1917 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundezrateverord nung vom 23. September 1915 (Reiche · Sesetzbl. Seite 603] in Verbindung mit der Autfũhrungt. anweisung dieser Verordnung vom 2. September 1915 und der Ver⸗· ordnung vom 24. Juni 1916 (Reiche⸗Besetzbl. Seite 581) ist dem Kaufmann Stanislaus Wojciecowtki, bter, Warschauerstraße Vr. 9, der Handel mit Lebens. und Futtermitteln aller Art wegen Unzuverlälsiakelt in bejug auf diesen Handelsbetrieb unter- sagt. Die durch das Verfahren verursackten baren Autzlagen, nz. besondere die Gebübren für die im S 1 der Verordnung vorgeschriebene

Bekanntmachung, bat der Betroffene zu tragen. Gnesen, den 6. Juli 1917. Die Pelijeivetwaltung. Dr. Franck.

GSekanntmachung.

Auf Grund der Bundetratsprordnung vom 23. September 1916 (RSBl. S. 603), in Verbindung mit der Ausführunaranweisung dieser Verordnurg vom 27. September 1915 und der Verordnung vom 24. Juni 1916 (R. G. Bl. S 581) ist dem Kaufmann Martin Kowalski, hier, Posenrstraße Nr. 15, der Oandel mit Leben g= und Futtermitteln aller At wegen Unuverlässigkeit in bejug auf die sen Handelsbetrieb untersagt. Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebübren für die im §z J der Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung, hat der Be⸗

troffene zu tragen. Gnesen, den 6. Juli 1917. Die Polizelverwaltung. Dr. Franck.

Sekanntmachung.

Dem Böcker Johann Toemezinski in Gnesen, Bromberger Straße Nr. 16, wird auf Grund der Bundeerats verordnung vom 23. Sevtember 1915 (RGB. S. 603) in Verblndung mit der Aus⸗ fübrungsanweis ung vom 27. September 1915 und der Verordnung vom 24 Juni 1916 (RSBl. S. 581) der Oandel mit Nahrungt⸗ und Futtermitteln aller Art sowie die Ausübung seines Bäckereibetriebes wegen Unzuverlässiakeit in beiug auf diesen Handelebetrieb untersagt. Die durch das Verfahren ver= ursachten baren Auslagen, ni besor dere die Gebühren für die im 8 1 , mm vorgeschriebene Bekanntmachung, hat der Betroffene zu tragen.

Gnesen, den 7. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Franck.

Bekanntmachuna.

Der Bäckerwitwe Ida Klug, geborenen Müller, hierselbst, ist auf Grund des § 8 der Verordnung vom 29 Juni 1916 Fezw. §z 1 der Bekanntmachung zur Fernhalturg unzuverlässiager Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Betrieb ibrer Bäckerei auf die Dauer von 3 Monaten vom 8. d. M. bis ein⸗ schli ßlich 6 Oktoßer d. J. unter Auferlegung der Kosten der Ver— öffentlichung un tersaat.

Regenwalde, den 3. Jul 1917.

Die Polijelverwaltung. J. V.: W. Knötzel.

Bekanntmachung.

Dem Kohlenbändler Martin Höble, geboren am 9. Mal 1837 in Naumburg, Kreis Wolftagen, wohnhaft in Frankfurt o. M. Müblwiesenssroße 2, wird hierdurch der Hande! mit Gegen ftän den des täglicher Bedarft, tnabesondere Nahrungt und Futtermitteln aller Art, ferner roben Naturerjeugnissen, ODeijs. und Leuchtstoffen sowle jealiche mittelbare oder unmittel. bare Beteiligung an einem solcken Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 7. Juli 1917. z Der Polljeipräsident. J. V.: von Klenck.

Bekanntmachung.

RGemäß § 1 Abs. L und 2Wder Verordnung des Bundegrats vom 23. Stprtember 1915 (RGGRlI. S. 603) her die Fernbaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel bobe ich dem Kaufmann Gu sta v wenstein, geboren am 14. Februar 1866 in Brechenheim, Kreis Wiesbaden, zurzeit Dösseldorf, Deichsir. 7 wohnbaft, die Aus. übung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, intbesondere mit Nabrungs⸗ und Genußmtteln, für daz gesamte Reichsgebiet verboten.

Düsseldorf, den 8. Juli 1917.

Die Poltzelverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Aichtamtliches.

Den tsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Juli 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König empfing, wie, Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern abend den öster⸗ reichisch ungarischen Botschafter Prinzen zu Hohenlohe, hörte gestern vormittag den Vortrag des Chefs des Zivilkabinetts von Valentini und die militärischen Vorträge und empfing den Besuch Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen. J

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing gestern vormittag den Präsidenten des Kriegsernährungsamts von Batocki und den Leiter der Reichsstelle für Gemüse und Obst Oberregierungsrat von Tilly zum Vortrag.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Justiz= wesen und für Handel und Verkehr, der Ausschuß für Justiz⸗ wesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr Sitzungen.

Russische Soldaten, die bei dem Angriff in Ost— galizien in Gefangenschaft gerieten, erklärten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, einstimmig, daß sich der dortige Anariff nur dadurch habe bewerkstelligen lassen, daß man sie alauben machte, die Deutschen hätten an einem anderen Front—⸗ abschnitt zuerst den Angriff wieder aufgenommen. Aus diesen Gefangenenaue sagen geht zur Genüge hervor, mit welchen 1 * demokratische Rußland seine freien Bürger in den

d treibt.

von Kessel, hat unter dem 6. d. M. betreffend die Regelung der Groß Berlin, erlassen:

len verteilung

den Belagerungszustand, vom 4. Juni 1851 folgendes: A. Allgmeine Vorschriften.

Berlin, Charlottenburg. Berlin Lichten berg, Neukölln

Niederbarnim. J

abgibt.

und Anthraz tt. . 1 Zentner Briketts gilt

110 Ganzsteine, 1 Kokg 8

1h Koks.

zulässig.

Beschaffung von Kohlen übernommen. 4

Summe zu melden: den Bestand am 1. des vorangegangenen Monats,

den am 1. des laufenden Monats vorhandenen Bestand,

3

(Monatsraten des Abschlusses) sowie diejenigen Mengen, die darauf tatsächlich geliefert sind, unter Gegenüber stellung derjenigen Mengen, die in den entsprechenden Monaten der drei vorangegangenen Jahre geliefert sind.

oder Aufzeichnungen belegt werden können. Vordrucke für diese Meldungen sind bei der Kohlenabtellung ber Kriegsamtstelle in den Marten in Empfang zu nehmen.

'

§ 5.

Jeder Kohlenhändler bat für eine möglich st gleichmäßige Verteilung der ibm zur Verfügung stehenden Koblenmengen an die Verbraucher Sorge zu tragen.

8 6.

Kohlenhändler, welche wacgonweise oder in Kahnladungen Bri⸗ kitts en pfangen, baben 10 v. H. der eingehenden Mengen Briketig auf Lager zu nebmen, diese gelten bis auf welteres als beschlagnahmt. Zur Verfügung über sie ist die Kohlenabteilung der , n nel in den Marten im Einvernehmen mit den Gemeinden efugt.

5 7. Verboten ist der Verkauf von Koblen: a. auf den Freiladegleisen der Bahnhöfe, b außerhalb der ort nungsmäßigen festen Verkauftzstellen des Kohlenhandels.

8 8. Der Verkauf auf den Lagerrlätzen an Koblenhbändler ist nur an solche Personen zulassig, welche sich als Koh lenhändler einwandfiei aus weisen. 80

Versendungen von Kohlen aus dem Bereich des Geltungsgebiets dieser Verordnung sind hon dem Lieferanten der Koh lenabteilung der Kriegsamistelle in den Marken anzujeigen.

5 10. Verbraucher, die für nichtgewerblicke Zwecke Kohlen in den Geltungsbereich dieser Verordnung selhst einführen, haben dies vor Gintzeffen der Koblen der Koblenabteilung rer gtriegdamisselle in den Matten unter Angabe der Menge und Art sowle des Ankunft Bahnhofs oder -Hafens lelegraphisch anzuzeigen.

511. Gewerblichen und industriellen Verbranchern jeder Art, auch dententgen mit einem durchschnlttlichen Monats verbrauch Fon mebr als 10 Tonnen Kohlen, ist die Verwendung der Koblen nur im eigenen Gewerbebetriebe (estattet; jede Weitergabe oder jede anderweitige Verwendung ist vert oten.

B. Bestimm ungen für Küchen und Ofenhrand.

; § 12. Für Küchen⸗ und Ofenbrand dürfen Kohlen nur gegen Kohlenkarten gemäß der solgenden Besttmmung an Verbraucher abgegeben und von ihnen entnommen werden.

8 13.

Die Koblenkarten berechtigen zur Entnahme von Kohlen im ganzen Geltungsbereich der Verordnung. Die Karten sind nicht übertragbar.

) § 14. Für Haushaltungen in Wohnungen obne Zeytralbetzung und an Irbeber ven Geschäftsräumen obne Zeriraiheijung werden Koblenkarien nach folgenden Gruppen ausgegeben: Grur pe 1 1 hiitbares Zimmer oder Küche ö ö ö beizbare Zimmer einschlleßlich Küche,

3 17 5 ' * * 2 . mehr als 5 hehbare Zimmer einschlleßlich Küche. Besteht ein Haushalt in Gruppe 17 und V ars weniger als

vier Personen, so steht ihm nur eine Kohlenkarte der vorhergehenden Gruppe zu. § 15.

Für Haushaltungtn in Wohnungen mit Zentralbeizungen wird eine Son der karte autgegeben für Köhlen zu Wasch⸗ und Küchenzwecken.

Die Bestimmungen des 8 13 finden entsprech ende Anwendung.

16. Vorläufig dürfen böckstens obgegeben und entnommen w

A. Au die Kohlenkarten . . für Gruppe 1 5 3entner, . . 111 15 1 2 1X 20 ; ö!

B. auf die Sonderkarte (5 15) für Waschzwecke: 2 Zentner, bei Sauskbaltungen Kon mehr als sechs Personen: 3 Zentner, sür Küch nzwecke: 3 Zentner, bei Haushaltungen von mehr alt

sech] Personen: 5 Zentner.

Die KablenhändLr knnen jedoch die Abgabe von Kohlen auf

J Zentner für den Tag und die Kohlenkarle oder Tie Si nder karte beschranken.

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberft . ende . o n

Nach gemeinsamer Beratung mit den beteiligten FKommunal⸗ verbänden und im Einvernehmen mit der Staatlichen Ver⸗ teilungsstelle für Groß Berlin bestimme ich zur Sicherstellung der im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen ein⸗ heitlichen Regelung der Kohlenverteilung in Berlin und Umgebung auf Grund des § 9b des Geseßtzes, betreffend

581. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt bie 2 erlin⸗

Schöneberg und Berlin⸗Wilmers dorf sowie die Landtreise Teltow und § 2.

Koblenhändler im Sinne dieser Verordnung ist jꝛder, der

gewerbsmäßig mit Kohlen handelt und diese an die Verbraucher

Koblen im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen jeder Art, Braunkohlen jeder Art, Bilketts jeder Art sowie Koks jeder Art

§3. Abgabe und Entnahme von Koblen an Verbraucher ist bis auf weisecres nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung

Eg wird jedoch durch die Regelung keine Gewähr für die

§ 4.

Jeder Koblenbändler bat bis jum 15 eines jeden Monats der Kohlenabteilung der Krieggamtstelle in den Marken sowie derjenigen Gemeinde, in der die Koblenhandlung ibren Sitz hat, gesondert für Kohlen, Koks und Briketts getrennt nach Lagerpläßzen in je einer

die Eingänge und Jusgänge des vorangegangenen Monats,

unter Angabe des Lieferanten diejentgen Mengen, die ibm ür den vergangenen Monat von diesem zu liefern waren

Diese Meldungen müfsen jederzeit durch Frachtbriefe, Recht ungen

§ 17. 2 '. Een 6 werd obnsipgemeinde ausgestelit auf Grund v welche nach dem Stande vom 15. Juli 1917 nach ech rde, einbeülichen Frogebogens inner halb Fes Geliungtheiesch. kiefe tine orden nieht eh, . 23 36 Ver. eter un ermieter sind zu wahrheitsgemäß pflichtet. gemẽhen Ancelen der

Vie Sonderkarten weiden nur auf kescnderen Antrag de baltungs von standes outgestellt. In dem Annag ist Tas Bed begründen und glaubdafst ju machen.

§ 18.

Die Nebermittlung ver Fragebogen sonie d: stellung der Kohlen⸗ oder Sonderkarten irn, srlolgt durch den Hausdesiter oder selnen Stellt ert! 16 3. alles zur ordnungt mäßigen Erledigung Giforderliche ju . anlassen.

Verlegt ein Verbraucher seinen Wohnsigz an einen des Geltunge bereichs dieser Verordnung, 3 bat er n Sonderkarsen, soweit sie noch um Bezuge von Koblen bercci dem Haasbesitzer oper seinem Stellvertreter zurückzugeben. gen . ,,. ae e. ganzen Seltungebetiʒ gleichmäßig zu einem von der Kohlenabteilung der Krie destlumenden Zeitpunkt. gtautsele s

519

Für die bei dem Verbraucher bereits eingelagert ist eine entsprechende Zahl von Abschnitten bei . . gder Sonderkarten von der Gemeinde abjutrennen. Som ef die . Grund der, Foblen. oder Sonderkart, befichbbare Höchfmentzt Cen bet dem Verbraucher eingelagert ist, darf eine Karte nicht 5 gehändigt werden. SInscweit dig einge lagert, Menge, die auf Grun der Kohlen, oder Sonderkarte beitebbare Höchstmen ge übersteigt 2 sie als beschlagnahmt und darf nicht verbraucht werden. ö

S 20.

Die Kohlenkarten sind gesondert rach Gruppen in forfsanf Reibe numeriert auszugeben und mit einer der ur rn eee entsprechenden Anzahl von Abschninten von je J Zeniner ju bene

§ 21. Bei Abgabe von Kohlen bahen die Koblenbäͤndler eine ke

abgegebenen Menge entsprechende Zabl von Ab chnitien ab. zutrennen. Die abgetrennten Abschnitte

6 Kenz. in mmi jn

sind aufjubewahren und zu ie 19

einzusenden, in der die Kohlenhandlung ihren Sitz hat

sasst ate von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnltte ist un. julässig.

C. Beftimmungen für Zentralheizung und War m wa sser⸗ versorgung.

§ 22.

An Koblen dürfen für Haug. oder Stoqwerks, Zentralbeljungen und Warmwasse; versorgungsanlagen vorläufig nicht mehr al 50 v. H. der in der Zen vom 1. April 1916 bis zi. Marz 191 bejogenen Mengen an Veibtaucher abgegeben und von ihnen ent. nommen weiden.

Die seit dem 1. April 1917 bereits an den Verbraucher gelisferten Mengen find ihm anzurechnen. Sowelt die nach Abl. 1 zulassige Höchstmenge von dem Verbraucher bereitz elnge⸗ lagert ist, ist eine weitere Abgabe und Entnahme von Kohlen unsu., lässia. Insoweit die eingelagerie Menge die nach Abf. 1 zulãssi e . üdersteigt, gilt sie als beschlagnahmt und darf nicht ver. raucht werden.

Falls für die Zeit vom 1. April 1916 big 31. Mär 1917 eine hinter dem Verbrauch für die Zeit vom 1. April 1915 bis 31. Min 1916 erheblich jurückgebliebene Belieferung nachgewiesen wird, kann durch Enticheidung der Koblenabteilung der Krieggamtstelle in den Marlen im Ein berntbmen mit der Wohnsitzgemeinde nach Piůfung per Verbältnifse die Höhe der in dieser Zen als verbraucht anjv⸗ i , Mengen abweichend von der tatsächlich bezogenen Menge festgesetzt werden.

dem neuen Kohlenbändler durch besondere Beschein ig ung de früheren Koblenhändlerz nachwelsen, welche Mengen in Ter Jett dom 1. April 1916 big 31. 1917 bezogen sind. Zu diesem Zwecle bat feder Koblenbändler auf Verlangen selnem früheren brebmer eine Bescheinigung über die in der Zeit vom 1. April 1916 bij 31. Mätt 1917 von ibm geltefer ten Mengen ausszustellen um auf dieser Bescheinigung die etwa seit dem 1. April 1917 von ibm gelieferten Mengen ju vermerken. Dlese Bescheinigung darf nut i einer Ausfertigung in fortlaufender Reeshe nun eriert ausgestell werden. Sie ist unter der gleichen Nummer duch den Aussteller in eine viste einjutrogen.

Der nene Kohlenhändltr hat die ibm eingerelchten Bescheinl⸗ gungen mit setner Firma handschriftlich oder durch Stempelausdrut zu zeichnen und aufzubewahren.

§ 24.

jum 1. Septemher 1917 keinen Kohlenbändler fünd en, baben hleivog unter Beifügung einer gemäß 8 235 ausgestellten Beschesni=

teilung zu machen.

25. Kann ein Verbraucher ded Nachweis über die Höhe selnez Verbraucheg für die Zeit vom 1. April 1916 Fig 31. Mär 191

der Krieggamtstelle in den Marken im Einvernehmen mit der Wohn

schein igung auszustellen, auf der zugleich die etwa eingelagerten Mengen an Kohlen zu vermerken sind. .

S 26. ö Die Kohlenbändler sind verpflichtet, die früheren und dietjährlgen Lieferungen an ihre Abnehmer jederjeit zu belegen n auf Verlangen der Wohnsitzgtmeinde des Abnehmers hierüber unter Vorlegung dieser Belege Auskunft zu erteilen.

§ 2. Koblenbändler, die seit dem J. Aprll 1917 an ihre sämtlichen Abnebmer b0 v. H. der vom 1. Aprsi 1916 big 31. Man 157 be zogenen Mengen geliefert haben, haben dies der Kohlenabtellung der Kriegtamtstelle in den Marken umgehend zu berichten.

D. Bestimmungen für gewerbliche Betriebe mit einen monatlichen Durchschnitts verbrauch von böchstent 10 Tonnen Kohlen, mit Ausnahme der Bäckereien.

§ 28.

An Kohlen durfen zu gewerblichen 3wecken für B ett lebe deren Vurchschnittsmonatgverbraüch 10 Tonnen ni übersteigt, nicht mebr alg 60 v. H. der in dem entsprechenden Kalendervtertellahr des Vorjahres verbrauchten Mengen enjnommen und abgegeben wenden, vorbebaltlich anderweitiger Regelung durch bea Relchslommissar für die Koblenverteisung.

Für die Bebeinung von Gef Il umen verblelbt es bel den

Bestimmur gen der 55 14. 16, 22 big 27. glich Falls für die Vergleichszeit eine hinter dem Bedarfe fibe

zurüggebltebene Bel ef rung nochgewtefen wird, kann nach Prin

er Verhältnisse die Höhe der in jener Zeit ais verbraucht en. sehenden Mengen abwelchend von der der tafsächlich beiogent

Mengen durch Eutschtidung der Kriegzamtftenle fesigefehzt werden.

wendung. Auf Verlangen ist der Nachwesg urch

; elne der abte lurg det Fri⸗aramtftelle in ken

eidesstatili che Versicherung ju führen.

en durch 8

gebündelt bis 15. elnes jeden Monats derjenigen Gemeinde portostel

23. 6 Verbraucher, die ibren gold. idle gewechselt haben, müssen

Verbraucher, die trotö nachgewiesener Bemühungen hi

gung der Koblenabtetlung der Kriegsamtstelle in den Marlen Nu

urkundlich nicht erbringen, so bat die Kohlenabtellung sitzgemelnde nach Prüfung der Verbaͤltnisse elne entfprechende Ge⸗

29. Dle Bestimmungen der §5 3 und 25 finden vi ye be e ür .

aiken gezenuber abimunten

58 30.

Die Kohle nbändler find verpflichtet, die frühere und diet. 6 Beltefer ung jedetielt zu belegen und auf Bei. . „ander Loblenabtellung der Krieagamtstelle in den Marken diet. *. unter Borlegung der Belege Augkunft zu ertelsen.

onde te Best immungen, Uebergang. un . Be Strafvorschriften. . ; . 31. af ts räume bon . Stgats , Gem einbe-; . behörden dürfen mit den gleichen Mengen an Koblen e een werden wie in der geit vom 1. April 1515 bis 31. Mär, 1916. Das glesche allt für die., Versorqung von öffentlichen Kranke nbäu sern und Schulen Lowie don Ga cereie n'? ie Bestimmungen der sz 19, 22 Abs. 2 und 3, gz 25 bis 25 und s5 Satz 2 finden ent sprechende Anwendung. J Kz3*. er gegenwärtig keine Kobten hesitzt, darf gegen Ab- abe 9 Mittelstückes der für dle 355 dom 9. Jult 1917 ab tien eri flesschtartẽ fuͤr Berlin und Nachbarorte J Zentner Kohlen en- nbmen. Sowelt die Abgabe des Mittelstückes per Reichs fleischkarte nickt möglich ift, ift der Kohlenhändler verpflichtet, die erfoigte Uieftrung des 4 Zentner Kohlen auf dem Mitielstücke der oben⸗ tnannten Fleischkarte zu vermerken. senagt alie übrigen Verbrgacher beginnt die gleiche Befugnis gegen Abgahe des Mittelstückes der obengenann sen Fleischlarte mit dem 15. Au gust 1917. Die Dauer der Befugnis zur Entnahme ist für alle Ber braucher unbegrenzt. ö Die Uebertragung deg Mittelstũckes ber genannten Reichsfleisch⸗= sarte ist verboten. Die Bestimmungen des 8 21 Abf. 3 findet enl⸗ sprechende Anwendung. 963

Ole Gemeinden find berechtigt und verpflichtet, durch Stich= proben die Beobachtung dieser Verordnung zu überwachen. d

§ę 34. In heson deren Fällen kann die Kohlenabteilung der Kriege⸗ utfielle ln den Maiken im Kinvernehmen mit der Wohnsttzßgemeinde Lußnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§8 35. Ole Kohlenabteilung der Kriegsamtstell⸗ kinn Koblenbändlern, die gegen diese Verordnung verstoßen, den Fortbetrieb des Handeln z untersagen.

§ 36. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diestr Verordnung werden mit Gefängnis big zu 1 Jahr, bet Vorliegen mildernder Um⸗= slände mlt Haft ober Geldsirafe bis ju 1500 bestraft.

§ 37. Dlese Verordnung tritt mit dem Taze der Bekannimach ung in Kraft. ͤ Beilin, den 6. Juli 1917.

Der Oherbefehlshaber in den Manken. von Kelsel, Generaloberst.

Gahern. Der Staatgmlnister Dr. Graf von Hertlina hat sich ber „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge gestern abend für einige Tage nach Berlin begeben.

DOesterreich⸗ Ungarn.

Der Verfgssun gszausschuß des österreichischen Abge⸗ ordnetenhauses setzte gestern seine Beratungen fort. Der Ab⸗ geordnete Dr. Niiter von Oneiul ftellte, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, einen Antrag, wonach ein aus Vertretern aller Nationalitäten zusammengesetzter Unt erausschuß zu entsenden sei, der im gemeinsamen Einvernehmen aller BVe⸗ tiligten Leit sätze für die Ausgestaltung der Ver⸗ fassung aufstellen solle. Im Unterausschuß werden Beschlüsse nicht gefaßt, sondern nur die Anschauungen der einzelnen Par⸗ teien festgestellt. Der Unterausschuß hat das Recht, Fach⸗ männer nach Bedarf zu berufen und anzuhören.

Der Justizausschuß beendete in der gestrigen Sitzung die Beratungen des Geschworenenlistengesetzes, hob den gefaßten Beschluß auf, daß die ere Schwurgerichts⸗ sitäzungen im November 1917 abzuhalten seien und setzte den Tag auf Anfang Januar 1918 fest. Der Abgeordnete Of ner beantragte, daß alle am Tage der Nichtgenehmigung der laiserlichen Verordnung über die Einstellung der Geschworenen⸗ gerichte noch nicht rechtskräftigen Urteile, die statt vom Schwur⸗ gericht von einem Ausnahmenericht gefällt wurden, aufgehoben werden, und die davon betroffenen Strafsachen wieder in den Stand der Voruntersuchung treten sollen. Der Vertreter des Justizministerlums sprach fich gegen diesen Antrag aus. Nach langerer Erörterung wurde der Antrag angenom men.

= In der gestrigen Sitzung des ungarischen Ab⸗ geordne tenha uses beantwortete der Ministerpräsident Graf Esterhaßy die vor einigen Tagen in der Angelegenheit der uswärtigen Politik und des Verhälinisses zu Heste rreich an ihn gerichtete Interpellation des Barons Madarassy⸗Beck, indem er laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros / aus fuhrte: ͤ

Wir halten underändert fest an dem so gläajend bewährten Bündnis der Monarchie mit Beutschland. An unfere ehrliche und sele Bündniöireue vermag selbst der geringsse Argwohn res Zwelsels nicht berar zureschen. Die Regierung teilt in dieser Beziebung völlig en Standpunkt der vorigen Regierung, und deshalb ift der ungestörte Fottbestond unferer Bündnispolüit zu betonen. Mir führen diefen Krieg als Verteibigungskrieg, und unser Frieden ziel ift nicht Eroberung.

ir laffen unsere Feinde nicht im Zweifei darüber, im Gegenteil, wir haben vor der ganzen West ein kläres Zeugnis abgelegt für unsene Brüden bereitschaft. Knfere Feinde wissen dies sehr wohl. Sie wissen, daß diese unsere Bercttschaft beftebt und obne mala sides gar nicht in Zweifel gejogen weiden kann. Wir haben unser Friedeng. angebot in vollem Cin vernehmen mit unseren Bundegsgenossen gemacht, por haben betont, daß es sich um einen für sämtliche kriegführenden

unseren Feinden jasfet die Veraniwortung für die Fortsetzung des i. ck abe es für notwendig gehaiten, dies mit besonberem u

ju betonen; ich wünsche zu betonen, daß, wenn irgend eine Aeußerung, die jede . die gegenwãrĩ lae hie ,

auf ier er nter inn der Betreff nden geschlebt.

( e ie ,, in bie inneren i . ö ; . ch „rer stehe de den der dualistischen Gleichberechtigurg. 9 balie g . a 35 , i nr Angelegenben, i sr einer Stellungnahme gegen Den Huqgttimuß oder gegen die n ,, , ve ie r miT re free e n, nister int n

a uf diesem Sie nhpunlt er. (Allgemeiner ef Beifall.)

Die Antwort wurde einstimmig zur Kenntnitz genommen.

Der Abgeordnete Haren Julius Mad araffy⸗Beck jegte Verwahrung 3 ein, daß seiner jungsten Jun llatlon eine krlegaheperische Absicht untergeschoben werde, und fagte: Heute ge e es kleine Kriegs pelntkt, sondern nur eine Filedeng⸗ politik. Er sei überm mugt, 9. beute mit ibm jeder Ungar den Frieden anstrebe, Um aber dieseg Ziel ju erreichen, müsse man sich darln einig sein, das der Friede nur ein die Unverruͤck⸗ barkeit der ungarischen Grermpfäbie und die stagtliche Ünch. hängigkeit sichernder ehrlicher Friede sein könne. Graf Michael Karolvi verwahrte sich in being auf die Jus ührungen deg Vor⸗ lerng s dacggen, daß er mit seiner Firledengbestrebung bie Intereffen der Verbandhmqcht unterstüßen wolle. Die Greignifse der letten Tage hänen ibn vollkommen gerechtfertigt, denn im Mittel yunkte der Krise in Deutschlaad fiebe die Friedensfrage. Auch dort wünsche jedermann den Frieden, doch genüge eg nicht, den Frieden herbelzusebnen, man musse auch handeln. (Stufe rechtt: Sagen Sie das Lloyd George) SGigf Ciernin beschränke sich auch nicht auf bloße Worte, er sei mit Taten hervorgetreten, indem er den Vor⸗ schlag machte: Wir sin) bereit, einen Frieden ohne Gmnverleibungen zu schließen. Die Friedengfrage sei eine internationale Frage, ihte Vorbedingung sel die Demokrat lsierung jedes Landes.

Polen.

In der letzten Vollsitzung des Vorläufigen Staattz—⸗ rates wurde der von den österreichischungarischen Besatzungt behörden vorgelegte Entwurf einer Satzung der Kreissel bst⸗ verwaltung für das österreichische Besatzungs gebiet ange— nommen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, stimmte der Staatsrat dem Erlaß dieser Satzung in dem Sinne t daß dadurch die Durchführung der unbedingt notwendigen Aende— rung beschleunigt wird, und beschloß, unverzüglich einen einheit⸗ lichen Eniwurf für das ganze Land auszuarbeiten.

Großbritannien und Irland.

Im Oberhause verlangte Lord Tenterdon die Er— nennung einer Kommissian, um die Herstellung von Flugzeugen zu beschleunigen. Er forderte ferner, wie der Rotterbamsche Courant“ meldet, eine große stehende Flotte von Flugzeugen und Vergeltungsangriffe auf deutsche Städte,

wund Fand es sehr seltsam, daß die Angreifer nicht an der Küste

zurückgetrieben worden seien. Lord Crewe sagte, die Bedürfnisse des Heeres müßten vorgehen. Lord Derby erklärte dem „Reuterschen Büro“ zufolge, daß es nicht richtig sein würde, die augenblicklichen Zahlen der Zu⸗ nahme der Leistungen von Flugzeugen zu geben, aber er könne dem Hause versichern, daß die von Woche zu Woche und von Monat zu Monat stattfindende erstaunliche Vermehrung derartig sei, daß man daraus auf die äußerste Uebung der Flugzeug⸗ führer schließen könne.

Trotz der Versicherung des Premierministers Lloyd George in Glasgow, daß England anfange, der Tauchboote Herr zu werden, äußert „Daily Mail“ über die fortgesetzten Schiffsverluste tiefgehende Besorgnisse. Nach der Äuf⸗ stellung der Admiralität, schreibt die Zeitung, haben unsere Verluste seit März nie unter 15 Großschiffe in der Woche betragen. Das bedeutet, daß wir tagtäglich zwei bis drei Schiffe verlieren. Die Ziffern sind indessen unvollstandig. Sie schließen die versenkten Schiffe der Verbündeten und Neutralen nicht ein, nach der Behauptung der Deuischen auch nicht die von der britischen Regierung gecharterten Schiffe, außer dem nicht die beschädigten Schiffe, die vielleicht Monate lang aufliegen. Wiewohl seit den riefigen Verlusten im April eine gewisse Abnahme zu ver= zeichnen ift, muß die von Bathurst betonte Taisache in Betracht gezogen werden, doß sich neuerdings die Tauchboote Schiffe mit größerer Tonnenzahl aussuchen. nicht ersichtlich. Die Gefahr ist nicht gemeistert. Die Deutschen behaupten, während der ersten drei Syerrmonate monatlich über neunmalhunderttausend Tonnen versenkt zu haben. Sie versenken selbst jetzt nach , . Angabe 600 000 Tonnen. Die Verbündeten hatten am Jahresanfang 40 Millionen Tonnen, aber wenn die Verluste in dieser Weise weiter gehen, drohen uns sichere Entbehrungen und mögliches Verderben.

Im Unterhaus wurde amtlich mitgeteilt, daß die englische Regierung dem im Haag zustande gekommenen vor⸗ läufigen Abkommen über die Krieasgefangenen zuge⸗ stimmt habe. Ferner teilte der Finanzminister Bonar Law mit, daß die Regierung die Einsetzung eines hesonde ren Gerichtshofes aus drei Offizieren und zwei Richtern vor⸗ schlage, der die Haltung allec in dem Bericht der Unter⸗ suchungskommission über den mesopotamischen Feldzug beschuldigten Personen prüfen solle.

Frankreich. ;

Der mlt der Beantwortung der Fragen des n, Skandinapischen Ausschusses beauftragte Ausschuß der Sozialisten hat seine Antwort am 5. d. M. , . Sie betont, der „Times“ u g, Frankrelchs vnbesireitbaren Nechtsanspruch auf Faß! Loihringen“, erklärt sich aber mit Rücksiiccht auf den Grundsatz des Selbstbestimmunggrechts aller Völker damit einverstanden, daß die Elsaß⸗Lothringer über ihr Schicksal durch Volksabstimmung entscheiden. Die Volks⸗ abstimmung sall nach diesem Vorschlag unter der Ueberwachun der r en heft der Nationen in dem dem ee re mn, folgenden Jahre stattfinden.

Ruszland.

Wie die „Petersburger Telegraphenagentur meldet, begab sich eine Abordnung des Arbeiter- und Soldaten rats mit Tscheidse an der Spitze nach einer geheimen Beratung mit der Vorläufigen Regierung nach Helsingfors, um an Ort und Stelle die Lage zu studieren und die Fragen aufzuklären, die sich auf die wechselseitigen Beziehungen zwischen Rußland und Finnland beziehen.

In Kronstadt nimmt „Aftonbladet“ zufolge die Zuchtlosigke it wieder überhand. Der gerichtliche Ausschuß, der eine Untersuchung über die eingesperrten Offiziere anstellte, ist aus der Stadt wieder abgereist.

Niederlaude. einer Meldung der „Nederlanbsch Agentschap“ ist der

1

Nach

holländische Segler „Roel fina“ von einem U⸗Boote nach

Zeebrügge aufgebracht worden.

Mnmerika.

Alle europäischen Neutralen, die Schweiz ausge⸗ nommen, haben nach einer Meldung des ieumen Rotterdamschen Couranti / aus Washingten gegen das amer kanische Aug⸗ fuhr verbot er g. ö! angemeldet. Die Regierung bleibt aber bei ihrem ß,

tschiuß, daß keine Lebengmiltel und keine

=

Das ift aus den Verluftlisten

Tenne Kriegsmaterial aus neutralen Ländern nach Deutschland gehen dürfe; nur wem die Neutralen fich in Verträgen 2 Erfüllung dieser Bedingungen verpflichten, soll das Aus fu verbot abgeschwaͤcht werden.

Das amerikanische Repräsentanten haus hat bas Gesetz angenommen, das den Handelsverkehr mit den feindlichen Ländern verbietet.

A ien.

Ciner , des „Handelsblades“ zufolge halten republikanische Truppen Peking umzingelt, beab⸗ sichtigen aber nicht einzumarschieren. Die Gesandten der fremden Mächte versuchen dte Unterwerfung der noch in Peling anwesenden Anhänger des Kaisers ohne Blutoergießen durch⸗ usetzen. Tschanghsun ist bereit, sich zu ergeben, wenn ihm

eben und Habe zugesichert wird. Die monarchistischen Minister der Finanzen und des Krieges versuchten aus Peking zu flüchten, wurden aber in Fengtai verhaftet.

sriegonachrichten.

Berlin, 11. Juli, Abends. (W. T B.) m Westen vielfach gesteigerte Artillertetätigkeit. m Osten stehen südlich des Dnsjestr deutsche und öster⸗ reichischungarische Truppen an der Lomniea wieder in Ge⸗ fechtsfühlung mit den Russen.

Nachdem die deutschen Marinelruppen am 10. Juli, 8 Uhr Abends, die Engländer zwischen der Küste und der Straße Lombartzyde Nieuport unter schweren englischen Ver⸗ lusten an Toten und Gefangenen über die Mer zurückgeworfen hatten, flaute die Artillerietätigkeit in Flandern während der Nacht ab. Nur in der Gegend von Wyischaete war das Feuer in der Nacht gesteigert. Unsere Flieger belegten die Bahnhöfe , der Front und Schleusenanlagen bei Nieuport mit

omben.

An der Arrasfront und in dem Raume von St. Quentin an einzelnen Abschnitten lebhaftes Artilleriefeuer. Bei Acheville brachte eine unserer Patrouillen Gefangene ein, während ver⸗ schiedene feindliche Patrouillenunternehmungen östlich Vermelles, am Südufer der Scarpe und östlich von Gonnelieu scheiterten.

An der Aigzne, nur in der Gegend von Craonne zeit⸗ weise lebhaftere Artillerietätigkeit. In der Nacht vom 10. jum 11. Juli griffen unsere Ilieger feindliche Lager, Ortschaften und Anlagen hinter der Front mit Bomben und Maschinen⸗ gewehren an.

In der Champagne führten wir verschiedene erfolgreiche Patrouillenunternehmungen durch. In der Nacht vom 5 zum 10. brachen nach kurzem Feuerüberfall Stoßtrupps in die feind⸗ lichen Gräben nördlich Reims ein und kehrten mit einer größeren Zahl an Gefangenen und Beute zurück. Eine andere Patrouille üte südlich Vaudessincourt dem Gegner in seinen stark be⸗ setzten Gräben empfindliche Verluste ju. In der Nacht vom

10. zum 11. machte einer unserer Patrouillen bei Cerny nach

kurzer Vorbereitung durch Sprengung und Minenfeuer Ge⸗ fangene. Ebenso brachten unsere Patrouillen südlich Tahure und westlich Vauquolg Gefangene ein.

Zwischen Maas und Mosel war tie Gefechtstätigkeit gering. An der lothringischen Front herrschte, abgesehen von etwas lebhafterem feindlichen Störung feuer, Ruhe.

An der russischen Front war die Gefechtstätigkeit am 19. Juli im allgemeinen geringer. In der Gegend von Stantslau fühlte der Russe nur zögernd an unsere neu einge⸗ nommene Linie heran. Er beseßzte den geräumten Flecken Halicz. Ueberraschende Vorstöße in der Gegend von Kos mach wurden abgewiesen. Das russische Feuer war in der Gegend von Brzezann Konjuchy und an der Bahn Lemberg Brody gegen Abend zeitweise gesteigert.

An der übrigen Ostfront hielt sich dle feindliche Artillerietätigkeit in mäßigen Grenzen. Nur in der Moldau war das seindliche . lebhafter. Im Serethbogen bei Corbul und Fundeni schanzte der Gegner eifrig.

An der mazedonischen Front unternahmen feindliche

. wiederholt Bombenangriffe auf eines unserer dortigen eldlazarette.

Großes Hauptquartier, 12. Jull. (W. T. B.) Westlicher Krieg sschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Der Angriff der Marine⸗Infanterie am 10. Juli stellt einen schznen großen Erfolg dar; der Feind hat Gegenangriffe nicht zu führen vermocht.

Die Kampftätigkeit der Artillerien war gestem in Flandern, vor allem südöstlich von pern, an der Artols⸗ 3 ont bei Lens und Bulle court gesteigert.

Mehrere Erkundungsunternehmen wurden von uns erfolg⸗ reich durchgeführt.

Bei Monchy stürmten Stoßtrupps eines hanseatischen Regiments unter wirkungsvoller Mithilfe von Flammenwerfern eine Reihe englischer Gräben, aus denen eine größere Zahl von Gefangenen zuruͤckgebracht wurde.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. In der West⸗Champagne und auf dem linken . a r entwickelten sich im Laufe des Tages heftige euerkãmpfe. Einige Aufklärungsgefechte endeten günstig.

Heeresgruppe Herzog Albrecht. Nichts Wesentliches.

Destlicher Kriegs scha up latz. Front des Generalfeldmarschalls

Prinz Leopold von Bayern. Wieder war bei Riga, Smorgon und wen n . die Feuertätigkeit lebhaft, auch bei Luck und auf dem ost⸗ aaliz ischen , . schwoll sie zeitweilig zu erheblicher Stärke an. An der Schtschara wurden , . agdtrupps, am Stochod südöstlich von Kowel feindliche Teilangriffe mate een mh Karpathen shlten Kis Ruf 3Zwischen Dnjestr und Karpathen en die Russen ) ga n,

. gem lungen gegen bie Lomnieastellung vor;

alu sz erreichten Vortruppen das Westufet des Flusses.