnten Handlungen begangen hat. — G. hatte in Straßburg i. E. unter dem Namen „Goldene 21“ ein Konfektionsgeschäft eröffnet, seine vermögens⸗ lose Ehefrau als Geschäftsinhaberin und sich selbst als Prokurist in das Handelsregister eintragen lassen. Dies hatte nur den Zweck, den Gewerbebetrieb durch G. selbst zu verdecken, während G. in Wirklichkeit der das Geschäft in . Namen betreibende Inhaber desselben war. Später wurde über die Firma das Konkursverfahren eröffnet, und da die Handelsbücher unordentlich geführt waren, so wurde G. wegen Bankerutts aus 5 210 3. 2 Konk⸗Ordn. angeklagt und von der Strafkammer verurtheilt. Die von ihm eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen, indem es begründend ausführte: „In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß, wer ein Handelsgeschäft thatsächlich als sein eigenes und zu eigenem Vortheil betreibt, auch als Inhaber dieses Geschäfts und als Kaufmann, der den Bestimmungen der Artikel 28 flg. H.⸗G.«B. und der §§ 209 flg. Konk.Ordn. unterliegt, zu erachten ist, wenn auch das Geschäft zum Schein unter einem anderen Namen betrieben wird und auf einen anderen Namen in das Handelsregister eingetragen ist. Wer materiell die Voraussetzungen jener gesetzlichen Bestimmungen erfüllt hat, auf den müssen auch letztere selbst Anwendung finden, wenn auch formelle Verschiedenheiten bestehen, weil das Gesetz wesentlich die Sache selbst, nicht deren formelle Erscheinung treffen will. Die i,, Ansicht würde dahin führen, daß es ein Leichtes wäre, die Bestim⸗ mungen des Gesetzes, welche das Interesse der öffentlichen Ordnung wie das der Gläubiger gleichmäßig berühren, zu umgehen und zu ver⸗ eiteln. (78 / 4.)
— Herabwürdigende Aeußerungen bei der Wahl⸗ agitation über den Kandidaten der Gegenpartei im Interesse der eigenen Partei sind, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Straf⸗ senats, vom 13. Februar 1894, in der Regel nicht als in Wahr⸗ nehmung berechtigter Interessen, im Sinne des strafaus⸗ schließenden 5 193 Str. G.⸗B., geschehen zu erachten, es sei denn, daß den Thäter persönlich die Partei⸗Interessen aus besonderen Gründen nahe angehen. Unzweifelhaft stand dem Angeklagten das Recht zu, seine politische Ansicht frei zu äußern und bei der Reichstagswahl für die Interessen seiner politischen Partei zu wirken. Damit nahm er aber noch nicht berechtigte Interessen im Sinne des §193 Str. G. B. wahr, wozu vielmehr gehörte, daß er entweder eigene gesetzlich gebilligte Interessen geltend machte, oder daß die fremden Interessen, deren er sich annahm, ihn aus besonderen Gründen nahe angingen.“ (4470 / 93.)
Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
Der landrechtlich zum freien Vermögen der Kinder ge⸗ hörige eigene Erwerb derselben (beispielsweise der Verdienst einer Tochter durch k ist, nach einer Entscheidung des Ober⸗ Verwaltungsgerichts, V. Senats, vom 25. September 1893, dem Vater bei der Veranlagung seines Einkommens zur Stagtssteuer, selbst wenn er diesen Verdienst vollständig oder theilweise als Kost⸗ geld für die Verpflegung der Kinder empfängt, nicht anzurechnen — es sei denn, daß die Verpflegung ihm geringere Kosten verursacht, in welchem Falle der Ueberschuß einen steuerpflichtigen Gewinn dar⸗ stellt. .... Den Verdienst selbst erwerben die drei Töchter, welche in Fabriken beschäftigt sind, zweifellos außerhalb des vom Zenssten (einem Tabackspinner) betriebenen Gewerbes und außerhalb seiner Wirthschaft. Der Erwerb stellt also nach § 118 11 2 A. L. R. freies Vermögen der Töchter dar, bezüglich dessen dem Vater nach S§ 168, 1859, 168 a. a. O. unter Umständen die vormundschaftliche Verwaltung zusteht, hiervon abgesehen aber die ihm über das sonstige Vermögen seiner Kinder gesetzlich gebührende Verfügung und der Nießbrauch nicht eingeräumt ist. Unterliegt nun der hier 6 Verdienst nicht der rechtlichen Verfügung des Steuerpflichtigen, so darf derselbe ihm nach § 11 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und Art. 6 Nr. 1 2a der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 nicht angerechnet werden. Für die rechtliche Be⸗ urtheilung ist hierbei auch ohne Bedeutung, daß der Vater den Er , Töchter thatsächlich als Kostgeld in Empfang nimmt...
— Die k haben nach einem in Ueber einstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenenen Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, J. Senats, vom 14. Februar 1894 über die Anordnung von Neu- und Repagraturbauten bei Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, gegebenen Falls in demfelben Umfang und in dem selben Maße zu befinden, wie dies den Bezirksregierungen vor Einführung der Verwaltung gerichtsbarkeit zustand. Eine Schranke in dieser Beziehung besteht, äabgefehen von der aus der Natur des Streitverfahrens folgenden Vor- schrist im Schlußsatze des § 79 Landesverwaltungsgesetz vom 536. Juli 1883, wonach die Entscheidungen nur die Parteien und die im Streitverfahren erhobenen Ansprüche, betreffen dürfen, einzig und allein darin, daß e. 49 Abs. 2 und 3 des Zuständigkeitsgesetzks vom. 1. August 1883 eine ach · prüfung der von den Schulaussichtsbehörden innerhalb ihrer set⸗ lichen Zuständigkeit über die Ausführung von Schulbauten getroffenen