1918 / 78 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

1918.

Wird ein Höchstpreig festgesetzt, der niedriger ist als der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder von den Preis⸗ lommissionen (35 4 des nachstehenden Vertrages) festgestellte Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers guf den 6 Vertragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Vertragspreis, so darf der Anbauer die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen.

Berlin den 10. Dezember 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts: von Waldow.

Fruhgemũse. Für Anbauer. wann,, . Regierungsbezirk: Bundes staat.

Lteferungtsdertrag.“) Zwischea ber Relchsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfisahtellung, in Berlin (Erwerber),

vertreten durch diese(r) wiederum vertreten durch J

und

in

wlrd die nachstehende Verelnbarung getroffen:

§1.

Anbauer)

verpflichtet sich, entweder:“) a) für die Grnte 1918 anzubauen, ha (Feldmark ha (Feldmart᷑ ha (Feldmark ha (Feldmarr ha (Feldniardr ha (Feldmark

mit Rhabarber, mlt Erbsen, mit Bohnen, ) mlt Mohrrüben, N mit Mairüben, ) mit Karotten, ha (Feldmatk )mit Kohlrabi, ha (Feldmart ) mit Frübweißkohl, ha (Feldmarkꝛ.·.. N mit Gurken, ha (Feldmark mlt Spinat und den gesamten Ertrag dieser Flächen

b) von den Grzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst und den mitunterzelchneten Nachbarn (Ge⸗ nossenschaften, Verelnen, Genossenschaftẽémitgliedern,

irtschafteten Ländereien Zentner Spargel, Zentner Rhabarber, Zentner Erbsen, Zentner Bohnen, Zentner Mohrrüben, Zentner Matrüben, Zentner Karotten, Zentner Kohlrabi, Zentner Frühweißkohl, Zentner Gurken, errr· / / 6 frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle in 7 an den Erwerber nach dessen

näherer Anweisung zu liefern.

oder:? *)

§ 2.

Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit erforderlich, in gehöriger Verpackung, zu liefern und ordnungs—⸗ mäßig zu verladen. Verpackungemsttel, die der Anbauer liefert, bürfen von ibm in Rechnung gestellt werden. Die im Höchstfalle bierfür in Ansatz zu bringenden Betrage werden im Bedarfsfalle von den zuständigen Landes-, Probinztal⸗ und Bezlrksstellen für Gemüse und Obst festgesetzt.

§ 3. Die Abnahme durch den Erwerber hat sofort nach der Ab erntung zu erfolgen. Die Gefahr geht bei Babn⸗ und Schlffs⸗ beförderung mit der erfolgten Verladung auf den Erwerber über.

§ 4.

Dle vom Erwerber zu jablenben Erieugerpreise werden in diesem Vertrgge im esnzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diesenigen Prelfe gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengättungen von den zustanbigen Prelg⸗ komm sstionen der Landeg⸗, Probinzial, und Bezirksstellen für Gemüse und Obst festgesetzt werden. Diese werden Preife für Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mohrrüben, Majrüben, Karotten lvom 1. Juni ab ***), Kohlrabi (hom 10 Juni ab ***), Früh welgzkohl (vom 20. Juni ab ***, Gurken (om 20 Junt ab ***) und Spinat fest. setzen. Bis die zustaͤndigen Preiskommissionen Presse beschlossen und nach Genebmigung der Reichestelle fär Gemüse und Obst, Ver— waltunggabteisung, veröffentlicht haben, gelten die Richtpreise, welche die Reichgstell. für Gemüse und Obst, Verwaltungzabteilung, noch vor dem 15. März 1918 für jede der vorgenannten Warengattungen festsetzen und öffentlich bekannimochen wird.

Ig den Preiekommissionen sind die Grieuger und Verhraucher gleichmäßig vertreten. Die Preisfestsetzungen erfolgen nach Bedarf. Der erstmalig festgesetzte Pre ß jeder Warengattung bedarf, bevor er zur Anwendung kemmt, der Genehmüigung der Reichsstell' für Ge— müse und Obst, Verwaltun gaahtellung. Die so zustande gekommenen Preise bleiben in Kraft, bis die neu beschlossenen in nach Ge⸗ nehmigung der Reichsftelle für Gemüse und Obst, Verwaltunas⸗ abteilung, veröffentlicht worden sind. Viese kann den Preis kommlsssonen verbindliche Anweifungen über die Festsetzung der Preise erteilen, die sesigesetzten Prelse abändern, auch selbst die Vertragspreise festsetzen und veröffentlichen.

) Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Verträgen sta hen in ihrer Rechtzwirksamkeil alle dieienigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung der Reichsftelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kommunal- verbänden oder Großverbrauchern getäligt sind. Die Beauftragten folcher Bedarfsstellen befinden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Be— rechtigung zu Vertragsabschlüssen.

) Nichtpassendes ist zu durchstreichen.

*) Durch die Termine soll verhindert werden, daß auch unter Glas gezogenes Gemüse von den Preisfestsetzungen erfaßt wird. Die Preis- kommissionen sind befugt, spätere, aber nicht frühere Termine festzufetzen.

ö / 1 r /

§ 5.9)

e,, . der . 9 Unter Berücksichtigung 1 Koösten und die Gefahr ver Be⸗ nek henden Besttmmungen ist ,, ber e, berlusteß big zum Bestimmunge⸗ * j . 8 orte sowie den Verkaufs der Ware a) gegen Zahlung des Grob- auf eigene Kosten und Gefahr an bandelepreises die Ware nach Kleinhändler oder an Veibraucher, , so 5 23 w, zu liefern und do

4) Anspruch auf Gewährung der . ;

6 ; ,, , . Markthalle, auf dem Markt⸗

Großhandelezuschläge (beim Ver⸗ platze, in der .

kauf an Klein händler) oder Klein. Straße, auf dem

Hen r en e —̃. ier, an . BVletze) an

erbraucher), mithin auf Zahlung

der Großtzandelg⸗ und Kleinhandeltz⸗ Kleinhändler zu verkaufen, ;

b) gegen Zahlung des Klein

handels prelses die Ware in

ö,

pre fe. . . Uebernimmt der Anhauer nur dle imn der Markihalle (Bezelch⸗ nn,,

Kosten und die Gefahr der Pe—

förderung einschlteßlich des Gewichts⸗ Mankthallenstande ( Bezeich.˖ 1 auf dem

verlustes bis zum Bestlmmunggorte, igli ien Zuschl⸗ lediglich einen angemessenen Zuschlag Henn ttplatze. (Bene cht ug):

verlangen, der geringer srin muß als der Großhandelszuschlag, und ijzwar um denjenlgen Betrag, der durch den Forifall des Verkaufes der Ware auf eigene Kosten und Gefahr erfpart bleibt. Dir Höhe des Zuschlages wird im Zedarfg⸗ falle von der Reschsstelle für Ge⸗ müse und Obst, Verwaltungè⸗— abteilung, festges etzt.

Die Vereinbarung darüber, ob 9 a. 14 , ,. . vorstehenden beiden Möglichkeiten ö e are zu liefern er e, dern eee ge, Fleet zie Wäre n leser̃ sofern es nicht bein Verirags . 11. abschluß geschieht, spätestens zwe an Wochen vor Beginn der Aberntung . zu erfolgen.

86.

Der Grwerher ist verpflichtet: . ;

a) im Falle des § 3 alsbald nach der Verladung, spätestens 2 Wochen nach Abgang des Frgchtbriefes,

b) im Falle des 5, sowest der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten und Gefahr (zu a und P) übernommen hat, spätestens eine Woche nach Empfang

den Preis der Ware zu zahlen. . Etwaige Beanslanbungen sind von dem Grwerber

a) im Falle des 8 3, wenn nicht schon bel der Verladung (Uebergang der Gesahr), so doch spaͤtestens unverzüglich nach dem Gintteffen am Ge stimmungeyrt, 2

b) im Falle dez F 5, sowest der Anbauer nicht den Verkauf guf eigene Kestea und Gefahr (zu a und b) übetonmmen hat, unversüglich nach ber Arkanft gn der Empfangsslelle

durch einen Sachverstän digen begutachten zu lassen und dem Anbauer mitzuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen Schadenersatz.

§ 8.

Der Erwerber ist befugt, mit Genehmigung der Retchsstelle für Gemüse und Obst, Geschäslsähteilung, die Rechle und Pflichten aus diesem Vertrage ganz eder tellwelse an Distte abzutreten. Macht er hierbon Gebrauch, e bleibt er dem Anbauer zur Zahlung des Ueber⸗ nahmeprelses mitoerflflichtet.

Ist der Vertrag von einem Kommunalberband odbet von einem Broß verbrauchet in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfteabteilung, abgeschlossen worden, so ist dieser Kom- munalberband oder Großberbraucher, wie er durch die unterscheiftliche Vollehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichöstelle für Gemüse und Obst, Geschaͤftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage einzutteten.

§ 9.

Alle Steeltigketten aus Anlaß diefes Vertrages, welcher Art sie guch sein mögen, werden durch den Spruch der den Landes-, Provinzial und BGezttksstellen für Geiüse und Obst angegliederten Schiedsgerichte enischieden, welchen die Enischeidung von Streit ig—⸗ keiten aus Lteferungt derträgen über Frübgemüse ker Ernte 1917 Über- tiagen worden ist. Oertlich zuständig für die Entscheidung ist das Schiedsgericht des Verladeortes. Das Schledzgericht entscheidet im feeten Verfahten und nach pflichttnäßigem Ctmessen.

§ 10.

Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Untosten 1 Prozent des Rechnungsbetragez auch im Falle des 8 5) für die gelteferten Waren an die Reiche stelle für Gemüse und Ocst, Geschäfteabietlung, zu zahlen hät, sofern biefe nicht selbst Erwerber ist.

Jede Vertraggpartet erhält eine Ausfertigung dleses Vertrages.

(Naterschriften:)

nicht auch den Verkauf der Ware

auf eigene Kosten und Gefahr, jo

darf er zu dem Erzeugerprels (34) , in der Straße, auf den Platze, in dem Verkaufsladen

ö um Verkauf in kleineren Mengen an Ver⸗ braucher zu sftellen.

gegen Zahlung des besonderen

Erwerber: Anbauer:

. .

1 (atan) , (Datum)

(Name) (Name) (Stemptl) Genehmigt! **) Berlin, den k Reichstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtetlung.

1918.

Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der Vertraggpreis, so bleibt der Anspruch des AnbauerJ auf den höheren Vertragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Pertragspreis, so darf der Anbauer die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen.

Berlin, den 10. Dezember 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes. von Waldow.

Serbstgemüse. Für Anbauer:

Wohnort: , nnn,

) Dieser Paragraph ist zu durchstreichen, wenn der Anbauer nicht die darin erörterten Mehrleistungen übernimmt.

Die Genehmigung bezieht sich nur auf die in den 1 und auf⸗ geführten Gemüsesorten.

Lieferungs vertrag. “*) Zwischen der Reichsstelle für Gemüse uns Obst,. Geschästsabtellung, in Berlin, (Grwerher), herlreten duch G diesel) wiederum vertreten durch

dem (Anbauen wird die nachstehende Vereinbarung getroffen:

51.

Der verpflichtet sich, eniweder: “) a) für die Ernte 1918 anzubauen. . = mt Herbstwelßkohl,

ha (Felbmart ha (Feldmark ) mit Dauerwelßkohl

ha (Feldmart᷑ mit Rotkohl, ha (Feldmark )mit Dauerrotkohl, ha (Feldmark ===) mit Wusingkohl,

ha (Felbmark mit nn 2

* 1

mit Grünkohl, mit Möhren, roten und länglichen (Karotten), ha (Feldmark) mit Möhren, gelben, ha (Feldmart ) mit Möhren, weißen, ha (Feldmark =) mit Roten (Salat.) Rüben (Rote Bete), ha (Felbmarłt᷑ mit gJwiebeln und den gesamten Ertrag dieser Flächeln),

b) von den Erzeugnissen ber Ernte 1918 auf den von ihm selbst lund den mitunterzes hneten Nachhamn, Genossenschaften, Verelnen, Genossenschaftgmü gliedern, Vereingmltgltedern) **) bewirtschasteten

Länderelen

w Zentner Heribsswelßkohl, Zentner Danerwelßköh!, Zentner sotkohl,

Zentner Dauerrotkohl, Zentner Wisingkobl, Zentner Dauern üisingkohl, Zentner Grünkohl,

Zentner Möhren, rote und längliche (Karotten), ö

Zentner Moͤhten, gelbe, J Zentner Möhren, weiße,

Zentner Rote (Salat.) Rüben (Rotᷣ Bete),

= Zentner Zwiebeln,

fer verlaben im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestell ö w ö an den Giwerber näcch dessen näheter Anweisung liefern und bi dahin pfleglich aufjubewahren.

Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ab= lieferunggtermhn vereinbart wird, die zu liefernde Ware in der Zelt zwischen der Aberntung und bem 1. März 19198 abzuneßmen. Pie Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolge'n. Bessehen im Einzelfalle Zweifel darüber, ob die Reife bereitg eingetreten in, s 1 hterüber die juständige Krelsstelle für Gemüse und Ohft endgůltig.

8 Z. Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Gr= werber über.

K .

Der Anbauer ist verpflichtet, mai kifähtge Handelsware, ünd zrrat, so weit erforderlich, kn gehöriger Verbäckung zu lihfern Und ordn üngt⸗ mäßig mm verlabetz. Verpackung ch iitel, Sie der Anbauer liefen dütfen von ihm in Rechnung gestellt werden. Die im Höͤchsffall hierfür in Agsatz zu bringenden Beträge werden von den Lanhetz, . und Bezirksstellen für Gemüse und Obst im Bedarfofalle estgesetzt.

§ 4. Wurjelgemüse darf höchstens 5 Prozente Schmutz aufwelsen.

§ 5.

Der Grwerher ist veryfllchter, nach der Verladung, spätesten jwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefeg, folgende Preise fur den Zentner zu zahlen: ,

1. für Herbstweißkobl. .. 2. für Dauerweißkohl .. r Rotkohl z Dauer: otkohl Wirsingkohl 3 2 Dauerwirsingkohl V ö Grünkohl bis zum 30. Nobember 1918. vom 1. Dezember 1918 ab.. vom 1. Januar 1919 ab.. vom 1. Fehruar 1919 ab . 8. für Möhren, rote und längliche (Karotlen), .. 9. für Möhren, gelbe, ö

19. für Möhren, weiße, J

1I. für Rote (Salat) Rüben (Rote Bete).

12. für Zwiebeln, lose, bis zum 31. Oktober 1918 vom 1. November 1918 ab vom 1. Dezember 1918 ab vom 1. Januar 1919 ab. vom 1. Februar 1919 ab 15.00 M, vom 1. März 1919 ah. 17.900 M,

Für dag Aufbewahren (Einmieten, Gintellern und dergkeichen

werden dem Anbauer vergütet

a) bei den zu 2, 4 und 6 genannten Gemüseanten

big jum 31 Derember 1918, .. . . 1.00 M. je Zentner, später je Monat mehr . 0. 50 M. je Zentner, b) bei den zu 8 bis 11 genannten Gemüseatten bis jum 30. November 1918 0.50 M. je Zentner, später je Monat meht .. . . 60.25 M. se Zentner

ha (Feldmarr ha (Feldmark

oder **)

2281281 .

3. 4. 5. 6. 7.

. N 833222322 SSS SSSSS —8— ö

3333 2

13766 M)

§ 6.

Für Gemüsearten, welche in den vorstehenden Bestimmungen (85 1 und 5) nicht vorgebruckt sind, aber chegenstand wie Ver⸗ trageg sein sollen, gelten die vereinbarten Preife, welche indes di zur Zelt der Lteferung festgesetzten Höchstpreise nscht Überstelgen dürfen. Wird daher ein Höchsspreitz festgesetzt, der nledriger ist al der vereinbarte Preig, lo gilt dieser Höchftpreis und nicht der veremm, barte höbere Preig. Die dem Vertrage vorgedruckte Preigklausel . 10. Deiember 1917 findet somtt in diesen Fällen keine An⸗ wendung.

Den von der Reichsstelle für 336 und Seht. Geschãftzabteiluntg e fen, Ve rträgen stehen in ihrer Rechtswirkfamkeil alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüßse und Obst, Verwaltungsabteilung, von 6 Seite zugunftn von Kommunal verbanden oder Großverhrgüchern geiätigt find. Bie Begufträigten solcher Bedarfsstellen befinden sich im Besttze amtlicher Ausweise über ihre Be. rechtigung zu Vertragsabschlüssen. ) Nichtpassendes ist zu durchstreichen.

8 7.

Etwaige Begnstandungen der Ware sind von dem Erwerber, wenn nicht schen bet der Verladung (Uebergang der Gefahr), so doch shälestens un rzüglich nach dem Gintäcen am Bestimmunghort duich einen Sachperständigen begutachten zu lafsen und dem Anbauer mst⸗ jutellen. Gs besteht nut ein Anspruch auf PMeinderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen Schabenersaß.

§ 8. ;

Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem ge , in Vertretung der Reeichsstelle für Gemüse und Obh, Geschastgabtel r. ahgeschleffen worden, so ist diefer Kommunal? verband oder Großberbraucher, wie er durch die unterschriftliche Boll⸗ hlehung des Vertrageg gnertennt, auf Verlan en der Reichs stelle für Hemüse und bft, Geschäftgabteilung, jederzeit veipflichtet, in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage ein jufreten.

Der Erwerber ist befugt, mit Genehms ung der Reichzstelle fũr Gemüse und Obst, Geschäsigabteilung, die Rechte und Pflichten aus biesem Vertrage ganz oder tellweise au Dritte abzutreten. Macht er hleivon Gebrauch, so hleiht er dem Anbauet jur Zahlung des Ueber⸗ nahmepreises mitberpflichtet.

5 9.

Alle Streit lgkelsen aus Anlaß diesez Vertrages, welcher Att sie aich setn tögen, werden ühter Ausschluß des ordentlichen Rechts weges durch den Spruch der den, Landeg⸗, Ptobmmzial. und Hentetestellen ür. Gemüse und Obst angegliederten Schiedf gerichte entschieden, welchen bie Entscheißung don Streit igteiten aus Lieferungzberträgen über Ftrühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden sst. Dertlich zuständig är ble Entscheidung ist das Schiedsgertcht des Verladeorteg. Pas e n . t entscheidet mn frelen Verfahren und nach pflichtmãßigem

rme ssen.

§ 10.

Die Kosten des Vertcaggabschluffes trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 8 je Zentner der geliefenfen. Waren an die Relchsstelle für Cemüse und Son, Geschafts abteilung, ju jahlen kal, sofern dtese nicht sesbst Erwerber ißt.

Jede Vertrage partei erhält eine Aut fertigung dleses Vertrages.

(Unterschilften)

Erwerber: (Dr) Datum) . . w (Stempeh

Genehmigt! *) Berlin, ee

Reichtste lte für Gemüse und Obst, Verwaltungtzabtetlung.

Anbauer: (Dih ( SHalum) ö . 6.

Dlese Verttagsmuster dürfen nur für Ab— schlüsse iber gelbe Koblrũben benutzt werden.

1918.

Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der Vertragtzpreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers auf den höheren Pertragsprels uhnberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Vertragspreis, so darf der Anbauer die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen.

Berlin, den 10. Dezember 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes: von Waldow.

Gelbe Kohlrüb en. Für Anbauer:

Woh nott: d . . Keelz: k J Regterungobez irt ⸗·

Probinz: d . .

ie ferun gt vertrag. *)

. lr nhn,,, Reichzstelle für Gemüse und Sbst, Geschäftsabtellung, in Berlin

(Erwerber), vertreten durch dieselr) U iederum vertreten l

wird die nachstehende Verelnbarung getroffen:

1. 4, 5 ,

verpflichtet sich, rutweder 1 ***) a) für die Ernte 1918 anzubauen mit gelben Kohlrüben und den gesamten Ertrag dieser Fläche b) von den Erjeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst Lund den mitunterzeschneten Nachbarn, Genossenschasten, Vereinen, Genossenschaftgmit⸗ gliedern, Vereinsmitgliedern) ** bewirtschafteten

känderelen

. Zentner gelbe Kohlrüben, frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladeste lle in w . , , an den Erwerber nach dessen näherer Anwelsung zu liefern und bis dahin pfleglich aufzubewahren.

Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ablieferungstermin vereinbart wirb, rie zu liefernde Ware in der Zeit zwischen der Ab— erntung ünd dem 31. März 1919 abzunehmen. Vie Aberntung darf nlcht vor erfolgter Reife erfolgen. . im n e Zweifel darüber, ob die Reife berells eingeireten isf, so entscheldet hierüber , n, m, n Kreisstelle für Gemüse und Obst end⸗ gültig.

. § 2. r ö; Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Er⸗ erber über.

1 6 3.6 a Der Anbauer ist verpflichtet, marktsähige Handelgware, und zwar, soweit, erforderlich, in geböriger Verpackung zu liefern und fer nnen g zu sberhne Verpackungsmittel, de der Anbauer Get. denen von ihm in Rechaung gestellt, aber nicht mitgewogen

vber: ***)

ö di e fis her s i ar gien nh ef gs r , ö zemulelorten und, ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle ( Gemüse und Böst, Geschaͤftsabteilung, abgeschlossen werden, nicht er⸗

chöͤstelle Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung,

en. Verttägen stehen in ihrer Rechtswi Hsamkeit alle dice n g leich, welche init Genehmigung der Reichsstelle für G.

müse Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kom— ile enen der, Großve brauchern getätigt sind. Die Beauftragten e edarfssteslen befinden sich im Besitze amtlicher Auswesse über ihre Uiigung zu Vertragsabschlüssen. Nichtpassendes ist zu durchftreichen.

werben. Die im Höchstfalle hierfür in Ansotz zu bringenden Beträge werden, von den Landeg., Propinzial⸗ und Bezirkzstellen für Gemůse und Obst im Bedarfsfalle sestgefetzt. . 54.

Die Vertrageibare darf höchstens h Prozente Schmutz aufweisen.

Der Prels beirägt 225 Mark sür den Zentner. Der Grwerher ist verpflchtet, den Preis nach der Verladung, päleftens wei Wochen nach Gingang des Frachtbriefes zu zahlen.

Hat der Aubahuer besondere Aufwendungen gn Arbeit oder an Kosten für die Aufbewahrung gekabt (inmicten, Einkellern und der— gleichen), so erhält er als KHergütung

bis zum 30. Nopember 15918 später his zum 31. Marr 1919 fär jeden halben Monat mehrt.

Etwaige Beanstandungen der Ware sind von dem Gtwerher tunlichst schon bei der Keciadung (Uebergang der Gefahr), jedoch spätestenz unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmunggort durch einen Sachyverstaͤndigen begutachten zu lassen und dem Anbauer mit⸗— zuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, richt auch auf Wandlung oder sonstigen Schadenersatz. ;

22 .

Ist der Vertrag don einem Kommunalverband oder von einem Großberbraucher in Vertretung der Neichtzstelle für Semüse und Obn. Geschaftgabtellung, abgeschlossen worden, so ist diefer Kom⸗ munalherband oder Großverbraucher, wie er durch die unterschristliche Boll eh ang des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reiche telle Geinüse und Obst, Be chäf: zab teilung, jederzeit verpflichtet, in alle Hecht? und Pflichten au dem Vertra e einzutreten. .

Ver Gr werber ist befagt, mit Genehmigung der Reichestelle für Göemüse und Ohst, Geschäftgabtellung, bie Rechte Und Pflichten aus diesem Vor frage ganz oder teiswesse an Dritte ab utrrtes, Macht hiervon Gebrauch, so bleibt er dem Anbaner zur Zahlung des Urber⸗ nahmepretses iitberpfüichtet.

58.

Alle Streitigkeiten aus Anlaß diesez Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen, werden unter Augtchluß beg ordentlichen Rechte⸗ Peges durch ben Spruch der den Lande,, Propinzlal. und Bezurks— stellen für Gern üse und Obst angegliederten Schiedsgerschte enischleden, welchen die Enischeibung von Streitigkeiten aus Lleferunge verträgen über Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden ist. Oertlich zuftändig für die Entscheldung it das Schiebsgericht eg Verlade' ortes. Das Schiedsgericht entscheidet im freien Verfahren und nach pflichtmätzigem Ermessen. =

] Die Kosten des Vertraqeabschlusses trägt der Et werber, welcher sußerdem zur Deckung der ÜUnkossen 5 Pfennige jJe Zentner der ge lieferten Waren an die Reichzstelle fär Gemüfse und Obst, Geschäftz. abteihung, zu zahlen hat, sofern diese nicht felhst Eiwerber lst.

Jede Vertragtpartel erhält eine Ausfertigung dieseg Vertrage.

Unterschriften:;)

O. 30 ½ je Zentner,

O, 15 6 je Zentner.

Grwerber: Anbauer:

(Dalum)

Ort) l Name) ;

(Datum] (Stempel .

Genehmigt!“ Berlin den

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.

Die Genehmigung ist, für solche Verträge, die für die Reichsstelle

für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen werden, nicht er⸗ forderlich.

Wettbewerb für Flugzeugrohrschalter (Hähne u s w.).

Zur Erlangung von Unterlagen für bie Vereinheitlichung der Rohrschalter (Hähne usw.) in Flugzeugen wird auf An⸗ regung des Normenausschusses des Kriegsverbandes der Flug⸗ zeugindustrie ein Wettbewerb ausgeschrieben.

Es werden folgende Preise ausgesetzt:

I. Preis 5000 M6, IL. Preis 3000 „, III. Preis 2000 „.

Anmeldung bis zum 1. Mai 1918.

Einlieferung der Probeausführungen bis 1. Juli 1918.

Die näheren Bedingungen werden auf Antrag von der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt, Berlin 8W. 61, Belle Alliance Platz 2, kostenlos übersandt.

Berlin, den 30. März 1918.

Deutsche Versuchsanstalt für Luftfahrt.

Präsidium.

Lewald, Unterstaatssekretär Dam mann, Direktor im Reichsamt des Innern.

Bekanntmachung.

Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den angegebenen Beträgen die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber gestellten Antkellscheinen für die achte Kriegsanleihe des Deutschen Reichs unter der Be— dingung erteilt worden, daß die Sparkassen mindestens den Betrag der auszugebenden Anteilscheine auf die Kriegsanleihe zeichnen; ;

H der städtischen Kreissparkasse in Dessau bis 100 000 6,

2) der Kreissparkasse in Zerbst bis 130 000 M,

3) der Sparkasse des Kreises Cöthen bis 10000 (M6,

4 der Kreisspärkasse in Bernburg bis 100 000 S,

3) der städtischen Sparkasse in Roßlau bis 20 260 M,

8) der städtischen Sparkasse in Sandersleben bis 30060 6,

7) der städtischen Sparkasse in Harzgerode bis 6000 S..

Dessau, den 26. März 1918.

Herzogliches Staatsministerium. Dr. Laue.

.

Bekanntmachung,

betreffend die Liguidation britischer Unter⸗ nehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß der Verordnung über die Liqui—⸗ datlonen britischer Unternehmungen vom 29. August 1816 (veröffentlicht im Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die olkupierten Gebiete Belgiens Nr. 2563 vom 115. September 1916) die Liguidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Whithread C Co. Ltd. in Brüssel angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Leutnant Maas in Brüssel, Oude

1 00 7 .

Klurkooperstr. Al, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator. Brüssel, den 26. März 1918. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. J. V.: Rohrer.

1

Bekanntmachung.

Auf Grund. der Verorhnungen, betreffend die zwangz⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGSl. S. 487) und vom 10. Fehruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenben Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worhen.

729. Lgiste. Nachlaßmassen: Die Nachlaßmesse versterbenen Heinrich Lauck,

Dun die 34 ug g bern 2 Ung Grundbesitz bes Erblassers, daten beanttagt wird.

Straßburg, den 22. März 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar

nicht berührt wird der den die Anordnung der Liqui-

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung englischer Unternehmungen vom 26. November 1914 (NGBl. S. 457) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. So) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeorbnet worden.

730. Liste.

Erbanteile: Der Erbanteil der enolischen Staat ange hörlgen Fanny Spiegelberg, geb. von Reckltnghausen, in Bowdon bei Möanchester am Nächlasse der am 4 Februar 1918 verfforbenen Witwe ves. Universitälsprofessors Dr. Friedrich Daniel von Recklinghausen, Marte geb. Jacohfon, in Straßburg (3wangs⸗ Verwalter: Exzellenz Mandel, Unterstaatssekteitär a. D. in Stiaßburg).

Straßburg, den 23. März 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abtellung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 25 November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

781. Lifte.

Nachlaßmassen:; Die Nächlaßmasse Ser am 28. Mät, 1914 ver— storbenen Wiwe Nikolaus Melchtor, Katharina geb. Weiße (Zwangeberwalter; Rechteanwelt Weck in Diezer bofen). Durch

die Zwang derwaltang nicht berührt wird der Gꝛundbesitz der Eiblasserin, für die Fie Anordnung der Liquidation beantragt wird. Straßburg, den 22. März 1918. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern.

81

J. A.: Dittmar.

Sektanntmachung.

Auf. Grund der Verordnung, betreffend die zwan gs—⸗ weise Verwaltung und die Liguibation des in— ländischen Vermögens ausgebürgerter Landez— flüchtiger, vom 12. Juli 1917 (RGBi. S. 603) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

7 32. Liste.

Gesamtvermögen: Das gesamte im Inlande befindliche Ver— mögen der durch Grlaß von J. September 1917 autgebörgerten Lindesflüchtigen Sautter, Jakoß, geb. 25. Juni 1851 ju Ensishe lm, Fahrikant, und Ehefrau, Maria geb. Stebelin, zuletzt in Ensis⸗ beim (3wangkverwalter: Notar Justtzrat Salztr in NMülhausen). Von der Zwangsverwaltung ausgenommen sind dis Geschãf ta. anteile der Aust ebürgeitn on der Firma Sautter & Co., Commanditgesellschaft in Ensisheim.

Straßburg, den 25. März 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf, Grund der Bundegratsbefanntmachung zur Fernhaltung unn her läfsiger Veisonen vom Handel vom 23. September 1915 (RSG BI. S. 603) in Verbindung mit der Ministerialverordnung hierzu vom 16. Oktober 1915 (Reg. I. S. 254) babe ich der Wiw. Em ma Schulze in Huttstädt den Handel mit Geflügel, Saug⸗ und Läuferschweinen, Ziegen, mit Obst und Gemüse und mit sonstigen Gegenständen det täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit unterfagt.

Apolda, den 16. März 1918.

Der Großherzoglich S. Direktor des IJ. Verwallungsbeztikz. K ö nig.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Rudolf Körber in Eschershausen Jahaher der Ftrma Gebr. Körber, dort ist der Handel mit Weh⸗, Wirk-, Strick und Schoh waren, mit Spinn“ stoffen und Garnen untersagt. Der Betrleb ist durch die unterzeichnete Behötde geschlossen worden ¶Bundetratt verordnungen vom 23. September 1915 Reichggesetzblatt Seite 603 51 pom 25. Dezember 1916 Reichsgesetzblatt Seite 14217 S8 1, 11, 15).

Holzminden, den 18. März 1918.

Herzogliche Kreigdirektjon.

Gekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fern haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBö. S 603) bahe ich den Inhabern des Schuhwarengeschäftz Zu den 1506005 Schu ken, Colmar, Beelsacheistraße 4, den Kaufteuten Lazarus und Ju liut Flein den Handel mit Schuhwaren wegen . sigtelt in bezug auf den genannten Handelsbetrieb ver.

oten.

Colmar, den 6. März 1913.

Der Kaiserliche Krelgdirektor.

Hoffm ei ter.

Cronau.