1918 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

2 2 * N 1. . 12 * F 1 * 8 . * . = 1 r 1 ? * * * 1 * r iger, Vergütung sür die ,, , . neben angemessener unter der Criegsnot ohnedies schwer leidenden Volkes und wegen der die einzelne Preisforderung an der Hand der Grundsätze über dis Fest⸗ =. 36 or . für die Ware eine strafbare Umgehung der Preis- Terwerflichteit der bei den Tätern regelmäßig zutage tretenden Ge⸗ stellung eines übermäßigen Gewinns nachgeprüft werden muß. . 3u S? ö Ju § 10

uchervorschrift gefunden werden; dies wird insbesondere dann an. winnsucht dringend geboten; fie entsprecken dem allgemeinen Volks. Bestreben des Handelsstandes wird deshalb nach dem Inkrafttreten de = ämsten Mittel zur Bekämpfung der Preistreiberei wan * ö . her s . unehmen sein, wenn der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Waren. pfind d mehrfach; , , , n, n . d Borsckrift bora rofichtsi n ben, n , , 2 wichtigsten . m ö Nach dem im Enzwurfe hbefolgten Grundsatz, den übermäßigen ö —⸗ ) k Verh 6 X ig nr sn en und me rfach zum Ausdrucke gelangten Wünschen deg Vorschrift voraussichtlich dahin gehen, für ein möglichst weites Gebiet er mi des übermäßigen Gewinns, den der Täter durch . Gewinn unter allen Umständen für den Staat einzuziehen, erscheint es . erung, nnr (ine untergeordnete Bedeutung zukommt. Aehnlich Reichstags. Wegen einer weiteren Strafverschärfung bei Be! von Waren eine, Preisregelung in der Form von Höchstpreisen we e Entzichunß fer Hie bisherigen Vorschriften suchen dieser ,,, . elk ften tige Ha snahme für den önnen die Verhältnisse beim Zusammentreffen bon Warenlieferung ge im Rückfall zu vergl. S 5 des Entwurfs. sonstigen behördlich geregelten Preisen zu erhalten. . nt erlan t thnmung gerecht zu werden, daß Lei borsätz lichem ie R und Transportleistung oder Sachmiete iege z. B. bei Berechnung ie Vorschrift des S5 Arf. 2 dor Verordnung gegen übermäßige 8 erb E ral. vie X nung gertcht 16 Fall zuzulassen, daß die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten übermäßiger Anfuhrkosten für die B oder übermäßiger Leih⸗ reissteigerung, wonach bei vorsätzlichem Preiswucher die Geldstrafe ar bühren für die Vehältnisse der Ware. Im übrigen müßte etwaigen nech der Löbe des erzielten o l ül ißigen Gewinn

K ; , ö k Bpitan ö U 1 r Gn hnung von Urbeitsleistungen

2. ; . , die Geld es le Person aus irgendeinem Grunde nicht ausführbar ist. , * * mi cher an, auf das. Doppelte des übermäßigen, Cewinns, der 3 rendu r . Unter der „im Sz vorgesehenen Einziehung“ ist auch die im S ? f ; ; ter nireselst ber erziest werden llt, rer amin destens, auf das t l ĩ Personen Abs. 2 bis 4 zugelassene Haftbarmechung anderer Personen als des der brauche potten ins, uin den der Höchstpreis überschritten worden i. er 11 b Hen n, e , n nam ten, ren, da mit einer stärkeren R? e des ,,, sollte, zu bemessen ist; ferner daß, wenn 0 r er, n , ein dn 3 , ,, . en kar ückf ĩ 33 err nsend Mark übersteigt, auf den BVoppel⸗ . , , für sich allein im selbständigen Verfahren ausgesprochen ingskosten die echörz! Dahpelbertg Strafe zu erkennen ist und nur bei mildernden i n . g , g,, , , 4, m, , , , . se geforde 2 . went Stras- e ; Das Verfahren ist das nämliche wie bei der selbständigen Ein⸗ , ,. 26 es für 636 Geltstrafe au die. Halfte ö. , also auf ziehung körperlicher Gegenstände; die in Betracht kommenden Be— , w, eie, reise vor n de, erzielten oder erst rebten ubermaßtgen Gewinns usw., stimmungen der Strasprozeßordnung sind mit den Aenderungen, die ,, a sind, gleichgülti n feng. Nach diesen Vorschriften muß alss der Täter sollen. ae, Turch die unterschiedlicke Natur des Gegenstandes der Cinziehung bedingt im. Geschaftebetriebe d erkäufers mehr ode n Üümffänden zum mindesten den ganzen übermäßigen Um weiteren Verschiebungen der hereits in anfechtbarer Weise find, für anwendbar erklärt., Temgesmäß ift der Antrag auf Ginzichung j sonst mindestens Pag. Doppelte des Gewinns jn örm erlangten. Jumendungen vorzubeugen, ist bestimmt, daß auch jerer Ren Haftharerklärung von dem Staatsanwalt bei dem Gerichte zu od, d m, !. * Iltrafe an die Staats asß herausgeben. ö. n, e er Empfänger der, Zuwendung oder ihres Wertes in gleicher stellen, welckes für den Fall der Verfolgung einer bestimmten Person enen för Kleingärten vom . April J5is in dei Fassuna be irie ange ktzt werden müssen, w zu ver h JJ, n J ʒ ö . Vorschriften ,, in . ,, mit Weise, und unter n gleichen Vpraussetzungen wie der erste Gmpfänger zuständig wäre. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem kanntmad ung vom 12. Cttol ichs. Gese kk l 198915 8 2 Sete tung etre lgen ermorden worden sind. Dis wird in den beteiligten überschreitung gerichteten Straf zriften de S 8 . Sorgfalt den a ,,, ste ner ,,, . , haftbar gemacht werden kann, Voraussetzung der Termin, auf den die Bestimmungen über die Hauptverhandlung ent— IJ S. , Veron dug über n mndurckührbar geralten; man wender des Césetzes bel . 9. aghchinn o genau als moglich. j ö. en. .. ächlih ba Haftung eines weiteren Empfinger⸗ der Zuwendung ist demaemäß eine spreckende Anwendung sinden. Bie Personen, gegen welche kie Ein— : . w , ö n gess icktung, alte gute Ware mit niedrigen 5 : , Fa hoffene Regelung in des . als unh enn men, ununterbrochene Kette von Vormänneyn, von denen ein jeder wegen ziehung, einsckließlich der Haftbarmach ung, sich ricklet, sind, soweit dies J . Bol,. =. J Gestehungskosten billiger zu verkau ls neue schlechtere Ware m. ec. ; . tent . chsichtslosen Wucherbe ämpfung erforderliche aus nahme Bösgläubigkeit oder wegen unentgeltlichen Erwerbes als Gesamt · xusführbar , m dern Tem, n, aden d gn, ,. die Beseitigung des Miß Frwerber wie dei , . Pre bl beim amg der übermäßigen. Gewinne zu eräwingen. Zum Teil schuldner neben dem Täter und den Teilnehmern haftbar gemacht fonen können alle Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen, schnittspreisen. Die Recht Entwurße soll mrerbe 8 ; ; if zurückführen, daß Die . Gewinns in werden kann. d ar, edc, , a, , ge,, fich auch durch einen mil schriftlicher Vollmacht versehengn Werte; iger icht abschließend Stellung ge⸗ Jwecke der Weit ; ö . rer Geldstrafe nicht zwingend ö 6. ö. ist. Nach dem e Der zäm Entwurfe durchgeführte Grundsatz, daß für den über- vertreten lassen; durch ihr Richtersckeinen wird das Verfahren Und bie 3 den Einwendungen der preisüberfchrestun ö . der Strafdrohung ind die Herich E nicht. gehinzert, bei vor⸗ ; mäßigen Gewinn jeder, dem der Gewinn wirtschaftlich zugute gekommen Urteilsfällung nicht aufgehalten. Die Rechtsmittel gegen das Urteil erseits kann die Berechnung Sträflos bleibt Kerr 1 nn er fahrlässiger Zuwiderhandlung ausschließlich auf Frei⸗ jst, haftbar gemacht werden kann, läßt es nicht als angezeigt er- stehen der Staatsanmaltschaft und Ten betroffen Perfönen zu. nieresse der Allgemeinheit nur in wart. 3 P' die . ,,,, arMn erkennen. Aber auch in Fällen, wo auf Geldstraft er- scheinen, auf die Haftung zu verzichten, wenn der Schultner geskörben . zugelassen werden, wenn die Nahrung? mit , . , ane es allein, sei es neben Gefängnis, verbleibt der über- ist. Deshalb ist im 57 Abs. 4 bestimmt, daß die Haftung für den . . ; möglich bleibt. Von diesenz Ir 3. e r hwinn vielfach dem Täter, weil es nicht, gelingt, die zur 'inzuziehenden Betrag auf den Erben übergeht. Damit ist zum Aus— . Die ziffermäßige Feststellung des übermäßigen Gewinns erferdert mnittspręise nur für gleichartige rer einerlei . en , on , er, erden herunt ö en Berechnung des Gewinnz erforderlichen Feststellungen drucke gebracht, daß die Haftung ewerpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit bielfach umfangreiche Erhebungen, insbesondere eine eingehende und zeit⸗ eichartige Gegenstände waren auch für die Versorgung . ,, Per ieh 5 26. rwaltungen, di erung des ordentlichen n erfgern, im Rahmen einer anzusehen ist. Die Vorschriften über die Erbenhaftung, insbesonzere raubende Nachprüfung der einschlägigen, Geschäfts bücher und Geschaftẽ⸗ reise nicht üblich. lhre nee , ,, , 5 & Versorgune lung zu treffen. Ferner wird die Einziehnng des über⸗ über deren Beschrin kung, gelten auch für diese Nachlaßberbindlichteit. papiere unter Zuziehung von Sachverständigen, Die Vornahmèe solcher brift zu unlauteren Machenschaften “* Die Aenderung em fich t V. , stpreis enrerben. „gewinns vielfach da uch, vereitelt, daß der Täter di er- Dies wird in der Entscheisung des Gerichts zweckmäßeig zum Ausdrucke Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung stößt häufig auf Schwierig— ist die an sich selbstverständlicha der ec meh igkeit. 66 sst 11 n , Bil wleit and amögensstücke an dritte, bersonen verschiebt, um die Voll⸗ zu bringen sein. ö ö . kejten. In Fällen, wo die Schuld des Täters feststeht und die genaue süreis auf den verfckiehenen Ge. fernem rem, een des hte iwsunden worden, wenn Per- er gegen ihn erkannten Geldstrafe zu hintertreiben,. Um einer unnötigen Belastung der Behörden mit gwecklosen Er- zahlenmäßige Feststellung der Höhe Les Gewinns für die Strafzumessung . Tie zur Weschaffung des notwendigen Lebengunterhalts ur sich snknürf versucht nach allen diesen Richtungen bessernd ein⸗ hebungen vorzubeugen, ist im Abs. 5 angeordnet, daß bei Geringfügig⸗ entbehrlich ist, ist sie geelgnet, die Aburteilung des Schuldigen ungebühr— edrungen „9

erschiedenen Mengen der Gegenstände be— w , , ,, . i. . ) , h. ; . 6h, 28366 . ;

berechnet wird, aud n eln ö . ,, . geforderten Hrise 9g Die Einziehung des übermäßigen Gewinns ist ohne Aus- keit., des einzuzichenden Betrags von der Einziehung abgesehen lich zu verzögern. Zur wirksamen Bekämpfung des Kriegsmwuchers

angenommen. Westerhin ist zu dem nämlichen Zrpchkke borgeschrseben erm n, He erich pe gt ern, man en, , r shnng münzend borgeschrieben. Die Einziehung xichtet, sich in erster werden kann. ö J bedarf es aber der raschen Aburteilung des Schulzigen. Deshalb läßt

diese gesetzmäßige Berechnung nachweislich sein muß. Hierbel . 8 u wem fskhh ,, n n, , Erwiesen, da der an Täter und, Teilnehmer an der Straftat; sie haften für Der nach 5 7 einzuziehende Betrag ist selhstyerständlich im der, Entwurf für die Festellung der Höhe deg nach 3 7 einzuziehen en

, n , , dede ird, um Ümgehungen vorzubeugen, in der Praxis naturgemäß eine worden ift. durch die . ,,,. ö . Ppeises d rangt nden Betrag unter allen Umständen, und zwar als ganzen nur einmal, einzuzieben. Somsit er zom Täter oder Teil. Betrags ein besonderes Nachperfahren zu. Durch die Zulassung eines

g ,,, , reg. ten R en., , m. mne , 3 . behindert säudner, auch, wenn Ter übermäßige Gewinn nn, nicht . nehmer oder iner der neben Ihnen haftbrren Personen einge en ist, solchen Nachberfghrens werten, auch die Aussichten für einz richtige Er⸗

bebun w o —̃ ö ö , , . * . eie n bringen und banmen ist (6 7 Abs. Hb. Danehen gibt der , . übrigen. befreit; Anderseile bleiben eimaige zivilrecktliche mittlung des zahlenmäßigen. Betrags des übermäßigen Gewinns und

ö . 85 . o. * Yet. eine Reweis ; ; Ce ffst rm n e n en, , ,, . d aber Handhaben, um außer dem Täter und Teilnehmer Ansprücht des durch ie Straftat Geschädigten durch die im § 7 ge⸗ damit für seine volle Erfassung im Wege der Einziehung wesentlich Eine nähere Erlen ig des Begriffs des Kettenbandels ist hnli Verpflichtung, Tie, Vorschrfften iber die lh , 3. , ö. ö. ö ,, . * e . ir if. bs. 1 Satz 2, daß auf die Einzieh: , für die Zulas des fahrens ist, daß di

e ri S Tetten? andel m,, . . i er Verkehrs mit säitner haftbar zu machen, denen, der übermäßige Gewinn ie Vansch̃ift. des § ? Abs. l Satz 2, Taß auf di Einziehung Voraussetzung für die Zulassung de Nachverfahrens ist, daß die

Die Neckthreckung versteht darunt a ,,,, e dis Vonschriften über di Ratio⸗ e Lat selbst oder nach der Tat durch eine als bedenklich anz auch durch Strafbefehl erkannt zrerden kann, soll der Beseitigung don Festsetzung der Höhe des einzuziehenden, Betrags nicht ohne Verzögerung

nenen Zerücfniffe der Kriegsmwirt daf; , . Anemitteln, einzuhalten. Auch muß der Erwerber zwendung zugeflossen ist. Schließlich ist, um die Feststellung Zweifeln dienen, die daraus abgeleitet werden könnten, daß es sich des Strafverfahrens erfolgen kann. Ob diese Voraussetzung im Einzel—

er g einer W e, 5 . . , , hat, bei der its einzuziehen den Betrags und der Haftbarkeit dritter Per. bei der Einziehung des übermäßigen Gewinns usw. Licht um die Gin. falle zutrifft, ist dem freien Ermessen des Gerichts überlassen. Der

e n . Weiterwweräußerung gleichwohl den vorgeschriebenen Höchstpreis melachtern, die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung hierüber gig nh eines körperlichen Gegenstandes handelt. Auf die im 8 ? Vorbehalt eines besonderen Nachverfahrens über die Höhe des einzu—

nur durch ng vor in . 5 14. Nr. hh. 3. . n ordentlichen Strafverfahren auszuscheiden und in ein be⸗ Abs. 2 bis 4 vorgesehene Haftbarmachung anderer Personen als des ziehenden Betrags kann sowohl in dem Urteil gegen den Täter als auch

tgl. Entsch. in Strafs. gEfkosten ollen nech Ter Vo . . . die Teilnahme an Verabredungen Nacderfahren zu werweisen (zu vergl. hierzu im einzelnen die Täters. oder Teilnehmers erstreckt sich die Vorschrift nicht. Ist gegen in dem Urgeil erfolgen, durch das selbständig auf Einziehung eines über⸗ jered nung des Preises für je ne ee n gf. , a ö diese eine strafbare Döchst· h des Entwurfs). . . . . ö Täter oder Teilnghmer ein Strafbefehl erlassen, so ann die Haft⸗ mãßigen Gewinns erkannt wird (G 10 des Entwurfs) .

re, ,, i. ,, . a en ist ö. n 86. des § 1 nnd der Ginzichung ist im Falle des vorsätzlichen oder barmackung dritter Persenen nur in dem besonde ten Verfa hrgn des Auch die Feststelluz darüber, ob neben dem Täter der den Teil⸗

3 , . ,. . rund, solche Verabredungen Und ' Preis wuchers C 1 Nr. I) in, Geldbetrag in Höhe des 8 17 4ausgesprochen werden; dies ist im 8 11 Abs. 3 Satz 2 aus- nehmern noch weilere Personen für den, einzuziehenden Betrag haftbar

ande wären. Di he, . ä. hn ti 231 . styreis iberschrei tung anders zu be⸗ üeimäßigen Gewinns, in den Fällen des vorsätzlichen oder drücklich bestimmt. . gemacht werden können, wird häufig besendere Grhebungen erforderlich

unge kesten und dem geforderte, Ohhh e h nun en . 8 hinsichtlich der übermäßigen Preissteigerung, ist nicht nen Forderns übertrieben hoher Vermittelungsgebühren (68 1 . Zu 858 J n . die für den Uiteil gegen den Täter oder die Teilnehmer ohne

Durchschnitt preis entßaltenen UÜnternehmerreingewinn dat. Diefer Bie Mtr. 4 lehnt sich an die Vorschrift im 86 Nr. 2 des Höcstyr: n Gldbelrag in 6. ee erzielten übermählgen, Perdiensten Gemisse Gruppen bons Gegenständen, die für den allgemeinen 6 . 23 ,,,

nicht ühermätig sin; für die Beurteilung der liebermäßigkeit gesetzes an; cine Abwe chung ieg! orschrift im 86 är. 2 des Döchst yreis woräclicher oder ahrlässiger Höchstpreisübemschreitung durch Bedarf dringend nolwendig sind, die sich aber wegen der Vielgestaltig⸗ Hauptverhandlung das Nachwerfahren in 8 11 Abs. 1 zugelassen. .

e 9 nine Abweichung liegt insofern vor, als in der neüen Fassung änser 6 4 Nr. 1Lein Betrgz in Höhe des über den Höchst. keit der zu ihnen gehörenden Cinzelgegenstände zur Festsetzung von art . S 5 nehmer kann sich aber auch erst nach der Haupiperhandlung ergeben.

l r mäßigen Gerwinns e Duchervporschrift nickt . 23 , , ,, 3 ; ö 0 ucher vor chrift ni alten, sin zuziehen i u vergl. die Erläuterungen zu diesen Vorschriften). 3 an wwoGN æ ĩ kommenden ,, 55 9 Verordnung ube Preisbeschränki ö ö ah wann d

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ö j cm lick Il icken z C 3h 892 * m r,, . ö . *r . 5 12 ; 23 z ! 2 J d . P 663 zerigkeiten; der ehr⸗ 1 n! 9 nämlichlichen Grundsãtze wie in den Ubr ig en Fällen des lem ausn rüctlichen Aufferdern ; zum Abschluß des unzu lässigen 5 zer⸗ iellen EGrlöses. In den Fällen des 8 5 reistreiberei im Höchstpreisen nicht eignen Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, Seiler⸗ z Da J ; dafür, ob ein Geschäft, 3 3u 83 trags daz „Anreizen“ gleichgestellt ist, um auch versteckte Aufforderungen ien Rückfall) greift die Einziehung in derselben Weise Platz, waren, Spinnstoffe, Garne und Fäden, Schuhwaren, gewisse Metalle Insbesondere in den Fällen des 57 Abf. 3 wird die Frage der Hafthar—

Verbraucher wirklich näherbringt Gegen die Preisbemessunz 3 den Gestehungskosten ist ei mitzutteffen. mie Tat nicht im Rückfall begangen wäre. Besteht die und metallische Produktem), sind elner besonderen Regelung hinfichtlich keit dritter Personen meist erst dann auftauchen, wenn sich die Ein⸗

ur verzögert oder erschwert und da— gewende! worden 2 iellung nach Len Gestehnngs . , . ö Die e simmzngen des rei Litung, die den übermäßigen Gewinn, Vendienst oder den über der Preisbemessung insofern unterstellt, als Schiedsgerichte zur Rach. ziehung Les sestgesetzten Betrags bei dem Täter oder Teilnehmer wegen

irt wirkt. ö ben Regel wird kapon aus. hen tan enn, * ich ö Höch ct erzielten Erlös enthält, nicht in Geld, so ist der Gelk⸗ prüfung der Ängemessenheit der in einzelnen. Geschsftsbetrieben für deren. Mittellesigkeit als un durchfirhaz etrweist;, Ueherhaupt witd Tas k vom Herstellht ode , ., ,, . 6 ibermäßizen Gewinns usw. im Wege der Schätzung fest⸗ bestimmte, Waren erzielen Preife berufen sind. Diesen Schieds. Vorliegen der Vorgusseßz szgen 13 3 Abh. 3 sich vielfath n der Haupt—

. , . n ö und f , , 6la 3. hör . . . gerichten ist gleickzeitig die Befugnis übertragen, wenn sich hei der e n. e. 2 noch gar ö. n. J

weitere n ,, . 2 e. ß , Verla z Im 2 Je Weitere EGnzehung kann sich begrifflich nur auf den tatsächlich er⸗ Nachprüfung ergibt, j die erzielten Preise die festgesetzten Grenzen ö 9 werden . ; . erst Hi 9. 63. . g , , Hefen , . . . 1c 66 . 66 ; ö 8 8 VB ? ra ien ißigen Gewinn oder Verdienst oder den über den Höchst⸗ überschreiten, oder sons ungngemessen hoch sind, von dem Inha er 2 ösch des r. , , Ie fil h ,. n . n e e . Jast . un Ichränkter Absatz⸗ ; ; 1 ö ben Wrkufer tatsächlich erzielten Betrag erstrecken. Die ECin⸗ des Beschaftsbetriebs zugunsten des Reichs einen Betrag einzuziehen, wenkkngen oder bei Kintritt von Erbfällen. Ter ruin tz. res Ent⸗ 1 m h gemeinen nicht erfoVnderlich ist. Indessen können Je . , , , än erstrebten Gewinns ist deshalb ebensowenig vorgesehen der dem Ueherpreis aller in diefem Geschäftsbetrieb in den Verkehr wurss, den übermäßigen Gewinn unter allen Umständen einzuziehen,

e ohl in zte Stelle a Verord nenn Strafoerfahren gegen einen Käufer die Einziehung des gebrachten em der betreffenden Art entspricht. Durch das rechtfertigt pie nachträgliche Duschführung eines besonderen Gin—

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eon = *

nech Lage der Fälle guck Abweichungen von diesem Klusgangspunkt *r

bospnꝰ ö ,,, . . . . e . 36 , . . . 2 ; ĩ ö n , ,. i . i , . e. ; ; ; . f ' . ; i g den. i ö ö . oder besondere Be⸗ die einer behörd troff . ; üg, ö nen der Käufer den Höchstpreis überschreitet. Die Höhe schiedsrichterliche Verfahren wird die spätere Nachprüfung der auf die zie hun gc berfahrent gegen andere ren ö. 26. . Tell: . ö , . Miner diesem Ge⸗ ode ĩ mitn übermäßigen Gewinns usw. ist, lediglich als Straf⸗ nämlichen Waren bezüglichen Geschäftsvorgänge ober einzelner don nehmer auch wenn ein, J . 9 ., in em . nicht hnn Großhändler ö. reh zn! i,. üblicher Verkauf der Ware ö * etzes anne bei, der Festsetzung der Strafe, insbesondere der Geld⸗ ihnen unter dem Gesichtspunkt des Preiswuchers nicht ausgeschloössen. gemacht war. Dies st im S 119 . 2 vorgesehen. Daß die Person, Ffrieckre kal . . n, , . Kriege zulässig sein, Dig Ausg 12 lten oder daß auf sie R hhrichichtigen; hierfür geben die weiten Strafrahmen des In diesem Falle müßte, wenn nichts anderes bestimmt wird, das egen die das Nachverfahren gerichtet ist, zu dem vorausgegangenen kriegererhältnisse, 3. B. die Ronrendigkeit der Erfasfung klesnen n nag der; ge feincß g 8 en gspre hen? Ee hen ausreichenden Spiekraum. Strafgericht auf Grund des 5 7 des Entwurfs auf Einziehung des Hauptverfahren gelgden war, ist nicht erforderlich. Nachteile sind hier⸗ und kleinstet Mengen können sogar die Einschiehung im Frieden nicht , ö ö her Haftung dritter Personen kommen zunächst die Fälle in übermäßigen Gewinns auch Tann erkennen, wenn ihn das Schieds. Lon nicht zu befürchten. Das. Nachverfahren bietet den betroffenen

. wischs her als geboten erscheinen lassen. ; der Regelung des gelten⸗ it n denen der übermäßige Gewinn schon durch die Tat nicht gericht eteits zugunsten des Reichs ganz oder teilweife eingezogen hat. Personen ausreichende Gęlegenheit, ihre Rechte wahrzunehmen, ö. r. S. Die Ni. 5 stinimt im Tatbestand im wesentlichen mit . igen Preissteigerung. tit der einem Teilnehmer, sondern einer dritten natürlichen Dies wäre unbillig. Im 8 8 ist deshalb bestimmt, daß auf den Auch im Falle des Erlasses eines Strafbefehls gegen Täter und . Vorschrift des 8 5 Rr. 3 der Verordnung gegen übermäßige Preis. ö! stitn Person zugeflossen ist. Diese Voraussetzung wird wegen Preiswuchers einzuzichenden Betrag derjenige Betrag anzu. Teilnehmer 6 ? Abs. 4 Satz 2 des Hntwarfs) wird es sich häufig als i, überein. . Hlatzustellen, daß der. bloße Vorsatz der j 95 . Zu 8 nl dann vorliegen, wenn Angestellte oder Familienangehörige rechnen ist, welcher wegen derselben Preisforderung gere don einem zweckmäßig, eiweisen, die genaue zahlenmäßige Feststellung der Höhe renestelgerung zur Bestrafung nicht ausreicht, sind die Worte „um , h, Die schwerere. Strafdrohung der wiederholt Rückfälligem is stistinhabers ohne dessen Mitwirkung die Tat begangen zuftändigen Schiedsgerichte zugunsten des Reichs eingezogen worden ist. des einzuziehenden Betrags dem besonderen Nachverfghren zu über— den Preis zu steigern“ durch die Worte in der Absicht den Preis zu ch geregelte Prei gerade auf dem Gebiete der während der Kriegsnot begangenen Preis⸗ ener bei Geschäftsabschlüssen für Gesellschaften, insbesondere Dem weltergehenden Wunsche der Handelskreise, der Festfetzung des weisen; vorausgesetzt ist dabei, daß die vorherige. Feststellung Dieses steigern, ersetzt. D s . 1d treidereien ein Gehot, der Gerechtigkeit; fie empfiehlt sich 3 aus ite innen, wenn deren Vertreter die Täter sind. In solchen angemesfenen Preises durch das Schiedsgericht bindende Kraft'für daz Betrags für die Bemessung der im Strafbefehle festzusetzenden Strafe hertkeint es angemessen, dem Betriebsinhaber oder der Gesell- Strafgericht zu geben, ist nicht enssprochen, da eine sosche Regelung der (enthehrlich ist. Im 8 11 Abs. 3 Satz 1 ist deshalb bestimmt, daß die . ü Die Strafgerichte Festsetzung des einzuziehenden Betrags auch im Strafbefehle dem be⸗

em Steigern der Preise ist, insbesondẽ ve mi Rücksicht auf die Verhältnisse der Nen . e mil ine Wa d . Ini , r , , . . ür t Verhaltniffe Lene n. Ferge Heiltka e fen! ; Wa 0 Gründen der Zweckmäßigkeit, insbefondere der AÄbschreck Mirgossg 90 bocstellt Dio M sy 8 * 5 8 9 z 9 XD halten, ed O. 2 sx. se * , f. 2 DIchte ung. . f s if s t f i s . , . . e ,. J . ö. Fear n, ee. Rückfallsvorausfetzungen eka die Vor— in deten Rechnung das zu beanstandende Geschäft ahgeschlossen Stellung der Strafgerichte widersprechen würde. l 9 * ; , fu 6 * mn elenden, echte underärhert überngmmen; ez ist ledig⸗ schrift des 8 5 an die Pestimmungen der e 2tä und 215 des Sfraf— Alt an durch den Geschäftszhschluß erzielten zulchsigen Ge. Fäben höer, wie auch, fonst, nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der sonderen. Verfahren borbchalten werden kann, Wird, ein Strafsfehl ,, 5 von Vorgäten deren Ünbrauchbarmachen, . ele ßbucks an. Da die Tat zhrer Natur nach regelmäßig aus Gewinn= Ich nsen, den übꝑesmät gen Göeminn dagen, minnnsten des Verhandlung gestöpften eberzeugzung zu en'tscheiden und dürfen an gegen Täter odęt, Teilnehmer erlassen, so znuß zie Entscheidung darüber, . ir aitlichg eig schädlich, besonders genannt. ; ucht, begangen wird, ist neben der Zuchthaus oder Gefängnisstrafe ä snuziehen. Im Abs. 2 des ] ist die Möglichkeit eröffnet, vorausgegangene Entscheidungen anderer Stellen nicht gebunden sein. 6h neben dem Täter oder dem Teilnehmer noch eine andere Person als ö , , Dis Arn. 6 und ? stimmen mit den Vorschriften deg i Verhängung einer Gesdstrafe im Betrage bis zu fünfhunderttaufend berhten. Da aber die Haftbarmachung dritter Personen si ö Gesamtschuldner für den Linzuziehenden Betrag hafibar gu machen ist. 8ᷣ J . Mark zwingen? vorgeschrießen. Ent, erübrigen wird, daß die Einziehung beim Täter ober ür Tälle in? g Du 2 e gj 8 ebenfalls dem besonderen Nachverfahren überwiesen werden G 11 Abs. 3 ö. . Die Rückfallstrafe soll eintreten, ohne Rückicht darauf, ob die Inn Crfolg berspricht, so ist sie nicht zwingend vorgeschrieben; Für Fälle in an nach 42 des Strafgesetzbuches . nach ander⸗ Satz 2 des Entwurfs), da Liese Eatscheidung, wie schon ju s 7 Abs. *r Handlung ist zum Lucdrucke gebracht, daß Verabredungen vorausgegangenen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung uelmehr lediglich bestimmt, daß der Dritte für den von dem weiten gesetzlichen Bestimmungen guf die (in zighung von Gegenstänten Satz 2 bemerkt ist, im Strafbefehlsperfahren nicht getroffen ö. . k ,,, . ih , . uhr Teilnehmer einzuziehenden Betrag neben diefen als Gesamt— selbständig erkannt werden kann, ist im S 478 Abs. 2 der n , . werden kann. . 2 e wie as? sorde / stojgnorw ny 8 ö s⸗ 15357 7 = 2 236 3148 * z . 3 0 3 23 3. 9 9 n 6rsone J . M Yu 2 x hinsicktlich older Handlungen, die zwar unter den Wortlaut der ksncez, 3 steigerung und. Hochstpreisübenschreitung; oder auf Grund der enk— Im haftbar gemacht werben k amn. Von dieser Befugnis wird ordnung vorgeschrieben, daß Personen, die einen gechtlichen inspruch . . e n ,. . . 1 bis . des S ] fa nach den Sondervorschriflen der 853 Eber die jf z 3 Prechenden bisherigen Strafvorschriften erfolgt sind. Die in Betracht Et mtefen nach freiem Ermesfen Gehrauch machen könen; uf Ken ,, , Len n fn ö, , und. 3 des Entwurfs aber nicht strafbar sind, von den Skraf⸗ hit. kommenden früheren Strafvorschriften find dem § 2 Abs. 2 des Ent⸗ mebesondere für die Anordnung 9 Haftung dritter Personen zu laden sinz, soweit dies ausführbar erscheint. Sb. die se Vorschrift Verfahrens. Die, Durchführung ist dem Staatsanwalt übertragen; den bestimmungen der Nrn. 5 und ? nicht betroffen werden. z Aufgaben wurfs zu entnehmen. 3 bomnubgesetzt, daß Schwierigkeiten bei der Durchführung der Ein— auch dann gilt, wenn guf die Einziehung nicht selbständig, sondern in Betroffenen ist jedoch das Recht eingeräumt, die gerichtliche Ent⸗ . In der r. 6 find an Stell Lern len, ern eg ecke at die Bewirtsch Zu 8 B argen den Täter und Teilnehmer zu erwarten fein müssen. einem gegen emen bestinmten Angst lagten richteten Sit e fn n scheidung herbeizuführen. Der Staatsanwalt trifft die erforderlichen . J . e zur Fest. Die Vorschtitt beruht 6 . . inn der nach 3 7 Abf. haftbgren, Personen geht nur o weit, fikannt, wirt, ist bestritt n. Das Reichs geht hat sich in einer Ent, Ermittlungen wie bei der Vorbereitung der öffentlichen Klage; er auszuschließen, als ob der Preilswucher, die unlauteren Machenschaften n . henden oder erdnung und ö . . t Zuf dem. auch in 3 151 der Gewerbe= In er übermäßige Gewinn tatfächlich gugeflossen ist. scheidung (Entsch, in Stra. B = ö uk, reh, Stlndpunkt Intertichtel sich durch Prifung er einschläaigen Gesäftbicher und usw. gerede den Beweggrund zu der Verabredung oder Verbindung Sol er solche nicht gegeben nn. * e erschie engh, Steuergesetzen zum Ausdruck gekommenen Gefahr, daß ' die Ginziehung des erzlelten übermäßigen Ge- Estellt, daß in diesem ,,, , oder deren Endziel darstellen müßten; es muß genügen, wenn sich Durch die Bestimmung des 8 w. . *. 3 Betriesinhaber, oder sein Stellvertreter in th unlautere Schiebungen der Perfonen here e wird, gegen Cinzlehung einen rechtlichen Anspruch haben, keinerlei prozeßrechtliche wendigen Zeugen und Sachverständigen über alle Verhältnisse, von J . n n enn, , t wird mächtigung nicht begrikndet , . ung und He au sicht ung des Hetriebs für die in dem Betriebe 6 die Mhaßnahms n erden farc ge, Pefughiffe zuttehe n Eing solche Stellungnahme wäre gegenüber der denen die Bemessung der Höhe des einzuziehenden Betrags und gegebenen— bezeichneten straftzaren Handlungen als ben gewollten Erfolg bezleht. 37. . als Vertragspartei oder fonst im in . dem Betrieb im Jufammenhange stehenden Straf⸗ Knätzst richtet, ist erfahlungsgemäß fehr groß. Um ihr zu Einziehung ühermäßiger Cöewinne nicht am Platze, Hier muß, den falls die Feststellung der neben dem Täter oder den Teilnehmern. haft . ,, n,. ; r persanlich dran foot, rn em fn bange stehend, gt, e n cht GJ Vel m6 gensstücken des Personen, die haftbar gemacht werden lenz , ,. , aren Personen abhängt. Nach Abschluß der Ermittlungen erläßt der zlagnah ermög em Hauptverfahren zu be. Staatsanwalt einen Bescheid, in dem er den einzuziehenden Betrag fest—

In der Nr. ist der bisherige Zusatz ö. . Yeschs sind keine Preisfests n n,, , . ste zern f, en er ; * 3 nach den be⸗ 6 sin keine Preisfestsetzungen im Sinne 5 6 hat, die Straftat zu verbindern. Es soll dadurch dem wgten zur Sickerung der Gin ziehung zugelasfen. Auch die Vor- sich, zur Wahrnehmung ihrer Rechte an Te n en gestricken. In den Fällen, in Ta J Se ; ) 6 stan en een etre n neren, daß sich der Geschäftsinhaber oder In der Konkurzordnung. 68 29 . ö und des Gesetzes, be⸗ leiligen. Dies wird im 8 9 bestimmt. Dig Art der Beteiligung ist setzt und die Personen bezeichnet, die neben dem Täter und den Teil- Sicherbieten zu üb dl s ,, . n der eitung und Beaufsichtigung des Betriebs d. nfechtung von i diang eines Schulbners außethalb. in. der nämlichen Weise geregelt, wie sie im Verfahren bei selbständigen nehmern für den Betrag haftbar gemacht werden. Da die auf Ein- einer anderen schw des Landen . e für den die ; . scnf i. un ihrer Angestellten nicht kümmern, um hinterher nunberfabrens, bieten gewisse Handhaben, solchen unlauteren Ginziehungen für personen borgeschen ist, welche einen rechtlichen An,. Pehung lautende Entscke dung (ürteil oder Strafbefehl) die notwensige verzats S 89d rasgesezbuchs I wird durchweg ern Jan reg ie . ö ,,. a, , . für die von den Alngestellten be= agen en gegenzu treten? Aff ein den in dlesen Vorschriften vor⸗ Puch, auf den Gegenstand, der Einziehung haben Cu vergl. 8 478] Voraussetzung Ler in Rachberfahren zu treffenden Entscheidung bildet, sinheitlichen Zusammentreffeng porltegen und deshalb bundles nach e Preis n, 26 keihereien ablehnen u können. Der Betrich inhaber Weg ist hier, wo in Verbindung mit dem eingefseiteten Abs. 2, 3, 8 K'g der Strasprozeßordnung) so soll der Beschtid des Staatsanwalts nicht vor Eintzitt der Rechts= sz J des Strafgesetzhuchs die Vorschrift mit der n, . 3. Teile. R 7 ee, . elloertreter sind nach allgemeinen Rechtsgrundfätzen ver— snnhren ein rasches Zugreifen , ale ,,, kraft der auf, Einziehung lautenden Entscheidung, erlassen werden, drohung anzuwenden sein. , lalkultien anwendbar. . ,, Beaussichtigung des Betriebs dafür zu und deshalb nicht Grfolg . 13 En wulf stellt 9) Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, während die Ermittlungen schon vor diesem Zeitpunkt eingeleitet Die Strafdrohungen sind, gegenüber dem geltenden Rechte Wm güt, eine i. Veh ie bestehenden Porschriften gegen Preis reibegei im Be— s. Abf. z neben end bezeichne lenk Anfechtunsborschritten Wirk- und Strickwaren vom 36. März 1516 in der Fasfung Fer Be. werden können. Der Bescheid muß mit Gründen versehen sein und wesen lich verschärft. Während, bisher für vorsätzlicks und ahr fte 8 (. 1 , . finden n Bumi han lun gen durch die Angestellten 9 i einfacheres Verfahren zur Verfügung. Hiernach foll lanntmachung vom 1. September 191 5 Za (Reichs- Gesetzbl. die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckoar wird, wenn der Betroffene Jumiderhandlungen gegen s 5 der Verordnung, gegen r,. ; n 3 . din erg ich 453 etzt der Hetriebsinhaber oder sein. Stell= mn ter, den, Teisncmer unh Fen durch bie Tat, selbst be. S. 214, 1022; Verordnung über Preisheschränkungen bei Verkäufen nicht binnen zwei Wochen nach der. Zustellung die gerichtliche Ent⸗ Pre iesteigerung abgesehen von der besonderen Vorschrift . r P gelber r . ht schuldhaft, so soll, er mit einer Strafe in n. Fsonen (67 Abf. ] 3) als Gesamtschuldner für pen ein- von Seilerwaren vom 21. Juni 1916 , ,, ., S. 5G SF 1; scheidung beantragt. Der Bescheid ist vom Staatsanwalt denjenigen 35 Abf. über die Bemessumg der GeKstraft ben von sc lichen . . 5 1 6 . eügt werden, wie sie für die fahrlässige Begehung der ann Betrag auch jede andere Peron haftbar gemacht werden Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinn- Personen zuzustellen, gegen welche die Einziehung sich richtet, also gegen wucher 5 5 Nr. I) nur eine einheitlicke Strafdrohun . ö . Xe 6 9 ö ö . : 1 ie nach der Taf aus dem Vermögen . er in erster stoffen, Garnen und Fäden vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. den Täter, die Teilnehmer und die im S 7 Abs. 2 bis 4 des Entwurfs fängnis Kis zu einen Jahr? kund hell seefn ,. en . 5 sich ö ö ors rift des ö. 6 enthält eine erschöpfende Regelung der a, Personen eine Zuwendung erhalten hat, wenn dadurch S. 11II) 51 Verozz nung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von aufe ig Personen, soweit sie im Einzelfalle haftbar gemacht werden. oder eine dieser Strafen) vorgesehen ist, wird im Ent one . f e 6 , . Betriebs in hahers; für die Anwendbarkeit des § 151 uh ehunz zes übermäßigen h. wi Wiffen der an dem Schuhwaren vom 28. September 1916 in 6 der Bekannt⸗ as Recht, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, stehl borsätlicer und, fahrläffiger Jun iderhand lung unte r e migen da bere fert; 3 . it? ben in der zolge Kin Raum meßt. ö äfte, Belelllgken vereltelt werden söllte oder wenn machung vom (19. Juli, 1317 n l. l9It. S. 1057; jedem von dem Bescheide Betroffenen selbständig zu. Die CEntscheidung letztere ist er Höckstsatz ker Fäeiheitzftrafe aus dem gelterken Ren . she, m, leibt aber selbstverftändlich die Vorschrift des 8 8 außer arthnget die Zuwendung unentgeltlich erhalten bat. In béaben isi? S,. 63 s H. Aibf. 2; Verordnung über Preisbsschtänkungen bel kes Gericht erfolgt durch Beschluß, gegen den fofortige Beschwerde Unverändert ühernommen und lebigkich Ker Höchstbekrag der Fr Bar ,. n wenn der Betriebsinhaber für die von seinem Angestell ken 6 legel mäßig unkerstellt werden Laß die Zuwendung un metallischen Prozukten vom 31. Juli 19165 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 368) zugelassen ist (6 353 der Strafprozeßordnung). strafe mit Rücksicht auf die unter Ümständen recht erhehbliht . hen, bie nene * ne Kei fung oder mit seinem ausdrücklichen oder stillschweigenden er Cder, mittelbar aus dem der Ein z hung verfallenen über. 8 3 Abf. 3; Verordnung über Silberpreise vom 19. Juni 1917 Wird die gerichtliche Entscheidung innerhalb der bezeichneten Frist mäögensrorteile der Tat auf fünfzigtausend Mark , . i,, ö Ausnutz ng a. e. N. begangenen Preistreibereien nach allgemeinen Grunde n ga hem Jedenfalls k . 6 Empfänger einer Reichs ⸗Gesetzll. S. WM) Art. 4 Abf. 2. Zu vergl. auch 8 nicht beantragt, so erlangt der Bescheid den Betroffenen gegenüber die Fälle vorsatlicker Jun derhandlüng dagegen ist' daz OY i stu ch . he n einzelnen nd. 46 oder Teilnehmer strafbar ist. el wem k ispruch ,. . über Goldpreise vom 8. Februar 1917 (Reicht⸗Kesetzbl. S. 17) 5 7. Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das gleiche gilt, wenn der Gefängnisstrafe auf fünf Jahre, das der ze dstrafe auf n. ) t ĩ hmen. ing. zereßf fᷣ * 246 des Het ebsinhabers oder seiner Stellvertreter Denen: dielmeh bes der Bill kei daß der Gmpfänger 2) Bei Schuhwaren, Metallen und metallischen Produkten er⸗ Antrag zwar gestellt aber z. B. wegen versäumter Frist als unzulässig taufen Hark Feraufgefetz⸗ auf zweihundert. rderlichenfalls im he d lt en a1 . Ame unz pie sonstigen in dem Betrieße gib. deren Wert an ,, wießer streckt a Einziehung auf den Ueherpreis aller in. Verkehr ge⸗ vezworfen wird. Die Vollstreckung des Bescheids erfolgt in beiden Tiese Strafven schärfungen sind kei der Gefährlichkeit der i 2 . e eten werden. Voraus feßunq? n g Entgeltlichfeit der Beschäftigung ist nicht ma; daß der Empfänger , , beim brachten Waren hei den n Gegenständen ist sie auf die wihrend Fällen gemäß 8 495 der Strafprozeßordnung ebenso wie die Voll— niwurss behandelten Straftaten für die Verforg . gebnis der Neuregelung im 8 3 ist mit einer erbeblicken befchaftig k st . . Versohen, die ohne Entgelt in dem Vetrieb ein der Absicht seines Verktrahger ners die Ginziehß ing zu der drei letzten Manate in Verkehr Febrachten Waren beschrän kt. streckung einer vom Gerichte durch Urteil angeordneten Einziehung i 8 der Kreises der Gegenstände zu rechnen, bel denen noch! inhaber ö i . ö r, Farmnilienangehörige, bleibt der Geschäfts⸗ lle der ten wird vielfach ge . a en de ,. zum ) Zu vergl. Drucksachen des Reichstages 13. Legislatur-Periode nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile der Jiwikgerschte. nhaber unter den bezeichne ten Vorausfetzungen haflbar. ; ane cerleichterung ist deshalb 9 r hn un 1 die Bor. In. Sesslen 1914 / 17 Rr. 1080 u. 1214. Erforderlich ist eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ver=