1858 / 151 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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v““ KRoggen in steigender Richtung gehandelt.

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47 ½ 47½ Thlr. bez., Juli- ritus loco 1 Thlr. besser, Termine animirt und wesentlich höher.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der KRoͤniglichen Geheimen (NRudolph Decker.)

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. 92ℳl.- Aaltlan b02 0uD - 880— 8 z 2 Austandes nehmon gegellun - 1. fur Geriin die Expebditton das preubischen Staate-Anpetgerne Wilhelms⸗Ttraße No. 31. (nahe der Teiphigerür)

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„Freitag, den 2.

Te. Majestät der König haben Allergnadigst geruht:

Dem Ober⸗Konsistorial⸗Rath Dr. Marot zu Berlin den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Major und ersten Offizier vom Stamm des Train⸗Bataillons des Garde⸗Corps, Henny, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, und dem städtischen Polizei⸗Kommissarius Piel⸗ henke zu Zeitz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen;

Den Wirklichen Legations⸗Rath und vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, von Bülow, zum Geheimen Legations Rath; so wie

Die Regierungs⸗ und Bauräthe Malberg uud Th. Weis⸗ haupt zu Berlin, zu Mitgliedern der technischen Bau⸗Deputation zu ernennen;

Dem Haupt⸗Steuer⸗Amts Rendanten Marten in Dortmund den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu ertheilen; und

Dem Steuer⸗Erheber Wenzel zu Creuznach im Regierungs⸗

nz den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1858 betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde⸗ Chaussee von Vicht, im Aachener Landkreise, uͤber Mausbach und Gressenich nach Schevenhuütte, im Kreife Duͤren, Regierungsbezirk Aachen.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den

Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von Vicht, im Aachener Landkreise, über Mausbach und Gressenich nach Schevenhütte, im Kreise Düͤren, Regierungsbezirk Aachen, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht fuͤr die zu der Chaussee erforderlichen Grundstuͤcke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Gemeinde Gressenich gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun⸗ en des fuͤr die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗ arifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonstigen, die Erbhebung betreffen⸗ den zusaͤtzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 ange⸗ hängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 1 Der gegenwäͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öͤffentlichen Kenntniß zu bringen. Pö“ Berlin, den 31. Mai 1858. 8 ““

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite und den Finanz⸗Minister.

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Allerhöchster Erlaß vom 7. Juni 1858 betreffend

die Genehmigung des Nachtrags zu dem, unter

dem 30. Juni 1856 Allerhöchst bestätigten Statut der Magdeburger Privatbank.

Unter Wiederanschluß der Anlagen Ihres Berichts vom 28. Mai d. J., genehmige Ich hierdurch die von den Actionairen der Magdeburger Privatbank in der General⸗Versammlung vom 23. März d. J. wegen Abänderung des von Mir unter dem 30. Juni 1856 bestätigten Statuts Gesetz⸗Sammlung für 1856, Seite 637 gefaßten Beschlüsse und ermächtige Sie, den bei⸗ liegenden, nach diesen Beschlüssen abgefaßten Nachtrag zu jenem Statut (a) nebst diesem Meinen Erlaß durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ftt 8*

Berlin, den 7. Juni 1858. 11111“““

Majestät des Königs:

Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche den Justiz⸗Minister und den Finanz⸗Minister.

8 v“ zu dem, unter dem 30. Juni 1856 Allerhöchst bestätigten Statut der Magdeburger Privatbank (Gesetz⸗Sammlung für 1856 Seite 637).

1) Die Bestimmungen des F. 15 Nr. 1 und 4 werden aufgehoben und treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen:

1) Gezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu diskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen aus ihnen in der Negel wenigstens drei solide Verbundene haften. Wechsel mit nur 2 Unterschriften duͤrfen nur unter aus⸗ drücklichem, in jedem einzelnen Falle besonders einzuholenden Ein⸗ verständnisse zwischen dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F§. 46 des Statuts der Direction zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes für die Bank erworben werden.

4) Das Incasso von Wechseln, Geld-Anweisungen, Rechnungen und Effekten, die in der Provinz Sachsen zahlbar sind, zu besorgen und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs Bescheinigungen, die nur auf den Namen des Ein⸗ zahlers lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr zu treten. Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vorbehalt einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide Theile angenommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der Bank übersteigen.

Dem F. 15 ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusetzen:

Es ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privat⸗ Bank, besorgen koͤnnen nach der ihnen vom Verwaltungsrathe zu gebenden Instruction. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der Privatbank wird von denselben nach⸗ Maßgabe ihrer Baarbestände und ihrer Bedürfnisse bewirkt. Die §§. 18 und 20 werden aufgehoben und durch nachstehende Be⸗ stinmungen ersetzt: §. 18. Die Noten dürfen nur auf Betraͤge von zehn Thalern, zwan⸗