1904 / 283 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

2) Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelt ĩ

welche den Beamte ü gelten. die Gebũhrnisse, stattg l

, d n, , ,,,, , e , ge , n, we en g een nr g, r, ger zee ansvyrua der O) ter blie heren deer det. ätten. Den Betrag diese n . ; es, bei dem Verlust der Spra 27. 39. Kaiserliche Marine. fabi en ,,, . . k . , , Ohren; sie beträgt monatlich 54 4A bei 3 Die Feststellung und . der Versorgungsgebuhrnisse er ˖ Hinterläßt ein Rentenempfänger eine Witwe oder eheliche oder . e, er Vorschriften.

ein Diensteinkommen nicht bezogen haben, bestimmt der ul 1 . 6 Ger gun eider Augen. fol. 6 bie oberste Militãrverwaltungsbe hörde des Kontingents; durch nachfolgende Ghe legitimierte Abkömmlinge, so werden für die 319.

3) Wo in, jenen Vorschriften von' dem Reiche 386. . . ferner zul ; ug der Verstümmelungszulage von je 27 A ist biese kann ibre Befugnisse insoweit auf andere Behörden übertragen, auf ben Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) noch Auf die Kaiserliche Marin? finden die Ss 1 bis 47 und, falls dienste, der Reichekasfe 3 , eichs⸗· A y g. bei Störung der Bewegungs- und Gebrauchs fähigkei⸗ als ihr solche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich vorbehalten 6. diejenigen Versorgungögebührnisse gezahlt, welche dem Verstorbenen Unter vfsiji ger Gemein der Kaiserlichen Marine oder die im § 44 des Hteichs die Mede ist, sind das betreffende K k gie ere, nes she, , ö de , m, r gen 53325. nach biesem Gesetz. Trezahlen gewesen wären. Die Zablung erfolgt tr ier een genre i en , mntenzfie ze gleich den KRaiser/ entsprechende Einrichtungen zu verstehen. luft oder Eiblind vlust des Gliedes gleich zu achten ist, bei Ver. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit (6 5) wird sowobl für sich, im voraus in einer Summe. ; ö lichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet werden, auch

4) Bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in ei fähigkeit d lindung eines Auges im Fall nicht völliger Gebrauchs. als in seinem urfächlichen Zusam men hange mit einer erlittenen Dienst. An wen die Jählung erfolgt, bestimmt die oberste Militär Ui, Vosschrͤten des dritten Telles uit den nachfolgenden Maßgaben Bundesstaate der Dienst in einem anderen d . , , . , bei anderen schweren Gesundbeitt. beschädigung auf Grund militärärztlichen Gutachtens durch die dazu verwaltungsbehörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Be⸗ ,, k 3 3, . Ale e f: , J i. . nsichtli er inzi j . § 3. adi J. geg esundheits. . ie Zahlung kann mi ene Erd an ; erf e ss Sold standes im Sinne der aus Schutz gebietsfonds in ,, und 1 g Als Dienstbeschädigungen gelen Gesundheitsstö ; . , ,. schweres Siechtum verursacht in dem Grade, daß der Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der stattfigden, . der Verstorbene Verwandte der gufsteigenden Linie, dies 5 26 der ö ldatenstan gt ,, ,, u, ,, De s e. ki. . . . nn h. e., ;. J. ö . , i, ne, r fe. ist, . 5 die nächsthöheren zuständigen Behörde, an letzter Stelle bei der obersten Geschwister, Geschwisterkinder 6. in n nn, 3. de eses Gesetzes ge J 9. .

teichsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der , . lusübung des Dienstes eingetreten oder durch die dem Militärdi tümmel ; so kann die einfache Ver— Militarver waltungsbehörde des Kontingents, Einspruch eingelegt werden. ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürstigkeit hinterläßt, zer nspruch auf Rente. ler eus Staatsfonds oder . Fonds 6, Sit. . . ö 6. . ö ier JJ Yin ,,,, , fe . e tie! nn,, . Die für Schiffe der eier Marine angestellten Personen : . igenes Verschulden. Kri Militarverwaltur 2 ͤ j ; ie. jur ir n ,. gelten e , . ,. und Entscheidungen eine Mit- = ö. ö. 4. . . maß qcben d; ch 5 bis zum Ablaufe von drei. Monat ch Ausschluß von der Pfändung und Besteuerung. s, , n,. . e nen . ,, , , . , . mustan g Bundesrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein auf ien, 261 Abs. gh . dem , ,. ein Anspruch R ,, und Gemeine, deren Erwerbsfähigkeit tnfolge einer 3a, ,,, ,. ö . ,,, 8 49. 3 ihren ,

7 Her Re ; . . ; ht zug wenn er sich die Gesundheitsstoͤrung, welche den dutch, den Krieg erlittenen Diensibeschädigun ; sti j rste Milits Die Versorgungsgebührnisse und der Anspruch der Kapitulanten ? ö be ( . 6 . ,,, . J 6 96 r . , , . J bedingt, vorsätzlich , ct erhalten neben der gin e r nen , ,. . . J, auf die in . . des k ,, ,. ,, 3 4. ; *. ꝛ·en die Kosten i , ,,. uge gat. . 3. z Dienstprämie find der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gi fföͤrens jener lch inschluz Cn ein heimnkehrendes Ab ö, , des Reichs von ihm gewählten Wohn n *, kann, auch wenn grobe Fahrlässigkeit vor⸗ ) 15 6 neben einem Rentenbetrage von mehr als 2. de Die Vers zgebůhrniss . auf Antrag oder von Amts für . 4 , ö. der einmaligen Geldabfindung für ö. . Anh ,, 8 Di Sd 66. z bis 71, 73 finden ensprechende Anwend nile DJ Bol Hitz „M neben ei ö wegen , ,,, . wenn in . Ie ini. en Ii ilpersor gn chen & 2h , , 8 6 n an fene berechnet. Vier ir Mie Taft it wird auf i. . , für die Unterbeamten beträgt e ,,,, ; Erwerbsunfähigkeit. Volliente. ö J welche für . ö,. . . 6 insbesondere h. . ö r n, 1 I g l f rie e, Se f ahlung zu . k . Vorschriften der S8 s, 53 finden gt entsprechend der Vorschrift des § 69. . 55. Auf die Gewährung der Kriegszulage finden die Vorschriften des . e . n elf en Anspruch begründet hat, eine wesent⸗ nnrecht erhobener Befräge ist die Pfandung von JJ nn, mn ng, , ö pesteb e ri de nn . . . Grade Erwerbsunfähigkeit S 2 enisprechende Anwendung. 13 Sie wren ,,, auf anderweite Festsetzung der Ver⸗ nissen ohne Beschränkang zulässig; jedoch sind die für das . Schiffs jungen, deren Erwerko fahigkeit durch den Krieg oder durch Die Befugnisse, welche nachsditsem Gesetze der obersten Militär, keit, ee ffrtettiche tze eri fh n aigner, . , ,. Zivilversorgung. sorgungsgebührnisse findet allfährlich nur ein mal statt. Die Militär ö an ,,, . Versorgungsgebührnisse C6 39) Dienfibeschätiglng auf einer Scereife aufgehoben oder gemindert ist.

ße der obersten Militär. adigung (allgemenne § 15. behörde kann in besonderen Fallen von dieser Einschränkung absehen. der n n,, die Kriegezulage und die Alterszulage werden wie Gemeine (Nichtkapitulanten) versorgt.

verwaltungsbebörde oder nach dem im § 75 bezeichneten Voffchrif Erwerbe fähigkeit) zu Grunde zu legen. d

der obersten Reichsbehörde zuft r bezeichneten orschriften Wird jedoch bei dem einzelnen dur 1 . ; Kapitulanten erwerben durch zwölfiähri ĩ ĩ § 31. ; j 8 86 w ff e Dienstzeit.

truppen don dem . für die Kaiserlichen Schutz für seinen befonderen . k . auf den Zivil versorgungsschein, i ö n mn Die Versorgungsgebührnisse werden von Amts wegen anderweit . r,, Steuern und anderen öffentlichen ö Dienstzeit

. . 877 Te hig berufliche Erwerbsfähigkeit; ein Höherer Grad 9 ö in, erscheinen. ö ö festgesetzt oder entzogen, fobald erwiesen ist, daß die Vorgusseßzun gen, : . . Den Personen der Uaterklaffen * des Soldatenstandes, welche vor ; . Entscheidung des Reickskanzlers ist für die Beurteilung der , . . so unterliegt es der Eatscheidung der von 9 von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung unter enen die Bewilligung en . . . Shed nn er la z. ihrem Eintritt in den aktiven Marinedienst zur Besatzung eines in , geltend gemachten Anfpräche auch darfber maßgebend, 6. Eten . i o . in welchem Unfang ausnahmsweise der Ein— zeit (6 7) findet hierbei nicht statt. hältnissen nicht entsprochen . en. ö Vorschriften über die An⸗ . . . 5 41. . Dienst gestellhen Schiffes der Kafserlichen Marine Jebört haben, wird nie Voraussetzungen des 5 68 Abs. 1 erfüllt sind. ße an beruflicher Erwerbsfähigkeit Rechnung g tragen werden ell sechtung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt. 29. nach , KJ, ö. die Dienstzeit vom Tage der ersten Cinschiffung an Bord eines Schiffes

̃ sonen haben aus dem runde einer Dienstbeschädigung gegen die zer Kaiserlichen Marine ab gerechnet. ;

Der Besitz des Zivilverforgungsscheins 36 * Kapitulanten mit kürzere vslfiäbri ; ; —ĩ sorgungsscheins gemäß F 15 oder z it kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die we s 2s s 46 ; ; a n, n r tn n,, n, 819) K . , , aktiven Dienste nicht . 23 93h nng der JJ Nilitãtverwaltung , 39 , , . . 36 w 26. . . . der aligen Geldentschädigung für den Zivil oersorgungsfchein (z: önnen und deshalb von der Militärbehörde en § 32. . Soweit den nach Maßgabe dieses Geseßes versorgungs berechtigten . 55.1 ,, ng. f eher Seereise in ö. . . K dickes Sesctes treten die Vorschriften fließt. die Beräckschtigng ze. nen. ,, , haben Anspruch auf den , . Die Versorgungsgebührnisse erden monatlich im voraus gejablt, Perschen ein gefetzlicher Aaspruch auf Ersatz des ihnen durch die 2 ö afrikanis cho Sang i ten ,, . . den 26 9 94 3. dem Besitze des Iwiloersorgungescheins een n amten würdig und brauchbar erscheinen. . 4 231 Zahlung . ö. der , ,, Dienstbeschädigung verursachten . err r gf ö ist, Pienstzeit . sofern ihre Dauer n , . sechz , , ,, 7 i853, ö aselbst vom f oder des Anstellungsscheins (z 137 mit dem Begi S 17. , dem Dienst angemeldet ist, mit dem ersten des auf die Egtlassung gebt dieser Ausp euch im Umfange der dur dieses Gesetz begründeten ö. . . e, 7. 18. 4 ; h 2 . (5 17) mit dem Beginne der An— ; . . * ö: . gel alp] 3 6 2. r n ,. doppelt gerechnet. e . ,, ,, der Offiziere und Be— stellung oder Beschäftigung im Zivildienste (8 36). 3 An 6e Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und folgenden Monats und bei den Empfängern von Gnadengehalt mit Pflicht zur Gewährung von Verforgungsgebührnissen auf die Militär— 2 . Deereise von kürzerer Dauer sich als besonders schädigend Bestim mungen, außer Kraft. k , . darüter, obs und in e chem . n nn . . a, , der Rente ein Austzllunge. . 3 n r j nach der Entlassung aus dem Dienst an . Rechtsweg und nachteilig für die Gesundbeit der Shihsbesst ung erxmie en Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes . ö eit besteht, die von der obersten Militär. Bea irdi⸗ amtendienst verliehen werden, wenn sie zum n n ,, . ͤ . . Re 66 kann die Doppelrechnung der Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers . 6. des g = zu bewilligenden verwaltungsbehörde aufzustellenden Grundsätze maßgeben eamten würdig und brauchbar erscheinen. gemeldet, so beginnt die Zablung mit dem Monat, in welchem die § 42. n . . , für die zur Zeit Berechnung der ö = 9 ; 8. Bedingungen für die Gewährung der Versorgungsgebührnisse erfüllt Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetze findet mit folgenden ö der Unterklassen der Kaiserlichen Marine, welche, ohne Fifi! nn , . 9 Hesetz den Schutztruppen angehörenden §6. ; . mittleren, Kanzlei. und Unterbeamtenstellen bei den Reichs— sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in welchein die Anmeldung Maßgaben der Rechtsweg statt; ; . zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichn Marine zu gehören in rũckbleiben wesche ö . , Beträgen zu⸗ I Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den aktiven i , . . bel den Versicherun gan stalten ür erfolgt ist 3. , ,,, ., . lj der Nilitarfiskus wird durch die oberste Militärverwaltungs— den den tschen Schutz zcbieten oder deren Sinterl ändern sich in schließllich n, , g, . 66 r nsionierung zur Zeit des kilitärdienst bi 2 f des Tages he 2 idendersicherung sowie bei ständische it ur ine inderung oder Entziehung der Versorgungsgebührnisse zörde des Kontingents vertreten; ö , , n . J , e,, dieses Gesetzes als Pension und Hall fies hu, . zum Ablauf des Tages gerechnet, an welchem die welche ganz oder zum Teil aus 2 . (S 30) tritt mit ban el eher des Monaks in Wirksamkeit, i welchem hh 2) , der 52 Militãrverwaltungsbehörde des der damn ö . k Se w . . ö Mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde de 3 Gemeinden unterhalten werden, jedoch mit Aus schluß . g rr! der die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht ver⸗ k ö . Heseße⸗ i , ,. erjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Kontingents kann auch die Zeit angerechnet werden e,, ,. . des len ges, sollen nach Maßgabe der vom Bundesrate festzusetzenden all. ö . 1 1 soren, wenn gegen die Eatscheidung eint der im 823 angeführten 3. Ausgenommen bon di fer Doppelrechnung ist die in folche Jahre Irre dla ust x dem aktiven Militärdienst oder dienst eines dem Reiche nicht angehörigen Staates 9. . im Militär! gemeinen Grundsätze porzügsweise mit Inhabern des Zipilverforgungẽ. Erlsschen und Ru hen des Rechtss auf, den Bezug der pzrden nicht rechtzeitig Einspruch eingelet oder wenn die Klage nicht sellende Dienftzeit, welche berelis als Küiegejahre zu erhöhtem 3 . , 6 ,,. Die Dienstzeit vor dem Beginne des V ö. ler ö und Inhabern des Rin fr e nn. = , . bis zum Ablaufs bon? sechs e na Zustellung der Gntjscheidung line. . zeit, its als Kriegsj— erhõ ztrupp n 38 Feldzug erklärten militärischen Unter. jedoch nicht angerechnet; ; , , e erden. §S 33. = der obersten Militärpeiwaltungsbehörde des Kontingents erhoben wirre . 35 r,, , nn m . en, e. , , haben, sind, sofern ihnen hierfür mindestens Beginne des . e l en, gi. Dienstzeit vom ö S 19. Das Recht auf den Bezug der Versorgungs ge bührnisse erlischt: Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorscriften der Dienst ö 3. ß . ö , ö. , Del inahhne perfleen, Krieges vorn Tags beg Citrtitleru . itärdienst während des sche Die im 8 15 bezeichneten Kapitulanten, denen der Zivilversorgungs I) mit dem Wiedereintritzt in ö. aktiven . S8 205, 2065 des Bürgerlichen G setzbuchs entsprechende ö e. . 8 Erlangung ö 3 3 ? m, m , . n Vorschriften dieses Gesetzes fest⸗ Als Kriegszeit r 11 . . jein wegen mangelnder Brauchbarkeit zum Be ĩ . 2) durch rechtskräftige Verurteilung zu Zucht ausstrafe wegen Für die Anfprüche aus diesem Gesetz sind die Landgerichte ohne Mels ge pe rmisch si , Gems ff K ö . . vor dem Ausscheiden ö welche ein Renn un ebr⸗ K auf . . ö. der , . Sr ert l Hochderrals, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats mili⸗ icht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. n . ,,,, . ofãhi s. gage der Demobi ung. aufende Geldentschädigung (Zivilversorgungsentschadig 2 * närischer Gebheimnisse. § 435. , n , m, 79 * 9 1 * m ich. gẽsentschadigung) von 12 A f m der Mutter schädi ; . 6 „chten Arsprüche der Ostküste Englands bis zu z Frar Westlänge von Greenwich und Für jeden Krieg, an welchem ein Unteroffizier oder Gemeiner im . Das Hecht auf den Hezug ter Zwilersorgungsentschädigung er Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüch« biz zuin Breitenparallel bon 65 Grad Rordbreite.

M c . 22 m * Die Vorschriften des dritten Teiles finden auf diejeni * 2 Wird i s jnzsInars is i i 3 s ̃ f f ilitã z6behö ͤ ö Iich 8 di auf diejenigen Offiz fr . 1 Wird ihnen der Anspr ss ei ain den Fällen des 5 34. nge obersten Militärverwaltungsbehörde des 8636 2 der ö und der n e, r re lber e n, , , ö der mangelnder Würdigkeit ,, . k 5 34 1 , 9 66 . Die Anrechnung der im 8 3 6 bezeichneten Freiheitsstrafen Anwendung, welche zwecks Verwend i S ̃ n a, , hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere wilversorgungsenischädi ewil i n e . . ae, en, fan, * 38 ) eine Gefundhertsst i , n n, e , 16 bei Expeditionen, Stationen ober , ,, ö . nr fallende Kriege nur die Anrechnung eines Kriegs⸗ . We g nern nz sofern 6 ihr 3 ,, . . ral ö mn J als eine Dienstbeschädigung anzu als Dienstzeit kann mit Genehmigung des Kaisers stattfinden. ; ; n ö ; Gesinnu Zidildienste m e ensio Ri . sehen ist . 2 ö 2 P Amte Kolonialabteilung, kommandiert sind und durch den Dienst in Unteroffizieren und Gemeinen, die sich i z; z haben. a,,, det 86 kt —, wenn gegen ae Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe er⸗ 2) ob eine Gesundheitsstörung vorsätzlich oder durch grobe Fahr Betrag der Rente. den Schutzgebieten pensionsberechtigt werden. . mindestens ein Jahr ohne n e n g , . Landern §5 20 a ,,,. dauernd Unfaͤhigkeit zur Bekleidung Fffentlicher lässigkeit entstanden ist (5 4); ; § 56 e 28 ö . n gehe jo ' . r, . ; . . 67 . B 11. . . . 0 3 . 8. . P . an ,, schrift. wird die dort zugebrachte Dienstzeit der en e, en fl. . 3 und ö 36 bzzeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung Aemter bon. Rechts wegen zur Folge Hat. 3s) ob eine Dienstbeschädigung als durch den Krieg erlitten anzu— Eine Eihöhung der Vollrente tritt außer in den Fällen des z 160 . z ; gert . l e Ablause b ler Je Die Pensionsgebührnisse ber ung n Personen, deren Bezüge nach k ö. ß,, , n. beheilligt e n,, . e,. . . ag ie , utschädigang von. 12 16 monatlich wahlen, sofern fle nicht in' einer Das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse ruht: 2 Lon dẽ. zu decken sind, werden aus dem Reichs, Invalidenfonds bestritten. kommen. . diahre zu erhöhtem Ansatze Stelle des Zwildienstes (8 56) schen endgültig angestellt sind H sol der Versorgungsberechtigte nicht Reichs angehbriger ist: z der freiwilligen Krankenpflege im Kriege. beträge des 8 10 Abs. 1 nicht überschreitet, und Vie fur das Rechnungsjahr 1905 erforderlichen Deck . 1 Die einmalige Wiederwahl des Zivil verfe 13 . 18. olange X 9 9. 9 gangen dnn Perse nen er freiwi 9 e eg 3 ge. 9 * 'e' bein Mlusschelden bezogene 23 chiul . aus bessen Kapntalbellähden big zuin B . eckungsmittel dürfen Welche militaris S8. Das Wahlrecht erlischt 1 Zibihdrsergungssch ins ift zulässig. 2 wenn? gegen den Versorgungsberechtigten wegen. Ho verrats, § 4 3) um üs M0 der beim Ausscheiden bezogenen Fachzulag 5 Napite 1 5 Betrage 335 00 3 elche . e GJ ö. 8 em Ve d ürdiakei , ng h 8e ilitõris Se . , 2 - 2 J ; trage von 455 000 M½ι iber Lelche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Beamten. mit dem Verluste der Würdigkeit jim. Landezrperrais, Kriegs hefrats oder wegen Wertats imil ts iicker C. Die vorstehenden Vorschrifien finden entsprechende Anwendung Rentenerhöhung.

den im R ichshaus halis⸗Etat für dies J 1 se 8 1 er ĩ 6 9 tli J Y Shall? 16⸗ C eses Rechnungẽs j ihr aus zebra ten Gese e l d w als T I eh i s chM an usehe 2 : iw ü e, 4 n f s hen 10 9 9 tat? e ö n ch e 9 8 c 8 ; ei ne mer an einem sol en 115 . x . heimni e vor einem Di ilg 1 ie ) li z lag ! 1 . 8 . 1 5 5 29 3 Iv Mm 5 9 287 169 1 Kapitalzuschuß (Kapitel 18 Titel 2 der Einnahmen) flůssi⸗ em ch unter welchen Voraussetzun gen bei Krie 79) von . . . le. ö 1 h 8 au das all dem Kri gosche 1 . 6 1d . he nal . 1 1 1 1 n 8 4 ] 1 ( 5 9 16 8e! LLI 11 ge e Da

; 3 . ilitärgerichtli Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung an⸗ ; ö J x * z 8 werden. e n,, Den im § 15 bez e avi : militãrgerichtlichen Verf . eg, , . sßung 1 Krank npflege. A ne Rentenerhöhung im Betrage der Kriegszulage (5 14) . mehrere Kriegsjahren ihne n , . ; n §z 15 bezeichneten Kapitulante - . 5 6 ! mg . ; ank nyfl'ge. ; . . Auf eine Rentenerhöhung Betrag Kriegsiulage (5 1 ; e ,, ß . e x e, liteon ier, ersorsunföschemn der . ,, . ö drt ii ni gent 2 , , n Soweit diesen Personen nicht . militãrischer Rang ver. haben diejenigen Perfonen der Ünterklassen der Kaiserlichen Marine Ausgaben, mit Aus nab e ; lige 4 . an, e g, ö ien sind, welche auf Befe be c ĩ Fntlass 3 z ao gung An p j alt oder se . w , n, m m f iehen is sie die Rente der Gemeinen. Anspii elche entweder: . . K age ö w ,, 2 beigewohnt haben fre te J Ablauf eines Jahren ö nisse werden ausbezablt, wenn der Versorgungeberechtigte rechtskräftig ü n gl g in . , . Personen nicht erteilt J erlittenen Schiffbruch oder infolge einer en. . ne überwiesen, welche nach der Höhe des tat, 8 iser. Für die Vergangenheit bewendet es bei den beste ; 1s dem aktwen Militardienst auf ihren Ant . ch der zu geringerer als Zuchthaus strafe verurteilt ist oder ö . rr e, wre. . . sächlichen Aufwandes für An zehörige des Nei 2 . 1 9 21 8 cIbErülib 8X el den bestehenden gegen Ver icht al de 83 e e,, ? ö ö. ' rag. freigespro en o er z ge 9 96 118 * 2 werd en. sche U te eh ing auf einer di nstlich en Se te ise oder . mn, . wr , s Reichsheeres und deren Hinte Bestimmungen. 'erzicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsent i ichtlichen Verfahren wegen u chender Verdachts ö Pr; militärischen Unternehmung aul einer dienlich Serre lle oe , , ö . Hinter⸗ 9 bulch die vberste Milt b. rw a rsorgungsentschäd igung. ; wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Verdachts nebergangsvorschriften. 8 . (er ordentlicher Einflässe des Klimas während ein ,. zerbältnisse der Kopfstärke des Königlich Baperischen ; 89. 3 36 e ste Ytilildrp m rwaliungsbehorde. des Kontingents eine ein= gründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge ge⸗ gangs bo ö infolge außer or dent l r, ,, n, ah end eines ilitärkontingents zu jener der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freibei malige Geldabfindung von 1909 6 bewilligt werden, wenn sie für en wird ; 8 45. . dienstlichen Aufenthalts in einem außereu opäischen Lande oder während . ; . 81. . h sstrafe von einjähriger und längerer Dauer ö ren. Freiheits. eine nißliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten.“ és , , 8 36 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft, einer dienstlichen Seereise Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft. ell ggg: enge ar gare n sn Dauer sowie die Zeit einer Soweit die Zwilversor, ungsentschäbigung schon bezogen ist, sind ö Das Recht auf den Bezug der Rente (Gz 10, 11) und der Ge— I) die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Militãr⸗ an ihrer Eewerbz fähigkeit Einbuße erlitten haben, fall nicht die . . Unter beso, deren Ünftänden kann jedoch die Anre die gezahlten Betrage auf die einmalige Abfindung anzurechnen. 3. . bahrnf ff . Len g 21 35 a . . ö personen der Unterklassen und Die im sz. 41 bez ichneten Personen be⸗ Verminderung ihrer Erwerb fähigkeit eine Folge ihres Vorsatzes oder Mit vorstehendem Gesetzentwurf ist gleichzeitig f ; ersterem Falle mit Genehmigung des Kontingentsher nrechnung in ö § 22. . . J ö * berechtigte in ein Invalidenhaus , treffen, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinteibliebene; ihrer groben Fahrlässiskeit ist. . . e 36 gleichzeitig folgender M ligung des Kontingentsherrn, im letztere Kay ; ö 1 solange der entenberechtigte in ein Invalidenhaus auf , *! ; 2. M* ; J. ; . 311 ⸗. Entwurf eines Gesetzes, betr ffend 'die Versorgung Falle mit Genehmigung des Kausers statifinden = teren ö ö . die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 . enonimen it oder sich in einer militärischen Kranken, Heil- oder 2 das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und , n, . der; 53 . i. 2 ,, im der Personen der Unterklasse: . . . . erhalten haben, sind zur Rückzahlung des Betrags berpfli ö. ö r ? Soldätenstandes vom 18. Funi 1801, soweit es die Mililärpersonen Sinne des Abs. 1 Nr. I anzusehen ist, bestimmt der Kaiser. rson assen des Reichsheeres Betrag der Rente. ze in einer Stelle w rags vervflichter, wenn flegeanstalt befindet. . . ; . * . . Rinn,, e, . , f. 8 Rentenerk3h werden nebeneinander ni der Kaiferlichen Marine und per K ,, 85. . kr er of g h r t 1 oder ohne Unter⸗ . Bei dem Äufenthalt in einer Kranken, Heil oder Pflegeanstalt der Unterklassen und deren Hinte betrifft. ,, und Rentenerhöhung werden nebeneinander nicht . ö 5 . R 3 ie 5 2 —ᷣ 2 . . . 9 8 Mona 2 afti werden. J ö . . 1. aten elẽ 9 r 3 jzrer vo ; . . J . 9 1h11. truppen, nebst Begründung dem Reichstag zugegangen: Die Rente beträgt jährlich für die Dauer völliger Erwerbs 33 9 kann jedoch denjenigen Rentenberechtigten, welche die Ernährer von Für die vor dem Inkrafttteten, dieses Gesetzes aus dem altiven

ch der Entlassung au Das Gleiche gilt von dem Anstellungsscheine. sehen ist (8 14); J . . . Abs. 7 fur die Kapitulanten der Kaiserlichen Marine ein: fang saus dem 4) ob Brauchbarkeit und Würdigkeit zum Beamten besteht (68 16 J um 5½½ν der beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters. und

8 z 1 * Scheines die Zivilversorgungs— § 335. ö f gung 8 bis 17, 20. Seefahrzulage insoweit, als die Erhöhung die Hälfte der Vollrenten⸗

§8 58. ; 7 Der Anspruch auf Rentenerhöhung muß innerhalb zehn Jahren Erster Teil Feldwebel go0 M (V 6 f ; . . h . 3 83d x Fm. 200 * (Vollrente), dienste usw angestellten Mililäranwä m. 4 ĩ 3 ; Filitzrszenst; angemeldet werden; der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in Ans 8m, ,. V * ö = e Tt gt Personen des Jãgerkorps K (. n ,, . . I) die Versorgungsgebühr nisse derjenigen Friedensinvaliden, welche die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten . nspruch auf Rente. 3 w = ? tiften in den S5 48 ff des R ichs b J ] . ö t ; ö ö. 356 ; itz ] an einem der von deulschen Staaten vor 1571 oder von dem Deutschen Die Vorfchriften des 82 Abs. 2 und des § 40 A s. 3 finden auf 61 r,, 1573 die Militärd * nst ein ber keichsbeamtengesetz's vom 31. Mär; . zᷣ' wahrend einer Anstellung oder Beschäfligung im Zivildienst K . ü 1 bann entsvre bende Anwendung . ö. 8 5 . . . te Militäardienstzeit bei E el m !. ; . 2 ö 7 8 ? Reiche geführten Kriege teilgenemmen haben und denen hierfür die Rentenerhöhung entsprechende Anwendung. D sasse de ff ; ür den Ansp tensta er u , , , rmittelung der Pension als pe [. unter 211190 und über / ν der Vollrente 1 . 69 . w ; . se g meh gere r ech g e ehrte ee e,, , , ,, , , n e ,der . k , ü ,, ei der Entlassung aus dem aknven Die Vollte . n , , ,, ez . Landesre eine Anrechnung der Zeit stattfindet, we pi ö . 8 ö j Nr. 3. en sion dieses Gesetzes festzustellen. . . . . ; 2. Denst⸗ Anspruch auf eine Rente, wenn und solange infolge einer ö. Vellf ene erhöht sich für. . dienste vor Erlangung einer festen, mit ö welch, im Zivil 5 Höhe der gleichen Beträge wie unter Nr fl Der J. Pensio *. Hierbe? kommen jedoch die Vorschriften des 8 36 Nr. 4 auf die K 8. 58. K ibre Ewerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens ie e, oboisten, Stabshornisten und Stabstrompeter um Pension veibundene Änstellung verbtacht e, ,. . . 4 ng . . . e en. i ö heim. Zntrasttreten dig Gele dennen e en, , K jebn Prozent gemindert ist. 1 , . ste *'sic0 des zuletzt bezogenen Loöhnungszurchusses Landesrechtliche V r . . wenn bei Bemessung der Zivilvension die Välilärpten szeit na , n n, . zaäeshtednen? Invaliden nicht zur Anwendung; Voranzfetzungen des 8 25 auch die Alterszulage gewährt werden. . . ö . die zur Klasse , , ,. liche Vorschristen, welche hinsichtlich der ĩ essicg' der doch mändestens foweit angerechnet Beamtenpznsion ausgeschiedenen Invaliden nicht ar Anwendung, r 1 , ö 6, , . acht Jahren 0, 346 ,,, Reegistratoren um der Mil tärdienstzeit günstiger find, bielben 3 , i tg gr fe ted! . and Wenschlliften en , 2) die Vor chriften . 1 . . ö. 1, ö 88 a Zuständigkeit. ait, ge , ,, s dem aktiven Dienste ohne Nachweis ein je Br re , . zulage, ; sj ; finden auf die aus dem aktiven Militärdienste bereits entlassenen Per⸗ Dienstbeschärigung Anspruch auf eine Rente, wenn und . ; . die Büchsenmacherunteroffiziere der Maschinengewehrabteilungen Bedingte Rente und Rentenzuschüsse— rechts angerechnet wird, ö . 4 sonen el lprrchen de mg . ö 8 60. ö * bon Gefu be tz rungen, ie zoaährend Ker Wien stz:. M delphe n ü ein en. 23. Um Täsioo der zuletzt bezogenen pensionsfähigen Zulage 5 24 Als Fipisdienst gilt ede. Anstelung oder Beschäftigeng a3 . Jonengenh 'em ckung zder Beschäftigüng im Zirildienst ist dit Die durch diests Heseg, dens zbersten Mil tärverwaltungcbeb= ibre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder u , n,, Für die zur, Klasse der Unteroffiziere gebörenden Gez Den im 5 16 bezei ü amter oder in der Cigenschaft eines Beamten im Reichs, Staats Währen der An teuunge gb ae , w d, , des Kontingents übertlazenen Befugnisse werden von der obersten 23sahigteit aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent empfäng it Einschluß ; . gebörenden Gehalts- s 3 zeichneten Kapitulanten, welche mit dem Zivil 9 zenste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalide zuerkannte Militärpꝛnsion nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als Marineverwaltungsbehörde ausgeübt gemindert ist. 3 Ide, e, . inschluß der im Range der Unteroffiziere ssehenden versorgungsschein entlassen werden, aber nicht alsbald im F*is n . oder , . , , . ke , ö . hr Betrag nach der DVotschrift des 3 I6ß Nr. 3 nicht zu ruhen hat; Marineverwaltungsbehörde ausgeübt. Kapitulante ö . . Verwalte ei 35 a ng * 5 36 ste S .. 1 ö oder so Institu ze an . 25 * , ,, 8 Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren em Kadettenkorps, beträgt die Vollrente isn des && 36. Austelung oder Beschaftigung finden, kann im Falle dez Ve— ; 4 r ie Reichs, Staats oder der n, ,. 6 I) den nach dem Inkcafttreten dieses Gesetzsss aus dem Zivil · Rechtsweg. 56 i eil au 3. . dienste mit einer Beamtenpension ausscheidenden Invaliden ist die zu⸗ § 61.

23 z 19 * 28 u fni an n z 1 . w ö 2 Familien find, die Rente nach Bedürfnis gan oder zum Teil zur Militärdienst entlaffenen Perfonen bleiben die bisherigen Gesetzes—

unfãhigkeit fũr , ö,, ö Den im Zivilstaatsdienste sowie im Ko sti ͤ 31 Fami ü die mmunal⸗ und Inf = 8 ts ihrer Familie gewährt werden; , ,. . f Inftituten Bestre mung des slnte ba its ihrer =. 9. dorschriften in Kraft mit folgenden Ausnahmen:

haben beim Ausscheiden aus dem Dienste ohn ) , nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Rechte dürfnisses eine Rinte oder, f e e f , * k Dienste ohne den Nachweis ver- nisse der Reich beamte 3 Gesetzes üͤber die Rechts verbält⸗ uf Kullen ute oder, falls sie eine solche bezieben, ein Renten— in s zen v iich ĩ 6 de f ,, . An pruch, auf eine lebenslängliche Rente; her n ,,, a ö. 3 e m stellenden penfionz. rien a Erreichung der. Bollrente ihres Dieist gradẽ (8 10 , , . n ö, erkannte Militärpension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als Die Entscheidung der obersten Marineverwaltungesbehörde ist für derselen y ö muß die wirkliche Dauer empfanger detfelben , 6 w En aide mn gn von der 1 64 jedoch länsstens auf die Dauer eines Jahres den Jnbäbern des Anftellungsscheinz vorbehalten sind, wenn unde so⸗ ihr 8 f nach der , . des 8 Is Re. 4 neben dem Bezug die Beurteilung der vor Gezicht geltend gemachten, msprüche auch o ahre betragen. * ; iu , n , . o wird diele gewährt. ö . ö ef zft 91 ; ĩ Zioilpension zu zahle Als Fapitulanten gelten diejenige 3 ; Die Rente beträgt für die D teil ,. 6 ĩ langè der Angestellte oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Ein, einer Sin n zu 6 . ö rüber Karp gel gen Unteroffiziere und Gemeinen, denjen ag. gt. für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit ; 58 265 9 N die Vorschriften des 5 39 finden auf die Hinterbliebenen der⸗ ͤ 64 ie , rang, rn, . jenigen in Hu 8 f Tei Ra finiere ; a ö ͤ . ) die Vorschrister 2 ; erfüllt sind. K ee, , t, ,, nir e e, e eher ,, , n, ,, ,. K 3 JJ G . . ; ung begriffen sind. Ferner eil rente). Vienste assen werden und auf Rente keinen An⸗ * Bezug der Zivil gsentschãdi nkrafttreten dieses Gesetzes einttitt, 362 rechnen zu den Kapitulanten im Sinne dieses G. setzes di ; . 511. spruch haben, kann eine solche im Falle dri part F Das Recht auf den Bezug der Zivilbersorgungsentschädigung 5 N. w 4. . ber Unteroffislecè get brenden Gehartsempfanger, i e n ler galcff ö „Die Rente beträgt für Kapitulanten bei vollendeter achtzehbn— übergehend bis zum 6 , . 8 , (8 18 ruht in den Fällen, in welchen nach § 366 Nr. 3 das Recht Die Vorschriften des 8 46 fommen auf die daselbst bezeichneten); Die Versorgungsgebührnisse derienigen Frieden? indaliden, welche Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei dem . . 3 i), unbeschadet des auf Grund des 8 15 Etwa. grade s 10 Ab I) Rmwätzrt werden 5 , nnn. auf den Benmg, der de te gn. 9 in 36 . sohngt . Personen nur insoweit zur Anmfnduing, als die nach den bisher gen neu n ff. an K . nh 6 . ö 6. sen ) 3 0 Vollren 32 ; n igte in ei ; nlowei zur, nne e. äber gn militärische e auf e e ere ) enden höheren Anspruchs, soi der Pollrente und steigt mit Die erstmalige Gewährung ist nur bis zum Ablaufe von zwei rechtigte in einer der gedachten Stelsn ein Cintommen benebt Hesetesvorschriften zuftäͤndigen Versorgungsgebührnisse nicht höher si 8d. ,, ,,, or. . ee, i Jiachlahlungen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die militärische Unternehmung mindestens ein Kriegsjahr anzurechnen

Fristen. ; . 2 jedem weiteren Dienstjahr um iM der Vollrente bis auf den Betrag. Jahren nach der Entlaffung zuläffig. S 35. der letzteren. 9 9 Tritt das Erlöschen oder das Ruhen des Rechtes auf den Bezug liegende Zeit finden nicht statt. it, stin nach Len Vorschriften die ses Gefetßzz festzusfellen.

Der Anspruch auf Rente muß vor der Entlass se ; er (Entlassung angemeldet Al rag e, , , , werden, es sei denn, daß der ) z . ; I2. terszu lage. ö ernisse gemä 33, 35, 36 Nr. 1, 2, 4 im ; en ; fähigkeit die 6e. . . i dern z . ,. Die ente ist Manche bet zuzuerkennen. s 26. U e ,,, ., 3 e ge tren mit dem Ende des Anwendung von Vorschriften des zweiten und dritten Die Vorschrift des 5 45 Nr. 1 AÄbs. 2 findet hierbei An kann der Anspruch angemeldet werden“ igung ist. In diesem Falle Die Monatsbeträge sind auf volle fünf Pfenni Erreicht das Gesamteinkommen eines Empfängers der Kriegs⸗ Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so Teiles. wendung. eben endenden söeschkk hergen Bis um Ablauf min nnn, , oer 's ich nicht öö e jagehtch, oe fan, d se om ers rs. hoch eie einen mit dem Beginne des Monats auf. X48. Bel. Berechnung des Teiles der Pension und. der Dien sulge, Jahren nach ber Wut se fen. . Ben e cn aufe von zwei Verstüm melungszulage. ; 0 ab, in welchem er das fünfundfünfzigste Lebengjahr vollen Das Fuhen des Rechtes auf den Bezug der Versorgungs⸗ Werden Unteroffiziere und emeine des Reichs heeres sowie die welcher den bereits anerkannten Invaliden der Kaiserlichen Marine Enilaffung festgestellt fein; gung muß vor der ö § 13. ,. agg itz zu lagh bis zur Erreichung dieses Betrages gewäh gebührnisse gemäß 5 36 Nr. 3, 8 37 beginnt mit dem Ablaufe von im 8 4 bezeichneten Personen der freiwilligen Krankenpflege auf im Falle des §46 Nr. 2 Abs. 2, Ne. 3 Ju gewähren ist, ist nur die I) bel Kriegsverwundüngen ohne Jeitbeschränkung; Unteroffisere und Gemeine, die durch Dienstbeschädigung in d werden hig lage kann, bereits früber gemährt weiden, wem fechs Monaten vom ersten des Monats der Anstellung oder Be- diensil ichen Seereisen oder ia außereuropässchen Ländern berwendet, Vollrente aus 8 19 Abs. I. 3 ju Grunde zu legen, für Invalide, 3) bei sonstigen n Ablaufe von n , 65 an der Gesundheit schwer geschätigt 31 . ö . vorbanden ift. . schãftigung an gerechnet; so finden auf sie gie Ber ritten 9 wen 2 , ,. 23 . dend n Tir ff s r, gh, n ,,, t . bis j le Dauer die ses Zustand nd gr ud, ist als ein pensiontä f ührni iserli Schutztruppen in den Schutzgebieten verwende, so des Soldatenstandes vom 15. Marz 1886 ö d zehn Jahren nach dem Friedensschlusse. Hat ein Friedensschluß nicht zulage. e gnttne,, nnn, ö hl 3 9 Hod g e e r g geg n e, den , fle 3 in , , nn, n , . ö. Leh te des 6 Teiles enn svrechende . sind, dagegen die aus s 56 sich ergebende erhöhte Voll- des Monats an. nwendung. rente.

n ist; darüber maßgebend, ob die Vorausfetzungen des 5 57 Abs. 1Nr. 1, 2