1923 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Dec 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Der ordentlichen Hanvtversammlung sind die Jahresberichte für bas abgelaufene Geschästejahr, nach den einzelnen Versicherunge zweigen . sowie die entwiechenden Voranschläge für das kommende

ejschäftsjahr vorzulegen.

813. Die Hauptversammlung ist obne Rücksicht auf die Zabl der Er⸗ schienenen beschlußfähig, wenn sowohl Vertreter der Arbeitgeber als auch Vertreter der Versicherten anwesend sind.

§ 14. Der Voisitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Tages⸗ ordnung erledigt werden soll. Die Haupiversammlung kann nur über Anträge beschließen, die auf der Tagesordnung stehen, doch können die Vertreter und der Vor⸗

Ritz ende Zujatz, oder Abänderungeanträge zu den auf der Tagegordnung

stehenden Antwägen stellen. Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer, der über die Ver—⸗ 1 eine Niederschrirt aufnimmt. In der Niederschri't ist die ahl der anwesenden Vertreter, das Ergebnis der Abstimmungen und der Wortlaut der gesaßten Beschlüsse anzugeben. Nach Schluß der Verhandlungen ist die Niederschrijt zu verlesen und vom Vorsitzenen und dem Schrintführer zu unterzeichnen. Dem NReichsarbeitsminister ist eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

3. Die Bezirksknappschaftsvereine. 5 15. Bezirksknappschaftävereine sind: 1. die Aachener Knappschaft,. die Niederrheinijche Knappschaft, die Brühler Knappschaft, die Ruhrtnappschajt, die Siegerländer Knappichaft, die Gießener Knapyschaft. die Hannoversche Knavpichaft, die Hilberstädter Knappschaft, die Mangselder Knappichast, die Thüringer Knappschast, die Hallesche Knappschaft, „die Brandenburger Knapyschaft, 3. die Niederschlesijche Knappschaft, die Oberschlesische Knappschaft, die Sächsische Knapyvschaft, * die Süddeutsche Knappschaft. Der Gebietsumfang der einzelnen Bezirkeknappschaftsvereine ist in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet, bezeichnet. Die Bezinke fnappschafts vereine bestimmen den Sitz ihrer Ver⸗ waltung in ihren Sondervorschristen.

§5 16. Die Bezirksknarpschaftsvereine ordnen ihre Verwaltung in ihren Sondeworschriften, die der Genehmigung durch den Vorstand bedürsen und erst nach der Genehmigung in Kraft treten.

. § 17. Die Bezirksknappschaftsvereine fönnen sich mit anderen Bezirks⸗ RMapvschaffevereinen oder besonderen Krankenkassen oder mit Orts-, Land-, Betriebs. und Innungekrankentassen für bestimmte Zwecke der Krankfenveisicherung oder für sonstige Aufgaben der gejetzlichen Ver⸗ cherung zusammenschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen der enehmigung durch den Vorstand.

§ 18. Die Organe des Bezirksknappschaftevereins sind a) der Bezirfévorstand (68 129 bis 139, 65 143 bis 145 RCG), b) die Bezirkeversammlung (8 129. Ss§ 140 bis 147 RKG.) . Gei der Verwaltung des Bezirksknappschajtsvereins wirken mit e) die Aeltesten (Knappschaftsälteste und Angestelltenälteste).

a) Der Bezirksvorstand. 5 19.

Die Mitalieder des Bezirkévorstandes werden von den Ver⸗ tretern der Arbeitgeber und der Versicherten in der Benrksversammlung nach Maßgabe einer Wahlordnung gewählt, welche die Bezirks—⸗ versammlung erläßt. Unter den Vertretern der Versicherten muß ein Angestell ter sein.

Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 20.

Der Bezirksvorstand fübrt die Geschäfte des Bezirksknappschafts⸗ vereins; er regelt seine Geschäftssührung durch eine Geschästsordnung, die er selbst erläsßt.

An der Geschäftsführung wird ein Veitrauensmann der Ver— sicherten beteiligt, den der Bezirksporstand wählt.

§5 21.

Der Bezirkévorstand kann einzelne oder mehrere von den an der Geschästsführung beteiligten Personen mit der Erledigung bestimmter Geschäfte und Geschättefreise beauftragen. Er kann die Besergung laufender Geschäfte einzelnen oder mehreren Mitgliedern des Bezirke⸗ vorstands oder leitenden Angestellten übertragen, deren Erklärungen unter der Bezeichnung die Bezirlsverwaltung“ abgegeben werden und von den beauftragten Personen zu unterzeichnen sind.

§ 22.

Der Bezirkévorstand bildet für räumlicke Bezirke und für be⸗ sondere Geschästtsgebiete, und zwar getrennt für Arbeiter und für An⸗ gestellte, besendere Geschärtsausschüsse. Sie besteben je zur Hälfte gus Vertietern der Arbeitgeber und der Versicherten; die Zahl der Mitglieder muß mindestens vier hetragen.

Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Bezirksvorstand aus

seiner Mitte oder aus Personen, die in den Bezirke vorstand gewählt

werden können, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Eine Wahlordnung des Bezirksvorstands regelt die Wahl.

§ 23. Der Vorsitzende des Benrfevorstands überwacht den gesamten Geschättggang; er beruft den Bezirkevorstand zu Sitzungen ein und bestimmt Zeit, Ort und Tagezordnung der Sitzung.

5§5 24.

Die ordentlichen Sitzungen des Bezirksvorstands finden in der Regel an den von ihm für das laufende Geschäftsiahr im voraus bestimmten Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen müssen berufen werden, wenn es der Vorstand verlangt oder es mindestens ein Drittel ber Mitglierer des Bezirfevorstands beim Vorsitzenden unter Mit teilung der Verhandlungägegenstände schriftlich beantragt.

Der Bezirfsvorstand ist beschlußsähig. wenn von den Vertretern ber Arbeitgeber und der Versicherten mindestens die Hälfte anwesend ist Eine wegen Beschlußunfähigkeit der früheren anberaumte weitere Sitzung des Bezirksvorstands ist, soweit es sich um Gegenstände der früheren Tagesordnung handelt, dieser Beschräntung nicht unter⸗ worfen, sofern in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich hin⸗ gewiesen ist.

Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift von einem durch den Vorsitzenden bestellten Schriftführer autzunehmen, die am Schlusse ber Sitzung oder zu Beginn der nächsten Sitzung vom Bezirksvor—

ande zu genehmigen ist. Jedes Mitglied des Bezirksvorstands und r Vorsitzende des Vorstands erhält eine Abschrisft der Niederschrift

zur Kenntnis.

5 265. Der Bezirksvorstand verwaltet das Vermögen der Krankenver⸗

zensiong⸗, der Angestellten, und der Invalidenversicherung ist er an ie Weisungen des Vorstands gebunden.

1 selbständig. Bezüglich der Verwaltung des Vermögens der

5§5 26. Der Bezrkevorstand bat allen vom Vorstand ergehenden An⸗

weisungen nachzukommen, inbesondere

1. alle geforderten Auskünfte zu geben und etwa geforderte Auf⸗ stellungen zu liefern,

b Die Bezirksversamm lung. 5 27.

Dle Mitglieder der Bezirkwversammlung und ihre Ersatzmänner werden in getrennter Wahl aus den Arbeitgebern und den Aeliesten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Mehr als dreißig Versichertenvertreter dart die Bezn keversammlung nicht haben. Die Sondervorschriften regeln die Wahl und das Stimmverhältnis.

§ 28.

Die ordentliche Bezirksversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Bezirfsversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand veilangt eder der Bezirfevorstand es für notwendig erachtet.

Der Bezirkeévorstand bestimmt Zeit und Ort der Bezirfe= versammlung. Srätestens zwei Wochen vor dem Sitzunastage teilt der Bezirkévorstand den Vertretern der Arbeitgeber und der Ver⸗ sicherten die Tagesordnung mit.

Der ordentlichen Bezn köversammlung ist der Jahresbericht über die Krankenversicherung für das abgelaufene Geschäftsjahr und der entsprechende Voranschiag für das kommende Geschäffsjahr vorzulegen.

. § 29. .

Die Bestimmungen der 13, 14 dieser Satzung gelten ent⸗ sprechend für die Bezirkeversammlung mit der Maßgabe, daß die Niederschrifst über die Verhandlungen der Bezirksversammlung dem Vorstande zuzustellen ist.

e) Die Aelte st en.

5 30 . Der Bezirk jedes Bezirksknappschaftsvereins wird in Sprengel eingeteilt Für jeden Sprengel wird ein Aeltester und ein Ersatz⸗ mann gewählt. Die Sprengel können für Knappschaftsälteste und Angestellten⸗ älteste verichieden abgegrenzt werden. -. Die Sondervorschriften bestimmen das Nähere.

§ 31. Wählbar als Aelteste sind nur Versicherte, die den gesetzlichen Voraussetzungen genügen und die außerdem 1. mindestens fünfundzwanzig Jabre alt sind und mindestens sünf Jahre in knappichaftlichen Betrieben beschäftigt waren, unbescholten und nicht dem Trunke ergeben sind.

der Geschäfte eines Aeltesten erbeblich behindern würden, weder selbst Gast.! oder Schankwirtschaft oder ein sonstiges Gewerbe betreiben, das sie von der Gunst der Versicherten wirtschaftlich abhängig macht, noch den Hautstand mit einem Angebörigen teilen, der ein solches Gewerbe betreibt,

b. während der voraufgegangenen zehn Jahre nicht ihres Amtes als Aelteste entsegt worden sind. (6 34 Abs. 3 dieser Satzung.)

8 32.

Die Aeltesten werden nach Maßgabe einer Wahlordnung gewählt, die der Vorstand erläßt Die Sprengelwahlgruppen werden durch die Sondervorschristen bestimmt.

J Der zum Aeltesten Gewäblie wird durch einen Beauftragten des Bezirksvorstandes durch Handschlag verpflichtet. Der Aelteste erhält eine Dienstanweisung ausgehändigt, die ihn über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.

5 34.

Aelteste, die ihre Diensipflichten grob verletzen, können mit einer Geldstrafe belegt werden.

Der Aelteste ist seines Amtes zu entheben,

1. wenn er

a) seine Mitgliedschaft verliert,

b) den Anforderungen des g Il dieser Satzung nicht mehr genügt,

c ride knapvschaftliche Arbeit aufgibt oder länger als zwölf Monate unterbricht, j

2. . . Sprengel aufgelsst oder mit einem anderen ver⸗

einigt wiid. ;

Der Aelteste ist seines Amts zu entsetzen, wenn ihm wiederholt grobe Verletzung dieser Satzung oder seiner Dienstanweisung oder grobe Vernachlässigung seiner Obliegenheiten nachgewiesen ist.

Ist die Stelle eines Aeltesten durch Tod oder auf andere Weise erledigt, jo tritt der gewählte Ersatzmann an seine Stelle. Ist ein solcher nicht vorhanden, jo hat der Bezirksvorstand aläabald eine Neu⸗ wahl für den Sprengel anzuberaumen. Bis zur Wahl kann der Bezirksvorstand einen geeigneten wählbaren Versicherten mit der Wahrnehmung des Amts des Aeltesten beauftragen. .

§ 35.

Für ihre Mübewaltung, für entgangenen Arbeiteverdienst und als Vergütung für Schreibbedarf erhaiten die Aeltesten eine Entschädigung, die der Bezirtsvorstand fsestsetzt.

4. Be sondere Kranken kassen.

§ 36.

Wird innerbalb des Bezirkes eines Bezirksknappschaftsvereins eine besondere Krankenkasse errichtet, so nimmt der Vorstand der be⸗ sonderen Krankenkasse die dem Bezirksvorstand obliegenden Aufgaben wahr. Das Nähere bestimmen die Sondervorschriften der besonderen Krankenkfassen; diese bedürfen der Genehmigung des Bezirkevorstandes und treten erst nach der Genehmigung in Kraft.

Der Bezrkevorstand führt die Auisicht über die Geschäfts⸗ führung der besonderen Krantenkassen. Er ist berechtigt, hierüber Anweisungen zu erteilen und durch seinen Voisitzenden oder einen beauftragten Angestellten die Geschäfts⸗ und Rechnungsführung nach prüsen zu lassen. In Zwischenräumen von längstens fünf Jahren muß eine solche Prüfung vorgenommen werden.

§5 37. § 17 dieser Satzung gilt entsprechend. C. Bekanntmachungen.

38. Die Bekanntmachungen des Vorstandes. der Bezirkävorstände und der Vorstände der besonderen Kiankenkassen ergehen durch den Kompaß ‘. Sollte diese Zeitung eingehen, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung eine andere Zeitung. Den Versicherten gegenüber ergehen die Bekanntmachungen durch Aushang in den beteiligten Betrieben.

D. Entschädigungen.

§ 39.

Die Mitglieder der Organe des Reichsknappschaftévereins, der Bezirfs knappschaftsvereine und der besonderen Kran kenkassen verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen sowie für auftragkweise ausgeführte Reisen wird eine Entschädigung gewährt, welche die Hauptversammlung fsestsetzt. .

E. Strafen. § 40.

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen ö Satzung und der Sondervorschriften sowie gegen Anordnungen des Vorstands, der Be⸗ zirksvorstände und der Vorstände der besonderen Krankenkassen können durch Zuschläge zu den satzungemäßigen Beiträgen (Ordnungestrafen) nn werden Den Höchstbetrag setzt der Vorstand sest. Die

1dnungsstrafen werden im Verwaltungs zwangeversahren beigetrieben.

F. Besch werden.

§5 41.

Beschwerden über die Geschäfts führung der besonderen Kranken⸗ kasse sind beim Bezirksvorstand einzureichen. Gegen dessen Ent⸗ scheidung ist Beschwerde beim Vorstand und nach dessen Stellungnahme beim Reiche arbeitsminister einzulegen . Bei Beschwerdeu über die Geschäftsführung des Bezirksvorstands entscheidet zunächst der Vorstand, gegen dessen Entscheidung Beschwerde an den Reichsarbeitsminister eingelegt werden fann

Bei Beschwerden über die Geschajtsführung des Reiche knappschafts⸗

frei von förperlichen Gebrechen sind die sie in der Ausübung

f Zweiter Teil: Versicherungsordnung. A. Pflächten der Arbeitgeber.

5§5 42.

Dle Arbeitgeber baben die zur Durchführung des Reicht schaftegeseßes und dieser Satzung erlassenen Anordnungen der standes, der Bezirkevorstände and der Vorstände der beson Krankenkaßen ju befolgen und alle von ihnen gesorderten Anga. machen. Insbejondere liegt ihnen ob: ;

1. jeden beschämtinten Arbeitnehmer an den ihnen bezesc

Stellen innerhalh der bestimmten Frist unter Beisügum vorgeschriebenen Schrijtstücke, inebesondere des Gejund . anzumelden und jür seine ordnunge mäßige Abmen ju sorgen. z 2. bei Veisicherten, die den Beschäftigungs ort wechseln dem Arbeitgeber alle auf das Versicherungsverhälmnis being Taisachen mitzuteilen, 38 den neu eintretenden Versicherten auf deren Verlangen Knappschaftsbuch (G8 47 dieser Satzung) aushändigen zu j 4. Aenderungen dieler Satzung und der Sondervorschristen s alle jür die Versicherten bestimmten Befanntmachungen z forderungen und Einladungen den Versicherten aus hin oder an den dafür bestimmten Stellen iprer Betriebe außhi * lassen und dafür zu jorgen, daß die Aushänge lür die d hrer Gültigkeit in lecbarein Zunande erhalien bleiben, B. von den Veisicherten die nach diejer Satzung und den Son

ziehen und mit den eigenen Beiträgen und Beitragsang ju den vom Bezirssvorstand oder dem Vorstande de sonderen Kianientasse festgesetzten Zeiten an die Kasse Bezirke knappschasisvereins oder der besonderen Kranten abzuführen, .

6. die über sie verbängten Ordnungsstrafen an der bezeich Stelle einzuzablen sowie Orbnungsstrasen, die über sicherte in ihren Betrieben verhängt sind, einzuziehen und zuführen,

7. von nicht rechtzeitig abgeführten Beträgen, Verzugszinsen bei Geldentwerlung entsprechende Zuschläge, die der Von sestsetzt, zu zablen.

8. die In⸗ und Außerbetriebsetzung sowie jeden Wechsel i Besitzverbälinissen ihrer Beniebe der Beiirksverwaltung n halb acht Tagen anzuzeigen. .

9. die Arbeilz⸗ und Lohnlisten den vom Vorstande. vom Bes voistand oder vom Voistande der besonderen Kranhen Beauftragten vorzulegen.

§ 43.

Der Arbeitgeber haftet dem Reichs knappschaftsverein für Schaden, der diesem aus Zuwiderhant lungen gegen die sür Mm geber maßgebenden Vorschriften des Reiche fnappschautgesere⸗ Pestimmungen dieser Satzung und der Sondervorschristen Jowie Beschlüsse knappichafilicher Verwaltungsstellen eiwachst. Arbenmn die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder in grob fahrlässiger nicht genügen haben alle Aulwendungen zu erstatten, die der Rn fnappschafläperem in einem Unterstützunge alle zu machen verpst war, der vor der Anmeldung eingetreten ist.

B. Pflichten der Versicherten.

§ 44.

Neu eintretende Arbeitnehmer werden zur Versicherung in Pensionskasse des Reichtztnappschaftsvereins nur zugelassen, wem beibringen:

1. eine amtliche Bescheinigung Über Vor⸗ und Zunamen,

und Geburtsort, .

2. ein von einem Knappschaftsarzt autgestelltes, nicht fiher⸗ Woche altes Zeugnis über ihren Gesundheilszustand, aug sich ergibt, daß der Arbeun ehmer körperlich und geistig ga und frei von solchen Krankheuen und Gevrechen ist, die n rühen Tod oder eine nübe Unjähigtein zur Arbeit im hu chaftlichen Betrieb wahrscheinlich machen.

Der Bestunmung im Abs. 1 Nr. 2 haben auch die Arbeinme zu ennjpiechen, die wegen Krankheit arbeusunsähig waren oder als einen Monat geseiert haben. Das ärztliche Jeugnis wird durch den Bescheid, der die Invalidenxension entzieht. Die K sür die amtliche Bescheinigung und das ärztliche ge nls haben Arbeitnehmer zu tragen.

5 45. Die Versicherten sind verpflichtet:

1. dieje Satzung, die Sondervorschriften und die bekanntgemit Bejschlüsse fnappschastlicher Verwaltungsstellen (5 38 nt Satzung; zu beachten, .

2. die Aufforderungen zur Durchführung dieser Satzung und Sondervorichtiften zu befolgen, in den anberaumten Term zu erscheinen und sich den angeordneten ärztlichen Untersuchm und Prüfungen zu unterziehen, .

8. bei den ärztlichen Untersuchungen vollständige und wahih getieue Mitteilung über törperliche Fehler und Gebrechen wie über frühere Krankheiten zu machen, .

4. sich in allen Veisicherungsangelegenheiten an den zuständ Aeltesten zu wenden,

b. sich im Verkehr mit den Aeltesten, Aerzten und Angeste des Bezirksknappschafte vereins oder der besonderen Kranten angemessen zu benehmen,

6. die nach dieser Satzung und den Sondervorschriften 5 Beinäge und Beitragsanteile sowie etwa veii

rdnungestrasen zu zahlen oder sich bei der Lohn⸗ oder Geh zahlung anrechnen zu lassen, .

7. den Tod von anspruche berechtigten , . andeie die Bezugsberechtigung betreffende Ereignisse bin vier Wochen dem Aeltesten an juzeigen, ;

8. zu Unecht empfangene Leistungen auf Verlangen zurückzunt

§ 46.

Hat der Versicherte wegen eines erlittenen Unfalls einen Anm auf eine Leistung nach Maßgabe des diitten Buches der Min veisicherungeordnung oder hat er Anjpruch auf eine Leistung dem Reichsoersorgungsgesetz oder anderen Geletzen, so ist ei pflichtet, solche Anspruche geltend zu machen. Dieselbe Veryflith obliegt den Hinterbliebenen von Versicherten für die ihnen au genannten Gejetzen erwachsenden Ansprüche.

Unterläßt ein Berechtigter schuldhast diese Geltendmachung können ihm die Leistungen, zu denen der Reiche lnappschasir verpflichtet ist. um den Betrag getürzt weiden, um den sie sich den Vorschristen des Neicheknappschattsgesetzes oder den Bestimmt dieser Satzung und der Sondervoischristen ermäßigen.

5 47. . Jeder Versicherte erhält bei Aufnahme in die Versicherung Auszug aus dieser Satzung und den Sondervoischrisien. Gt. gegen Erstattung der Kosten die Aushändigung eines Knappfthr buchs verlangen, das einen Abdruck des Reichetnappschaltege dieser Satzung, der Sondervorschriften sowie der einsckhlagigen schriften der Jieichsversicherungsordnung und des Angestellienden tungsgesetzes enthält.

CG. Beginn und Erlsschen der Mitgliedschaft

§ 48.

Die Mitgliedschaft zur Kranken⸗, Invaliden und Angest versicherung beginnt mit dem Eintritt in eine versiche runge o He e nung bei einem zum YNeicheknappschaste verein gebi

etriebe. Die Mitgliedschaft zur Pensionskasse beginnt, sofern der 11 nehmer die im § 44 Abs. i Nr. 2 genannte Voraus setzung 6 mit dem Tage der Julassung zur Arbeit in kfnappscha Betrieben.

8 . Die Mitghiedschaft in der Penfionslasse erlischt mit dend der Berusgunfähigteit. Sie erlischt auch, wenn der Ver it en der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betriebe aue fosemn er nicht die Anerkennungsgebühr nach 8 bo dieser

2. den Bevollmächtigten des Vorstands sederzeit Einsicht in die Geschäftsführung, in Bücher und Akten * a .

vereins entscheidet der Reichsarbeitsminister.

IL entt

ichtet.

vorschriflen sestgesetzten Beiträge und Beitragsanteile ch

Wiederaufnabme ln die Pen ftonskasse: echt a era ftung der Anwartschaft.

§ 50.

ali der Pensionskasse die, ohne berustzunfählg zu sein, ien n einem lnappschaftlichen Betriebe auescheiden, kerechtiat, fich dag Recht aur Wieder gumnabme und auf An. ng der big ain Auescheiden erdienen Siteigerungebetraͤge duich . emer Anerfennungegebühr zu erhalten. die der Vorstand fest ., ür die einzelnen Bejnnrfeknaprschantsvereine verschieden be⸗ nen kann. Tie Anerkennungegebühr ist mongtlich zu zablen Für die nach S5 28, 30 des Reiche knapvschaftegesetzes als Bei. Fnongie gelien. obne daf. Beiträge entrichtet zu werden brauchen,

e Anerkennungegebübr nicht zu zahlen.

E. Versicherun gsleistungen. 1. Krankenversicherung. § 51.

Die Rezirkẽfnayvschaftẽvereine oder besonderen Kranlenkassen immen in ihren Sondervorschritten über Leistungen und Beiträge. hrleistungen bedürsen der Zustimmung des Vorstands.

II. Pensionsversicherung. a) Invalidenpension. 5 52. Für die Arbeiterabteilung der Pensiongkasse werden. getrennt für nliche und weibliche Mitglieder, je drei Mitgliederklassen gebildet. monatlichen Steigerungebetrag für jede Klasse benimmt der 6 die Angestelltenabteilung werden vier Klassen entsprechend vier böchsten Gebalteflassen in der Angestelltenvenrsicherung ge— et. Den monatlichen Steigerungsbetrag für jede Klasse bestimmt Vorstand. Der Steigęrungebetiag darf . niedriger lein als sar die Angestelltenversicherung maßgebende Steigerungsbetrag.

b) Kindergeld.

§ 53. . Das Kindergeld beträgt zehn vom Hundert der erdienten In⸗ denpension. - o) Witwenpension. § 54.

Die Witwenpension beträgt fünfzig vom Hundert der Invallden⸗ on, die der veisterbene Ebemann zur it seines Todes bezog bei Beruféunfätigteit bejogen bätte. er Vorstand tann den dertsatz bis zu siebenzig vom Hundert erhöhen.

§ 55.

Geht eine vensionsberechtigte Witwe eine neue Ehe eln, so kann keantiagen, daß ihr der dreitache Betrag ihrer Pension als sündung gewährt wird. Mit der Annahme der Abfindung erlöschen shre Ansprüche aus der Versicherung des verstorbenen Ehe⸗

nnn.

Verzichtet die Witwe auf die Abfindung, so lebt der Anspruch der fiüberen Höbe wieder auf, wenn die neue Ehe durch den Tod Ehemanns gelöst ist es sei denn, daß aus dieser Ehe ein höherer sionzanspruch erworben wurde.

4) Waisengeld.

§z h6.

Das Waisengeld beträgt zwanzig vom Hundert der Invaliden⸗ sion des verstorbenen Ernährers. Der Vorstand kann diesen ndertjatz bis zu dreißig vom Hundert erhöhen, auch für Doppel⸗ sen einen böheren Hundertsatz als für einfache Waisen festsetzen. eine Waise mehrere Ansprüche auf Waisengeld, so wird nur das nisengeld nach dem höchsten Betrage gewährt.

e) Begräbnlsbeihilfe.

§ 587. . Zu den Begräbnistosten eines Knappschaftsinvaliden, seiner Ehe lu und seiner Kinder unter achtzehn Jahren wird eine Beihilfe ährt; Fesgleichen zu den Begräbniskosten der Witwe und der anisen unter achtzehn Jahren eines Knappschaftsinvpaliden. Als Beihilte wird gewährt: beim Tode eines Knappschaftsinvaliden der dreifache Monats- betrag seiner Invalidenpension, beim Tode der Witwe oder der Ehefrau eines Knapvschaftz⸗= invaliden der dreifache Monatsbetrag der Witwenpension, welche die Witwe bezog oder die Ehefrau beun Tode des Ehemanns bezogen hätte, ; beim Tode einer Waise oder eines Kindes eines Knapwpschafts⸗ invaliden der dreifache , der Waisenpension, welche die Waise bezog oder das Kind beim Tode des Vaters bezogen hätte. Der Bezirksvorstand kann im Fall eines besonderen Bedürfnisses here Beträge gemähren. Die Begräbniebeihilfe wird nicht gewährt, wenn für den Ver⸗ rbenen ein Sterbegeld aus der Krankenversicherung gezahlt wird.

——

§ 58. . Aus der Begräbnisbeihilfe werden zunächst die Kosten des Be⸗ ibnisses bestritien und an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt Bleibt ein Ueberschuf, so sind nacheinander der Ehegatte die der, der Vater, die Mutfer, die Geschwister bezugtberechtigt, wenn mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemein- alt gelebt haben Fehlen solche Berechtigte, fo verbleibt der Ueber⸗

der Pensions kasse.

5 Teuerungszulage. § 59.

Zu der Invalidenpension, der Witwenpension, dem Waisengeld d der Begräbniebeihilfe wird eine veränderliche Teuerungszulage währt, die nach dem Dienstalter abgestust und von der Hauptver— smlung sestgesetzt wird. Für das Kindergeld wird eine Teuerungs— age nicht gewährt.

Die Teuerungezulgge richtet sich im Bezirke jedes Bezirkeknapp— astẽrereins in der Arbeiterabteilung nach dem Häuerdurchschnitts« n, in der Angestelltenabteilung nach dem Duichschnitislohn eines serführenden Steigers. Der Duichschnittelohn und das Durch nittegehalt sind vom Bezükevorstande nach den für die letzte Woche Vormonats geltenden Keträgen festzufetzen Umfaßt der Bezirks⸗ abrschafteverein verschiedene Arten knappschaftlicher Betriebe und d für diese verschiedene Mitgliederklassen zugelassen, so sind die

tchichnit tz etrãge ür jede Klasse besonders zu eimitteln.

Setzt sich die Invalidenpenfion aus Steigerungeteträgen zu— nmen die teils in der Arbeiter-, teils in der Angestelltenabteilung ient sind, so werden die Beträge der Teuerungezulage errechnei, die ergeben, wenn die ganze Dienftzeit in derselben Abteilung zu rũck⸗ legt worden wäre. Von jedem der Beträge erhält der Berechtigte sienigen Bruchteil, welcher der in jeder Abteilung zurückgelegten lenstjeit enispricht. J

5 60

Treffen die Vorautsetzungen sür die Invalidenpension, für Witwen⸗ ion eder sür Waisengeld aus der Pensions veisicherung, oder für liche deistungen und für Renten aus der Invalidenveisicherung, oder solcke Leistungen und für Ruhegeld und für Hinterbliebenenrenten

der Angestell tenverfickerung zujammen, so wird von den Teuerungs⸗ agen, die nach den gesetzlicken Vorschriften zu gewähren sind, nur ̃ ibtem Beirage nach hächste gewährt, Sie zahlt derjenige Ver um gotrgge, welcher die erste Leistung festgesetzt hat. Die enden Leistungen der Pensionskasse an Knappschaftsinraliden, Uuwen oder Waisen gelangen auch dann voll zur Auszahlung an die Berufgunfähigkeit? oder der Tod durch einen na I dritten Buche der Reichs versicherungs ordnung entschädigten

LC una hervorgerufen ist; die Teuerungezulage wird jedoch um ö . gekürzt, sosern die Gesamtbezuüge des Berechtigten und n Arbeitsverdienft den Tuichschnitt der Lohn. oder Gehalte gruppe

fenen, welcher der Knappschastsinvalide vor dem Unfall an⸗

g) Freiwillige Leistungen. ; § 61.

Bezirkaknappschaftsvereine oder besondere Krankenkassen können für Knappschastsinvalide freie Krankenpflege, jedoch höchstens in dem Umfange der 88 40 Abk. 2, 41 Abs 1 des Reiche knappjschantegesetzes sowie die für Krankenkassenmitglieder vorgesehenen Mehrleistungen Kianfenbauspflege. Badekuren ujw. oder Beihilsen hierzu gewähren. Das Nähere bestimmen die Sondervorschrijten.

h. Heilverfahren. § 62.

Der Vorstand kann für erkrankte Mitglieder der Pensionekasse und Knappichaftsinvalide ein Heilverfahren einleiten, er kann den Erkrantien in einem Krankenbaus oder in einer Anstalt fär Genesende unterbringen.

Ist der Erkrankte verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen oder hat er einen eigenen Haushalt oder ist er Muglied des Haushalts seiner Familie, Jo bedarf es seiner Zustimmung. Bei einem Minderjährigen genügt seine Zustimmung.˖

§ 63.

Angehörige eines erkrankten Mitglieds. deren Unterhalt es ganz oder überwiegend aus seinem Aibeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Peilverfahrens ein Hausgeld in Höhe von füntzig vom Hundert des Krankengeldes.

Hat das Mitglied keine Angehörigen, so erhält es ein Aufwands— geld von fünfundzwanzig vom Hundert des Krantengeldes.

6 Wird das Heilversahren für einen Knappschaftsinvaliden ein. geleitet, so wird ebensalls das Hausgeld oder Aufwandegeld gewährt; es wird nach dem Krankengeld berechnet, das der Klasse entspricht, welcher der Invalide vor seiner Pensionierung zuletzt angehört hat.

Für die Dauer des Heilversahrens kann die Zahlung der In—⸗

validenpension ganz oder teilweise eingestellt werden. § 65.

Bezieht ein Erkrankter, für den ein Heilveifahren eingeleitet ist, während dessen Dauer bare Leistungen aus einer reichsgesetzlichen Versicherung, jo können diese Leistungen auf das Hausgeld oder Auf⸗ wandsgeld angerechnet werden.

§ 66. . Die Kosten des Heilverfahren trägt, der Bezirksknappschafts—⸗ verein, dem das Mitglied oder der Knappschasfteinvalide angehört.

II. Invalidenversicherung.

§ 67.

Der Reichsknappschastsverein gewährt den bei ihm Versicherten

die Leistungen nach dem vierten Buche der Reichsversicherungsordnung.

Wird für einen nach den Vorschrijten dieses Buches Versicherten ein

,, eingeleitet, so kann der Vorstand das nach 5 1270 der

eichsversicherungsordnung vorgesehene Hausgeld bis zum Betrage des

vollen Krankengeldes und bei Versicherten, die keiner Krankenkasse an⸗ gehören, bis zur Hälfte des Krankengeldes erhöhen.

I.. Angestelltenversicherung.

8 68. Der Reichsknappschafté verein gewährt den bei ihm Versicherten die Leistungen nach dem Angestelltenversicherungsgesetze. Wird für einen nach den Vorschristen dieses Gesetzes Versicherten ein Heilversahren eingeleitet, so kann der Voistand das nach § 38 des Angestelltenve rsicherungsgesetzes vorgesehene Hausgeld bis zur Hälfte des zuletzt gezahlten Monatsbeitrags erhöhen.

V. Aufbringung der Mittel. . § 69. Die Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten zur Krankenkasse rden in einem Bruchteile des Arbeitslohns oder Gehalts erhoben Der Vorstand bestimmt, ob die Beiträge zur Pensionskasse in einem Bruchteil des Arbenslohns oder Gehalts oder in einem sesten Saß erbober irder-- 2 Sie Beiträge sind möntgtlich nachträglich ju entrichten. Der Vorstand kann bestimmen, daß die Beiträge in kürzerer Frist zu ent richten sind, auch kann er Vorschüsse auf die Beiträge erheben.

ö

§ 70.

Die Beiträge zur Pensionskfasse setzen sich zusammen aus Bel⸗ trägen, die von allen Bezirksknappichaftévereinen gleichmäßig erhoben werden, und aus Zuschlägen, die jeder Bezirtsknappschaste verein be⸗ sonders festsetzt.

§ 71. Von allen Bezirksknappschastsvereinen gleichmäßig aufzubringen sind die Deckungs mittel 1. für die Pflichtleistungen nach 5 28 des Reich sknappschaftsgesetzes, 2. für die Verzinsung der vor dem 1. Januar 1924 entstandenen Anwartschaften. t . . Der Vorstand des Reichsknappschafté vereins bestimmt den Zint fuß der den Berechuungen nach Abs. J zugrunde zu legen ist. ! Die einzelnen Bezirksknappschaftsvereine haben als Zuschläge aufzubringen: . 1. die zur Deckung der Teuerungszulagen erforderlichen Mittel, 2. den Tilgungebeitrag für einen nach Artikel 31 des Einsführungk⸗ gesetzes zum Reichstnarpschastegesetz vorhandenen Fehlbetrag, F. die für Mehrleistungen is 39 Abs 2, 5 44 des Reichstnapp— schaftsgesezes) aufgewendeten Beträge.

5§5 72. Die Haupwwersammlung kann beschließen, daß die Teuerung zulage ganz oder zum Teil von sämtlichen Bezirksknappschaftsvereinen gleichmäßig aufgedracht wird.

Die monatlichen Beiträge jur Pensionskasse setzt der Vorstand fest. Für die Klassen nach 8 2 dieser Satzung sind besondere Bei⸗ trãge sestzusetzen.

§ 74.

Die Verwaltungskosten des Reichsknappschaftsvereins sind von den Bezirksfnappschafisvereinen monatlich vorschuß weise zu bezahlen und am Schlusse dee Geschämtsjabis auf sie nach der Zabl ihrer Krankenkassenmitglieker zu Beginn des Geschästsjahrs umzulegen. Dabei sind die Vorschüsse aus zugl eichen.

§ 75. Die Verwaltungskosten des Bezirlẽknappschaftevereins trägt dieser selbst; sie find in Zuschlägen zu den Beitiägen zu erheben, die für die Aufwendungen des Bezirkefnappschaftsvereins notwendig sind.

VI. Inanspruchnahme und Auszahlung der Leistungen.

§ 76.

Der Antrag auf Leistungen ist bei dem zuständigen Aeltesten zu stellen, sofern der Bezirkevorstand nichts anderes anordnet. Jedem Antrage sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ;

Ver Antrag kann anch bei einer deutschen Behörde oder bei einem Organe eines anderen Trägers der Eoʒia lpersicherung rechtswirklam gesiellt weiden. Der Antrag ist in diesen Fällen sofsort dem Vor⸗ tand zuzusenden.

. : 77.

Der , ö. 6 ö mit einer gutachtlichen Aeußerung der Bezirks verwaltung ein.

3. nn rare Ten! Leistungen aus der Pensions⸗-, der Angestellten⸗ oder der Invakidenversicherung veranlaßt der Aelteste ersorderlichen⸗ falls alebald die Unterjuchung des Üntragstellers durch den zu⸗ ständigen Knappschaftsarzt, dem dann die Unterlagen und die gut. achtliche Aeußerung zuzuftellen sind. Der Knappschaftsarzt übersendet sein Gutachten mit sämtlichen Schriftstücken der Bezirksverwaltung. Der Antragsteller kann eine weitere Untersuchung durch zwei andere Knappschastsärzte verlangen.

Die Bezirksverwaltung und der Geschäftsausschuß können jederzeit weitere Crmittlungen veranlassen⸗ auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers zu mündlicher Verhandlung anordnen, falls sein Gesundheitozustand es zuläßt.

̃ § 79. Ist die Berufsunfäbigfeit oder der Tod Folge elnes nach der 1 eniichatigungepflichtigzen Unjals o sind die veistungen nach dem Neeiche nappichaftsgesetze sestzustellen und voll zu zahlen bis die Unalliente gewäbrt wird. Ueberzahlte Beinäge sind durch Aufrechnung wieder einzuziehen. 80. Laufende Leistungen werden monatlich im voraug gezahlt Der Vorstand fann anordnen, daß die Leitungen vierteljährlich un vorgas ezahlt werden. Alle Zahlungen sind auszurunden; das nähere be timmt der Vorstand. Berlin, den 30. November 1923. Der Neichsarbeits minister. Dr. Brauns.

Anlage zur Satzung des Reichsknappschaftsvereins.

Gebietsumfang der Bezirks knappschaftsvereine. . ee

Bezirks nappschasts⸗ vereine

* Name

Gebiets umfang

Yiegierungsbezirk Aachen ohne den Kreis Schleicen. Kreise Kleve. Geldern, Mörg, Kempen i. Rhein-

prov., Ciefelo. Stadt und Cre selo⸗Land.

Reichsgebiet wentlich des Rheins bis zur Süd⸗

greuze der Rheinprovinz mit Ausnahme der

unter 1 und 2 genannten Gebiete und des

Saargebiets. .

Reichsgebiet zwischen Rhein und Weser, im

Sücen begrenzt durch die Kreise Düsseldorf⸗

Land, Elberseld, Barmen, Schwelm, Pagen⸗

Land. Altena, Iserlohn, Soest, Lippfadt,

Büren, Paderborn und Höxier.

Reichsgebiet südlich vom Bezirt der Ruhr⸗ knappichaft zwijchen Rhein und der Nord- grenze der Provinz Hessen⸗Nassau.

rand Pessen, iegierungebezirt Wiesbaden, und die Kreise Wetzlar, Jauau. Stadt und Hanau⸗ Land. ;

Reichsgebiet zwischen Weler und Elbe bis zur jüdlichen Grenze der Provinz Pannover, die westlich der Oter gelegenen Teile ges andes Brauuschweig sowie der Kreis Ilseld mit Ausnahme des Teils, der ostlich der von Noidhausen über Ilseld zur braunschweigischen Landesgrenze juhrenden Eisenbahn liegt.

Die westlich der Elbe gelegenen Teile des Regierungsbezirts Magdeburg und des Landes Anhalt sowie die ösnlich det Oter gelegenen Teile des randes Braunschweig und der bra unschweigische Kreis Blantenburg.

Das Reichsgebiet zwischen der Südgrenze der Palberstadier Knappschast, einer geraden vine zwischen Ilbersdorf in Anhall bis zur Mate der Straße Schwittersdors⸗Beejenstedt, einer geraden Linie zwichen diesem Puntt zur Sudoftecke des Kaliwerkes Ernsthall bei Wanzleben, einer dieses Wert jüdlich um⸗ schließenden Linie bis zur Amsdorser Ge⸗ martungsgrenze etwa 600 m nördlich der Orisgrenze Amedort, der nördlichen Ge— martungsgrenze von Amsdorf, Unterröblingen, Oberröblingen, Eideborn und Pornbuig, der gememschastlichen Grenze zwichen Poruburg

Und Vothenlchnnbach. der judiichen Ge⸗ n artungegienze von Rothenschtumbach und Kleinosterhausen bis zur tbürmgiscken vandes⸗

ren ze, der nördlichen Landesgienze des Äll= tedier Bezu ts, eimer geraden Linie von der Nordwestecke des Allstedier Bezirts bis zur Rordostecke der sruberen Schwaizburg! eus ol⸗ . Landesgrenze, der thuringischen tandesgienjze bis Kelbra. einer Linie von Kelbra nach Berga, der Bahnlinie Berga Nordhausen und der Bahnlinie Noidhausen über Ilseld bis zur braunschweigischen Landes⸗ grenze.

Regierungsbezirk Cassel ohne die Kreise Hanau⸗ Stadt und Panau-⸗Land sowie das Reichs⸗ gebiet zwischen der baverischen Landesgienze, den Westgrenzen der Kreise Hild burghaulen und Schleusingen, den Westgienzen der Land raisämter Ohrdruf und Walleishausen und der Westgrenze der Propinz Sachsen.

Reiche gebiet westlich der Elbe zwischen den Ge⸗ bieten der Halberstadter Knappschast, der Viane felder Knappichast, der Pannoverschen Knappschaft, der Thuringischen Knappschaft, den Ländern Bayern und Sachlen—

Reichsgebiet östlich der Elbe mit Ausnahme des Landes Sachsen und der Provinzen Nieder- schlesien und Oberschlesien, jedoch einschließlich der Kieise Poveiswerda und Rothenburg.

Provinz Niederschlesien ohne die Kreise Voyers⸗ werda und Jiothenburg.

Provinz Obeischlesien.

Land Sachsen.

Aachener Knapp⸗ schait. Niererrheinische Knappscha it Brühler Knapp schaft.

Ruhr⸗Knapp⸗ schast.

Siegerlãnder Knappschaft.

Gießener Knapp⸗ schaft.

Hannoversche Knappschast.

Halberstůdter Knapplchaft.

Mansfelder Knappschaft.

Thuringische Knapypschaft.

Hallesche Knapp⸗ schaft.

Brandenburg sche Knappschaft.

Niederschlesische Knappschast. Oberschlesische Knapyschast. Sächsische Knappschaft. Sẽůũddenlsche Knappschaft.

Die Länder Bayern ohne das Eaargebiet Würitemberg. Baden und der Regierungt⸗ bezirk Sigmaringen. .

Festsetzung der Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches für die Zeit vom 10. Dezember bis zum 16. Dezem ber 19253.

Für die Unterfuchung des in das Zollinland eingehenden gleisches sind für die Zeit vom 19. Dezember bis zum 16. De⸗ zember 1923 folgende Gebühren festgesetzt worden:

Bezeichnung des Unter suchungs Gebühren gegenstandes: sätze:

J A. Frisches Fleisch: Milliarden Mark Ein Stück Rindvieh usw. ö J „Ein Schwein usm. .. „Ein Schaf uswp.. .. Ein Pferd usw. .

*

. Därme je kg. 23 , , z Sonstiges zubereitetes Fleisch je k55.. Mindestgebühr für Därme . Mindestgebühr für zubereitetes Fleisch.

IH. Trichinenuntersuchu

Ein r Schwein uskw.... „Ein Stück Fleisch uw.

n 22

Ein Stück Speck usw.