1901 / 125 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 May 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

*

] Aer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 3. Alle Nost-Anstalten nehmen KBestellung an;

für Kerlin außer den Rost-Anstalten auch die Expedition

J S8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Uummern kosten 25 3.

f a .

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125.

Inhalt des amtlichen Theils: Ordens verleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

Ernennungen, Charakterverleihungen 2c.

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901.

Bekanntmachung des Regierungs-Präsidenten in Danzig, be—⸗ treffend Abänderung des Verzeichnisses derjenigen . Reichstheile, bezüglich deren für das in den Regierungs— bezirk eingeführte Vieh die thierärztliche Untersuchung an⸗ geordnet ist.

Landespolizeiliche Anordnung des Regierungs⸗Präsidenten in Merseburg, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Weiter⸗ verbreitung der Maul⸗ und Klauenseuche gelegentlich der bevorstehenden Wander⸗Ausstellung der Deutschen Land⸗ wirthschafts⸗Gesellschaft zu Halle 9. S.

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 19 des „Reichs He biete!

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. J Erste Beilage: 3 . Personaländerungen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Dienst⸗ stellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheits⸗ Kommissionen. Personal⸗Veränderungen in der Armee ꝛc.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Nittergutsbesitßer von Seydlitz und Kurzbach auf Szrodke im Kreise Birnbaum den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

den Hauptleuten von Kathen und von Dobschütz im 5. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen) die Königliche zum Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse,

dem Superintendenten und Pastor prim. Schönwälder zu Görlitz, den Oberlehrern a. D., Professoren Dr. Dorschel zu Stargard i. P. und Eduard Funk zu Stolp, dem Land⸗ Bauinspektor August Knocke zu Berlin und dem Gartenbau— Direktor Karl Lackner zu Steglitz im Kreise Teltow den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Bürgermeister Heyne zu Görlitz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. August Schmidt zu Lauenburg i. Pomm. den Adler der Ritter des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Hauptlehrer Kaulfuß zu Eulendorf im Kreise Pleschen, den emeritierten Lehrern Arndt zu Egeln im Kreise Wanzleben, Bethge zu Kade im Kreise Jerichow N, Brock aus zu Vorth im Kreise Altena, bisher in Wesselberg, Dannehl zu Klein⸗Engersen im Kreise Gardelegen, Gräßner zu Halberstadt, bisher in Kalbe a. S., Klipp zu Staßfurt im Kreise Kalbe, Laucke zu Hamersleben im Kreise Oschers⸗ leben und Mebes zu Magdeburg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Kreisboten a. D. Moritz Hämmerling zu Samter das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Privatförster, Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr Paul Siegmund zu Kaltenhof im Kreise Eckernförde, dem Gärtner Peter Kadenbach zu Horchheim im Lanbkreise Koblenz, dem Bahnwärter a. D. Johann Berger zu Oster feld im Kreise Recklinghausen, bisher zu Lengainen im Kreise Allenstein, und den Gutskämmerern Ludwig Gribat zu Jägersthal im Kreise Stallupönen und Johann Werner zu Jentkutkampen desselben Kreises das Allgemeine Ehren zeichen, sowie

dem Lehrer August Karlisch zu Gorlen im Kreise Lyck die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Krone

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann C. F. Roth zum Konsul in Cochin (Malabar⸗Küste) zu ernennen geruht.

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 21. Mai 1901

Wir Wishe lm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen x. derordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter JZustimmung Bundegraths und des Reichstages, was solgt: § 1. Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk.

Insertionapreis für den Raum einer Aruckzeile 30 5. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

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des Aeutschen Reichs- Anzeigers

und Königlich Rreußischen taats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.

§ 2.

Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des 3 19 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs⸗ mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen:

I), die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Halt— barmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlen⸗ säure, schwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefel— säure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zu⸗ gesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ur— sprungs in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raum— theil auf einhundert Raumtheile Wein betragen;

2 die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein:

3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes;

) der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zu— sammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter den Durch— schnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, herabgesetzt werden.

8 8.

Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nach— machung von Wein unter Verwendung

I) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder theilweise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rothweintraubenmaische zu dem im F 2 Nr. 4 ange⸗ gebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen be hufs Herstellung von Nothwein gestattet;

2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen:

3) von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginn des Geschäftsbetriebs der zuständigen Behörde anzu— zeigen;

) von anderen als den im S 2 Nr. stoffen, insbesondere von Saccharin, künstlichen Süßstoffen:

5) von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von

Beinstein und Weinsäure, von Boquetstoffen, künstlichen Most stoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel

bezeichneten Süß

Dulcin oder sonstigen

unter den hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuthwein,

Maiwein, Pepsinwein, Chinawein Verkehr kommen;

6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im S 2 Nr. 1, 3, 4

Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach 52 Nr. 4 nichst gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch ver kauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.

Die Verwerthung von Tressern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrole der Steuerbehörden.

und dergleichen) in den

§5 4

Es ist verboten, Wein, welcher einen nach S 2 Nr. 4 gfsia teten Zusatz erhalten hat, oder Rothwein, welcher unter Verwendung eines nach 8 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Auf gusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Be zeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die AÄn⸗— nahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist .

85.

Die Vorschriften des 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2

finden auch auf Schaumwein Anwendung. 86.

Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der aus Frucht wein (Obst⸗ oder Der renwrin hergestellt ist, muß eine BVe⸗ zeichnung tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein er— kennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath.

Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die onstigen im geschaäftlichen Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmien.

7 Die nachbenannten Stoff, nämlich:

lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen),

Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermes⸗

beeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oxal—

säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender)

Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker,

Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche be— stimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.

Der Bundesrath ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat

88.

Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des 57 zuwider, einer der dort oder der vom Bundegrath gemäß S] bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.

Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefel⸗ säure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht An— wendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) aus— ländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

89.

Jeder Inhaber von Keller, Gähr- und Kelterräumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwei gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallender Stelle ein deutlicher Abdruck der 88§ 2 bis 8 dieses ausgehängt ist.

Q 11

Gesetzes

5810. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Be— aufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln treffen die Landesregierungen darüber Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgender Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind. Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außer— halb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche an— hn lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während Zeit, in Räume, in denen Wein, weinhaltige oder wein ähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feil gehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichti vorzunehmen, geschäftliche Aufjeichnungen,

gun Frachtbriefe B einzusehen, auch nach

Bücher ihrer Auswahl Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigun nehmen. Auf Verlangen ist ein Theil der P schlossen oder versiegelt zurückzulassen Probe eine angemessene Entschädigung

ie Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom bis dreißigsten September die Stunden von neun bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitrau Oktober bis einunddreißigsten März Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.

II.

10 bezeichneter en bestellten Betriebsleiter verpflichtet, den zuständigen Beamten auf Ersordern Auskunft über das V der Erzeugnisse, über den Umfang des zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbeson deren Menge und Herkunft, zu ertheilen schäftlichen Aufzeichnungen,

8 V. * 392 . Die Inhaber der im 8

von ihn

Frachibriefe und zulegen. Die Ertheilung von Auskunft ann werden, soweit derjenige, von welchem sie verlag selbst oder einem der im S 51 Nr. 1 his 3 ordnung hezeichneten Angehörigen f Verfolgung zuziehen würde. K Die Sachverständigen (8 10) sind, behaltl zeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntn.ß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitthe lung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenniniß gelangten Betriebseinrichtungen und Vetriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen . 5 13 Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser bestraft, wer vorsätzlich 1) den Vorschriften des 3, abgesehen von der Be stimmung über die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vorschriften der 88 5 7, 8 oder 2) den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abf. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bejtraft, so tritt Gefängniß strafe bis su einem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe

mit Geldstrafe

Strafen wird