Ubgabe vom erte ( Hundertteile
e nicht zu den ,,, Schmuckgegen tänden usw. der Nr 88 7a gebören oder durch die erbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen; Blattalumintum (Aluminium⸗
Tarlsnummer
folie) (Druckplatien s. Nr. S741)... 1 ern 850 Hierher geßöriges Magnolialagermetall. ... 1 arg 860 Hierher geböriges Kehre all 1 1 ang S654 1 . ⸗)o . 2 arg S7Sc k aus Kupfer oder Messing ö ang 88 nopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold oder Silbergesvinst obne . von anderen Gespinften. mit Ke aus Spinnstoffen . s8Ib —: andere Waren (Rosenkränze s. Nr. 886b) .. 1 885 —: andere Waren.. JJ ö aug 858 Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Gespinsten aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle lausgenommen Aluminiumgespinst, ohne Bei- mischung von anderen Gespinsten mit Kern aus k 1
889 Blankscheite (Planchetten, auch aus Eisen), Mieder⸗ federn, Bruchbänder und ähnliche Waren aus un⸗ edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren übersponnen oder überzogen.. 2
aug 89la Elektrisiermaschinen; Modelle von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legie⸗ rungen unedler Metalle; Schrittzähler, und äbn⸗ liche Taschenzäblwerke ohne Uhrwerke; andere Zäblwerfe (mit Ausnahme der Kontrollkassen 8919) sowie selbsttätige Meß und Registriervorrichtungen ohne Uhrwerk; hydrometrische Instrum ente (In= strumente zur Messung der , , n, n Registrierpegel) ohne Uhrwerke; Geschwindigkeits⸗ messer für Fahrzeuge ohne Uhrwerke; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen ö gg1e Reißzeuge, Linienfedern (Reißfedern); auch Rastrale (Rostrale), Storchschnäbel. Teilmaschinen ⸗scheiben und Transporteure, mathematische Instrumente; Instrumente zur mechanischen Integration (Plani⸗ meter, Integratoren); alle diefe, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern ö
hysikalische Lehrapparate ndfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen; Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern,
mil — 283
Schloßkasten oder Verschlußstücken . ger Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen sowie andere Teile von K (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un— edler Metalle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen, roh und bearbeitet... 60 gas Schlösser und Verschlußstücke, auch Teile von soschen, in Handren er waffen 0 gag Zungenorgeln (Harmoniums), Harmoniumzungen . 1 lapiaturen (Tastaturen) und sonstige als solche erkennbare Teile für Zungenorgeln .... * gag Klaviere aller Art: mit einer Fabrikationsnummer woe, . JJ i K Pianoplatten aus Eisenguß ... 1
andere als solche erkennbare Teile von Klavieren aller Art, mit Ausnahme der unter 940 ge⸗ na 9 gen Klaviermechaniken, auch für automatische Klaviere (mit Ausnahme der Stiftwalzen sür letztere der Nr. 9g43b / e) gaobh Klaviaturen (Klavierklaviaturen), auch für auto⸗ J 2 2 w * Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 g oder darunter und als solche erkennbare Teile davon; andere mechanische Spielwerke, nicht unter 43 c fallend, fertige Spieldosen sowie Vorrichtungen r mechanischen Wiedergabe von Tonstücken PYhonola, Pianola ufw.) und als solche erkenn⸗ re Teile davon; Musiknoten für mechanische Spielwerke oder für Vorrichtungen zur mecha⸗ nischen Wiedergabe von Tonstücken (Musikrollen, a 1 gaze Aristons, Drehorgeln, Orchestrions und andere ähn⸗ liche mechanische Spielwerke und als solche erkenn⸗ en,, . 1
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Mai 1923 in Kraft. Berlin, den 11. Mai 1923.
Der Neichswirtschafts minister. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Dr. Reich ardt. ; von Brandt.
Ver ordnung
r Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Milch.
Vom 9. Mai 1923.
Auf Grund der Verordnung über n, . Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401 )¶i8. August 1917 (GBl. S. Sas) und des 8 41 der Bekanntmachmig über Speisefette vom 20. Juli 1916 (RGGBl. S. 755) wird verordnet:
Die Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 30. April 1921 (RGB. S. 498) in der Sasung der Verordnungen vom 22. Jult 1921, 15. November 1921 und 5. Dezember 1422 (RGGBl. 1921 S 588, 13869; 1922 1 S. 922) wird, wie folgt, geändert:
1. 5 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Bollmilch, Magermilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als von Butter and Käse, insbesondere auch zur Herstellung von Dauer⸗ milch zu verwenden.
2. 3 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: .
3. daß die der Verteilungsregelung unterliegende Milch bestieamten Erfassungs und Vertellungastellen zugeführt wird;
sollen Personen aus dem Kreise der Fürsorgeemp gezogen werden.
6 werden.
es Fürsorgeempfängers, die ihm von dritter Seite zufließenden Unterhaltsbeträge und die Möglichkeiten, die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, sind angemessen zu berücksichtigen. Bedürftigkeit foll nicht deshalb verneint werden, weil der Fürsorge⸗ an , von Dritten unterstützt wird, die ihm gegenüber keine r
Regeln der Le . i und eine dauernde Unfähigkeit zu einer geordneten wirt⸗
K auf Grund des Gesetzes über Notstan
unterstützungen gewährt werden. sichtlich länger, so sollen die Unterstützungsbeträge für angemesfene Zeit im voraus festgesetzt und zur ö vorbehaltlich jeweiliger Nach 4 mit Rücksicht auf die Ver⸗ änderung der maßgebenden wertes.
Wohnun Fürsergeleistungen unmittelbar an die Heime und Anstalten gewährt werden.
werden. : , . nur ausnahmsweise und nur insoweit in An⸗
3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Vorschrist angefügt:
4. daß die der Verteilungsregelung unterliegende Milch einer geeigneten Bearbeitung unterworfen wird.
Dem g 3 werden folgende Vorschristen angefügt: .
Die Kommunalverbände und Gemeinden können ferner mit Zustslmmung der Landeszentralbebörden anordnen, daß die an der Vertellungsregelung Beteiligten zum Zwecke des , . bei verschieden hohen Ünkosten Geldbeträge bis zur Höhe des Betrages der erfvarten Kosten an sie abzuführen haben. Die Beiräge sind zur Deckung der Unkesten der Verteilunge— regelung und zur Verbilligung von Milch zu verwenden. Der Reichsminifler für Ernährung und Landwirtschaft kann nähere Bestimmungen treffen. ; ;
Die Beureibung der in Abf. 3 genannten Geldbeträge so⸗ wie sonstiger bei der Durchführung einer geregelten Verteilung entstehenden Kosten erfolgt nach den landesrechtlichen Vor— schriften über das Verwaltungszwangsperfahren.
b. In 5 5 Abf. 2 werden die Worte (15. Mai 19235 durch die Worte „15. Mai 1924“ ersetzt. ;
6. In 8 6a Abf. J werden die Worte Butter oder Käse“ durch die Worte „Butter, Butterschmalz oder Käse' ersetzt.
7⁊. 5 12 erhält folgende Fassung; .
Die Vorschristen dieser Verordnung gelten nur, für Kuh⸗ milch, die Vorschriften des 5 2 auch für Vollmilch, Mager⸗ milch und Sahne von Ziegen und Schafen.
Auf Dauermilch finden die Vorschriften der Verordnung, vor⸗
behaltlich der Vorschrift im 5 2 Abs. 1 Nr. 1, keine Anwendung.
Berlin, den 9. Mai 1923.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Luther.
Richtlinien für die Kleinrentnerfürsorge.
Auf Grund des g 3 des Gesetzes über Kleinrentnerfürsorge
vom 4. Februar 1925 (Reichsgesetzbl. I Seite 104 werden mit Zustimmung tags für soziale Angelegenheiten und für den ,, folgende Richtlinien über Art, Umfang und Durchführung der Klein⸗ rentnerfürsorge festgesetzt:
des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichs⸗
Zu 5§51: ̃ 1. Die Landesregierungen treffen die für die gleichmäßige
2 der Kleinrentnerfürsorge erforderlichen Anordnungen.
ie können nicht nur die gesamte Fürsorge, sondern auch
einzelne , iete selbst übernehmen.
2. Die Landesregierungen können die von den Ländern über⸗
nommene, die Gemeinden und Gemeindeverbände die ihnen ob⸗
liegende Fürsorge unter ihrer Verantwortlichkeit durch Ein⸗
richtungen der freien Wohlfahrtspflege durchführen, es sei denn,
daß Landesgesetze entgegenstehen.
bände der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit bei der Fürsorge
bern ,, werden. 3.
In der Regel sollen die Ver-
er Antrag auf Fürsorge ist von dem Fürsorgesuchenden
selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter, im Behinderungsfalle von einem Beauftragten zu stellen. einem Vertreter in Empfang genommen werden, so hat er die Vertretungsbefugnis nachzuweisen und auf Verlangen eine Voll⸗ macht vorzulegen.
Sollen die Fürsorgeleistungen von
4. Bei Festsetzung von Art und Höhe der k
5. Bei der Durchführung größerer allgemeiner Hilfsmaß⸗
nahmen sollen bewährte Selbsthilfevereinigungen der Fürsorge⸗ empfänger weitgehend beteiligt werden.
Zu § 2: 1. Ob Bedürftigkeit vorliegt, soll ohne Engherzigkeit ent= Die Einkommens⸗ und Vermögensverhältnisse
tliche oder sittliche Verpflichtung dazu haben.
2. Als erwerbsunfähig ist ein Fürsorgeempfänger dann an⸗
zusehen, wenn er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend K ist, durch Arbeit einen wesent⸗ lichen Beitrag zu den Kosten seiner Lebensführung zu verdienen.
3. Eigene oder fremde Vorsorge ist nicht nur dann anzunehmen,
wenn Rechtsansprüche des Fürsorgeempfängers zum Zweck seiner künftigen er . begründet worden sind, sondern auch dann, wenn die künftige Versorgung auf Grund einer längeren tatsäch⸗ lichen , ng als gesichert erscheinen konnte. .
4. Ziff. 1 — 3 gelten entsprechend für Personen, die sich ohne
eigenes el e, eine Versorgung noch nicht gesichert haben, obgleich sie si
errungen hatten, in der ihnen dies ohne Geldentwertung oder ohne sonstige Kriegsfolgen möglich gewesen wäre.
durch jahrelange Arbeit eine wirtschaftliche Stellung
5. Als k gelten Verstöße gegen allgemein anerkannte nshaltung, die 64 in gewisser Beständigkeit ge⸗
chaftlichen Lebensführung herbeigeführt haben. Zu 883: 1. Die Fürsorge soll sich der Filer für Sozialrentner, wie smaßnahmen zur Unter tzung von Rentenempfängern der Invaliden⸗ und Angestellten⸗
versicherung vom 7. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. Seite 15633) und im Wege der außerordentlichen Notstandsmaßnahmen geübt wird, nach Art und Umfang angleichen.
Die Angleichung al nicht ein⸗
ein. Die Unterstützung muß sich den Verhältnissen des
örmi
ken g es anpassen und aus der Eigenart des Notstandes heraus die Mittel zur Abhilfe wählen; sie kann in Geld oder Sach⸗ leistungen b
estehen. 2. Die . kann in einmaligen oder laufenden Geld⸗ Dauert der Notstand voraus⸗
ahlung angewiesen werden, erhällnisse, insbesondere des Geld⸗
Neben reinen , , kommen insbesondere die verbilligten Lebensbedarfs und Zuschüsse für Wohn-
Beschaffung
* f owle Beihilfen zum Ankauf von Lebensmittetvorräten und eiz
besonderen Fällen können au
Erkrankungen ist für eine ve
und von Arzneien und Heilbehandlung Sorge zu tragen,
fen und zur Beschaffung von Kleidern in Betracht. In . gewährt werden. Bei illigte Beschaffung ärztlicher Hilfe
Befinden 1 er in Heimen oder Anstalten in ober Verpflegung, so kann ein angemessener Teil der
3. Bei der Gewährung laufender Unterstützungen ist gleich⸗
8 dafür zu sorgen, daß auch die Erträge des Vermögens zur
eeigneter Weise verwendet
des Lebensunterhalts in arf bei Lebzeiten des Für⸗
estreitun ᷣ er Stamm des Vermögens
pruch genommen werden, als es dem Vermögen und Alter des
Fürsorgeempfängers und seinen sonstigen Verhältnissen entspricht und die Heranziehung billigerweise verlangt werden kann.
Auf unterhaltsberechtigte Angehörige, die beim Tode des Für⸗
sorgeempfängers selbst der öffentlichen Fürsorge anheim fallen
würden, ist Rücksicht zu nehmen. Ebenso . Geschwister und andere Personen zu berücksichtigen, mit denen der Fürsorge⸗ empfänger in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die ihn ohne Rechts ⸗
änger heran ⸗
pflicht oder über eine solche hinaus und ohne entspreche leistung, wenn auch . in Erwartung einer 5
, en, unterstützen oder pflegen. Die unterhalt kann auch durch den Abschluß von 2
lichen Fürsorgeleistungen eines zweimonatigen
ei , inbesondere laufenden
Bei größeren außerordentlichen Hilfsmaßnahme des Fürsorgeempfängers, deren Kosten den . ö. dug
ng don
eranziehung des Vermögens für den laufenden Lebe Rentenvertragen
gunst .
eitraumes liber.
rstattung nur zulässig, wenn und insoweit daz Ver
mögen über den jeweiligen ,, Betrag hinaus.
den gesamien
erhältnissen des Fürsorgeempfängers nicht . . laͤß. Va
Zu §6:
er des Nachlassez
1. Fürsorgemaßnahmen, an deren Kosten das Reich sich be— ) sich be
teiligen muß, Verfügung gestellten Mittel zu halten.
aben sich im Rahmen der im Reichshaushalt zur
2. Von den im Reichshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln werden 90 vH an die Länder verteilt, und zwar R nach der Gesamt⸗ einwohnerzahl, t auf die im Ortsklassenverzeichnis zum Reichs besoldungsgefetz genannten Orte der Ortsklassen A bis D derert
daß auf die Einwohner der ö. A ö. v . 6 10 v5 ner der Ortsklasse D.
mehr entfallen als auf die Einwo
Maß⸗
gebend sind die Ergebnisse der neuesten Volkszählung.
3. Von den Reichsmitteln bleiben 10 vp zur Reichsarbeitsministers. Er wird daraus besonders unterstützen, das geht.
erfügung dez solche Zwecke
deren Bedeutung für die Kleinrentnerfürsorge über ebiet eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus. Er kann daraus Ländern oder Gemeindeverbänden, die durch
die Aufwendungen für leistungsschwache Gemeinden besonders starh
belastet werden, Beihilfen leisten.
Er kann daraus ferner im
eichsdeutsche
Benehmen mit den sonst beteiligten . Unter⸗ stützungen an nicht in Deutschland wohnende gewähren.
Der Reichsarbeitsminister kann aus den
Mitteln auch
Ländern, in denen infolge außergewöhnlicher Umstände erhöhte Aufwendungen erforderlich sind, Zuschüsse gewähren,
4. Die hierna — ü werden den Ländern vorschußweise überwiesen.
ch auf die einzelnen Länder entfallenden Beträgt
Die Weiter⸗
verteilung an die Gemeinden oder Gemeindeverbände ist Sache der Länder. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände rechnen lediglich
mit den Ländern ab.
5. Der Reichsarbeitsminister und, soweit dieser keine Anord= nungen trifft, die obersten Landesbehörden können nähere Anord⸗
nungen über die Form der Abrechnun verauslagten Unterstützungsbeträge erlassen,
6. In allen Fällen — ausgenommen in den in
der von den Gemeinden
Ziff. 8 Abl]
nannten — muß sich das Land oder eine Gemeinde oder eim
e . . mit 30 vH an den Aufwendungen
beteiligen, daz
Land jedenfalls dann, wenn es die Fürsorge oder einzelne Auf—
gabengebiete selbst übernimmt.
Aufwendungen, bei denen das ni
der Fall ist, dürfen dem Reich nicht angerechnet werden.
Zu 8§ 9:
Die Länder sollen sich beim Verwaltungs verfahren gegenseitig
Rechtshilfe gewähren. Zu § 11: — Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Kraft.
Juni 1923 in
Reichsmittel, die vor dem 1. Juni 1923 den Ländern zur Ver
fügung gestellt, aber noch nicht aufgebraucht worden sind, können
ieser Richtlinien aufgebraucht werden. Berlin, den 9. Mai 1923. . Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
gabe
Bekanntmachung.
von ö. und' den Gemeindeverbänden und Gemeinden nach Maß
Die der Berliner Kraftmehl G. m. b. H. in Schmargem
dorf durch Erlaß vom 12. erteilte Genehmigung zur Herstellung Kraftfuttermehl“ — veröffentlicht im Deutschen Fahr unn 1933, Nr. I6 herstellenden Berlin W. 56, Kurfürstendamm 17, auf diese tragen. . . J
Berlin, den 9. Mai 1923.
A.: Niklas.
ber 1522 — IV 3 If. II. ve r des Mi chfuttermittel
eichtzanzeiger,
— wird infolge Abänderung, de Firma in „Kraftfutterm ittel A.- 6.
Firma über
Der Reichsminister 3 Ernährung und Landwirtschaft.
nebersicht der Prägung von dir h n n ren in den deutschen Munzstätten bls Ende April 1923. — — — — ——— 6 zwe r (. ö 1. Im Monat April 12 fũnd geprägt worden ia: gf fahrn shX ᷣ i 2. 8 9 9 2 9 ö 0 0 2 9 oz 6b M k Mulden hütten. 2 2 2 K i G e Stuttgart w ig W who Karlsruhe 2 2 2 2 22 n D Hamburg . 9 9 9 9 6 . 9 29 13 Summe 1: 12 Jo 28. 20 2. Vorher waren geprägt)... 10 966 016 C DI TIöd J0ꝛ bo
2. Gesamtprägung Berlin, den 9. Mai 1923.
Hauptbuchhalterei des Rei gfinanzministeriums. ö h J. U. 5
) Vergl. den ‚Reichsanzeiger vom 20. April 1923 Nr. a
1 ——
Entscheidungen der Jilmprüsstelle in München in der Zeit vom 18. April bis einschließzlich 5. Mai 1923.
— —— — —— Datum 5 . 4 Erneut zu- ö Ursprungs⸗ dange der 85 ** gelassen nach itel Nesprungefirma Antragstell 35 2 utragsteller 161 , Gut 4 ö. 3 . me. gem erfunger feed, , , ., . Widerrs — ü ; 1923, April Rhein KJ Fulag! Film⸗ und Licht⸗ Fulag‘ Film⸗ und Licht⸗ I . ⸗ an n. ö 2 4 16rri ue 4 . Crauerfeler der Drelzehn von Effen Ba * mges. m. B. H. 6 ilnges. m. b. H., . . 252 189. 122 4 n nchen tschlands Stickstofflindustrle Badische Anilin⸗ und Badische Anilin⸗ und 3a one ut deutsch Sedafabrit., Ludwigs · 8 Ten, in . ö 2 ö . . 9a emen sie hati hafen a. Rh. hafen a. Rh. ö ber ngen e hätten ; 19823, . ö Schebera⸗Film G. m. b. d., Schebera-⸗Film G. m. b. H., 2 Vorsp. 2299 4 124 4 1420 ur in Bed Wörishofen. Regt, werbe. Te eäehi. Werhe 46 ippkur in Ba 6 0 — ationa r⸗ u. Werbe⸗ ationa r⸗ U. . ö 2 672 .
a freinp Film A- G., München Film A⸗G. Hen ö . z
München, den 8. Mai 1923.
Filmprüfstelle München. Dr. Seibig.
Hö
Betanntm achung
sher die Ausgabe von Schuldverschreibun gen iber auf den Inhaber. ; )
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt nden, daß die Stadtgemeinde Aschaffenburg, zum elligen Reichs bankdiskontsatz abzüglich 2 vH, jedoch mit mndesens 8, höchstens 16 vH verzinsliche Schuldverschreibungen in den Inhaber im Gesamtbetrage ven 300 Millionen Mart, m zwar Stücke zu 5000, 10 060, 20 000 und 50 000 A, in gn Verkehr bringt.
München, den s. Mai 1925.
Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.
Bekanntmachung
über die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
iz der Kreis Niederbayern zum jeweiligen Reichsbanl⸗ stontsatz abzüglich 2 vH, jedoch mit N 15 vH und ndeftens 7 1H verzinsliche Schuldverschreibungen auf den haber im Gesamtbetrage von 300 Millionen Mark, und par Stücke zu 10 000 und 50 000 , in den Verkehr bringt.
München, den 9. Mai 1923.
Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.
Preusßen.
Dem Kreise Wittlage ist auf Grund des Gesetzes vom Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 22) auf Grund der Er⸗ ictigung des vormaligen Königs durch Erlaß des Staats— hinsteriums vom 29. April 1915 das Recht verliehen worden, n zur Regulierung und Instandsetzung der Hunte erforderlichen und und Boden im Wege der Enteignung zu erwerben.
steignungs verfahren vom 26. Juni 1922 (Gesetzsamml. all) wird nunmehr bestimmt, daß die Vorschrift dieses sceßes bei der Ausübung des vorstehend genannten Ent⸗ sungsrechts Anwendung zu finden hat, soweit es sich dabei n die Huntestrecken von der Einmündung des Wimmerbaches in Brücke in der Landstraße Wehrendorf⸗Bohmte und von fer Brücke bis zur Hunteburger Mühle handelt.
Berlin, den 2. April 1923.
Das Preußische Staatsministerium. Dr. Wendorff.
Im Austrage des ö für Handel und Gewerbe. ein.
rtuurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗ nl. S. 221) das Recht verliehen, das zum Bau von schspannungsleitungen sowie von Orts-, Umspann⸗ und Schalt⸗ tionen erforderliche, im Kreise Lüchow belegene Grund⸗ pentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit ö uusteicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. ö saatliche Grundftüicke und staatliche Rechte an fremden mnostücken findet dieses Recht keine Anwendung. re ächsttig wird auf Grund des §1 des Gesetzes über ein en te Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 , m. S. Al) destimmt, daß die , dieses des bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent—
—
Mit Ministeriglentschließung von heute ist genehmigt worden,
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über vereinfachtes
Dem Kreise Lüchow, Regierungsbezirk Lüneburg, wird
Ausnahmen von dem Verbot können nur mit Genehmigung des Herrn Landwirtschaftsministers zugelassen werden.
Trier, den 17. April 1923. Der Regierungspräsident.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Händlerin Marie Heinemann, geb. Speer, in Berlin-Lichterfelde, Ferdinandstraße 24, durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt.
Berlin, den 12. April 1923.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 6603)
be ich dem Händler Willi Nickchen in Berlin⸗Neu⸗
kölln, Richardstr. 4, durch Verfügung vom heutigen Tage den
Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs
wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt.
Berlin, den 25. April 1923.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGGBl. S. 603) habe ich dem Händler Max Kloßnick und dessen Ehe⸗ frau, Helene geb. Rudolph, in Berlin, Pücklerstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb un tersagt.
Berlin, den 30. April 1923.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.
ö ///
Nichtamtliches.
Denutsches Reich.
Der Reichsrat hält am Montag, den 14. Mai 1923, 6 Uhr Nachmittags, im Reichstagsgebäude eine Vollfitzung ab.
Die Ausfuhrmindestpreise sind geändert für Erdfarben sowie für Salmialgeist 9010 nach Nordamerika. Näheres durch die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10.
Deutscher Reichstag. 350. Sitzung vom 9. Mai 1923.
Nachtrag. Die Rede, die der Reichsfinanzminister Dr. Hermes im Laufe der Beratung seines r rn im Anschluß an die Ausführungen des Abg. Böhm⸗München (B. Vp.) gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm:
In Beantwortung der Interpellation Nr. b772 darf ich Ihnen folgendes unterbreiten. Ueber die allgemeinen Ursachen, welche für die Bewegung der Devisenkurse in den letzten Monaten maßgebend gewesen sind, habe ich bereits im Haushaltsausschuß des Reichstags
ugs rechte anzuwenden sind.
Berlin, den 7. Mai 1933.
2 as Preußische Staatsministerium.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Jaques.
inisteriu m für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
ie Dberförsterstelle Magdeburgerf im R
moe orth im Regie⸗
tet Magdeburg ist zum 5 Juli 1923 oder spãter zu
. ewerbungen müssen bis zum 1. Juni 1923 eingehen.
ir E Iberförst erst elle Torgelow im Regierungtz
fen . ist zum 1. Juli 1923 zu besetzen. Bewerbungen is zum 5. Juni 1923 eingehen.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
ö Beschälseuche zurzeit in Elsaß⸗Lothringen in bedroh⸗ serch! ange herrscht, wird auf Grund deg g 7 des Reichs,
hehmi ngesetzes vom 16. Juni 1909 — RGB. 519 — mit dorf des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
Ein a zur Verhütung der Einschleppung dieser Seuche h für 6 Durchfuhr von Stuten und Hengsten aus Frank⸗ n Umfang des Regierungsbezlrts Trier fuͤr die
eingehende Darlegungen gemacht. Unmittelbar nach den Vorgängen, die Anlaß zu der vorliegenden Interpellation gegeben haben, hat die Reichsregierung Ermittlungen bei den am Devisenhandel be⸗ teiligten wichtigsten Kreisen eingeleitet, um eine Klarstellung herbei⸗ zuführen. Das Ergebnis liegt noch nicht vor, so daß ein siche res Urteil zurzeit noch nicht gewonnen werden kann. Die bereits ein⸗ geleiteten Ermittlungen werden auf der Grundlage der Verordnung, betreffend Maßnahmen gegen die Valutaspekulation, fortgeführt werden, welche zusammen mit dem Entwurf der Wechselstuben verordnung gestern im Plenum des Reichsrats verabschiedet worden ist. Nachdem diese Bestimmungen nun in Kraft getreten sind, ist die Reichsbank in der Lage, jederzeit und bei jedermann über vor⸗ handene Bestände Aufklärung zu verlangen und unwirtschafllich er⸗
worbene Devisenbestände an sich zu ziehen. Das Verbot von Mark⸗
verkäufen im Ausland — — (Fortgesetzte Unterbrechungen von den Kommunisten. — Glocke des Präsidenten. — Vizepräsident Dr. Bell: Herr Abgeordneter Malzahn, Sie haben nicht das Wort! — Erneute Unterbrechungen bei den Kommunisten. — Lachen und Zurufe rechts und in der Mitte.)
Das Verbot von Marberkäufen im Ausland außer durch die zugelassenen Banken, die Ueberwachung der durch diese getãtigten Markverkäufe sowie der gesamten Eigengeschäfte der Banken wird es ermögkichen, künftig ein klareres Bild über die am Börsenmarkt tätigen Einflüsse zu gewinnen und gegen etwa auftretende Miß⸗ stãnde einzuschreiten. Auch die Reichsbank wird einer den Interessen
I . . er der Seuchengefahr verboten.
—
der Gesamtheit zuwiderlaufenden Betätigung von Sonderinteressen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln auch unter Anwendung schärfster Restriktionen entgegentreten.
Ich möchte an dieser Stelle noch ein kurzes Wort zu den Aus- führungen des Herrn Abgeordneten Lange⸗Hegermann sagen. Er hat gemeint, daß der ganze Apparat der Reichsbank doch wohl etwas zu bürokratisch sei, und hat an dem Verfahren im einzelnen ziemlich weitgehende Kritik geübt. Ich bin der Meinung, daß es bei jeder retrospektiven Betrachtung über derartig weitgreifende Maßnahmen, wie sie hier vorliegt, leicht ist, an diesem oder jenem Detail an⸗ zufetzen. Ich identifiziere mich durchaus nicht mit jeder Detail maßnahme, die in der Stützungsaktion der Mark getroffen worden ist. Aber das eine muß doch im Interesse der Loyalität und der Gerechtigkeit festgestellt werden, daß die Aktion in ihrer Gesamtheit richtig eingestellt war; und wir alle, das ganze Land hat Anlaß. der Reichsbank dafür Dank zu wissen, daß sie in außerordentlicher Bereitschaft und mit großem Nachdruck sich in den Dienst dieser Stützungsaktion gestellt hat und daß sie dadurch dem ganzen Ruhr⸗= abwehrkampf einen äußerst wertvollen Dienst erwiesen hat. Reichs. regierung und Reichsbank werden auch in der Zukunft trotz der gegenwärtigen großen Schwierigkeiten nichts unterlassen in der Richtung einer weiteren nachdrücklichen Stützung der Mark.
Nur ein kurzes Wort noch zu den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Dr. Fischer über die allgemeine Finanzlage. Er hat auf meine Ausführungen im Hauptausschuß verwiesen; sie im einzelnen zu wiederholen, möchte ich mir im Augenblick versagen. Aber das eine kann doch keinem Zweifel unterliegen: so trostlos und so ernst unsere gegenwärtige Finanz⸗ und Wirtschaftslage ist, so sehr bin ich doch nach wie vor der Meinung, daß die letzten Keime, die in unserer Wirtschaft ruhen, gesund sind, und daß das gegenwärtig katastrophal zugespitzte Bild, das wir vor uns haben, vor allem das Ergebnis einer Politik ist, die die Gegenseite betrieben hat, die speziell Frankreich und Belgien betrieben haben (Zustimmung), und die nicht nur gegen die Lebenswurzeln der deutschen Wirtschaft und der deutschen Finanzen gerichtet ist, sondern ebenso sehr gegen die Lebenswurzeln der europäischen Wirtschaft. (Erneute lebhafte Zustimmung) Wir haben gerade wieder in diesen Tagen mit Schrecken und Schaudern erlebt, wie abgrundtief diese Politik sich in den Schreckensurteilen von Werden erniedrigen konnte. Wir alle sind uns darum einig, daß dieser Weg nur zum Verderben führen kann, nicht nur zum Verderben der deutschen Wirtschaft, sondern zum Verderben der europäischen Wirtschaft. (Zustimmung.) Wir müssen daher nach wie vor alles daransetzen, unsere ganzen Kräfte dafür einsetzen, daß endlich einmal ein Boden gewonnen wird für eine wirklich sachliche und dauernde europäische Lösung der ganzen Fragen, insbesondere der Reparationsfrage, von deren befriedi⸗ gender Regelung ja letzten Endes der Aufbau Deutschlands abhängt.
Es liegt mir dabei fern, heute irgendwie zum Ausdruck bringen zu wollen, daß wir nun mit den einzelnen Maßnahmen bis zu dem Augenblick warten müssen, wo diese befriedigende Regelung des Reparationsproblems eingetreten ist. Ich stimme dem Herrn geordneten Dr. Fischer darin zu: es gibt auch heute noch Möglich keiten. Aber er wird mir nicht übelnehmen, wenn ich sage: so sehr ich mich über seine starke Initiative auf dem Gebiet der steuerlichen Maßnahmen freue, so sehr weiß er doch auch, wie berechtigten, sach⸗ lichen Zweifeln seine Anregungen begegnet sind, und er hat ja doch, wenn auch nicht schriftlich, so doch mündlich Gelegenheit erhakten, sich über das Ergebnis der Sachverständigenberatung sehr eingehend zu informieren. Ich habe mich, offen gestanden, etwas gewundert über den starken Nachdruck, den. der Herr Abgeordnete Dr. Fischer heute in seine Ausführungen hineingelegt hat. Ich glaube, es war doch ein leichtes Mißverhältnis zwischen diesem Nachdruck und den tatsächlichen Möglichkeiten, die in der Sache liegen, zu deren Be⸗ urteilung nach allen Richtungen, glaube ich, wir die Clemente bereits geliefert hatten. (Abg. Dr. Fischer Köln]: Also Sie lehnen die weitere Prüfung ab!)
351. Sitzung vom 11. Mai 1923, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbũros des Vereins deutscher Zeitungsverleger )]
Vor Eintritt in die Tagesordnung widmet Präsfident Löbe dem plötzlich an den Folgen einer Grippe verstorbenen
Abg. Cdlen von Braun (D. Nat) folgenden Nachruf, den die
Mitglieder stehend anhören:
„Der Verstorbene hat nach einer überaus erfolgreichen Lamf⸗ bahn in den Fahren von 1916 bis 1913 sich besondere Verdienste als Leiter des vdeutschen Kriegsernährungsamts erworhen und ist auch später im Reichs gusschuß für die dentsche Landwirtschaft in überaus erfolgreicher Weise tätig gewesen eine besondere Ehrung wurde zuteil, als ihn der vorlä e Reichswirtschaftsrat einstimmig zum Vorfitzenden wählte. Seildem bat er in beiden Körperschaften rührig gewirkt. Ich danke Ihnen, daß Sie sich zu seinen Ehren von den Plätzen erhoben haben.“
Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes über eine achte Er⸗ gänzung des Be soldungsgesetze . Der Gese entwurf entspricht der vom Reichstag geäußerten Absicht, die
2 Mil Ausnahme der durch Sperrdeuck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.
—