1917 / 198 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

K / /

——

2

ö 2

Verträge der Marineverwaltung jur Sicherung von Krlegs—« fübrungemnteln unterliegen nicht den nach dieser Verordnung fest— gesetzten Höchst und Mende stpreisen.

Die Befugnisse der Reichs, und Stoalsbehbö den, die sich aus dem Kriegsleistungsgesetze vom 13. Juni 1873 (Reichs · Gesetzbl. S. 129) ergeben, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§5 12

Diese Verordnung tritt mu dem Tage ihrer Verkündung in

Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeupunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt.

Vom 18. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Schiffahrtsabteilung beim Chef, des Feldeisen babnwesens wird ermächtigt, Besitzer von Binnenschiffen auch chne ihre Zu— stimmung für bestimmte Bezirke zu Betriebsverbänden zwecks ständsger Beobachtung des Schiffs. und Giterverkebrs auf Binnenwasserstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres. und kriegs⸗ wirtschafiliche Tran porte zu vereinigen.

Artikel 11

Für einen auf Grund des Artlkel J errichteten Betrlebsverband gelten folgende Bestimmungen:

8

Die Rechts verbälinisse des Betriebe verbandes und seiner Mit— glieder werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung eeregelt sind, durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird nach Anhörung von Vertretern der Binnenschiffahrt und im Bent hmen mit den Reglerungen der beteiligten Uferstaaten von der Schiffahrtgabteilung erlassen. Sle ist durch den Deutschen Reichs anzeiger bekanntjumacheo. Mit der Bekanntmachung entstebt dir Betriebsverband.

Ver Betriebsverband ist rechtsfaͤhig.

5§5 2 Die Satzuna trlfft insbesondere Bestimmungen über 1. Namen, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes, den Zeitpunkt, von dem ab der BGetriebsverband die ihm nach dieser Verordnung und der Satzung zugewiesene Tätigkeit übernimmt, die Gegenstände, über dle die Mitallederversammlung zu beschligßen hat, sowte die Veraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Mitalieder, dee Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Befugnlsse des PVoirstandes, seine Einbe ufung und Beschlußfaffung, die Vertreiung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Ei— klärungen und die Geschästsführung, die Beiträge der Mitglieder, die Ueberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe, die Festsetzung von Ordnungestrafen und die dagegen ju— lässigen Rechtsmittel, die Form für die Bekanntmachungen des Betriebtzwerbandes, die Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres rechnungen, ; . . die Ausflösung und Liquidatlon des Betrie beverbandes.

8583 Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der Satzung den Betriebgverband in der von der Schiffahrtgabtellung festgesetzten Zeit und Form über Aufenthaltzort, Verwendung und Besatzung der in ihrem Besitze befindlichen Binnenschiffe lausend zu

unterrichten. Der Betrlebsverband hat diese Mitteilungen nach Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahren und dieser auf Er⸗ fordern zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Die Vorstandtzmitglieder des Betriebgverhandes werden, soweit dle Satzung eine Wahl vorsieht, durch Schifferorganisationen der⸗ jenigen Beinkes gewählt, für den der Betriebs verband errichten wird; die wahlberechtigten Schifferorganisationen fowle die Anzahl der ven ihnen zu wählenden Vertreter werden durch die Satzung bestimmt.

5

Der Betriebgberband untersieht der Aufsicht der Schiffahrte« abteilung. Die Schiffahrtsabteilung ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an den Versammsungen der Verbands organe durch einen Vertreter mit berajender Stimme teilzunehmen. Der Verireter kann Beschlüse wegen Verletzung der Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Die Schiffabrtsabteilung entscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Vie Ausführung der beanstandeten Beschiüfse hat so lange ju unterbleiben, als nicht die Schiffahrtgabtellung die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat.

§ 6 Wer die gemäß 8 3 vorgeschrtebenen Mitteilungen an den Be— ttjehsverband unterläßt, nicht innerhalb der gesetzten Frist macht oder wissentlich unrichtize oder unvollständige Angaben macht, wird un⸗ beschadet der auf Grund der Satzung zu verhaͤngenden Ordnungs⸗ strafen mit Geldstrafe bis zu zweitausend Maik und mit Gefängnis bis jzu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Artikel III

Die Hafen. und Wasserbaubehörden sind vervflichtet, die Schiffahrtzabtellung und ibre Organe bei der Errichtung von Be— triebt verbanden, der Aufsicht über sie und die Betriebe sihrer Mit glieder zu , sowie Mitteilungin und Anträge der Mit. ., ,, en und an den Betriebsverband unverzüglich we terzuletten.

Anweisungen der Schiffahrtsabteilung und ihrer Organe unverzũglich

zuzustellen. Artikel 1V Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundegrat bistimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten. Berlin, den 18. August 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die erst malige Aufstellung einer versicherungs⸗ technischen Bilanz durch die Reichsverficherungs⸗ anstalt für Angestellte. .

Vom 18. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt: . .

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat die erst⸗ malige versicherungstechnische Bilanz (6 173 des Versicherungs⸗

Ferner sind sie verpflichtet, den in ihrem Bentrke sich aufbaltenden Mitgliedern Nachiia ten des Betrie bsverbandez sfowse

gesetzes für Angestellte) für den Schluß des Kalenderjahrs

aufzustellen, das als viertes deni Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg beendet ist. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Liguidation britischer Unternehmungen.

151) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Firma Thomas G. Richardson in Hamburg angeordnet (Liquidator: Kaufmann Max Wassermann in Hamburg, Paulstraße 10.

Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des im Inland befindlichen Vermögens ö.

152) . britischen Staatsangehörigen William Blatspiel Stamp,

153) der britischen Firma Blatspiel Stam C Heacock, insbesondere ihrer Beteiligung an der Firma Adolph Schlesinger Nachf. in Leipzig R

angeordnet (Liquidator: Gustav Hoffmann in Leipzig⸗Schleußig, Stieglitzstraße 20h. Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

154) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich in Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 25. April 1917 (Reichsanzeiger vom 27. April 1917 Nr. 100) auch die Liquidation der Beteiligung des Adolf Spies an der Firma Spies, Hecker C Co. G. m. b. H. in Cöln⸗ Raderthal angeordnet (Liquidator: Direktor Peter Baltes in Cöln, Apostelnkloster 8).

Berlin, den 17. August 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.

4

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien hade ich gemäß der Verordnung über die Liquidationen britischer Unternehmungen vom 29. August 1916 (ver⸗ öffentlichtæ im Gesetza und Verordnungsblatt für die olkuplerten Gebiete Belgiens Nr. 263 vom 13. September 1916) die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Conrad Ww. Schmidt (F. A. Glaeser) Ltd., Stratford, London, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 15. August 1917. ;

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Dr. von Köhler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 5. Auaust 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 14) wird bestimmt:

1.

Die gewerbsmäßige ,, von Mairüben in

luftdicht verschlossenen Behaͤlinissen ist verboten.

8 2. Zuwlderhandlungen werden mit Gefängnig bis ju einem Jahre und mit Geldstrafe big iu 10 000 Sb oder mit einer Tiefer Stiafen belegt.

§ 3. Diese Bestimmung tritt miü dem Tege ihrer Verkündung im Relchsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 12. August 1917.

Reichs stelle für Gemüse und Obst,

Verwaltungsabteilung. von Tilly.

Betanntmachung

Auf Grund des 5 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3077 wird bestimmt: 861 4 ,

In der Stadt ig darf biz zum 8. Seytember 1917 Gemüse und Obst nur mit

Antrag auszustellenden Aueweiseg erteilt. Der Auswelg ist auf Ver⸗ langen j. derzelt vorzulegen und bei der Verladung oder nach Gebrauch an den Magistrat zurückzugeben.

Von dieser Brestimmung bleibt unberührt der Absatz auf Grund der von der Reichesgelle abgeschlossenen und genchmigten Lieferungt berträge sowtie der Absatz an Verbraucher inner halb der Stadt Sangn, sofern nicht mehr als zehn Kilogramm an den gleichen Verbrauchtt abqesetzt werden. Der Absatz seitens des Erzeugerg unmittelbar an den Verbraucher wird durch Bekanntmachung des Prenßischen Lander, amts für Gemüse und Obst vom beutigen Tage besonderg geregeit. Der Genehmigung bedarf gleichfalls nicht der Adsatz an Personen, die auf Grund des 8 9 der oben erwähnten Verordnung zum Großhandei mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten zugelasfen. find. Jedoch sind diese Personen verpflichtet, von jedem EGrwerbegeschäfte inner hasb fünf Tagen nach erfolgtem Abschluß dem Magistrat Anzeige zu enßsftatten.

Alle Kesitzer von Gemuͤse oder Obst innerhalb der Siadt Hangu hahen dem Magistrat auf Erfordern Auskunft über die Ware zu geben und sind ferner verpflichtet, die Ware pflegiich ju behandeln. Der Verbrauch und die Verarbestung im eigeyen Hauzhalt oder Be— triebe blelben zulaͤssig.

enebmigung deg Magistrats abgesetzt werden. Diese Genebmigung wied in der Form eine von dem Maägistrat auf

Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen Waren

auf Verlangen an den Maglstrat käuflich zu liefern

Abru

zablen, der unter Berücksichtigung der Güte und

und aren ist ein ange messener hui

Für dit se Veꝛwer ibaileit der

zu verladen.

Ware sowße der in den Normalherträngen der Reichs stelle vorgese hen;

Preise abzüglich der dort den Etjeugern auferlegten

Kom missione.

gebühren im Streitfalle von der Geschäͤftgabieilung der Reichtstelle , wird. Gefindet sich die Ware nicht mehr beim Erieuger werden ertsprechende Zuschläge gewährt, heren Höhe ebenfalls in Streitfalle die Geschäftgabteilung der Reichtstelle festsetzt.

5 2. Wer entgegen den voistebenden Vorschriften Gemüse oder Obst obne Genehmigung absetzt oder eine von ihm erforderte Auskunft

nicht unvo

! bis oder

in

in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige Usjändige! . macht oter der lbm obliegenden In kt n

pfleglichen Hebandlung, Lieferung oder Verladung 16 nachkommt,

gemäß § 16 der Verordnung über Eemüse, Obst und Süͤr⸗ te vom 3. April 1917 (Reichs, Gesetzrl. S. 307) mit Gesaͤnanig ju einem Jabre oder mit Geldstrafe bis zu zehniausend Mart mit einer dieser Strafen belegt.

§3. Diese Vorschrlften treten mit dem Tage ihrer Verkůndung

Kraft.

Berlin, den 18. August 1917.

Reichsstelle Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.

wei vom

Der Vorsitzende: von Tilly.

BSetanntm achung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangt⸗— se Verwaltung fran zöfischer Unternehm ungen, 26. November 1914 (GBl. S. 487) und vom 10. Februar

1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

Besondere Vermögenswerte.

823. Liste.

Kreis Metz ⸗Land.

Des Miteigentumsrecht des französischen Staatg ange hörigen August Christoph Mut quar, Rentner in Vincey, an in der Gemarkung Bornen gelegenen Grund⸗ stücken von Sc, 83 a, umsassend Acker, Garten, Hofraum, 2 Wohn, bäuser, Scheune und Nebengehaude (3wangsberwalter: Rechitz. anwalt Justijrat Bieringer in Metz).

Straßburg, den 13. August 1917.

ttm ar.

Ministerlum für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.:— 3.

Verwaltung

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verorbnungen, betreffend die zwangsweise französischer Unternehmungen, vom

26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeorbnet worden.

824. Liste. Kreis Mülhausen.

Gesondere Vermögen gwerte. Reisegepäck franzoͤsischer Staatg.

angaeböriger, im Lagerhaus zu St. Ludwig verwahrt (Zwangt. verwalter: Rechtakonsulent Gugenheim in St Ludwig).

Straßburg, den 11. August 1917.

A.: Dittm ar.

Ministerium für ,, Abteilung des Innern.

weise Verwaltung vom 235. November 1914 (RGBGl.

BSetanntm achung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die gw angt⸗ französischer Unternehmungen, S. 87) und vom 10. Februar

1916 (RGGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

IJ. II.

88g. Liste.

Nachlaßmassen und Erbanteile.

Die Nachlaßmasse des am 13. Januar 1902 verstorbenen Pferbe⸗ bändlers Benlamin Abrabam in Hayingen; ; die Erbantelle der französischen Staatsangebörigen e

a. Verson Adele geb. Samuel in Le Havre,

b. Samuel Robert in Le Havre,

C. Samuel Roger in Le Havre t am e z der am 23. Juni 1916 verstorbenen Witwe Ben⸗ lamin Abraham, Gmma geb. Alphen, in Hayingen (Zwangever⸗ walter: Rechtianwalt Dr. Daudt in Hayingen). .

Straßburg, den 15. August 1917.

Ministerium für ,, Abteilung des Innern.

Kle

b .

: Dittmar.

Bekanntmachung.

*

Der Frau Martha vhl. halt i geb. Schönert, in n Ghe

inbauchlitz, vertreten durch ihre mann, den Rltiergut⸗⸗ aul 1 ebenda, alt ihren Generalhevollmaͤchtigten, andel mit Gegenständen des täglichen Gedarftz,

insbesondere Nahrung und Futtermitteln aller Art, sowie

ro

hen Naturerzeugnissen, Hei⸗ und Leucht stoßfen so, wie er bisher in ihrem Matertalwarengeschäst in Kleinbauchlitz betrteben worden war, gemäß

S 1 der Bekanntmachung des Bundezratg vom

23. September 1915 untersagt worden.

Döbeln, am 8. August 1917.

Der Bezirkgverband der Königlichen Amte hauptmannschaft Dobelr.

Gru

und

14. Oltober 1915, die PVandel betr., der Handel mit elen, Feiten, Kakao und S

ihm

Dr. Drech sel, Amte haupt mann. .

Sekannt mea chung.

Den gaufiann Robert Schöning in gr lar , pid n, nd des g 1 der , , vom 73. September des § 1 der . . h. Min e, , . ernhaliung unzuverlässiger Personen don . techn i schen

am 22. Mai 1916 erteute Crlaubnis jurüd genommmen. Karlgruhe, den 7. August 1917. é. Grohh. Benirkgamt. Poltieldirektlon. Dr. Straumann.

—— Bekanntmachung. Dem Händler Wilbesm Köhli in Urlof fen wurde der

Handel mit Holz un terfagt.

Offenburg, 11. August 1917. Großh. Bezirkfamt. Tr. Sauter.

——

E und X. August 1812 (Gesetzsamml. für das Königreich

pon Breitenbach.

be d

ot olade unter sagt und die

Bekanntmachung.

m Härkler Wilhelm Köhlt in Urloffen wurde der er ll Robkartoffein untersagt. t wurde der ur enburg, ren 14. August 1917.

Großh. Beilksamt. Dr. Sauter.

Bekanntmachung.

trma Tümler . Dey ke, Ham burg, Hohe Bleichen 32,

. Inhaber, dem Kaufmann Heinr. Menzel, wohnhaft

suderstraße 18, wird der Handel mit Nahrungsmitteln und

en anderen Gegenständen des tägiichen Bedar tg auf

und der Bundetratsderordnung zur Fern haltung unzuv: rlãssiger

nsonen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt. Hamburg, den 9. August 1917.

Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. ö Justus Sir ani! ö

Ft önigreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsassessor Karl Schmid aus Seelow, z Zt. Berlin, zum Regierungsrat zu ernennen.

Der Düsseldorfer Eisen⸗ und Drahtindustrie⸗ ftiengesellschaft in Düsseldorf wird auf Grund des stzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzlamml. S. 121) hiermit s Recht verliehen, die im Gemeindebezirk Düsseldorf, Ge⸗ frlung Oberbilk, Kartenblatt 14, Parzelle 3537/2, 04/2 ꝛc., FM und 3640/7 (Grundbuch von Düsseidorf-Oberbilt mne Art. M gelegenen Grundstücke, die zur Erweiterung ir im Heeretzinteresse tätigen Fabrikanlagen erforderlich sind, sgenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, beit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu listen.

Berlin, den 30. Juli 1917. lluf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Masestät

des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Sydow. Drews.

Luf Grund des 8 1 der Königlichen Verordnung, be⸗ fend ein vereinfachtes Enteignungs verfahren zur Beschaffung

Arbeitsgelegenheit und zur Beschäfti ung von Kriegs⸗ Ingenen, vom 11. September 1914 Ec mn! 159) in der sung der Nachträge vom 27. März und vom 25. September 6 Gesetzsamml. S. H und 141) wird bestimmt, daß das reinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften t Verordnung bei der Ausübung des Enteignunggrechts, der Halleschen Pfännerschaft Aktiengeseilschaft halle a. S. zum Zwecke der Erweiterung der Ab⸗ umhalde ihres Braun kohlenbergwerks Pfänner⸗ bei Hraunsdorf im Kreise Querfurt durch Erlaß des ö vom 25. Juli 1917 verliehen ist, Anwendung inden hat.

berlin, den 25. Juli 1917.

Das Staats ministerium. von Breiten bach. Beseler. von Trott zu Solz. Lentze. Graf von Roedern.

Sydow. Helfferich.

———

Auf Grund des 5 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ fend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung Arbeitsgelegenheit und zur Beschäͤftigung von Kriegs⸗ menen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) ber Fassung der Verordnungen vom M. März 1915 . m. S. 575 und vom 25. September 19glI5 (Gesetzsamml. 1c wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignunge— ihren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf den eines Verbindungsgleises zwischen dem Bahnhof Lehrte ! der Eisenbahnstrecke Lehrte Braunschweig Anwendung t. Zur Ausführung der Eisenbahnftrecke Braunschweig= ste = Vannover, die durch das Verbindungsgleis ergänzt hen soll, ist das Recht zur Entziehung und? dauernden Be—⸗ imtung des Grundeigentums bereitg von dem früheren ölich Hannoverschen Ministerium des Innern am 11. April

mͤver S. 51 und 198) verliehen worden. Berlin, den 5. August 1917.

Das Staats ministerium. Beseler. Sydow. Lentze. Helfferich. Graf von Roedern.

ö Kriegsministerium. Bekanntmachung.

.Die als besondere amtliche Zeitung erscheinenden itschen Verlustliften, in welchen die Verluste' der ge len deutschen Armee und Marine enthalten sind, werden n L. Otteber 1517 ab dem „Deutfchen KReichs—⸗ . Preußischen Staatsanzeiger“ nicht egeben.

Y). Zivildienstfiellen und behörden, die der genannten n im Interesfe einer schnellen und zuverlässigen Bekannt⸗ den der Verluste im Sinne der Bekannimachung des sterlums des Innern in Preußen vom 25. August 1914 1 eich an geg er, vom 26. August 1914 Nr. 200 Seite 2) erhin bedürfen, können ihren Bedarf durch Vermittlung der migen Postanstalten hier anmelden, so veit ihnen nicht ö Listen überwjesen werden. . . Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß die utshen Verlustlisten für 175 ,. ohne Bestell⸗ durch die Poft bezogen werden können.

Derlin, den 24. Juli 1917.

Kriegs ministerium. Sanitäts departement. A. m. W. b. Schultzen.

K* Bekanntmachung. ut Bezugnahme auf 8 1 der Bekanntmachung der

tels fir Hemüse un Chbst vom heutlgen Vage wird tund der 5 8 und 15 Äbsatz 3 eh nnn Th nn;

die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 Reichs Gesetbl. S. hr in der Fassung der Bekanntmachungen vom. 4. November 1915 und vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. 1915 S. 728 und 1916 S. G73) in Verbindung mit der preußischen Aus führungsanweisung vom 1. März 1917 (M. d. J. VI. b. 367) zur Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 RNeichs⸗Gesetzbl. S. 391) für das Gebiet der Stadt Hanau

bestimmt:

§ 1. Der Absatz von Gemüse und Obst seitens der Erzeuger un⸗

mittelbar an Verb , ., rbraucher ist nur mit Genehmigung deg Magistratg

Die ser Genebmi b ; lichen Maꝛktverkehr. gung bedarf es allgemein nicht für den öffent

S 2. Wer den voistehenden Voischriften zuwiderhandelt, wird gemäß s 17 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preigprüfungg⸗ liellen und die Verlorgungsregelung mst Gefängnis dis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu' fünfzehnhundert Mark bestrast.

8 3. 6 Bekanntmachung ttiti mit dem Tag: threr Ver kũndung

in K Berlin, den 18. August 1917.

Königlich Preußisches Landesamt für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende. von Tilly.

Bekanntmachung.

Wegen festgest⸗llter Nnjuverlässiglelten habe ic dem Adam Kolodjeijsik in Groß Czymochen auf Grund kes 8 J der Ver— n dnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuper. lässiger Personen vom Handel (MGBI. G 603), den Handel mit Lebensmitteln aller Art untersagt.

Marggrabowo, den 265. Jull 1917.

Der Landrat und Vorsitzende des Krelgausschusses. Braemer.

BSekanntm achung.

Auf. Grund der Bundesrateverordnung vom 23. September 1915 jur Fern haltung unjuverlässiger Personen vom Oandel (RGBGl. S. 603) habe ich dem Kaufmann' Kurt Simon sin Berlin, Duncker⸗ straße 74. durch Verfügung vom heutlgen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen edarfg, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkent in bezug auf diesen Handelzbetrieb unterf agt.

Berlin Schöneberg, den 15. August 1917.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V. .

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bundesrats verordnung vom 25. September 1915, betreffend Fernbaltung unzuverlassiger Personen vom Handel, ist unterm 17. August 1917 dem , , , meister Walter Lbeisel in Beriin-Hohenf oͤnhausen, Teeskowstr. 63, der Handel mit Fleisch und Rur ft waren wegen Unzuverlässigkest der Führung dieseß Handelsbetri-⸗bz unter⸗ ö zt und sind ihm gleichmeltig die Kosten des Verfahrens auserlegt

orden. Beilin, den 17. August 1917.

Der Landrat des Kreises Nieder harnim. J. A.: Frhr. von Schmidt feld, Reglerunggtat.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Richard Moses in Landsberg a. W., Steinstraße 26, ist auf Grund der Bundegratsverordnung zur Femn⸗ haltung unsuderlässiger Personen vom Hankel vom 23. September 1915 (RGBl. See 6063) der Handel mit Seife, Seifen; pulper und anderen Waschmitteln oder deren Grfatz- mitteln unter sagt worden.

Landeberg a. W., den 15 August 1917.

Die Polizeiverwaltung. Gerloff.

Bekanntmachung.

Dem Viehbändler Friedrich Nacke aus Wittingen ist der Handel mit Ferkeln und Schweinen gemäß der Bun deg. ratgperordnung vom 23. Sipttmber 1915 über die Fernhaltung uujuverlaͤssiger Personen vom Handel untersagt worden.

Isenhagen, den 8. August 1917. Der Landrat. J. V.: von Ehrenkrook, Regierungtassessor.

Bekanntmachung.

Der Firma Karl Viehoff, Mitinhaber Kaufmann Ferdinand Vie hoff, bier, Drubbel 19, ist der Hande l mit Gegenständen des täglichen Bedarft, insdesonrtere Schuh

1915 wegen Unzuverlässigteit untersagt worden. Ferdinand Vlehoff hat die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten. Möünster, den 17. August 1917. ;

Die Poltzeiverwaltung. J. V.: Dr. Kirümann.

Sekanntmachung.

Dem Agenten Heinrich Bernzen (.Alanba'), bier Schiller straße 36, ist der Handel mit Geaenständen de täglichen Sedarfgtz, insbesondere Nahrung s. und fut ter— mitteln aller Art, gemäß Bundesrats verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 663) wegen Unzuverlässigteit unte rsagt worden. Bernzen hat die Kosten der Bekanntmachung ju erstatten. Münster, den 17. August 1917.

Tie Polijeiverwaltung. J. V.: Dr. Krützm ann.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann F. A. Ammeloun x, Inhaber der Firma 5 Ammelounx, vorm. Herm. Franken, hier, Salz sraße 23, ist der n mit Gegenstenden des täglichen Bedar fs, insbesondere Haug. und Küchenger ten, gemäß Bundegratzverordnung vom 25. September vi5ß (RGI. G. 603) wegen Unjuverlässigkeit . morden. Amme lounx hat die Kosten der Bekannfmachung zu erstatten.

Münster, den 17. August 1917.

Tie Poltzeiverwaltung. J. V.: Dr. Krützmann.

Bekanntmachung.

Dem Händler August Schmittwilken, hier, Augussa— straße hö, ist der Handel mit Gegenständen des jäglichen

er die Errichtang? von Preisprüfungsstellen und

Bedarf, insbesendere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller

waren aller Art, gemäß Bundeeratsverordnung vom 23. September.

Art, wegen Unzuverlässigkelt nach Maßgabe der Bunderatgy - rordnung vom 23. Seytember 1915 (RMB. S. 603) untersfagt worden. Schmutwilken hat die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten. Münster, den 16. August 1917. Die Pollizeiverwaltung. J. V.: Dr. Krüs mann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesrat verordnung vom 23. September 1916, betreffend Fernbaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel, und der Ausführungsbestimmung des Herrn Ministers für Dandel und Gewerbe vom 27. September 1915 wird dem Kaufmänn Hugo Hen te, in Kecklingh aufen Süd, Weißenburgftraße 5, wobahaßt, der Handel mit Gegenständen des täglichen Gedarfs, insbesondere Lebeng⸗ und Futtermitteln, wegen Unzuverlässia⸗ keit un tersagt. Die durch die öffentliche Bekanntmachung dir ser Anordnung enistehenden Kosten hat Henke mu erftatten.

Recklinghausen, den 16. August 1917. Die Polheiverwaltung. Der Oberbürgermeister. Heu er.

Bekanntmachung.

n Auf Grund der Bundegratzverordung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und ver daiu ergangenen Augführungbestimmungen vom 27. September 1915 ist den Ebeleuten Händler Heinrich v. d. Water in Ober bausen Alstgden, Franzen kampftr. 74, durch rechtskräftige Ver⸗ ig der, städtischen Pollseiverwaltung Oberhausey, Rbis, vom . Mal 1917 der Handel mit Nahrung g. und Fut termitte In allet Art und mit fonstigen Gegenständen des tägiichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in ezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt worden unter Auferlegung der durch daß Verfahren ent⸗ standenen stosten.

Oberhausen, den 141. August 1917. Der Oberbürgermelster. J. V.: Dr. Neikegz.

Bekanntmachung.

Tas Kolonial, und Fettwarengeschäßft sowie die Brot— verkaufsstelle Friedrich Reinoß, Spechtstraße 1, ist wegen Unzuverlässigkelt seines Inhabers vom IJ. August 1917 ab ge⸗ chlossen. Ferner ist der Betroffenen, der Ehefrau des Friebrich Reinoß, jeder Handel wit Na hrungsmitte ! n und lonstigen Gegenständen des tägichen Bedarf untersagt. Die durch dag Verfahren verurfachten Kosten, ing. besondere die Gebühren für die vorgeschriebrne Fffentlicke Bekannt. machung, hat die von der Anordnung Betroffene zu erftatten.

BVamborn am Rbein, den 7. August 1917. Der Oberbũrgermeister. Sch re cker.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 29. Junt 1917 habe ich dem Kaufmann Martus Smut hierfel bss. Gänsemarlt Nr. 31, den Handel mit Lebentg⸗ und Futtermitteln aller Art und Gegen. tänden des täglichen Bedarfs sowie die Vermittler⸗ ä tigkeit hierfür unter sagt.

Essen, den 18. August 1917.

Die stãdtische Polijeiderwaltung. Der Obert ürgermelster. J. V.: Ratz.

Bekanntmachung.

Durch Bescheld vem 7. Jull 1917 habe ich dem Agenten Heinrich Böhmer bier selbst, Johanniestraße Nr. 17, den ,, ,

e en e dar owle die . mittlertätigkeit fe n g nag, ö Essen, den 18. August 1917.

Die stadtische Pollzeiverwaltung. Der Oberburgermeister. J. V.: Ga asel.

GSekanntmachung.

Durch Bescheid vom 27. Juni 1917 babe ich dem Kaufmann Wilbelm Lim bartb, hier, Gerswitastraße 27, und dem s auf. mann Chaim Schwari, hier, Beisinglfraße 206, den Hande mit Le beng, und Fuitermittein aller Art und egen⸗ ständen des täglichen Bedarfs sowie die Fermititer“ tätigkeit hierfür unter sagt.

Essen, den 18. August 1917.

Die städtische Pollzeiverwaltung. Der Obeibürgermelsier. J. V.: Baasel.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 2. Mai 1917 babe ich dem dl Wilhelm Thier hierselbst, Ha nder bel s g hr e. Handel mit Fleisch, Leben g⸗ und Futterm it tein aller Att und Gegenständen des täglichen Bedarf sowie die Ver—⸗

mittlertätigkeit hlerfür unterfa gt.

Essen, den 18. August 1917.

Die stadtische Vollzelver waltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Raith.

Sekanntmachung. Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 S. 3 1 . gr n, ; 2 chu a. . er auf Grund Aller er Ermächtiaung vom 16. 1914 else n n, S. 153) ergangene Gilaß . vom 4. Juli 1917, betreffend die Verleihung des Gnteignun rechts an den Reiche. Iillitãr-⸗) Fiskus zur Erweiterung öffentlicher ne. Stadtbej ir ke Graudenz, durch das Amtgblatt der Königlichen Regierung in Marienwerder Nr. 30 S. 403, ausgegeben am 28. Juli 1557.

xxx ᷣ·ᷣ·ᷣ·ᷣ——QimiiQii , „„,

Den tsches Reich. Preußen. Berlin, 21. August 1817.

Seine Majestät der Kaiser und König traf im Anschluß an die Vesichtigung der Flotte am Sonntag in Ham burg ein. Seine Majestät wurde, wie ‚W. T. B. meldet, von dem Präsidenten des Senats, Bürgermeister Dr. Predöhl und dem Bürger meister Dr. von Melle auf hem Damm⸗ torbahnhof begrüßt und begab Sich, von den beiden Bürger⸗ meistern geleitet, von dort in die St. Mi aelskirche, wo Er dem Gottes dienste beiwohnte. Alsdann fuhr der Kaiser zur Besichtigung der Werft von Blohm u. Voß und von dart zur Vulkanwerft. Eine größere Anzahl von Reistern und Arbeitern, die sich durch treue Pflichterfüllung in der Kriegsarbeit beson⸗